Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 11 KR 91/25 B
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Detmold vom 31. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
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G r ü n d e :
21. Der Senat entscheidet über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 31. Januar 2025 durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 68 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG), nach der das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter getroffen worden ist, liegen vor.
32. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes - wie hier - 200,00 Euro übersteigt. Auch die erforderliche Nichtabhilfeentscheidung (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG) liegt vor. So hat die Kammervorsitzende des SG am 6. Februar 2025 entschieden, der Streitwertbeschwerde nicht abzuhelfen. Die Streitwertbeschwerde ist schließlich innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingereicht worden.
43. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert zutreffend mit 1.060 Euro festgesetzt.
5Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert aufgrund richterlichen Ermessens nach der Bedeutung zu bestimmen, die die Sache für den Kläger seinem Antrag nach hat, soweit nichts Anderes geregelt ist. Eine in diesem Sinne abweichende Vorschrift enthält § 52 Abs. 3 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers einen Verwaltungsakt, der auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet ist, so ist deren Höhe maßgebend. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts, d.h. die Feststellung der Bedeutung der Sache für den Kläger, keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
6Bei Untätigkeitsklagen im sozialgerichtlichen Verfahren ist der Streitwert nicht nach § 52 Abs. 3 GKG zu bestimmen, sondern in aller Regel nach § 52 Abs. 1 GKG. Er beträgt zwischen 10 und 25 v.H. des Streitwerts der „Hauptsache“ (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juli 2025 – L 22 BA 132/24 B – juris, Rn. 6; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. November 2021 - L 9 SO 310/20 B –juris, Rn. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2013 - L 8 R 126/13 B – juris, Rn. 7; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - L 5 R 604/14 B – juris, Rn. 8; vgl. auch den Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 6. Auflage 2023, Ziffer 5.1).
7Diese Maßgaben hat das SG zu Grunde gelegt. Es begegnet keinen Bedenken, den Prozentsatz der eigentlichen Forderung (hier: die Erstattung der Auslandsbehandlungskosten) mit 15% zu beziffern. Es ist nicht ersichtlich, dass die Höhe der Forderung oder die Dauer des Untätigkeitsklageverfahrens eine höhere prozentuale Berücksichtigung der „Hauptsache“ geböten.
8Das SG hat auch zutreffend auf einen in der „Hauptsache“ verfolgten Erstattungsanspruch von 7.071,37 Euro als Ausgangspunkt seiner Berechnung abgestellt. Dieser Betrag ergibt sich aus der am 4. September 2024 erstellten Kostenrechnung für Aushilfeleistungen nach dem Deutsch-Marokkanischen Sozialversicherungsabkommen. Nach dem Vorbringen der Beklagten beruhte der Betrag auf der Umrechnung der eingereichten Kostenrechnungen in Eurobeträge nach dem damaligen Wechselkurs. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Auf die später im Klageverfahren geltend gemachte höhere Forderung von 9.218,20 Euro kommt es dagegen nicht an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung nach § 52 GKG ist gem. § 4 Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 173 Verwaltungsgerichtsordnung sowie nach §§ 40, 47 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet (vgl. Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 52 GKG 2004, Rn. 16).
9Der von der Beschwerdeführerin angeführte Umstand (anwaltlicher Arbeitsaufwand) ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Es kommt auf das objektiv zu beurteilende Interesse des Klägers am Ausgang des Verfahrens an, nicht aber auf weitere Umstände wie etwa den Umfang der Sache, der den Arbeitsaufwand im Verfahren beeinflusst (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2023 – 8 B 17/23 –, juris, Rn. 5).
104. Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG werden im Falle einer Streitwertbeschwerde Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet.
11Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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Referenzen
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- § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- L 22 BA 132/24 B 1x (nicht zugeordnet)
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