Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (3. Senat) - L 3 AL 75/06

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 29. Mai 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe.

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Der ...1962 geborene Kläger wohnt in N., ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Er bezog seit 10. Januar 2003 Arbeitslosenhilfe (Alhi) mit einer Unterbrechung wegen Arbeitsaufnahme vom 18. September 2003 bis 15. Oktober 2003. Bei seiner Arbeitslosmeldung am 15. Oktober 2003 bestätigte er mit seiner Unterschrift den Erhalt und die Kenntnisnahme des Merkblattes 1 für Arbeitslose. Bei einer persönlichen Vorsprache am 16. August 2004 teilte der Kläger mit, dass er am 17. August 2004 ein Vorstellungsgespräch bei der Firma K. GmbH in R. habe. Zugleich beantragte er für die Wahrnehmung des Vorstellungsgesprächs die Gewährung von Reisekosten. Am 3. September 2004 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte, um sie darüber zu informieren, dass das Vorstellungsgespräch bei der Firma K. nunmehr am 9. September 2004 stattfinden werde. Erneut beantragte er die Gewährung von Reisekosten. Am 9. September 2004 wurde von der Beklagten aufgrund einer vom Kläger mit Datum vom selben Tage unterschriebenen Veränderungsmitteilung vermerkt, dass die Arbeitsaufnahme ab 15. September 2004 bei der Firma K. GmbH in R. erfolge. Daraufhin wurde er mit Wirkung vom 15. September 2004 aus dem Leistungsbezug abgemeldet. Eine persönliche Vorsprache des Klägers ist in dem BewA-Vermerk vom 9. September 2004 nicht notiert.

3

Der Kläger war bei der Firma K. GmbH als Lagerarbeiter mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 1.365,00 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden bis zum 31. August 2005 beschäftigt. Bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages war das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt befristet. In der Zeit vom 2. Juni 2005 bis 31. August 2005 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld. Die einfache Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers in N. und dem Beschäftigungsort in R. betrug ca. 38 km.

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Mit Schreiben vom 9. November 2004, bei der Beklagten eingegangen am 11. November 2004, ließ der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass er für die Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma K. GmbH einen Antrag auf Mobilitätshilfe gestellt habe. Hintergrund sei der Umstand, dass er aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit über keine finanziellen Rücklagen mehr verfüge. Um arbeiten zu können, müsse er täglich mit dem Pkw eine Fahrstrecke von rd. 80 km von Neumünster nach R. zurücklegen. Über seinen bereits gestellten Antrag sei noch nicht entschieden worden.

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Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. November 2004 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) ab. Sie führte aus, dass der Kläger nach den vorhandenen Daten bzw. Eintragungen in der Bewerberdatei vor der Arbeitsaufnahme keinen Antrag auf Gewährung einer Mobilitätshilfe gestellt habe.

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Hiergegen erhob der Kläger am 6. Dezember 2004 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, dass er sich nach dem Vorstellungsgespräch bei seiner jetzigen Arbeitgeberin in der Leistungsabteilung des Arbeitsamtes N. gemeldet habe. Er habe sich die angefallenen Fahrkosten für das Bewerbungsgespräch abgeholt und die dort anwesende Sachbearbeiterin auch nach einem Fahrkostenzuschuss (Mobilitätshilfe) gefragt. Diese habe ihm mitgeteilt, er solle erst einmal anfangen zu arbeiten und die Lohnabrechnungen vorlegen. Dann könne auch festgestellt werden, ob ein Anspruch auf Fahrkostenzuschuss bestehe oder nicht. Auf diese Auskunft habe er sich verlassen. Er sei davon ausgegangen, dass nach Arbeitsantritt eine Entscheidung über den erbetenen Fahrkostenzuschuss getroffen werde. Aufgrund seines Nettolohnes in Höhe von monatlich 1.076,99 EUR sei er auf eine Fahrkostenbeihilfe für die täglichen Pendelfahrten von N. nach R. angewiesen. Die Sachbearbeiterin beschreibe er als eine schlanke, junge Frau mit relativ kurzen Haaren, die an einer Hand eine Stützmanschette trage, offenbar wie zur Schonung bei einer Sehnenscheidenentzündung.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Nach § 53 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) könne Arbeitslosen, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnähmen, Mobilitätshilfen, u. a. Fahrkostenbeihilfe, gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen bestehe allerdings nicht. Nach § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III würden die Leistungen nur auf Antrag gewährt. Dieser sei vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu stellen, d. h. der Antrag müsse gestellt werden, bevor der Arbeitnehmer die Arbeit angetreten habe. Arbeitsbeginn des Klägers bei der Firma K. GmbH sei der 15. September 2004 gewesen. Der Antrag sei jedoch erst am 9. November 2004 gestellt worden. Die Voraussetzungen für eine Härteregelung nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III lägen nicht vor. Die Behauptung des Klägers, dass er persönlich bei der Agentur für Arbeit in N. vorstellig geworden sei, um zumindest mündlich eine Antragstellung zu erklären, habe sich bei den im Laufe des Widerspruchsverfahrens durchgeführten Ermittlungen (Befragung der Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit N., Frau P.) nicht bestätigt. Entgegen der Auffassung des Klägers seien ihm die beantragten Reisekosten anlässlich des Vorstellungsgesprächs bei der Firma K. GmbH am 9. September 2004 nicht bar ausgezahlt, sondern am 14. September 2004 in Höhe von 18,92 EUR auf sein Konto überwiesen worden. Auch habe der Kläger aus dem Merkblatt für Arbeitslose, dessen Erhalt und Kenntnisnahme er bestätigt habe, gewusst, dass finanzielle Hilfen zur Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung bei der Agentur für Arbeit zu beantragen seien, bevor diese entstünden.

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Gegen diesen seinen Prozessbevollmächtigten am 28. Dezember 2004 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 11. Januar 2005 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Kiel erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass bei ihm sehr wohl eine unbillige Härte im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III vorliege. Diese rechtfertige sich aus seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen und aus der aus seiner Sicht unzureichenden Beratung.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ihn im Hinblick auf seinen Antrag auf Mobilitätshilfe neu zu bescheiden.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

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Nach mündlicher Verhandlung vom 29. Mai 2006 hat das SG den Bescheid vom 18. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2004 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Mobilitätshilfe neu zu bescheiden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar habe der Kläger seinen Antrag auf Mobilitätshilfe am 11. November 2004 und damit erst nach der am 15. September 2004 erfolgten Arbeitsaufnahme gestellt. Dies schließe nach § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III den Leistungsanspruch aus. Im Falle des Klägers liege jedoch eine unbillige Härte im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III vor. Aus den engmaschigen Kontaktaufnahmen und aus der bereits vorgenommenen Gewährung von Reisekosten zum Vorstellungstermin hätte sich für die Beklagte aufdrängen müssen, dass der Kläger zur umfassenden und sinnvollen Ausübung seiner Gestaltungsrechte auch einen Anspruch auf Fahrkostenbeihilfe haben könnte. Sich daher auf die verspätete Antragstellung zu berufen, widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben. Dem Kläger im Nachhinein wegen verspäteter Antragstellung die Prüfung seines Anliegens zu versagen, sei rechtsmissbräuchlich, da die Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit der Fahrkostenbeihilfe hätte hinweisen müssen. Hierfür genüge nicht, dass allgemein auf das Merkblatt für Arbeitslose Bezug genommen werde. Dieses Merkblatt erwähne die verschiedenen Mobilitätshilfen nicht, sondern weise nur in allgemeiner Form auf „weitere Hilfen“ in Gestalt der Förderung der Arbeitsaufnahme hin. Die einzelnen Leistungen würden nicht genannt. Bereits aus der Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers in N. und dem Beschäftigungsort in R., welche der Beklagten durch das Vorstellungsgespräch bereits bekannt gewesen sei, hätte es sich für die Beklagte aufdrängen müssen, dass der Kläger jedenfalls im Hinblick auf die Möglichkeit der Fahrkostenbeihilfe hätte beraten werden müssen.

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Gegen dieses ihr am 21. Juli 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. August 2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung der Beklagten. Zur Begründung führt sie aus: Zu Unrecht gehe das SG von einer bei ihr bestehenden Pflicht zur Spontanberatung hinsichtlich aller in Betracht kommenden Leistungen aus. Eine solche umfassende Beratungspflicht sei nicht anzuerkennen. Angesichts der Vielschichtigkeit aller in Betracht kommenden Fallgestaltungen könne von ihr nicht erwartet werden, dass sie jeden nur denkbaren Einzelfall bereits im Vorwege mit weitergehenden Hinweisen erläutere. Der Information der Betroffenen dienten insbesondere die zu diesem Zweck herausgegebenen Merkblätter. So würden im Merkblatt Nr. 3 „Vermittlungsdienste und Leistungen“ die finanziellen Hilfen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung und der Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung zusammenhängend dargestellt. Im Merkblatt Nr. 1 für Arbeitslose, dessen Erhalt und Kenntnisnahme der Kläger bestätigt habe, werde auf weitere Hilfen und das Merkblatt Nr. 3 hingewiesen. Das Erfordernis der vorherigen Antragstellung werde deutlich hervorgehoben. Der vorliegende Fall weise zudem die Besonderheit auf, dass der Kläger behaupte, bereits vor der Arbeitsaufnahme mündlich einen Antrag auf Mobilitätshilfe gestellt zu haben. Daraus folge, dass der Kläger im Grundsatz bereits über die Möglichkeit der Gewährung einer Mobilitätshilfe informiert gewesen sei. Dies liege auch nahe, da er bereits zuvor mehrfach Reisekosten für Vorstellungsgespräche beantragt habe und in diesen Fällen die Antragstellung stets rechtzeitig vorgenommen worden sei. Soweit das SG darauf abstelle, der Hinweis auf die Mobilitätshilfe sei pflichtwidrig unterlassen worden, gehe es von einem rein hypothetischen Kausalverlauf aus, da der Kläger die rechtzeitige Antragstellung nicht nachweisen könne. Zudem habe der Kläger nach eigenem Vortrag erst nach dem Vorstellungsgespräch vom 9. September 2004 bei der Agentur für Arbeit N. persönlich vorgesprochen, um sich nach einer Förderung durch eine Mobilitätshilfe zu erkundigen. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch schon zur Arbeitsaufnahme entschlossen gewesen und habe eine entsprechende Einstellungszusage der Firma K. GmbH gehabt. Noch am selben Tage habe sich der Kläger ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vordrucks und des BewA-Vermerks vom 9. September 2004 in Arbeit abgemeldet. Unabhängig von der Frage einer rechtzeitigen Antragstellung fehle es somit an der tatbestandlichen Voraussetzung der Notwendigkeit der Förderung im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB III, da zu diesem Zeitpunkt nicht mehr hätte davon ausgegangen werden können, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Förderung nicht zustande gekommen wäre. Darauf, ob am 9. September 2004 eine fehlerhafte Auskunft von einer Mitarbeiterin der Beklagten gegeben worden sei, komme es daher nicht entscheidend an. Auch bei Annahme einer Antragstellung des Klägers zu diesem Zeitpunkt hätte aus Rechtsgründen eine ablehnende Entscheidung erfolgen müssen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des SG Kiel vom 29. Mai 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt er vor: Es sei zwar richtig, dass von der Beklagten bzw. ihren Mitarbeitern nicht verlangt werden könne, sämtliche in Betracht kommenden Fallgestaltungen mit den zu beratenden Arbeitslosen zu erörtern. Vorliegend liege dieser Hinweis der Beklagten jedoch neben der Sache. Gerade angesichts seiner auch der Beklagten bekannten familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Tatsache, dass er zur Aufnahme seiner Tätigkeit täglich rd. 80 km habe fahren müssen, habe es zwingend auf der Hand gelegen, dass er und seine Familie durch diesen Fahraufwand derart belastet würden, dass die Arbeitsaufnahme in wirtschaftlicher Hinsicht geradezu kontraproduktiv gewesen sei. Bei dieser Konstellation müsse von dem zuständigen Berater verlangt werden, dass ein entsprechender Hinweis erteilt werde. Sofern die Beklagte darauf verweise, dass er sich auch darauf berufe, einen Antrag mündlich gestellt zu haben, werde an diesem Vortrag zwar grundsätzlich festgehalten. Leider könne er diesen mündlichen Antrag nicht beweisen. Er habe in einem Gespräch am 9. September 2004 der Beklagten seine Arbeitsaufnahme ab dem 15. September 2004 angezeigt. In diesem Gespräch habe er jedoch auch die Gewährung von Mobilitätshilfe beantragt. Angesichts der Tatsache, dass er mit dem zu erwartenden geringen Einkommen kaum in der Lage gewesen sei, seine Familie zu unterhalten, erscheine es nur plausibel, dass er diese Fahrkosten im Rahmen der Mobilitätshilfe für die jeweiligen Fahrten zur Arbeitsstelle beantragt habe. Er habe nach dem Gespräch am 9. September 2004 darauf vertraut, dass ihm Mobilitätshilfe für die Zeit ab der Arbeitsaufnahme bewilligt werde.

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Dem Senat haben die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft. Insbesondere wird der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgebliche Beschwerdewert von 500,00 EUR überschritten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes errechnet sich vorliegend nach §§ 54 Abs. 4, 46 Abs. 2 Satz 3 SGB III i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesreisekostengesetz (BRKG). Die vom Kläger begehrte Förderung in Form einer Fahrkostenbeihilfe würde nach § 54 Abs. 4 SGB III längstens vom 15. September 2004 bis 14. März 2005 in Betracht kommen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB III würde sich die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BRKG in der im Jahre 2004 geltenden Fassung richten. Bei einer Entfernung von 38 km zwischen dem Wohn- und Beschäftigungsort errechnet sich unter Zugrundelegung von 0,22 EUR je gefahrenen Kilometer eine tägliche Wegstrecke von 76 km und ausgehend von 129 Arbeitstagen eine Gesamtförderung von 2.156,88 EUR. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde (§ 151 Abs. 1 SGG).

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Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 18. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er - schon tatbestandlich - keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Fahrkostenbeihilfe hat. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.

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Nach § 53 Abs. 1 SGB III - in der hier maßgeblichen ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung - können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Die bis zum 31. Dezember 2002 in Abs. 1 Nr. 2 des § 53 SGB III geregelte Bedürftigkeitsprüfung bzw. Prüfung der Eigenleistungsfähigkeit ist vom Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 2003 gestrichen worden (zu den Motiven siehe Bundestags-Drucksache 15/25, S. 28). Nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b SGB III umfassen die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe). Nach § 54 Abs. 4 SGB III können als Fahrtkostenbeihilfe für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden.

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Die Leistungen im Rahmen der Mobilitätshilfen sind „Kann-Leistungen“, bei deren Gewährung der Beklagten ein Ermessen bei der Prüfung des Einzelfalles eingeräumt ist (Stratmann in Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 53 Rz. 2). Eine Ermessensausübung kommt allerdings erst dann in Betracht, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Mobilitätshilfen gegeben sind, was vorliegend nicht der Fall ist.

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Die von dem Kläger begehrte Fahrkostenbeihilfe bei auswärtiger Arbeitsaufnahme setzt nach § 53 Abs. 1 SGB III voraus, dass diese Förderung zur Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig ist. Neben der subjektiven Notwendigkeit - im Sinne von persönlicher Bedürftigkeit, die zwar Bestandteil des Notwendigkeitserfordernisses ist, allein aber eben nicht ausreicht - muss auch die objektive Notwendigkeit der Förderung vorliegen. Der Notwendigkeitsbegriff bringt nämlich (auch) zum Ausdruck, dass Beitragsmittel der Bundesagentur für Arbeit für Förderungsmaßnahmen nur erbracht werden sollen, wenn das angestrebte Ziel, nämlich die Arbeitsaufnahme, sonst nicht zu verwirklichen ist (Thüringer LSG, Beschluss vom 6. November 2003, L 3 AL 755/01, veröffentlicht in juris; SG Dresden, Urteil vom 25. Februar 2006, S 23 AL 2075/04, veröffentlicht in juris; Hennig in Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, Stand: Februar 2007, § 53 Rz. 45; Stratmann, a.a.O., § 53 Rz. 5); in diesem Sinne ist das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit sowohl Folge des Wirtschaftlichkeitsgebots im Sinne des § 7 Satz 1 SGB III als auch des Gedankens der Subsidiarität der Mobilitätshilfen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB III (Hennig, a.a.O., § 53 Rz. 45). Die Beantwortung der Frage, ob das angestrebte Ziel, also die (auswärtige) Arbeitsaufnahme, ohne die Förderleistung sonst nicht zu verwirklichen ist, setzt daher eine Prognoseentscheidung voraus, die zu dem Resultat führen muss, dass ohne die Gewährung der Mobilitätshilfen das Beschäftigungsverhältnis voraussichtlich nicht zu Stande gekommen wäre (Thüringer LSG, a.a.O.; SG Dresden, a.a.O.; Bernard in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 9 Rz. 69; Stratmann, a.a.O., § 53 Rz. 5; Stark in Wissing/Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, Praxiskommentar zum SGB III, 2. Aufl. 2004, § 53 Rz. 10; Petzold in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB III, Stand: Februar 2007, § 53 Rz. 10). Mit anderen Worten heißt dies, dass die Förderung unverzichtbar (Hennig, a.a.O., § 53 Rz. 47) und unerlässlich (Winkler in Gagel, Kommentar zum SGB III, Stand: Dezember 2006, § 53 Rz. 11) sein muss; bloße Zweckmäßigkeit allein genügt nicht (Hennig, a.a.O., § 53 Rz. 47). Sinn und Zweck der Förderung bestehen nämlich darin, finanzielle Hindernisse zu beseitigen, die förderungsberechtigten Personen den Wiedereintritt in das Berufsleben erschweren (vgl. Petzold, a.a.O., § 53 Rz. 1; Winkler, a.a.O., § 53 Rz. 2; Hennig/Eicher, a.a.O., § 53 Rz. 2; Bernard, a.a.O., § 9 Rz. 59).

27

Ausgehend von den vorgenannten Maßstäben bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass das Beschäftigungsverhältnis, das der Kläger ab dem 15. September 2004 bei der Firma K. GmbH in R. aufgenommen hat, ohne die Gewährung der Fahrkostenbeihilfe voraussichtlich nicht zu Stande gekommen wäre. Es ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht behauptet worden, dass er seine Entscheidung, die Arbeitsstelle in R. bei der Firma K. GmbH anzunehmen, vom Bestehen etwaiger Förderungsmöglichkeiten und hier insbesondere der Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe abhängig gemacht hat. Der Kläger ist nach eigenen Angaben direkt von dem am 9. September 2004 erfolgten und positiv verlaufenen Vorstellungsgespräch bei der Firma K. GmbH zu der Agentur für Arbeit N. gefahren, um dort seine Arbeitsaufnahme ab dem 15. September 2004 anzuzeigen. Gleichzeitig will er mündlich die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe beantragt haben. Ob tatsächlich bereits zu diesem Zeitpunkt eine Antragstellung durch den Kläger erfolgt ist, ist in der Leistungsakte nicht dokumentiert und lässt sich nicht mehr feststellen. Insoweit räumt der Kläger selbst ein, dass er die von ihm behauptete mündliche Antragstellung, für die er die Beweislast trägt, nicht beweisen kann. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Festzustellen bleibt nämlich, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt (9. September 2004) bereits fest zur Arbeitsaufnahme bei der Firma K. GmbH entschlossen war und auch schon eine entsprechende Einstellungszusage hatte. Denn noch am selben Tage meldete er sich ausweislich der in der Leistungsakte befindlichen Veränderungsmitteilung und des BewA-Vermerks vom diesem Tage mit Wirkung vom 15. September 2004 in Arbeit ab. Unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage einer rechtzeitigen Antragstellung fehlt es daher an der tatbestandlichen Voraussetzung der (objektiven) Notwendigkeit der Förderung im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB III, da zu diesem Zeitpunkt (9. September 2004) im Rahmen einer auf Tatbestandsebene zu treffenden Prognoseentscheidung nicht mehr davon ausgegangen werden konnte, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit der Firma K. GmbH ohne die Gewährung der Fahrkostenbeihilfe (voraussichtlich) nicht zu Stande gekommen wäre. Dafür spricht schließlich auch, dass bei unterstellter Antragstellung am 9. September 2004 die Erinnerung des Klägers an eine Entscheidung über die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe erst mit Anwaltsschreiben vom 11. November 2004, also knapp zwei Monate nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses, erfolgte.

28

Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 SGB III nicht vorlagen, d.h. die begehrte Mobilitätshilfe zur Aufnahme der Beschäftigung nicht notwendig war, konnte bzw. musste eine Ermessensentscheidung der Beklagten nicht mehr ergehen. Auf die Frage, ob im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme bei der Firma K. GmbH eine verspätete Antragstellung des Klägers erfolgt und ob diese zur Vermeidung einer unbilligen Härte nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III zuzulassen war, kam es entscheidungserheblich nicht an.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

30

Der Senat hat die Revision zugelassen. Er hat nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht. Die Frage, ob der Notwendigkeitsbegriff im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB III eine Prognoseentscheidung dahingehend voraussetzt, dass das auswärtige Beschäftigungsverhältnis ohne die Gewährung der Mobilitätshilfen (hier: Fahrkostenbeihilfe) voraussichtlich nicht zu Stande gekommen wäre, ist höchstrichterlich nicht geklärt.


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