Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (11. Senat) - L 11 B 59/09 AS PKH

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 16. März 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin beansprucht im Hauptsacheverfahren die Erstattung von Kosten, die ihr durch ein Verfahren auf Überprüfung nach § 44 SGB X entstanden sind. Den Kostenantrag vom 20. Dezember 2007 in Höhe von 30,40 EUR lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. April 2008 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2008 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 5. Juni 2008 beim Sozialgericht Schleswig Klage erhoben und gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 16. März 2009 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die diese damit begründet, § 63 SGB X sei auf das Verfahren nach § 44 SGB X zu übertragen, da dieses Verfahren, ähnlich wie ein Widerspruchsverfahren, darauf gerichtet sei, einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

II.

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Regelung des § 63 Abs. 1 SGB X, wonach der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, bei erfolgreichem Widerspruch dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat, ist im Falle der Klägerin nicht anwendbar. Zutreffend hat daher das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens abgelehnt.

3

Zwar ist es möglich, durch das Verfahren zur Rücknahme eines rechtswidrigen, hinsichtlich des Überprüfungsgegenstandes nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 44 SGB X) das Gleiche zu erreichen, wie durch einen Widerspruch gegen einen unrichtigen Bescheid. Das reicht aber für eine Gleichbehandlung bei der Erstattung von Kosten nicht aus; denn der Widerspruch richtet sich gegen einen noch nicht bindenden Verwaltungsakt, während der Antrag auf Überprüfung eines Bescheides in denjenigen Fällen möglich ist, in denen jener Verwaltungsakt bereits unanfechtbar (§ 77 SGG) geworden ist. Die Erstattung von Kosten für das Widerspruchsverfahren rechtfertigt sich aus folgenden Überlegungen: Wurde ein Rechtsstreit geführt, dann umfassen die Kosten im Sinne des § 193 Abs. 2 SGG auch die notwendigen Aufwendungen eines für den Prozess gemäß § 78 SGG zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens. Beim isolierten Vorverfahren des § 63 SGB X war der Versicherte hingegen schon mit seinem Widerspruch erfolgreich, sodass eine Anrufung des Gerichts sich erübrigt. Allein deshalb besteht dann die Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 63 SGB X.

4

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Vorschrift des § 63 SGB X kann auch nicht entsprechend angewendet werden. Das Fehlen der Kostenvorschrift beruht nicht auf einer Lücke im Gesetz, die durch Richterrecht auszufüllen ist, vielmehr handelte es sich hier um ein „beredtes Schweigen“ des Gesetzes. Wie oben aufgezeigt, hat der Gesetzgeber mehrere das Verwaltungsverfahren im Bereich des Sozialrechts betreffende Kostenregelungen getroffen. Das deutet auf eine bewusste Gesetzeslücke hin, derzufolge die hier begehrte Kostenerstattung nicht gewollt ist. Aus diesem Grund wird daher in Rechtsprechung und Literatur zutreffend eine analoge Anwendung des § 63 SGB X auf ein auf die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes gerichtetes Verwaltungsverfahren abgelehnt (BSG, Urt. v. 20. April 1983 - 5a RKn 1/82, SozR 1300 § 63 Nr. 1; Diering in LPK-SGB X, § 63 Rz. 2).

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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