Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 AS 728/25 NZB
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 12.05.2025 wird als unzulässig verworfen.
Es wird festgestellt, dass die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 12.05.2025 kraft Gesetzes statthaft ist.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Sozialgericht (SG) Duisburg die Klage des Klägers und seines Sohnes abgewiesen. Das SG hat nicht über die Nichtzulassung der Berufung entschieden, sondern lediglich in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Berufung sei nicht statthaft, da der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) maßgebliche Betrag nicht erreicht werde. Daher hat es eine Rechtsmittelbelehrung erteilt, wonach der Gerichtsbescheid nur nach entsprechender Zulassung mit der Berufung angefochten werden könne.
3Die nur vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
4Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG ist statthaft, wenn die Berufung gegen das angefochtene Urteil oder den angefochtenen Gerichtsbescheid der Zulassung bedarf und das SG die Berufung nicht zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Duisburg vom 12.05.2025 nicht der Zulassung bedarf. Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € nicht übersteigt. Das ist hier entgegen der Auffassung des SG nicht der Fall.
5Der Beschwerdewert übersteigt bezogen auf den Kläger 750,00 €. Da nur er, nicht aber sein Sohn, der erstinstanzlich ebenfalls als Kläger beteiligt war, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, ist nur der ihn betreffende Teil maßgeblich (vgl. zu Ansprüchen mehrerer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 16). Der Kläger wendet sich (ursprünglich) gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 27.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.05.2023 (Zeitraum Mai 2023 bis Oktober 2023) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30.05.2023 und 30.06.2023 sämtlich in der Fassung des abschließenden Bewilligungsbescheides vom 19.01.2024 und hat mit Schriftsatz vom 28.05.2023 neben der Änderung dieser Bescheide beantragt, ihm Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Laut seinem Klagevorbringen begehrt er insbesondere die Übernahme der vollständigen tatsächlichen Kosten für seine Unterkunft und Heizung im Bewilligungszeitraum Mai bis Oktober 2023, ohne den konkreten Betrag zu benennen. Bei einem solchen unbezifferten Klageantrag kann auf eine überschlägige Berechnung zurückgegriffen werden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14.08.2008 – B 5 R 39/07 R, Rn. 11, juris). Ausweislich des in der Verwaltungsakte vorhandenen Schreibens der Y. Kundenservice GmbH vom 26.09.2019 belief sich die Grundmiete für die vom Kläger angemietete Wohnung ab dem 01.12.2019 wegen Modernisierung nicht mehr auf den vom SG angenommenen Betrag von 459,15 €, sondern auf einen Betrag von 545,61 €. Die Nebenkosten betrugen nach der Mietbescheinigung der Y. Kundenservice GmbH vom 06.12.2022 ab dem 01.01.2023 150,00 € und die Heizkosten 75,00 €, so dass im streitigen Bewilligungszeitraum ein Bedarf für Unterkunft und Heizung insgesamt in Höhe von monatlich 770,61 € bestand. Unter Berücksichtigung der von dem Beklagten dem Kläger bewilligten monatlichen Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 350,25 € zuzüglich der Nebenkosten in Höhe von 150,00 € und der Heizkosten in Höhe von 62,00 € (gesamt 562,25 €) beläuft sich die monatliche strittige Differenz auf 208,36 €. Ausweislich der Berechnungsbögen der angefochtenen Bewilligungs- und Änderungsbescheide, insbesondere des nur noch maßgeblichen abschließenden Bewilligungsbescheides vom 19.01.2024, berücksichtigte der Beklagte diese Kosten der Unterkunft und Heizung ausschließlich bei der Berechnung des Leistungsanspruchs des Klägers und nicht auch teilweise bei dessen Sohn, so dass insofern nur der Kläger, nicht aber sein Sohn beschwert ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt allein für den Kläger daher bei 1.250,16 € (6 x 208,36 €).
6Da somit die Berufung gegen den Gerichtsbescheid nicht der Zulassung bedarf, ist die von dem Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft (ebenso Thüringer Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 09.05.2012 – L 7 AS 7/10 NZB, Rn. 9 f., juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.05.2019 – L 8 AY 19/19 NZB, Rn. 20, juris; LSG NRW, Beschluss vom 01.03.2023 – L 6 AS 69/23 NZB, Rn. 19, juris; Keller, a.a.O., § 144 Rn. 46a; wohl auch Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 145 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 26; a.A. Sächsisches LSG, Beschluss vom 10.01.2024 – L 9 KR 84/23 NZB –, Rn. 9 und 12 m.w.N., juris: Nichtzulassungsbeschwerde statthaft und insofern begründet, als die Statthaftigkeit der Berufung festzustellen sei). Die gegenteilige Auffassung setzt die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde unzutreffend mit dem Rechtsschutzbedürfnis gleich. Statthaft kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung aber nur sein, wenn diese nicht nach § 144 Abs. 1 SGG automatisch zulässig ist, sondern der Zulassung bedarf (Wehrhahn, a.a.O., § 145 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 10). Die Statthaftigkeit der Beschwerde folgt auch nicht aus einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des SG (LSG NRW, Beschluss vom 14.09.2016 – L 19 AS 1016/16 NZB, Rn. 3, juris).
7Ob anders zu entscheiden wäre, wenn das SG im Tenor eine Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung getroffen hätte (vgl. dazu Thüringer LSG, Beschluss vom 14.04.2015 – L 6 R 1321/14 NZB, Rn. 10 und 14, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2016 – L 9 AS 4693/15 NZB, Rn. 3, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2023 – L 32 AS 505/22 NZB, Rn. 4 ff., juris: Nichtzulassungsbeschwerde statthaft und insofern begründet, als die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung aufzuheben sei; ebenso Keller, a.a.O., § 144 Rn. 46a; Wehrhahn, a.a.O., § 145 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 26), kann der Senat mangels eines entsprechenden Ausspruchs des SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid dahinstehen lassen.
8Mit Blick auf die sonst eintretende Rechtsfolge des § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG („Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig“) ist vom Senat jedoch klarstellend festzustellen, dass die Berufung vorliegend nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG bereits kraft Gesetzes statthaft ist. Denn mit dem Begriff der „Ablehnung“ in § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird nicht zwischen der Verwerfung als unzulässig und der Zurückweisung als unbegründet unterschieden; erfasst sind daher beide Fälle (Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.05.2019 – L 8 AY 19/19 NZB, Rn. 22 m.w.N., juris).
9Mangels einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung durch den Senat tritt die Rechtsfolge des § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG nicht ein. Das Beschwerdeverfahren wird nicht (automatisch) kraft Gesetzes als Berufungsverfahren fortgesetzt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2016 – L 9 AS 4693/15 NZB, Rn. 7, juris; LSG NRW, Beschluss vom 14.09.2016 – L 19 AS 1016/16 NZB, Rn. 4, juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.05.2019 – L 8 AY 19/19 NZB, Rn. 23, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2023 – L 32 AS 505/22 NZB, Rn. 14, juris). Die Berufung kann noch wirksam eingelegt werden, da infolge der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung durch das SG die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG gilt.
10Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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Referenzen
- SGG § 193 1x
- SGG § 177 1x
- SGG § 145 2x
- SGG § 144 3x
- SGG § 66 1x
- B 5 R 39/07 R 1x (nicht zugeordnet)
- L 7 AS 7/10 1x (nicht zugeordnet)
- L 8 AY 19/19 3x (nicht zugeordnet)
- L 6 AS 69/23 1x (nicht zugeordnet)
- L 9 KR 84/23 1x (nicht zugeordnet)
- L 19 AS 1016/16 2x (nicht zugeordnet)
- L 6 R 1321/14 1x (nicht zugeordnet)
- L 9 AS 4693/15 2x (nicht zugeordnet)
- L 32 AS 505/22 2x (nicht zugeordnet)