Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 11 KR 736/25 B ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26. September 2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf (SG) vom 26. September 2025 wendet und ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt, ist zulässig, aber unbegründet.
31. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 22. Juli 2025 gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit dem Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG ist – anders als das SG angenommen hat – zulässig, aber unbegründet.
4a) Der Antrag ist zulässig.
5Insbesondere steht der Zulässigkeit des Antrags nicht die Bestandskraft der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 22. Juli 2025 entgegen. Zwar ergibt sich aus den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin nicht, dass die Antragstellerin förmlich gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 22. Juli 2025 Widerspruch eingelegt hat. Allerdings stellt ihr Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG am 5. August 2025 einen konkludenten Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt dar. Dafür spricht nicht nur, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt hat, „die Vollstreckung beziehungsweise Kontopfändung gegen mich mit sofortiger Wirkung auszusetzen“ und „bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen“, sondern auch die Übersendung einer Kopie der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 22. Juli 2025 als Anlage zu ihrem Eilrechtsschutzantrag. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 2018 - B 9 SB 2/16 R - juris, Rn. 12 m.w.N.), wonach Anträge nicht rechtskundig vertretener Beteiligter im Zweifel so auszulegen ist, dass ihr Begehren möglichst weitgehend zum Tragen kommt (BSG, Beschluss vom 24. November 2020 - B 12 KR 37/20 B - juris, Rn. 12), ist insoweit davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit ihrem Eilrechtsschutzantrag gleichzeitig auch alle noch denkbaren förmlichen Rechtsbehelfe gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 22. Juli 2025 erheben wollte. Es ist dabei unschädlich, dass sie keinen ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Ausreichend ist, dass sie den unbedingten Willen zum Ausdruck gebracht hat, eine Verwaltungsentscheidung nochmals rechtlich überprüfen zu lassen (vgl. A., in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 84 SGG , Rn. 158). Mangels förmlicher Bekanntgabe der Pfändungs- und Überweisungsverfügung gegenüber der Antragstellerin als Drittbetroffene wurde auch keine Widerspruchsfrist in Gang gesetzt. Würde man die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG als Verwirkungsfrist begreifen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 66, Rn. 13), wäre diese Frist am 5. August 2025 noch nicht abgelaufen gewesen.
6b) Der Antrag ist jedoch unbegründet.
7Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die – wie hier erfolgte – Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Säumniszuschläge (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 8. November 2024 - L 8 BA 130/24 B ER - juris, Rn. 2; LSG NRW, Beschluss vom 12. April 2021 - L 8 BA 130/20 B ER - juris, Rn. 4).
8Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses der Antragstellerin einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (LSG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2024 - L 8 BA 139/24 B ER - juris, Rn. 2 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 1. April 2025 - L 8 BA 30/25 B ER - juris, Rn. 4).
9Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht anzuordnen, da ihm nach dem aktenkundigen Sachstand keine überwiegend wahrscheinliche Erfolgsaussicht zukommt. Es spricht nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung mehr dagegen als dafür, dass sich der von der Antragsgegnerin erlassene Bescheid im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird.
10Rechtsgrundlage für den Erlass der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 22. Juli 2025 ist § 66 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG). Die Antragsgegnerin ist eine bundesunmittelbare Körperschaft im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. § 144 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch i.V.m. § 6 der Satzung der Antragsgegnerin, abrufbar unter: https://www.debeka-bkk.de/unternehmen/ueber-uns/satzungen-und-bekanntmachungen/).
11aa) Nach Aktenlage liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckung der Beitragsrückstände nach § 3 VwVG i.V.m. §§ 249 ff. der Abgabenordnung (AO) und für den Erlass einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung (§ 309 Abs. 1 AO) an den Drittschuldner vor.
12(1) Nach § 3 Abs. 2 VwVG sind Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung: a) der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; b) die Fälligkeit der Leistung; c) der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Bescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit. Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden (§ 3 Abs. 3 VwVG). Diese Voraussetzungen liegen vor.
13Die Antragstellerin wurde mit Leistungs- bzw. Beitragsbescheiden der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2024 und 11. Januar 2025 zur Beitragszahlung für den hier streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis 28. Februar 2025 aufgefordert. Die Beiträge werden nach § 23 Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt für den sie zu entrichten sind. Die Fälligkeit der Beitragsforderungen für den Streitzeitraum vom 1. Oktober 2024 bis 28. Februar 2025 ist daher (spätestens) seit dem 15. März 2025 eingetreten. Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
14Die Beitragsbescheide liegen der Antragstellerin auch länger als eine Woche seit Eintritt der Fälligkeit vor. Mit Schreiben vom 20. Juni 2025 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin aufgefordert, die rückständigen Beiträge zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 4.584,74 innerhalb von einer Woche auszugleichen und sie auf die Fälligkeit der Beiträge hingewiesen. Mit weiterem Schreiben vom 18. Juli 2025 hat sie die Antragstellerin aufgefordert, den nunmehr fälligen Betrag von 4.647,74 Euro binnen einer Woche auszugleichen und erneut auf die Fälligkeit der Forderung hingewiesen. Zuletzt hat sie mit Schreiben vom 10. Juli 2025 die Pfändung angekündigt. Dass die Antragsgegnerin in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung einen anderen Forderungsbetrag genannt hat als noch im Schreiben vom 18. Juli 2025 ist unschädlich, da dieser Betrag geringer ist, nämlich 4.617,24 Euro.
15(2) Die Voraussetzungen der Pfändungsverfügung in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 309 Abs. 1 AO liegen ebenfalls vor. Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 AO dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die Pfändung setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass sowohl das an den Drittschuldner gerichtete Verbot, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen (Arrestatorium) als auch das an den Vollstreckungsschuldner gerichtete Gebot, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten (Inhibitorium), schriftlich erfolgen müssen. Die Antragsgegnerin hat der Stadtsparkasse Düsseldorf (Drittschuldnerin) eine auf sie als ausstellende Behörde hinweisende Urkunde vom 22. Juli 2025 zustellen lassen, in der Arrestatorium und Inhibitorium enthalten sind. Die Antragstellerin hat eine Zweitverfügung der Verfügung erhalten. Die Pfändungsverfügung ist nicht in der nach § 309 Abs. 1 Satz 2 AO für solche Verwaltungsakte ausgeschlossenen elektronischen Form ergangen.
16Die angefochtene Pfändungsverfügung entsprach auch den Formerfordernissen. Die in § 309 Abs. 1 Satz 1 AO angeordnete Schriftform (§ 126 Bürgerliches Gesetzbuch ) erfordert die Unterschrift eines zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsstelle (Martini, in: BeckOK AO, 34. Edition Stand: 17.10.2025, § 309, Rn. 35). Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss nach § 126 Abs. 1 BGB die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Eine Namensunterschrift wird ihrer Identitäts- und Authentizitätsfunktion grundsätzlich nur gerecht, wenn sie einen zweifelsfreien Rückschluss auf ihren Aussteller zulässt. Dies setzt wiederum „einen individuellen Schriftzug voraus, der sich – ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97 - juris, Rn. 7 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Unterschrift unter der Pfändungsverfügung, die an die Stadtsparkasse XA. adressiert wurde, weil sie darunter auch den Namen des Vollstreckungsbeamten „A.“ in Maschinenschrift anführt. Der Abschluss der Verfügung enthält auch den maschinenschriftlichen Schriftzug „Vollstreckungsbeamter“ und einen Dienstsiegelstempel. Dies lässt die Absicht der vollen Unterschriftsleistung erkennen.
17Die sonstigen Voraussetzungen der Wirksamkeit der Pfändungsverfügung liegen ebenfalls vor. Insbesondere wurde die Zustellung der Antragstellerin als Vollstreckungsschuldnerin mitgeteilt (§ 309 Abs. 2 Satz 3 AO). Eine förmliche Zustellung an die Vollstreckungsschuldnerin ist nicht erforderlich (Werth, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 309, Rn. 24). Die Mitteilung kann durch einfachen Brief bekanntgegeben werden (BFH, Urteil vom 13. Januar 1987 - VII R 80/84 - juris, Rn. 13). Eine Mitteilung ist hier durch Schreiben vom 22. Juli 2025 erfolgt. Es ist dabei unschädlich, dass die Antragsgegnerin in diesem Schreiben nicht ausdrücklich das Verfügungsverbot aussprach und auch sonst nicht ausdrücklich auf die vorgenommene Zustellung der Pfändungsverfügung hinwies. Zum einen ergab sich aus dem Hinweis über dem Briefkopf der Pfändungs- und Überweisungsverfügung, dass diese per „Einschreiben/Rückschein“ an die Drittschuldnerin versandt worden sei; dies ist eine noch ausreichende Mitteilung der Zustellung. Zum anderen hatte die Antragsgegnerin die Antragstellerin in der „Pfändungsankündigung“ vom 10. Juli 2025 bereits aufgefordert, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Entziehung, zu enthalten. Im Übrigen kommt es auf die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Verfügungsverbots und der Mitteilung über die vorgenommene Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner nicht an. Denn die Pfändung wird auch dem Vollstreckungsschuldner gegenüber schon mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner wirksam (§ 309 Abs. 2 Satz 1 AO), und zwar auch dann, wenn eine Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner unterbleibt und dieser auch sonst von der Pfändung nichts erfährt (BFH, Urteil vom 13. Januar 1987 - VII R 80/84 - juris, Rn. 14).
18(3) Die Voraussetzungen der Überweisungs- bzw. Einziehungsverfügung in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 314 AO liegen ebenfalls vor. Die Antragsgegnerin hat als Vollstreckungsbehörde die Einziehung der gepfändeten Forderung angeordnet und die entsprechend anwendbaren Voraussetzungen nach § 309 Abs. 2 AO eingehalten (§ 314 Abs. 1 AO). Die Einziehungsverfügung konnte mit der Pfändungsverfügung verbunden werden (§ 314 Abs. 2 AO).
19(4) Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 22. Juli 2025 ist auch nicht wegen der darin genannten Forderungshöhe zu beanstanden. Darin hat die Antragsgegnerin zutreffend die Beiträge genannt, die in den Beitragsbescheiden vom 11. Dezember 2024 und 11. Januar 2025 aufgeführt waren. Die Festsetzung der Nebenforderungen begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die fehlerhafte Mahnung vom 20. Oktober 2025, die einen (offenen) in Vollstreckung befindlichen Betrag in Höhe von 502,71 Euro – statt 522,71 Euro – ausweist, berührt die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 22. Juli 2025 nicht. Aus der fehlerhaften Mahnung kann die Antragstellerin keine Rechte ableiten, weil durch sie nicht in ihre Rechte eingegriffen wird. Es handelt sich dabei um eine unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung im Sinne von § 3 Abs. 3 VwVG. Sie besitzt keine Verwaltungsaktqualität im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X (LSG Hamburg, Urteil vom 26. Juni 2025 - L 4 AS 231/22 D - juris, Rn. 16; LSG NRW, Urteil vom 20. März 2024 - L 12 AS 400/23 - juris, Rn. 57). Dessen ungeachtet hat die Antragsgegnerin angekündigt, diesen Fehler mit dem nächsten Mahnlauf zu korrigieren.
20bb) Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist auch nicht deshalb anzuordnen, weil die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge hätte. Sie liegt vor, wenn der Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können (Thüringer LSG, Beschluss vom 28. Februar 2014 - L 6 KR 145/14 ER - juris, Rn. 21; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86a, Rn. 27b), wie z.B. Existenzgefährdung oder drohende Insolvenz. Dafür ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Die Antragstellerin erzielt ein monatliches Einkommen in Höhe von 4.023,45 Euro. Ihr Privatgirokonto bei der Stadtsparkasse XA. hat im September 2025 ein Guthaben in Höhe von 4.099,38 Euro ausgewiesen.
212. Soweit die Antragstellerin weitergehend im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen sie insgesamt begehrt, hat das SG ihren Antrag zutreffend als auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG gerichtet angesehen und zu Recht abgelehnt.
22Insofern kann dahingestellt bleiben, ob abweichend von dem Grundsatz, dass Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt selbst gemäß § 256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens geltend zu machen sind, über die in §§ 257, 258 AO genannten Tatbestände hinaus ausnahmsweise Fallgruppen anzuerkennen sind, in denen eine – ggf. vorläufige – Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgrund materiellrechtlicher Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Bescheid in Betracht kommt. Denn selbst wenn man aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) einen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem bestandskräftigen Verwaltungsakt schon für den Fall anerkennen wollte, dass ein Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X anhängig ist (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - L 10 KR 479/19 B ER - juris, Rn. 27), wäre Voraussetzung hierfür, dass der zu vollstreckende Bescheid offensichtlich rechtswidrig und dem Überprüfungsantrag also aller Wahrscheinlichkeit nach Erfolg beschieden ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2013 - L 9 KR 254/13 B ER - juris, R. 3; vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. April 2014 - L 7 AS 260/14 B ER - juris, Rn. 50). Um die Durchbrechung der Bestandskraft bereits vor Abschluss des Überprüfungsverfahrens zu rechtfertigen, sind zudem hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 22. Februar 2016 - L 3 AS 613/15 B ER - juris, Rn. 36 m.w.N.) dahingehend zu stellen, dass die Vollstreckung zu massiven Eingriffen in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse führen muss (LSG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2013 - L 19 AS 638/13 B ER - juris, Rn. 12; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - L 8 AY 55/15 B ER - juris, Rn. 30).
23b) Gemessen daran hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des SG in der angegriffenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung verwiesen. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG ab. Der Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, der sich in einer reinen Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens erschöpft, gibt keinen Anlass, von der Entscheidung des SG abzuweichen.
24Rein ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
25aa) Weder aus den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin noch aus den von der Antragstellerin übersandten Unterlagen ergibt sich ein Nachweis, dass die Versicherungsbescheinigung der Q. Krankenversicherungsverein a.G. vom 26. September 2024 vor dem 11. Dezember 2024 bei der Antragsgegnerin eingegangen ist. Auf den von der Antragstellerin angebotenen Zeugenbeweis durch Vernehmung ihrer Schwester kommt es nicht an, weil diese lediglich den Versand, nicht aber den insoweit maßgeblichen, rechtzeitigen Zugang der Versicherungsbescheinigung bei der Antragsgegnerin (vor dem 11. Dezember 2024) bestätigen könnte. Die Antragstellerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen die objektive Feststellungslast für den fehlenden Nachweis eines früheren Zugangs des Versicherungsnachweises der Q. Krankenversicherungsverein a.G. bei der Antragsgegnerin. Insoweit gilt, dass jede Beteiligte die Beweislast für diejenigen Tatsachen – in Bezug auf das Vorhandensein positiver wie für das Fehlen negativer Tatbestandsmerkmale – trägt, welche die von ihr geltend gemachte Rechtsfolge begründen (so schon BSG, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 -, BSGE 6, 70 ff., Rn. 18).
26bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Er setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Haupt- oder Nebenpflicht verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14 AS 27/07 R - juris, Rn. 40; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 15/10 R - juris, Rn. 39 m.w.N.; BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 29/10 R - juris, Rn. 12 m.w.N.; BSG, Urteil vom 10. April 2024 - B 7 AS 1/23 R - juris, Rn. 32). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
27Es liegen bereits keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin vor. Dabei gehören zu den Nebenpflichten, deren Verletzung einen Herstellungsanspruch begründen kann, vor allem die Pflichten zur Beratung (vgl. § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch ) und zur Auskunft (vgl. § 15 SGB I). Diese Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 7 SF 1/03 R - juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 9 VJ 2/02 R - BSGE 92, 34 ff., Rn. 31; BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 39/01 R - juris, Rn. 35; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 63/06 R - juris, Rn. 14; BSG, Urteil vom 30. August 2023 - B 3 P 4/22 R - juris, Rn. 19). Eine Pflichtverletzung in diesem Sinne kann der Antragsgegnerin nicht vorgeworfen werden. Sie hatte bereits in ihrem Schreiben vom 22. Juli 2024 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin innerhalb der Kündigungsfrist bis zum 30. September 2024 einen Nachweis (z. B. Folgeversicherungsnachweis einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung) über das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall vorlegen müsse. Eine Pflicht zur Wiederholung dieses Hinweises bestand nicht.
283. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
294. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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