Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 21 AS 712/25 B
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.4.2025 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1
I.
2Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Höhe des bewilligten Bürgergeldes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum 1.1.2024 bis 31.7.2024.
3Die am 0.0.0000 geborene alleinstehende Klägerin bezieht von dem Beklagten laufend Bürgergeld, zuletzt bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 9.1.2024 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 2.2.2024 für den Zeitraum vom 1.1.2024 bis zum 31.7.2024 Bürgergeld in Höhe von 0,01 € für Januar, 19,15 € für Februar und ab März monatlich 273,28 €. Dabei berücksichtigte der Beklagte die monatliche Regelleistung in Höhe von 563 € sowie die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 373,38 € Grundmiete, 170,90 € Heizkosten und 106 € Nebenkosten, insg. 650,28 €, und rechnete darauf monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 1000 € abzüglich eines Freibetrages von 60 € als Einkommen an. Mit der Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 30.8.2023, die die Klägerin am 16.11.2023 bei dem Beklagten eingereicht hat, erfolgte im Oktober 2023 und November 2023 eine Gutschrift in Form der Verrechnung mit der Gesamtmiete in Höhe von 854,94 €. Diese Gutschrift rechnete der Beklagte ab November 2023 bis Februar 2024 mindernd auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung an, so dass der Bedarf für Unterkunft und Heizung im Januar lediglich 377,01 € und im Februar lediglich 396,15 € betrug.
4Die Klägerin hat hiergegen am 2.2.2024 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren gestellt. Der Regelbedarf sei grundsätzlich zu niedrig bemessen. Zudem sei die Anrechnung von Einkommen fehlerhaft, denn ein Anteil von 150 € des Unterhalts sei zweckgebunden für die Altersvorsorge vorgesehen, der ihr nicht anderweitig zur Verfügung stehe.
5Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 10.4.2025 abgelehnt. Die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs für das Jahr 2024. Die Bemessung der Regelsätze entspreche den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Auch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung seien unter Anrechnung des Guthabens aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung ab dem Monat nach Zufluss des Guthabens zutreffend berücksichtigt worden. Schließlich sei auch das Einkommen in zutreffender Höhe angerechnet worden. Zu Recht sei lediglich der Pauschalbetrag für die Altersvorsorge monatlich in Abzug gebracht worden.
6Gegen den ihr am 22.4.2025 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 24.4.2025 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Anrechnung von Einkommen fehlerhaft sei, es handele sich um Einkommen in Form des Altersvorsorgeunterhaltes, der ihr bereits aus familienrechtlichen Gründen nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehe.
7II.
8Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Gewährung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.
9Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder - verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Rechtsstandpunkt des Klägers für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 2023, § 73a Rn. 7a ff. m.w.N.).
10Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Bescheid vom 9.1.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.2.2024 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.1.2024 bis zum 31.7.2024 keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen, insbesondere nicht unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs. Im Jahr 2024 lag der Regelbedarf nach § 20 Abs. 1a SGB II i.V.m. dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe (RBEG) i.V.m. § 28a und § 40 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) i.V.m. der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) für eine alleinstehende erwachsene Person bei monatlich 563,00 Euro (Regelbedarfsstufe 1). Diesen Betrag hat der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden berücksichtigt.
11Die Bemessung des Regelbedarfs zum 1.1.2024 entspricht auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Insoweit verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.4.2025 – L 2 AS 1358/24 B, juris Rn. 8 ff., denen er sich nach eigener Prüfung anschließt. Dieses führt dazu aus:
12„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kommt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11, Rn. 38 m.w.N., juris; BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21, Rn. 55, juris). Ihm obliegt es, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren. Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz zunächst darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen. Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022, a.a.O., Rn. 58; BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016, a.a.O., Rn. 41; BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, Rn. 81, juris). Jenseits dieser Evidenzkontrolle wird im Übrigen überprüft, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016, a.a.O., Rn. 42; BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022, a.a.O., Rn. 59).
13Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die zum 01.01.2024 erfolgte Regelbedarfserhöhung der Regelbedarfsstufe 1 zur Gewährleistung des Existenzminimums der Klägerin nicht evident unzureichend. Der Senat nimmt insofern zunächst Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom 17.04.2024 (L 2 AS 39/24 B). Dort hat der erkennende Senat bereits ausführlich dargelegt, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 mit einem zweistufigen Fortschreibungsverfahren einen neuen Anpassungsmechanismus, die sog. ergänzende Fortschreibung, eingeführt hat, der den verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Regelleistungsbemessung genügt (vgl. Senatsbeschluss vom 17.04.2024 - L 2 AS 39/24 B, Rn. 9 ff. m.w.N., juris; auch LSG NRW, Beschluss vom 16.09.2024 - L 7 AS 719/24 B, Rn. 13 ff., juris; LSG NRW, Beschluss vom 18.10.2024 - L 19 AS 943/23, Rn. 31, juris) und hält an dieser Rechtsprechung auch weiterhin fest.
14Soweit die Klägerin auf die gegenwärtig beim BSG anhängigen Revisionsverfahren verweist, vermag auch dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es liegt schon keine mit den beim BSG anhängigen Verfahren vergleichbare Konstellation vor. Das BSG hat die Revision in Verfahren zugelassen, in denen die Verfassungskonformität des nach § 20 SGB II bestimmten Regelbedarfs bzw. des nach § 29 SGB XII bestimmten Regelsatzes in der 1. Hälfte 2022 (B 8 SO 4/24 R), in der 2. Hälfte 2022 (B 8 SO 5/24 R), in den Monaten September und Oktober 2022 (B 7 AS 20/24 R) und im gesamten Jahr 2022 (B 7 AS 30/24 R) streitgegenständlich ist. Hintergrund dieser Verfahren ist, dass zum 01.01.2022 der Regelbedarf um 0,76 % von 446,00 Euro (Vorjahr 2021) auf 449,00 Euro erhöht worden ist. Aufgrund der 2022 erheblich gestiegenen Inflationsrate entfachte sich eine Diskussion um die Frage, ob der Anstieg des Regelbedarfs um monatlich 3,00 Euro zureichend war, in deren Verlauf der Gesetzgeber auch zeitnah mit einer Einmalzahlung i.H.v. 200,00 Euro im Juli 2022 reagierte. Mit der Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 reagierte der Gesetzgeber sodann noch einmal deutlich. So ist der Regelbedarf um 53,00 Euro bzw. 11,75 % signifikant auf 502,00 Euro angehoben und der für 2022 noch geltende Fortschreibungsmechanismus zum 01.01.2023 um die oben beschriebene, sog. ergänzende Fortschreibung erweitert worden. Dieser Mechanismus hat zu einer spürbaren Leistungsanpassung sowohl 2023 (Erhöhung um 53,00 Euro auf 502,00 Euro) als auch 2024 (Erhöhung um 61,00 Euro auf 563,00 Euro) geführt. Damit aber ist die hiesige Sach- und Rechtslage nicht mit der Sach- und Rechtslage für das Jahr 2022 vergleichbar, so dass der von der Klägerin gezogene Erst-Recht-Schluss, der als Unterfall des Analogieschlusses die Ähnlichkeit der Sachverhalte voraussetzt (vgl. Beaucamp, JA 2024, 881, 884 m.w.N.) nicht gezogen werden kann. Die Frage, inwieweit der Regelbedarf für 2022, der noch nach einem anderen Mechanismus ermittelt worden ist, verfassungskonform ist, lässt die Frage, ob der Regelbedarf für 2024, der auf Grundlage eines neu angepassten Mechanismus eingeführt worden ist, zureichend ist, unberührt.“
15Der Beklagte hat zudem den Bedarf der Klägerin für Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum zutreffend berücksichtigt, indem er auf die tatsächlichen Kosten das Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 22 Abs. 3 SGB II mindernd angerechnet hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 14 AS 83/12 R und Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R). Der Klägerin ist aufgrund der Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 30.8.2023 für die Zeit vom 1.1.2022 bis 31.12.2022 eine Gutschrift in Höhe von 854,94 € in Form der Verrechnung mit der Gesamtmiete im Oktober 2023 und anteilig im November 2023 zugeflossen. Die Anrechnung des Guthabens erfolgte nach § 22 Abs. 3 SGB II zu Recht nicht im Monat des Zuflusses selbst, sondern erst in dem Monat nach der Gutschrift. Da aufgrund der Höhe des Guthabens der Leistungsanspruch im Monat November vollständig entfallen wäre, hat der Beklagte das Guthaben zugunsten der Klägerin auf den Zeitraum 1.11.2023 bis 29.2.2024 verteilt, um den Versicherungsschutz der Klägerin sicherzustellen.
16Auf den Bedarf der Klägerin ist zudem in nicht zu beanstandender Weise die Unterhaltszahlung als Einkommen angerechnet worden. Von den monatlich 1000 €, die die Klägerin als Unterhalt erhält, hat der Beklagte gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG (sog. Riester-Rente) in Form des Pauschbetrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-V abgesetzt (vgl. dazu Söhngen, in: jurisPK-SGB II, § 11b (Stand: 18.6.2025) Rn. 43 f.).
17Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht ein Betrag in Höhe von 150 € monatlich wegen der Zweckbindung für die Altersvorsorge nicht zu berücksichtigen. Zwar sieht § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II vor, dass Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Vorliegend fehlt es aber bereits an dem Erfordernis, eines in öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausdrücklich benannten über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehenden Zwecks der Leistung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 17.12.2024 – B 7 AS 17/23 R, juris Rn. 42; Urteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R, juris Rn. 24). Öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 11a Abs. 3 SGB II sind solche, die einen Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung zur Leistung ermächtigen oder verpflichten (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2021 - B 14 AS 15/20 R, juris Rn. 23), nicht jedoch wie hier eine privatrechtliche Unterhaltsvereinbarung.
18Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig, § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
19Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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Referenzen
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- EStG § 82 Altersvorsorgebeiträge 1x
- SGG § 177 1x
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- § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
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- § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
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