Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 AL 81/25
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.05.2025 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Insolvenzverwalter verpflichtet ist, der Beklagten Insolvenzgeldbescheinigungen für Beschäftigte zu erstellen, die bereits vor dem Insolvenzereignis aus dem Arbeitsverhältnis bei der Gemeinschuldnerin ausgeschieden waren.
3Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 02.05.2024 – 166 IN 42/24 eröffnete das Amtsgericht Essen aufgrund eines Antrags der S. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. GmbH, Q.A., und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Die zuvor bei dem Unternehmen angestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer F. O., Y. O., M. U. O., D. O., T. G. und J. Q. stellten bei der Beklagten Anträge auf Bewilligung von Insolvenzgeld. Das Arbeitsverhältnis der Frau F. O. hatte zum 29.02.2024, die Arbeitsverhältnisse der anderen Arbeitnehmer/innen zum 31.03.2024 geendet.
4Mit Bescheid vom 13.05.2024 bat die Beklagte den Kläger um Übersendung von Insolvenzgeld-Bescheinigungen für die genannten Arbeitnehmer/innen bis zum 28.05.2024. Der Kläger sei nach §§ 314, 316 SGB III zur Übermittlung verpflichtet; schuldhafte Verletzungen dieser Verpflichtung könnten mit Bußgeld bis 2.000 € geahndet werden (§ 404 Abs. 2 Nr. 19b und Nr. 23 i.V.m. Abs. 3 SGB III) und Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Mit Schreiben vom 24.05.2024 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Alle Arbeitsverhältnisse seien vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet gewesen. Insoweit verbleibe die Insolvenzschuldnerin in der Arbeitgeberstellung; der Insolvenzverwalter rücke nicht in diese Arbeitgeberstellung ein. Die Beklagte werde gebeten, sich an die Insolvenzschuldnerin zu wenden. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2024 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. § 314 SGB III sehe die Ausstellung der Insolvenzgeldbescheinigungen durch den Insolvenzverwalter vor; eine Ausnahme i.S.v. § 314 Abs. 2 SGB III (Nichteröffnung bzw. Einstellung eines Insolvenzverfahrens oder Anordnung der Eigenverwaltung) liege nicht vor. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften zur Auskunftserteilung und Zeugniserteilung im Arbeitsrecht sei wegen der besonderen gesetzlichen Regelung zur Insolvenzgeldbescheinigung nicht angezeigt. Hiergegen führte der Kläger das sozialgerichtliche Verfahren S 27 AL 143/24 (klageabweisendes Urteil vom 23.05.2025), derzeit anhängig im Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 9 AL 80/25).
5Mit (im vorliegenden Verfahren angefochtenem) Bescheid vom 09.07.2024 forderte die Beklagte vom Kläger abermals Insolvenzgeld-Bescheinigungen für die vorgenannten Arbeitnehmer/innen, nunmehr bis zum 23.07.2024, an. Hierzu sei er nach § 314 Abs. 1 SGB III verpflichtet. Neben dem Hinweis (wie im Bescheid vom 13.05.2024) auf § 404 SGB III enthielt der Bescheid vom 09.07.2024 nochmals den ausdrücklichen Hinweis, dass nach § 404 Abs. 2 Nr. 22 SGB III ordnungswidrig handele, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 314 SGB III eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstelle. Die Ordnungswidrigkeit könne mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 € geahndet werden (§ 404 Abs. 3 SGB III). Sollten die Bescheinigungen bis dahin nicht eingehen, werde die Beklagte das Verfahren nach dem OWiG einleiten.
6Auch hiergegen legte der Kläger mit gleicher Begründung (wie zuvor gegen den Bescheid vom 13.05.2024) Widerspruch ein.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2024 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Insolvenzverfahren sei am 02.05.2024 eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter eingesetzt worden. § 314 SGB III sehe die Ausstellung der Insolvenzbescheinigung durch den Insolvenzverwalter vor; eine Ausnahme i.S.v. § 314 Abs. 2 SGB III liege nicht vor. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften zur Auskunftserteilung und Zeugniserteilung im Arbeitsrecht sei wegen der besonderen gesetzlichen Regelung zur Insolvenzgeldbescheinigung nicht angezeigt. Die Arbeitsverhältnisse seien zum 20.02.2024 bzw. zum 31.03.2024 gekündigt worden, und die Beschäftigten hätten Insolvenzgeld für Februar und März 2024 beantragt; diese Monate seien vom Insolvenzgeldzeitraum erfasst, und es komme ein Anspruch auf Insolvenzgeld (§ 165 SGB III) dem Grunde nach in Betracht, weshalb die Beschäftigten Arbeitnehmer/innen i.S.v. § 314 SGB III seien.
8Hiergegen hat der Kläger am 30.07.2024 (Schriftsatz vom 29.07.2024) Klage erhoben. Er hat seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt, § 314 Abs.1 SGB III gehe nach seinem Wortlaut davon aus, dass der Insolvenzverwalter nur für Arbeitnehmer/innen eine Insolvenzgeldbescheinigung auszustellen habe. Damit sei „klargestellt“, dass nur Vertragsverhältnisse gemeint sein könnten, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch wirksam bestünden. Denn nur solche Vertragsverhältnisse könne der Insolvenzverwalter gemäß §§ 103 ff. InsO abwickeln und habe einen entsprechenden Herausgabeanspruch für die Vertragsunterlagen gegen den Insolvenzschuldner. Er sei aber nicht Rechtsnachfolger des Insolvenzschuldners und müsse sich nicht um dessen gesamten Angelegenheiten kümmern. Seine Verpflichtungen gingen vielmehr nur so weit, wie der Insolvenzbeschlag greife (§ 80 Abs. 1 InsO). Auch der Rechtsgedanke des § 108 InsO (Fortbestand von Dauerschuldverhältnissen mit Wirkung für die Insolvenzmasse) spreche dafür, dass das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung fortbestanden haben müsse. Diesen Rechtsgedanken lege auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.06.2004 – 10 AZR 495/03) zugrunde; denn es habe den Arbeitgeber (Insolvenzschuldner) für das Erstellen von Arbeitszeugnissen als verpflichtet erkannt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geendet habe. Für die angeforderten Insolvenzgeldbescheinigungen sei deshalb die Insolvenzschuldnerin und nicht er – der Kläger – als Insolvenzverwalter zuständig. Es wäre unzumutbar, wenn der Insolvenzverwalter auch „rückwirkend“ für die Bescheinigungen zuständig wäre. Denn der Insolvenzgeldanspruch bestehe nicht nur für die letzten drei Monate vor Verfahrenseröffnung, sondern bei zuvor beendeten Arbeitsverhältnissen ggf. auch für deutlich frühere Zeiträume; eine Zuständigkeit des Verwalters sei dann ausufernd und nicht mit seinen Aufgaben vereinbar.
9Der Kläger hat (in der Antragsfassung des Sozialgerichts) beantragt,
10den Bescheid vom 09.07.2024 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2024 aufzuheben.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren verwiesen und die wesentlichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid wiederholt.
14Mit Urteil vom 23.05.2025 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen. Der Kläger sei als Insolvenzverwalter der richtige Adressat für die Erstellung der Insolvenzgeldbescheinigungen. Dies ergebe sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 314 Abs. 1 SGB III. Alternative Auffassungen hierzu seien weder der Rechtsprechung noch der Literatur zu entnehmen. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Bescheinigung sei nicht erkennbar. Keineswegs komme es darauf an, ob für die Arbeitnehmer/innen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch ein wirksames Vertragsverhältnis bestanden habe. § 165 SGB III stelle für einen Anspruch auf Insolvenzgeld vielmehr darauf ab, dass Arbeitnehmer/innen im Inland beschäftigt gewesen seien und zum Zeitpunkt des Insolvenzereignisses für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hätten; das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses noch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei hingegen keine Voraussetzung. Die Beschäftigungsverhältnisse der hier betroffenen Arbeitnehmer/innen hätten sämtlich in den drei Monaten vor dem Insolvenzereignis geendet. Die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters sei wegen dieses klar beschränkten Zeitraums (drei Monate) auch nicht ausufernd und keineswegs mit seinem Aufgabenbereich unvereinbar. Der Kläger könne ferner nicht damit gehört werden, er rücke nicht in die Stellung des Arbeitgebers ein; mit Blick auf § 314 Abs. 1 SGB III sei dies unerheblich, weil die Norm eine solche Voraussetzung nicht vorsähe. Auch aus der Systematik der §§ 314 ff. SGB III ergebe sich insgesamt, dass der Kläger als Insolvenzverwalter im Hinblick auf die Insolvenzbescheinigungen der richtige Empfänger des Auskunftsbegehrens der Beklagten sei. Schließlich richte sich auch die Bußgeldbewehrung gemäß § 404 Abs. 2 SGB III an den Insolvenzverwalter.
15Gegen das am 25.06.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.07.2025 Berufung eingelegt. Ob § 314 Abs. 1 SGB III uneingeschränkt für alle jemals beim Insolvenzschuldner angestellte Arbeitnehmer/innen gelte oder nur für solche, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzschuldner beschäftigt seien, sei bislang ungeklärt. Der Wortlaut des § 314 SGB III und der Schutz vor einer zu ausufernden Anwendung der Aufgaben des Insolvenzverwalters sprächen für eine einschränkende Auslegung des § 314 Abs. 1 SGB III. Es mache keinen Sinn und sei nicht zu verstehen, wenn für ein und denselben Arbeitnehmer für einen gewissen Aufgabenbereich der Insolvenzschuldner zuständig bleibe (BAG, Urteil vom 23.06.2004 – 10 AZR 495/03), für die Insolvenzgeldbescheinigung aber nicht.
16Der Kläger beantragt,
17das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.05.2025 – S 27 AL 170/24 zu ändern und den Bescheid vom 09.07.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2024 aufzuheben.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie die Urteilsbegründung des Sozialgerichts. Die vom Kläger benannte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Es gehe gerade nicht um ein Arbeitszeugnis. § 314 SGB III bestimme eine Indienstnahme Privater; die Verpflichtung zur Ausstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen sei eine öffentlich-rechtliche Pflicht. Es handele sich nicht um eine übermäßige Beanspruchung des Verwalters; denn es müssten nicht alle rückständigen Lohnansprüche bescheinigt werden, sondern nur solche aus den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis. Zwischenzeitlich sei ein weiterer Bescheid vom 26.06.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2025 mit einer abermaligen Aufforderung zur Erteilung der Insolvenzgeldbescheinigungen ergangen; insoweit sei beim Sozialgericht das Verfahren S 27 AL 208/25 anhängig, das mit Rücksicht auf die beim Landessozialgericht anhängigen beiden Verfahren ruhe. Die jeweiligen Bescheide in den landessozialgerichtlichen Verfahren seien nicht identisch, weil der (im vorliegenden Verfahren angefochtene) Bescheid vom 09.07.2024 dem Kläger eine Frist bis zum 23.07.2024 einräume und explizit darauf hinweise, dass bei Nichteinhaltung das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werde (tatsächlich hat die Beklagte ausweislich eines Aktenvermerks vom 10.07.2025 ein Bußgeldverfahren nach § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt; ein solches Verfahren könne nach Abschluss der zweitinstanzlichen Verfahren nach erneuter Anforderung von Insolvenzgeldbescheinigungen erneut eingeleitet werden).
21Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass auch durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entschieden werden könne. Der Kläger hält daraufhin eine solche Verfahrensweise für „nicht gerecht“, da wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen sei. Die Beklagte sieht demgegenüber „keine offene Rechtsfrage“, da die Aufgaben des Insolvenzverwalters gesetzlich klar geregelt seien.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.
23Entscheidungsgründe:
241. Der Senat kann gemäß § 153 Abs 4 SGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu mit gerichtlichem Schreiben vom 09.10.2025 und nochmals vom 28.11.2025 angehört worden. Dass der Kläger eine solche Entscheidungsweise für unangebracht hält, weil er die zu entscheidende Rechtsfrage mit Blick auf eine von ihm ggf. beabsichtigte Revision zum Bundessozialgericht für i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzlich hält, bindet den Senat nicht. Der Senat hält die Rechtsfrage nicht für grundsätzlich (dazu noch unter 4.); eine Revisionsbedürftigkeit steht deshalb von vornherein einer Entscheidung durch Beschluss nicht entgegen.
252. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
26a) Die Klage ist zulässig.
27aa) Sie ist als isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) statthaft.
28Dem steht nicht entgegen, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt (vgl. zur Verwaltungsaktqualität des Verlangens der Agentur für Arbeit, eine Insolvenzgeldbescheinigung zu erteilen, nur Voelzke in Hauk/Noftz, SGB III, Stand November 2025, § 314 Rn. 15 m.w.N.) bereits i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hätte. Eine solche Erledigung der Regelungswirkung des Bescheides vom 09.07.2024 (wie auch die des im weiteren Verfahren L 9 AL 80/25 angefochtenen Bescheides vom 13.05.2024) ist nicht etwa dadurch (vollständig) eingetreten, dass die mit dem Bescheid gesetzte Frist bereits abgelaufen ist. Das „Verlangen“ der Agentur für Arbeit i.S.v. § 314 Abs. 1 Satz 1 SGB III zur Ausstellung der Insolvenzgeldbescheinigung besteht trotz Fristablaufs vielmehr nach wie vor; es kann vom Insolvenzverwalter weiterhin erfüllt werden, gleichviel, ob sich die Agentur für Arbeit wegen Ablaufs der Frist für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit entscheidet oder nicht (bzw. im Fall des Klägers ein zunächst eingeleitetes Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG eingestellt hat).
29bb) Die Klage ist auch nicht etwa unzulässig, weil der hier angefochtene Bescheid vom 09.07.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2025 bereits als sog. Zweitbescheid nach § 96 SGG Gegenstand des derzeit im Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen anhängigen Verfahrens L 9 AL 80/25 (erstinstanzlich S 27 AL 143/24) gegen den früheren Bescheid vom 13.05.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2024 geworden wäre (zum Zweitbescheid und den Voraussetzungen für seine Einbeziehung in ein Klageverfahren gegen den Erstbescheid nach § 96 SGG vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Auflage 2023, § 96 Rn. 3) und der Klage im vorliegenden Verfahren deshalb eine doppelte Rechtshängigkeit entgegenstünde. Es handelt sich bereits nicht um einen Zweitbescheid, der den gleichen Verfügungssatz wie der Erstbescheid enthält, jedoch bei dessen (wegen des noch laufenden Verfahrens L 9 AL 80/25 ohnehin noch nicht vorliegender) Bestandskraft den Rechtsweg neu eröffnet (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O. Anhang § 54 Rn. 9a). Denn der Bescheid vom 13.05.2024 setzte dem Kläger zur Erteilung der Insolvenzgeldbescheinigungen eine Frist bis zum 28.05.2024. Die Pflicht zur Ausstellung der Insolvenzgeldbescheinigung unterstützt die Agentur für Arbeit im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 SGB X) und stellt so die Durchführung des Leistungsverfahrens zur Auszahlung des Insolvenzgeldes nach den §§ 165 ff. SGB III sicher (Müller-Grune in jurisPK-SGB III, § 314 Rn. 17). Die Fristsetzung sollte erkennbar gewährleisten, dass die Insolvenzgeldbescheinigung zeitnah erteilt wird, um den lebensunterhaltssichernden Insolvenzgeldanspruch der betroffenen Arbeitnehmer/innen zeitnah erfüllen zu können; die Befugnis der Beklagten zur Setzung einer solchen Frist folgt insoweit aus der Natur der Sache. Dementsprechend knüpft auch die (gemäß § 404 Abs. 3 SGB III mit bis zu 2.000 € bußgeldbewehrte) Ordnungswidrigkeit des § 404 Abs. 2 Nr. 19b Alt. 2 SGB III (u.a.) daran an, dass eine Bescheinigung entgegen § 314 SGB III nicht „rechtzeitig“ übermittelt wird; die Verletzung einer (angemessenen) Bescheinigungsfrist kann deshalb auch für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Insolvenzverwalter (dessen Einleitung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde steht, und das, wenn es anhängig ist, nach Satz 2 der Vorschrift von der Behörde wieder eingestellt werden kann) Bedeutung erlangen. Die Fristsetzung ist deshalb integraler Bestandteil der Aufforderung zur Erteilung der Insolvenzgeldbescheinigungen. Setzte der später – im vorliegenden Verfahren angefochtene – Bescheid vom 09.07.2024 eine andere Frist (bis zum 23.07.2024), handelte es sich deshalb nicht (im Sinne eines Zweitbescheides) um eine erneute Regelung mit derselben Verfügung, auch wenn die Aufforderung zur Erteilung der Bescheinigung als solche – ohne Rücksicht auf die gesetzte Frist – sich in beiden Bescheiden nicht unterschied. Entsprechendes gilt im Übrigen für den weiteren Bescheid vom 26.06.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2025 (insofern derzeit ruhendes Klageverfahren vor dem Sozialgericht S 27 AL 208/25); auch diese neue Verwaltungsentscheidung ist aus den genannten Gründen nicht nach § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens L 20 AL 81/25 (oder des früheren, derzeit unter dem Aktenzeichen L 9 AL 80/23 anhängigen Verfahrens) geworden.
30b) Die Klage ist unbegründet.
31Der Bescheid der Beklagten vom 09.07.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2024 mit der Anforderung der Insolvenzgeldbescheinigungen beim Kläger erging rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in seinen Rechten.
32aa) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere bestand für die zuständige Beklagte eine Verwaltungsaktskompetenz. Das Verlangen der Agentur für Arbeit, eine Insolvenzgeldbescheinigung i.S.v. § 314 Abs. 1 SGB III zu erteilen, ist ein Verwaltungsakt i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X (s.o.), der im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden kann (soweit ersichtlich allg. M.; siehe nur Voelzke in Hauk/Noftz, SGB III, Stand November 2025, § 314 Rn. 15 m.w.N.).
33bb) Der Bescheid ist materiell rechtmäßig.
34Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 314 Abs. 1 S. 1 SGG sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter auf Verlangen der Agentur für Arbeit für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, für die oder den ein Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht kommt, Folgendes zu bescheinigen: 1. die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses, die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgegangen sind, sowie 2. die Höhe der gesetzlichen Abzüge und derjenigen Leistungen, die zur Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbracht worden sind. Der weitere Inhalt der Bescheinigung und die Anforderungen an ihre Erteilung ergeben sich aus Satz 2 bis 6 der Vorschrift.
35(1) § 314 Abs. 1 SGB III begründet eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Insolvenzverwalters, der Agentur für Arbeit die dort näher bestimmten Daten zu bescheinigen. Zur Erstellung und Abgabe der Bescheinigung ist der Insolvenzverwalter verpflichtet; die Agentur für Arbeit ist Adressatin der Bescheinigung (BSG, Beschluss vom 04.04.2017 – B 11 AL 93/16 B Rn. 13.). Ergänzt wird die Vorschrift durch § 316 Abs. 2 SGB III, wonach Arbeitgeber und Arbeitnehmer/innen sowie sonstige Personen, die Einblick in die Arbeitsunterlagen hatten, verpflichtet sind, dem Insolvenzverwalter auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser für die Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 SGB III benötigt. Der materiell-rechtliche Auskunftsanspruch der Agentur für Arbeit ergibt sich aus § 316 Abs. 1 SGB III (danach ist – u.a. – der Insolvenzverwalter verpflichtet, der Agentur für Arbeit auf Verlangen alle in der Vorschrift näher bezeichneten Auskünfte für die Zwecke des Insolvenzgeldverfahrens zu erteilen; vgl. hierzu Kühl in Brand, SGB III, 9. Aufl. 2021, § 316 Rn. 4); § 314 SGB III betrifft demgegenüber die Frage, wie die Auskunft zu erteilen ist (Düe in Brand, a.a.O., § 314 Rn. 1).
36(2) Dass der Insolvenzverwalter die Bescheinigung nach § 314 Abs. 1 SGB III auch für im Zeitpunkt des Insolvenzereignisses bereits nicht mehr beschäftigte Arbeitnehmer/innen zu erteilen hat, folgt bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Aus diesem ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung, wie sie der Kläger geltend macht. Vielmehr heißt es in der Norm, der Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung gelte für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, für die ein „Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht kommt“.
37Dies können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sein, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem Insolvenzereignis endete. Dass das Arbeitsverhältnis bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch fortbestanden haben muss, ist danach – was der Kläger als solches auch nicht bestreitet – gerade keine Voraussetzung für den Anspruch auf Insolvenzgeld; der Anspruch ist vielmehr allein zeitlich auf maximal drei Monate beschränkt.
38Denn nach § 165 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben (Satz 1). Dass beim Insolvenzereignis das Arbeitsverhältnis noch fortbestanden haben müsse, ist damit gerade keine gesetzlich normierte Anspruchsvoraussetzung. Als Insolvenzereignis gilt (u.a.) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers (Satz 2 Nr. 1). Im Falle der C. GmbH, QA., für die der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, ist dies die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 02.05.2024 – 166 IN 42/24. Die betroffenen Arbeitnehmer/innen haben einen Insolvenzgeldanspruch für Februar und/oder März 2024 geltend gemacht und damit für einen Zeitraum, der mit Ausnahme des 01.02.2024 der (kalendermäßig ablaufenden und bei einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis mit dessen letztem Tag endenden; vgl. Kühl in Brand, a.a.O., § 165 Rn. 31 und 34) Dreimonatsfrist zugehört (zur taggenauen Berechnung des Insolvenzgeldzeitraums vgl. auch Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, § 165 § 165 Rn. 91-94).
39(3) Einer wortlautgetreuen Auslegung von § 314 Abs. 1 i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III stehen keine übergeordneten Gründe entgegen. Entgegen der Ansicht des Klägers führt sie insbesondere keineswegs zu einer unverhältnismäßigen Ausweitung der Pflichten des Insolvenzverwalters. Denn ist der Anspruch in zeitlicher Hinsicht auf die letzten drei Monate mit unerfüllten Ansprüchen auf Arbeitsentgelt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt, betrifft er selbst bei einem länger zurückliegenden Arbeitsverhältnis nur einen überschaubaren Zeitraum. Im vorliegenden Fall fällt dieser Drei-Monats-Zeitraum ohnehin – mit Ausnahme des 01.02.2024 – in eins mit einem vom Insolvenzereignis am 02.05.2024 zurückgerechneten Drei-Monats-Zeitraum (02.02. bis 01.05.2025), so dass sich auch anhand der tatsächlichen Umstände des betroffenen Einzelfalles eine vom Kläger vorgetragene ausufernde (bzw. dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufende) Pflichtenstellung als Insolvenzverwalter von vornherein nicht nachvollziehen lässt.
40(4) Auch arbeitsrechtlich fortbestehende Pflichten eines Insolvenzschuldners etwa zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses für bereits vor dem Insolvenzereignis beendete Arbeitsverhältnisse (BAG, a.a.O.) ändern nichts an der öffentlich-rechtlichen Pflicht des Insolvenzverwalters, auch für solche Arbeitnehmer/innen Insolvenzgeldbescheinigungen auszustellen. Der bloße Verweis des Klägers auf eine zwischen den ehemaligen Arbeitsvertragsparteien geltende Rechtslage bei der Zeugniserteilung ist abwegig. Denn zivilrechtliche Verpflichtungen des in Insolvenz gefallenen Arbeitgebers sind mit dem öffentlich-rechtlichen Sozialrechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer/innen und Arbeitsverwaltung der Bundesagentur für Arbeit von vornherein nicht vergleichbar; die arbeitsrechtliche Pflicht des ehemaligen Arbeitgebers zur Zeugniserteilung für vor dem Insolvenzereignis ausgeschiedene Arbeitnehmer/innen und die öffentlich-rechtliche Pflicht des Insolvenzverwalters, für diese ehemaligen Beschäftigten eine Insolvenzgeldbescheinigung an die Agentur für Arbeit zu erteilen, stehen in keinerlei Zusammenhang, der es erfordern würde, beide Pflichten (etwa aus Gründen einer Einheit der Rechtsordnung) dem Arbeitgeber zuzuweisen.
413. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
424. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), bestehen nicht.
43Insbesondere hat die vom Kläger benannte Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 140 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die – über den Einzelfall (wie den vorliegenden) hinaus – aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (BSG, Beschluss vom 04.04.2017 – B 11 AL 93/16 B Rn. 6 mit Hinweis auf die st. Rspr. des BSG und w.N.). Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht (BSG, Beschluss vom 24.10.2016 – B 10 LW 6/16 B Rn. 8 m.w.N.). Die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage beantwortet sich aus den (zu 2.) genannten Gründen ohne Weiteres und bei verständiger Betrachtung zweifelsfrei aus dem Gesetz.
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