Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 15 U 472/25 B ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.11.2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig jeweils auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.11.2025 ist zulässig, jedoch nicht begründet.
3Das Sozialgericht hat sowohl die Anträge auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21.08.2025 als auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, der Antragsgegnerin einstweilen zu untersagen, eine Betriebsprüfung gemäß § 166 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i. V. m. §§ 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), 98 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Jahre 2020 bis 2024 durchzuführen, zu Recht abgelehnt.
41. Der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung, dass ihr Widerspruch gegen die Prüfungsanordnung/-ankündigung der Antragsgegnerin vom 31.07.2025 aufschiebende Wirkung hat, ist bereits unzulässig. Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin hilfsweise beantragt hat festzustellen, dass ihr Widerspruch vom 21.08.2025 gegen die Anordnung der Vorlage von BG-Listen im Schreiben der Antragsgegnerin vom 31.07.2025 aufschiebende Wirkung hat.
5In entsprechender Anwendung von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zwar die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs festzustellen, sofern Streit über die aufschiebende Wirkung besteht und die Verwaltung zum Ausdruck bringt, dass sie die aufschiebende Wirkung nicht anerkenne (vgl. Schnitzer in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Aufl., §§ 86a, 86b SGG (Stand: 15.12.2025), Rn. 58 m. w. N.). Die von der Antragstellerin begehrte Feststellung scheidet jedoch aus, da es sich bei dem Schreiben vom 31.07.2025, gegen das die Antragstellerin Widerspruch erhoben hat, nicht um einen Verwaltungsakt handelt, so dass der eingelegte Widerspruch unzulässig ist bzw. ins Leere geht und keine aufschiebende Wirkung entfalten kann. Weder ist die Ankündigung der Betriebsprüfung als Verwaltungsakt zu qualifizieren noch enthält das Schreiben vom 31.07.2025 eine Anordnung hinsichtlich der Vorlage von Unterlagen oder sonstiger Mitwirkungspflichten der Antragstellerin im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X.
6a) Nach § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat. Dabei ist die Erklärung der Behörde unter entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen auszulegen. Maßgebend ist der objektive Sinngehalt der Erklärung, wie der Empfänger sie bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste (vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 31 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 39 m. w. N.).
7b) Ausgehend hiervon enthält das Schreiben vom 31.07.2025 keine Regelung gemäß § 31 Satz 1 SGB X. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin nicht die Form eines Verwaltungsaktes gewählt hat, ist auch dem Inhalt des Schreibens keine Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X zu entnehmen. Das Schreiben beinhaltet lediglich die nach § 7 der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages – Beitragsverfahrensverordnung – (BVV) erforderliche, vorherige schriftliche Ankündigung einer Betriebsprüfung. Dabei handelt es sich um eine bloße unselbständige Verfahrenshandlung, die das Betriebsprüfungsverfahren vorbereit, ohne dass damit eine Rechtsfolge gesetzt wird (vgl. Scheer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 28p SGB IV (Stand: 26.06.2025), Rn. 205 m. w. N.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 15.03.2012 – L 8 R 1088/11 B ER –, juris Rn. 21; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12.03.2012 – L 1 KR 36/12 B ER –, juris Rn. 17).
8Im Kontext der Ankündigung einer Betriebsprüfung ist auch die Benennung der benötigten Unterlagen im Schreiben vom 31.07.2025 zu sehen. Damit wird der Inhalt der angekündigten Prüfung näher beschrieben, um den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, die Prüfung vorzubereiten und seinen Mitwirkungspflichten angemessen nachzukommen, jedoch nicht die Vorlage von Unterlagen angeordnet. Mit dem Hinweis auf die Auskunftspflichten der Unternehmer nach § 98 SGB X wird lediglich auf gesetzliche Pflichten aufmerksam gemacht, die im Übrigen nicht auf Betriebsprüfungen beschränkt sind, sondern auch für Auskunftsersuchen im Einzelfall gelten (vgl. Breiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: November 2025, § 166 Rn. 3). Bei verständiger Würdigung kann dem Schreiben vom 31.07.2025 kein für eine zwangsweise Durchsetzung von Mitwirkungspflichten im Einzelfall erforderlicher Umsetzungsakt der bestehenden gesetzlichen Regelungen entnommen werden.
9Keine andere Bewertung ergibt sich daraus, dass nach § 196 Abgabenordnung (AO) die Außenprüfung des Steuerpflichtigen durch die Steuerbehörde einer schriftlichen Prüfungsanordnung mit Rechtsmittelbelehrung bedarf, die als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Eine entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber für die Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV nicht vorgesehen. Die Argumentation der Antragstellerin, sie werde rechtlos gestellt und müsse eine rechtswidrige Betriebsprüfung dulden, wenn die Ankündigung der Betriebsprüfung nach § 7 BVV anders als die Prüfungsanordnung nach § 196 AO nicht als Verwaltungsakt qualifiziert werde, geht fehl. Solange die Antragsgegnerin es bei der Ankündigung der Betriebsprüfung belässt und keine Anordnung gegenüber der Antragstellerin zur Erfüllung bestimmter Mitwirkungspflichten erlässt, kann die Antragstellerin allein durch die tatsächliche Verweigerung der Mitwirkung die Durchführung der Betriebsprüfung verhindern. Sofern die Antragsgegnerin daraufhin mittels eines Verwaltungsaktes entweder die Antragstellerin zu bestimmten Mitwirkungshandlungen verpflichtet oder ohne Durchführung der Prüfung aufgrund Schätzung eine bereits festgesetzte Beitragsverpflichtung der Antragstellerin zu ihren Lasten ändert, steht der Antragstellerin effektiver Rechtsschutz in Form von Widerspruch und Klage sowie auch Eilrechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zur Verfügung. Im Rahmen dieser Rechtsmittel wäre auch die von der Antragstellerin gerügte sachliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin zu prüfen.
10Weiterhin stützt auch die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23.10.2013 (Beschluss vom 23.10.2013 – L 4 R 4066/13 ER-B –, juris) die Auffassung der Antragstellerin, bei dem Schreiben vom 31.07.2025 handele es sich um einen Verwaltungsakt, nicht. Diese Entscheidung befasst sich mit der Rechtmäßigkeit einer nach bereits erfolgter Ankündigung einer Betriebsprüfung durch gesonderten Bescheid erlassenen Anordnung zur Vorlage bestimmter Unterlagen. Die Frage, ob die Ankündigung einer Betriebsprüfung nach § 7 BVV einen Verwaltungsakt darstellt, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
112. Der hilfsweise gestellte Antrag, der Antragsgegnerin einstweilen zu untersagen, eine Betriebsprüfung gemäß § 166 SGB VII i. V. m. §§ 28p SGB IV, 98 SGB X für die Jahre 2020 bis 2024 durchzuführen, ist ebenfalls unzulässig.
12a) Das Begehren der Antragstellerin auf einstweilige Untersagung einer Betriebsprüfung ist in der Hauptsache als vorbeugende Unterlassungsklage zu werten. Während die Unterlassungsklage darauf gerichtet ist, die Wiederholung einer erlittenen Rechtsverletzung zu verhindern, ist die vorbeugende Unterlassungsklage dadurch gekennzeichnet, dass noch keine Rechtsverletzung eingetreten ist, sondern diese erst droht (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rn. 42). In einer Situation der erst drohenden Rechtsverletzung befindet sich die Antragstellerin, da von der Antragsgegnerin bislang lediglich die Durchführung einer Betriebsprüfung angekündigt wurde. Die bloße Ankündigung, ein bestimmtes Verwaltungsverfahren durchzuführen, beinhaltet noch keine Rechtsverletzung. Die in § 166 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VII i. V. m. § 28p SGB IV geregelte Betriebsprüfung dient der Beitragsüberwachung und kann nach deren Abschluss je nach Ergebnis der Prüfung zu einem Beitrags- bzw. Beitragsänderungsbescheid führen. Ein solcher ist jedoch noch nicht ergangen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin, wie unter Ziffer 1 ausgeführt, auch noch keine als Verwaltungsakt zu qualifizierende Anordnung oder Konkretisierung von Mitwirkungspflichten der Antragstellerin erlassen. Es ist zwar zutreffend, dass die Antragstellerin im Rahmen der Betriebsprüfung Duldungs- und Mitwirkungspflichten treffen. Ob und inwieweit diese aktuell bestehen, bestimmt sich derzeit jedoch allein nach den gesetzlichen Regelungen, wobei die Auskunftspflichten der Unternehmer gemäß § 98 SGB X auch unabhängig von einer Betriebsprüfung bestehen. Hierauf hat die bloße Ankündigung der Betriebsprüfung keine Auswirkung.
13Die begehrte Untersagung der Betriebsprüfung zielt demnach darauf ab, eine das Verfahren abschließende inhaltliche Entscheidung der Antragsgegnerin und/oder eine Anordnung von Mitwirkungspflichten durch Verwaltungsakt zu vermeiden. Dieses als vorbeugende Unterlassungsklage zu wertende Begehren kann zwar im einstweiligen Rechtsschutz mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verfolgt werden, setzt jedoch ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 26.06.2006 – L 1 B 16/06 AS ER –, juris Rn. 12; LSG NRW, Beschluss vom 15.03.2012 – L 8 R 1088/11 B ER –, juris Rn. 13). Dieses besondere Zulässigkeitserfordernis ergibt sich bei vorbeugenden Unterlassungs- oder Feststellungsklagen daraus, dass das Rechtsschutzsystem des SGG grundsätzlich auf die nachträgliche Überprüfung von Verwaltungshandeln ausgerichtet ist und die Adressaten solcher Verwaltungsakte durch die Möglichkeit insbesondere des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (§ 86a Abs. 3 Satz 1 SGG) bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG) ausreichend geschützt sind. Vor diesem Hintergrund ist in der Hauptsache für eine vorbeugende Unterlassungsklage nur ausnahmsweise dann Raum, wenn die Verweisung auf den erst nach Erlass des Verwaltungsaktes möglichen Rechtsschutz unzumutbar ist, z.B. weil sonst vollendete Tatsachen geschaffen würden. Da im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr gewährt werden kann als aufgrund der Klage in der Hauptsache, gilt dieses Erfordernis des qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses auch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit gleichem Inhalt.
14b) Das danach erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben.
15aa) Soweit mit dem Antrag auf Untersagung der Durchführung des Betriebsprüfungsverfahrens der Erlass einer inhaltlichen Entscheidung, z. B. in Form eines Beitragsänderungsbescheides, vermieden werden soll, ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegnerin das Abwarten einer Entscheidung unzumutbar ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts insoweit, denen der Senat sich anschließt, wird Bezug genommen.
16bb) Ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis lässt sich weiterhin auch nicht mit den die Antragstellerin im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens treffenden Mitwirkungspflichten begründen. Zwar ergeben sich Mitwirkungspflichten der Antragstellerin im Rahmen einer Betriebsprüfung unmittelbar aus § 166 Abs. 1 SGB VII i. V. m. § 98 SGB X, jedoch setzt die Durchsetzung dieser Mitwirkungspflichten zuvor eine entsprechende Anordnung durch die Antragsgegnerin mittels eines Verwaltungsaktes voraus. Dies ist bislang nicht erfolgt. Sofern die Antragstellerin daher der Auffassung ist, dass mangels Rechtmäßigkeit der Betriebsprüfung auch keine Mitwirkungspflichten bestehen, kann sie die Durchführung der Prüfung durch Verweigerung der Kooperation verhindern, was sie derzeit auch tut, ohne unmittelbar rechtliche Nachteile zu erleiden. Sollte die Antragsgegnerin die Antragstellerin durch Bescheid zu bestimmten Mitwirkungspflichten verpflichten, stehen der Antragstellerin dann sowohl Widerspruch und Klage als auch Eilrechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG zur Verfügung, um die Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüfen zu lassen. Die Gefahr, dass ohne Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung bis zu einer etwaigen Entscheidung der Antragsgegnerin vollendete Tatsachen zu Lasten der Antragstellerin geschaffen werden, besteht daher nicht. Folglich ist es auch im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Antragstellerin zur Duldung der angekündigten Betriebsprüfung und Mitwirkung verpflichtet ist, der Antragstellerin zumutbar, einen etwaigen Bescheid der Antragsgegnerin abzuwarten.
17c) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin die isolierte Überprüfung einer behördlichen Verfahrenshandlung im Sinne von § 56a SGG begehrt. Dies ist gemäß § 56a Satz 1 SGG ausgeschlossen. Nach § 56a Satz 1 SGG können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Unter einer Verfahrenshandlung in diesem Sinne ist jede behördliche Maßnahme zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und die der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient (vgl. BSG, Beschluss vom 17.12.2019 - B 1 KR 73/18 B, juris Rn. 11 m. w. N.). Folglich findet § 56a SGG auch auf eine Vorbereitungshandlung für ein Betriebsprüfungsverfahren Anwendung (vgl. Axer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 56a SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 21 m. w. N.). Der Ausschluss eines isolierten Rechtsbehelfes gegen eine behördliche Verfahrenshandlung nach § 56a Satz 1 SGG erfasst alle förmlichen Rechtsbehelfe einschließlich der Anträge im vorläufigen Rechtsschutz (vgl. Axer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 56a SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 22), und damit auch den Antrag der Antragstellerin auf einstweilige Anordnung, mit dem sie sich ausschließlich gegen die Prüfungsankündigung vom 31.07.2025 wendet. Ausnahmen nach § 56a Satz 2 SGG sind nicht gegeben und es ist vorliegend auch nicht zur Gewährung eines effektiven und zeitgerechten Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich, abweichend von § 56a Satz 1 SGG einen isolierten Rechtsbehelf gegen die Prüfungsankündigung zuzulassen (vgl. hierzu Axer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 56a SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 13 ff. m. w. N.). Dies würde voraussetzen, dass die Verfahrenshandlung unmittelbare Rechtswirkung über das Verwaltungsverfahren hinaus entfaltet und Rechtsschutz gegen die Sachentscheidung zu spät käme. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Wie bereits zum qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis unter Ziffer 2 lit. b) ausgeführt, steht der Antragstellerin effektiver Rechtsschutz gegen eine etwaige das Betriebsprüfungsverfahren abschließende Entscheidung oder einen Mitwirkungspflichten regelnden Verwaltungsakt zu, ohne dass das Abwarten einer solchen Entscheidung unzumutbar ist.
183. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der hilfsweise gestellte Antrag auf einstweilige Untersagung der Betriebsprüfung auch unbegründet ist. Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch.
19Nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung ist die von der Antragsgegnerin angekündigte Betriebsprüfung weder wegen sachlicher Unzuständigkeit der Antragsgegnerin noch im Hinblick auf den Prüfungszeitraum rechtswidrig, so dass kein Unterlassungsanspruch besteht.
20a) Die Prüfung bei den Arbeitgebern zur Überwachung der korrekten Beitragszahlung in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt gemäß § 166 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VII in der Regel durch die Träger der Rentenversicherung im Auftrag der Unfallversicherung und wird im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durchgeführt. Nach § 166 Abs. 2 Satz 5 SGB VII können die Unfallversicherungsträger die Prüfung nach § 166 Abs. 1 SGB VII jedoch selbst durchführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Unternehmer Arbeitsentgelte nicht oder nicht zur richtigen Gefahrklasse gemeldet hat. Mit dieser Regelung wurde den Unfallversicherungsträgern trotz fortbestehender genereller Prüfzuständigkeit der Rentenversicherungsträger ein eigenes anlassbezogenes Prüfrecht eingeräumt. Anhaltspunkte für unzutreffende Angaben im Lohnnachweis nach § 165 SGB VII können sich dabei aus den verschiedensten Umständen ergeben, wie auffällige Lohnsummenschwankungen, Änderungen der Zuordnungen in aufeinander folgenden Entgeltnachweisen, besonders bei Abweichungen zugunsten niedrigerer Gefahrklassen, Beobachtungen des Präventionsdienstes, Hinweise aus Ermittlungen im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall oder Änderungen der Betriebsverhältnisse (vgl. Spellbrink in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs(geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 01.03.2018, § 166 SGB VII Rn. 8; Andreas Kranig in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VII Kommentar - Gesetzliche Unfallversicherung, Juli 2021, § 166 SGB 7 Rn. 22b; Breiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: November 2025, § 166 Rn. 11 (unter Bezugnahme auf DGUV-RS 279/2014)).
21b) Solche Anhaltspunkte liegen hinsichtlich des von der Antragsgegnerin genannten Prüfzeitraumes vom 01.01.2020 bis 31.12.2024 vor. Ein Anlass für eine Prüfung nach § 166 Abs. 2 Satz 5 SGB VII ergibt sich aus Änderungen der Zuordnungen der Lohnentgelte in den Gefahrklassen in den von der Antragstellerin erstellten Lohnnachweisen ab 2020 verglichen mit dem Lohnnachweis für 2019. Die Antragstellerin war im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2024 zu den Gefahrtarifstellen 01 und 02 (über- und untertägige Unternehmensteile des Steinkohlenbergbaus), 04 (Salzbergbau und Salinen), 05 (über- und untertägige Entsorgung von Reststoffen), 06 (Erzbergbau), 102-004 (Maschinenfabrik), 104-012 (Spezialtiefbau) sowie 108-001 (Verwaltungs- und Beteiligungsunternehmen) veranlagt. Während von der Antragstellerin für die Gefahrtarifstelle „Erzbergbau“ (06) mit einer hohen Gefahrenklasse (38,77) für das Jahr 2019 noch ein Entgelt in Höhe von 108.674,00 Euro gemeldet wurde (Beitragsbescheid für das Jahr 2019 vom 07.06.2020), erfolgte ab dem Jahr 2020 keine Meldung von Entgelten mehr zu dieser Gefahrtarifstelle. Soweit die Antragstellerin für das Jahr 2022 zunächst wieder Entgelte in Höhe von 505.855,00 Euro zur Gefahrtarifstelle „Erzbergbau“ gemeldet hatte, hat sie den Lohnnachweis für 2022 nach entsprechendem Erlass des Beitragsbescheides für das Jahr 2022 unter Verweis auf ein Versehen dahingehend korrigiert, dass bezogen auf die Gefahrtarifstelle 06 auch im Jahr 2022 keine Entgelte angefallen seien. Darüber hinaus hat die Antragstellerin nach ihren Angaben in dem ehemaligen Erzbergwerk Schacht Konrad auch nach 2019 noch Arbeiten erbracht, diese jedoch der Gefahrtarifstelle „Spezialtiefbau“ zugeordnet. Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus dem vollständigen Entfallen der Meldungen von Lohnentgelten für die Gefahrtarifstelle Erzbergbau ab 01.01.2020 ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Lohnentgelte zumindest fehlerhaft zugeordnet wurden.
22Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des anlassbezogenen Prüfungsrechtes ist dieses vorliegend zu bejahen (vgl. BT-Drucks. 17/12297, S. 37). Dieses wurde den Unfallversicherungsträgern eingeräumt, da sie aufgrund größerer Sachnähe eher in der Lage sind, fehlerhafte Veranlagungen festzustellen. Gerade in den Fallkonstellationen, in denen Unternehmen zu mehreren Gefahrklassen veranlagt sind, kann der Unfallversicherungsträger mit seiner größeren Sachnähe etwaige Fehler in der Zuordnung der Lohnentgelte zu den einzelnen Gefahrtarifstellen besser erkennen. Eine entsprechende Konstellation ist vorliegend gegeben, da sich offensichtlich die Frage stellt, inwieweit Lohnentgelte im Zeitraum ab 01.01.2020 der Gefahrtarifstelle „Erzbergbau“ oder „Spezialtiefbau“ zuzuordnen waren.
23Darüber hinaus spricht einiges dafür, einen Anlass für eine Prüfung nach § 166 Abs. 2 Satz 5 SGB VII auch darin zu sehen, dass die Antragstellerin zur Gefahrtarifstelle 01 (untertägige Unternehmensteile Steinkohlebergbau) ab 01.01.2019 keine Entgelte mehr gemeldet hat. Zwar endete der Steinkohlebergbau in Deutschland 2018, doch war die Antragstellerin unzweifelhaft im Rahmen von Abwicklungsarbeiten, wie Schachtsanierung und Wasserhaltung, tätig. Auch wenn die Antragsgegnerin selbst bislang offensichtlich die Auffassung vertreten hat, dass diese Tätigkeiten der Gefahrklasse „Spezialtiefbau“ zuzuordnen sind, schließt dies nicht aus, dass die Antragsgegnerin ihre rechtliche Auffassung hierzu ändert und diese – ggfs. teilweise – als noch unter die Gefahrtarifstelle 01 (untertägige Unternehmensteile Steinkohlebergbau) zu fassende Tätigkeit betrachtet. Im Hinblick auf mögliche Abgrenzungsschwierigkeiten der den Gefahrtarifstellen Steinkohlebergbau oder Spezialtiefbau zuzuordnenden Entgelte im Zeitraum nach 2018 ergeben sich somit Anhaltspunkte für fehlerhafte Lohnnachweise.
24Letztlich kann allerdings dahingestellt bleiben, ob sich zusätzlich zu den Anhaltspunkten aus der geänderten Entgeltmeldung bezüglich der Gefahrtarifstelle „Erzbergbau“ noch weitere Anhaltspunkte für eine anlassbezogene Prüfung durch die Antragsgegnerin für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2024 ergeben. Aus den gesetzlichen Regelungen zum anlassbezogenen Prüfungsrecht der Unfallversicherungsträger ergibt sich keine Einschränkung des Prüfungsrechtes dahingehend, dass die Betriebsprüfung nur bezüglich der festgestellten Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Lohnnachweis zu erfolgen hat. Sofern die Voraussetzungen nach § 166 Abs. 2 Satz 5 SGB VII gegeben sind, was vorliegend der Fall ist, eröffnet diese Regelung für die Unfallversicherungsträger die Möglichkeit, eine Prüfung nach § 166 Abs. 1 SGB VII bezogen auf die Meldepflichten der Unternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung und damit eine vollständige Prüfung der Lohnnachweise nach § 165 SGB VII durchzuführen (vgl. Andreas Kranig in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VII Kommentar - Gesetzliche Unfallversicherung, Juli 2021, § 166 SGB 7 Rn. 22c).
25c) Soweit die Antragstellerin ausführlich erläutert hat, aus welchen Gründen es zu den zuvor beschriebenen Änderungen in den Lohnnachweisen gekommen ist, ist festzuhalten, dass im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen nach § 166 Abs. 2 Satz 5 SGB VII nicht zu klären ist, ob die beschriebenen Änderungen in den Lohnnachweisen von der Antragstellerin zu Recht erfolgten. Dabei handelt es sich um eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide für die Jahre 2020 bis 2024. Diese ist erst nach Abschluss der von der Beklagten angekündigten Betriebsprüfung zu klären, sofern die Antragsgegnerin insoweit inhaltliche Entscheidungen zu Lasten der Antragstellerin treffen sollte. Für das anlassbezogene Prüfungsrecht der Antragsgegnerin ist allein maßgebend, ob Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Lohnnachweis gegeben sind, wobei es auch keiner Hinweise auf ein Verschulden des Unternehmers bedarf.
26d) Einer Betriebsprüfung der Antragsgegnerin für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2024 steht weiterhin nicht entgegen, dass bereits eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2022 erfolgt ist. Es ist zwar zutreffend, dass die durch § 28p SGB IV erfolgte Konzentration der Betriebsprüfung bei dem Träger der Rentenversicherung mit dem Ziel der Entbürokratisierung und dem Vermeiden von Doppelprüfungen erfolgt ist, jedoch hat der Gesetzgeber weder eine erneute Prüfung bereits geprüfter Zeiträume durch den Rentenversicherungsträger noch eine erneute anlassbezogene Prüfung durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung von bereits durch den Rentenversicherungsträger geprüften Zeiträumen ausgeschlossen. Dies widerspräche letztlich auch dem Zweck der anlassbezogenen Prüfung nach § 166 Abs. 2 Satz 5 SGB VII. Gerade aus einer vom Rentenversicherungsträger durchgeführten Prüfung nach § 28 p SGB IV können sich für den Unfallversicherungsträger Anhaltspunkte für eine anlassbezogene Prüfung des bereits geprüften Zeitraumes ergeben, was im Falle eines entsprechenden Verbotes von Doppelprüfungen ausgeschlossen wäre. Weiterhin kann auch nicht aus der in § 166 Abs. 2 Satz 6 SGB VII enthaltenen Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers, den zuständigen Rentenversicherungsträger über das Ergebnis einer anlassbezogenen Prüfung zu informieren, auf ein solches Verbot geschlossen werden. Abgesehen davon, dass die in § 166 Abs. 2 Satz 6 SGB VII geregelte Informationspflicht allenfalls darauf abzielt, eine erneute Prüfung durch den Rentenversicherungsträger hinsichtlich der Zeiträume, die der sachnähere Unfallversicherungsträger bereits geprüft hat, zu vermeiden und nicht umgekehrt, lassen sich aus einer bloßen Verpflichtung zum Informationsaustausch keine Einschränkungen von Prüfbefugnissen ableiten.
27e) Soweit die Antragstellerin sich auf das Schreiben der DRV vom 26.03.2024 hinsichtlich der von der DRV durchgeführten Betriebsprüfung für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2022 beruft, steht auch dies einer Prüfung des entsprechenden Zeitraumes durch die Antragsgegnerin nicht entgegen. Unabhängig davon, dass dieses Schreiben nur die Aussage enthält, dass sich hinsichtlich der geprüften Stichproben keine Feststellungen ergeben haben, und damit nicht verbindlich die Beitragspflichten in der gesetzlichen Unfallversicherung für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2022 abschließend geregelt wurden, ist eine etwaige Bindungswirkung eines Prüfbescheides im Rahmen des Erlasses eines neuen Beitragsbescheides bzw. eines Änderungsbescheides für bereits zuvor beschiedene Zeiträume zu berücksichtigen. Diese schließt jedoch nicht bereits eine erneute Prüfung eines bereits geprüften Zeitraumes aus (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18.10.2022 – B 12 R 7/20 R –, juris).
28f) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin setzt eine anlassbezogene Prüfung auch keine besondere Eilbedürftigkeit voraus. Zwar sollen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/12297, S. 37) die Unfallversicherungsträger ihr Prüfrecht nur ausüben dürfen, wenn die Aufklärung keinen Aufschub duldet, jedoch ist eine entsprechende Einschränkung des Prüfungsrechtes nicht Gegenstand der gesetzlichen Regelung geworden. Diese knüpft das eigene Prüfrecht der Unfallversicherungsträger nur an das Vorliegen von Anhaltspunkten für einen Gesetzesverstoß, nicht aber an eine weitere Voraussetzung (so auch Andreas Kranig in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VII Kommentar - Gesetzliche Unfallversicherung, Juli 2021, § 166 SGB 7 Rn. 22b). Folglich ist die Antragsgegnerin zur Ausübung des Prüfungsrechtes nach § 166 Abs. 2 Satz 5 SGB VII aufgrund des Vorliegens entsprechender Anhaltspunkte befugt, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Aufklärung insoweit keinen Aufschub duldet.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren die fehlerhafte Kostenentscheidung des Sozialgerichts von Amts wegen zu korrigieren.
30Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da vorliegend nicht um eine Beitragspflicht der Antragstellerin in einer konkreten Höhe gestritten wird, sondern um die Zulässigkeit der Durchführung einer Betriebsprüfung, für die das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin nicht beziffert werden kann, ist der Auffangstreitwert anzusetzen. Dieser wird unter dem Gesichtspunkt der Vorläufigkeit des Eilverfahrens auf 2.500.00 Euro reduziert. Die unterbliebene Streitwertfestsetzung durch das Sozialgericht ist im Beschwerdeverfahren nachzuholen (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 197a Rn. 5 m. w. N.)
31Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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