Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (1. Senat) - L 1 LW 5/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 16. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Beitrags- und Versicherungspflicht der Klägerin in der Alterssicherung der Landwirte in der Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. März 2009.
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Die ...1952 geborene Klägerin ist die Ehefrau des als Techniker bei einer Wohnungsbaugesellschaft in Vollzeit abhängig beschäftigten G... F..., der seit Mai 2006 über gepachtete Bodenflächen von mindestens 15 ha Grünland und sonstige Flächen verfügte und seitdem auf dem Grünland bis 2009 durchschnittlich 20 bis 23 Rinder inklusive Kälber hielt und jährlich Tiere verkaufte. In den Pachtverträgen verpflichtete er sich, die Pachtfläche in landwirtschaftlicher Nutzung zu halten. In den Jahren 2006 bis 2009 nahm er staatliche Fördergelder für Landwirte in Höhe von 2.063,58 EUR, 2.063,57 EUR und 818,01 EUR und die Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Zugmaschinen für seinen Trecker - daneben verfügte er über ein Mähwerk und einen Wender - in Anspruch. Seine sozialversicherungspflichtigen Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis beliefen sich auf über 36.000,00 EUR jährlich. Aufgrund dieser Einkünfte aus abhängiger (Haupt-)Beschäftigung war der Ehemann der Klägerin von der Beitragspflicht zur Beklagten befreit. Die Gewinne aus Landwirtschaft wurden in den Einkommenssteuerbescheiden 2007 und 2008 zunächst im Wege einer pauschalen Gewinnermittlung durch Durchschnittssätze gemäß § 13a Einkommenssteuergesetz (EStG) ermittelt. Auf seinen Einspruch vom 30. Oktober 2009 hin wurden Einkünfte aus Landwirtschaft in den geänderten Bescheiden für 2007 und 2008 nicht mehr berücksichtigt. Grundlage dafür waren die vom Landwirtschaftlichen Buchführungsverband nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Ergebnisse anhand der erstellten Einnahmen–Überschuss–Rechnungen der Jahre 2006/2007 und 2008/2009. Ab dem 1. April 2009 reduzierte der Ehemann der Klägerin seine Pachtflächen auf 5,95 ha.
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Die Klägerin arbeitete in dem hier streitigen Zeitraum als geringfügig beschäftigte Busfahrerin und bezog ein jährliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 4.800,00 EUR. Aufgrund dieser geringen Einkünfte war die Klägerin nicht aus dieser Tätigkeit sozialversichert (u. a. zur gesetzlichen Rentenversicherung). Ihr Rentenversicherungsverlauf wies aus anderen Zeiten zum 14. Juli 2007 insgesamt 69 Kalendermonate anrechenbare Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung aus.
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Mit Schriftsatz vom 20. März 2008 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. März 2009 ab mit der Begründung, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) aufgrund des Erzielens von außerlandwirtschaftlichen Einkünften nur möglich sei, wenn Arbeitsentgelt von mehr als 4.800,00 EUR im Jahr bezogen werde. Dies sei bei ihr nicht der Fall. Im Übrigen komme eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht in Betracht, da die von ihr geltend gemachten Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 ALG nicht erfüllt seien. Ihr Versicherungsverlauf weise 69 Kalendermonate anrechenbare Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf. Beiträge in der landwirtschaftlichen Alterskasse könnten von ihr in der Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. September 2018 (Erreichen der Regelaltersgrenze am 8. September 2018) für insgesamt 149 Kalendermonate erworben werden, so dass die Wartezeit von 15 Jahren (180 Kalendermonate) noch erfüllt werden könne. Damit eine Aufnahme ab dem 1. Mai 2006 erfolgen könne, werde um Rücksendung des beigefügten Antrages auf Beitragszuschuss mit den entsprechenden Einkommensunterlagen gebeten.
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Hiergegen legte die Klägerin am 27. März 2009 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, dass ihr Ehemann nicht Landwirt im Sinne des ALG sei, weil er ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibe. Es handele sich um eine so genannte Liebhaberei. Die angepachteten Flächen würden zu einem Teil extensiv zur Haltung seiner Highland-Rinder, zu einem anderen Teil zur Herstellung von Futter für die Winterfütterung seiner Rinder genutzt. Hierbei setze er jährlich 6.000,00 bis 7.000,00 EUR ein, denen nur geringfügige Einnahmen durch gelegentliche Schlachtungen von Einzeltieren gegenüber stünden. Gewinne würden aus seiner landwirtschaftlichen Unternehmung zu keiner Zeit erwirtschaftet; eine Gewinnerzielung sei auch nicht beabsichtigt. Die Landwirtschaft diene lediglich seiner Zerstreuung.
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Den am 28. April 2009 gestellten Antrag auf Beitragszuschuss lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 2009 ab. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Einkommensnachweise bestehe für den hier streitigen Zeitraum kein Anspruch auf Beitragszuschuss. Die Einkommensgrenze von jeweils 15.500,00 EUR pro Kalenderjahr werde schon durch außerlandwirtschaftliches Einkommen ihres Ehemannes überschritten.
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Mit weiterem Bescheid vom 1. Juli 2009 stellte die Beklagte fest, dass für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. März 2009 für die Klägerin als Ehegatte eines Landwirtes für 35 Monate Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse bestehe. Der Gesamtbeitragsrückstand betrage 7.235,00 EUR. Die Versicherungspflicht folge aus § 1 Abs. 3 ALG, da das landwirtschaftliche Unternehmen des Ehemannes der Klägerin die festgesetzte Mindestgröße überschreite.
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Mit ihrem auch gegen diese beiden Bescheide eingelegten Widerspruch vom 5. August 2009 machte die Klägerin geltend, dass das von der Beklagten zugrundegelegte Arbeitseinkommen ihres Ehemannes aus Land- und Forstwirtschaft zu hoch sei. Tatsächlich habe er zu keiner Zeit Gewinne aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb erzielt. Er sei im Übrigen auch nicht Landwirt im Sinne des Gesetzes, weil er seine Landwirtschaft aus reiner Liebhaberei betreibe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2009 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 11. März 2009 und 1. Juli 2009 zurück. Zur Begründung machte sie geltend, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungspflicht im streitbefangenen Zeitraum unzweifelhaft erfüllt seien. Insbesondere habe die Vorschrift des § 1 Abs. 7 ALG nicht zum Tragen kommen können, wonach derjenige nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne der alterskassenrechtlichen Vorschriften zu beurteilen sei, der ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung und nur aus Liebhaberei betreibe. Vorliegend sei durch nichts als die bloße Behauptung belegt, dass ihr Ehemann zu keiner Zeit Gewinne erwirtschaftet habe; nachgewiesen sei hingegen, dass er im streitbefangenen Zeitraum staatliche Prämien in nicht unerheblicher Höhe in Anspruch genommen habe. Unter diesen Voraussetzungen scheide die Annahme einer bloßen Hobbylandwirtschaft jedoch von vornherein aus. Ferner sei auch die Ablehnung eines Beitragszuschusses nicht zu beanstanden.
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Mit ihrer hiergegen am 11. November 2008 beim Sozialgericht Schleswig eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass ihr Ehemann von den 2006 bis 2009 durchschnittlich gehaltenen 20 bis 23 Rindern jährlich durchschnittlich vier Rinder verkauft habe. Durch den Verkauf habe er allenfalls bis zu 1.500,00 EUR jährlich erzielen können. Im Jahr 2008 sei es zu erhöhten Verkäufen gekommen, da ihr Ehemann zum Zwecke der Abgabe eines Teils seiner Pachtflächen seinen Bestand habe verkleinern müssen. Heute halte er nur noch 13 Rinder inklusive Kälber. Unter Berücksichtigung dessen sowie Ausgaben im Wirtschaftsjahr 2007/2008 in Höhe von 6.100,00 EUR und dem gegenüber stehenden Einnahmen in Höhe von 3.300,00 EUR könne nicht von einer Gewinnerzielungsabsicht gesprochen werden. Anhaltspunkte für die fehlende Gewinnerzielungsabsicht seien darüber hinaus auch die geringe Betriebsgröße, die ein wirtschaftlich lukratives Bewirtschaften gar nicht zuließe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich die bewirtschafteten Flächen in einem Landschaftsschutzgebiet befunden hätten und daher nur extensiv hätten genutzt werden dürfen. Soweit bei einer Flächengröße von 6 ha Grünland grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterssicherung in Hamburg und Schleswig-Holstein vorgesehen sei, sei davon auszugehen, dass mangels Differenzierung nur ein regulär nutzbares Grünland gemeint sein könne und nicht solche Flächen, die lediglich einer geringfügigen Nutzung zugänglich seien. In den streitgegenständlichen Jahren habe ihr Ehemann mit seiner Landwirtschaft auch keinen Gewinn erzielt. Auch durch die Finanzverwaltung sei der Betrieb ihres Ehemannes als steuerlich nicht relevante Liebhaberei anerkannt. Zwar werde dies in den Steuerbescheiden nicht explizit ausgeführt, ergebe sich aber im Umkehrschluss aus der steuerrechtlichen Nichtberücksichtigung des Einkommens des Ehemannes aus landwirtschaftlicher Tätigkeit. Soweit das Sozialgericht im Verfahren S 5 LW 1/10 ER – das Sozialgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 8. Juni 2010 den Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Beitragsbescheid vom 1. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2009 anzuordnen, abgelehnt – ausgeführt habe, eine Anerkennung als Liebhaberei hätte nicht erfolgen dürfen, da die von ihrem Ehemann innerhalb der steuerlichen Gewinnermittlung eingereichten Bilanzen für drei Wirtschaftsjahre nicht den inhaltlichen und förmlichen Mindestanforderungen an einer Steuerbilanz entsprächen, seien diese Ausführungen unzutreffend. Zu berücksichtigen sei, dass ihr Ehemann gar nicht bilanzierungspflichtig gewesen sei, weil sein Betrieb keinen Wirtschaftswert von mehr als 25.000,00 EUR gehabt habe und sein Gewinn nicht höher als 50.000,00 EUR im Kalenderjahr gewesen sei. Er sei daher lediglich zur Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) verpflichtet gewesen. Schließlich sei auch die Inanspruchnahme von Fördergeldern kein Indiz gegen die Annahme eines Liebhabereibetriebes. Das landwirtschaftliche Förderrecht stelle nicht auf Berufslandwirte ab. Auch Hobbylandwirten stehe bei entsprechender Flächengröße eine Betriebsprämie zu.
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Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass der Nachweis des Fehlens der Gewinnerzielungsabsicht aus ihrer Sicht nicht erbracht sei. Beim Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht handele es sich um ein rechtshinderndes negatives Tatbestandsmerkmal, dessen Nichterweislichkeit zu Lasten desjenigen gehe, der sich darauf berufe. Immer dann also, wenn der Nachweis des Fehlens der Gewinnerzielungsabsicht nicht erbracht werden könne oder scheitere, müsse es bei der gesetzlichen Vermutung verbleiben, dass derjenige, der landwirtschaftliche Flächen bewirtschafte, die die Mindestgröße überschritten, auch Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG sei. Vorliegend würden sich auch die Größe der Fläche und die Anzahl der gehaltenen Rinder von einem typischen Hobbybetrieb abheben. Ferner spreche auch die Inanspruchnahme nicht unerheblicher staatlicher Förderungen gegen das Vorliegen einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht. Der Ehemann der Klägerin könne sich nicht einerseits im Rahmen der Beitragszahlung als Hobbylandwirt gerieren, aber andererseits sich gleich einem Berufslandwirt an der Ausschüttung von öffentlichen Fördergeldern für Landwirte beteiligen.
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Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 16. Juli 2012 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet, weil die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum als Ehefrau eines Landwirts pflichtversichert im Rahmen der Alterssicherung der Landwirte gewesen sei. Ihr Ehemann sei Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG gewesen mit der Folge, dass eine abgeleitete Versicherungspflicht für die Klägerin nach § 1 Abs. 3 ALG bestanden habe. Als reiner Hobbybetrieb im Sinne von § 1 Abs. 7 ALG sei der landwirtschaftliche Betrieb ihres Ehemannes nicht anzusehen. Darüber hinaus habe auch kein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht bestanden, weil die maßgeblichen Befreiungstatbestände des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 ALG nicht vorlägen. Die Klägerin habe kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder Erwerbseinkommen im Umfang von über 4.800,00 EUR jährlich erzielt und zudem die Wartezeit für eine Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze noch erfüllen können. Zwar betrage die Wartezeit auf eine Altersrente im Recht der Alterssicherung der Landwirte anders als in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung nach § 11 ALG 15 Jahre. Jedoch würden auf diese Wartezeit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG auch Pflichtbeitragszeiten nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) angerechnet. Da die Klägerin bei Eintritt der Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 3 ALG bereits 69 Monate mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt habe, sei sie in der Lage gewesen, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im September 2018 die 180-monatige Wartezeit zu erfüllen. Dass dies aus heutiger Sicht vorbehaltlich des Nichtbestehens weiterer relevanter rentenrechtlicher Zeiten nicht mehr gelte, sei unbeachtlich. Aus der Versicherungspflicht im streitgegenständlichen Zeitraum resultierten 35 Monate mit Pflichtbeitragszeiten. Zusätzlich zu den 69 nach dem SGB VI zurückgelegten Beitragsmonaten ergäben sich somit 104 Kalendermonate, die mit anrechenbaren Zeiten belegt seien. Ausgehend von diesen Parametern könne die Wartezeit von heute an bis September 2018 damit nicht mehr erfüllt werden, denn unter Einbeziehung des Juli 2012 und des September 2018 lägen bis zum Erreichen der Regelaltersrente der Klägerin nur noch 75 Kalendermonate, während sie die Wartezeit noch mit 76 Kalendermonaten mit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten belegen müsste. Dieser Umstand lasse allerdings die Versicherungspflicht im streitgegenständlichen Zeitraum nicht entfallen, sondern eröffne einen Beitragserstattungsanspruch nach § 75 Satz 1 ALG, der gemäß § 76 Abs. 1 ALG grundsätzlich die Hälfte der getragenen Beiträge, also den fiktiven Arbeitnehmeranteil umfasse. Dieser Anspruch sei im vorliegenden Klagverfahren aber nicht streitgegenständlich. Er hänge zudem von einer genaueren Prüfung des Versicherungsverlaufs der Klägerin in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung ab.
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Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Beitragszuschusses für den Zeitraum 1. Mai 2006 bis 31. März 2009. Dieser setze gemäß § 32 Abs. 1 ALG voraus, dass das berücksichtigungsfähige jährliche Einkommen 15.500,00 EUR nicht übersteige. Dabei werde gemäß § 32 Abs. 2 ALG das Einkommen der versicherten Person und des Ehegatten berücksichtigt, wobei das gesamte Einkommen dem Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet werde. Bereits das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Ehegatten der Klägerin habe in den nach § 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 5 Nr. 2 ALG jeweils maßgebenden vorangegangenen Kalenderjahren immer über 31.000,00 EUR gelegen, so dass die Klägerin, der die Hälfte dieses Einkommens zuzurechnen gewesen sei, den Grenzwert von 15.500,00 EUR jeweils überschritten habe.
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Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 ALG folge das Gericht im Übrigen der Begründung des Beschlusses im Eilverfahren S 5 LW 1/10 ER vom 8. Juli 2010, nehme auf diese Bezug und sehe von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Lediglich ergänzend weise es darauf hin, dass offen bleiben könne, ob einer steuerrechtlichen Anerkennung als Liebhabereibetrieb schon Verstöße gegen Bilanzierungsvorschriften entgegen stünden oder ob der Ehemann der Klägerin zu einem Nachweis seines Einkommens durch Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG berechtigt gewesen sei. Dieser Aspekt sei deswegen vernachlässigungswert, weil die steuerrechtliche Behandlung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch die Finanzverwaltung ungeeignet sei, das Bestehen einer bloßen Hobbylandwirtschaft im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu belegen. Entscheidend für die Verneinung eines bloßen Hobbybetriebes sei vorliegend die Inanspruchnahme staatlicher Prämien. Diesem Umstand komme besondere Bedeutung zu, weil die inneren Vorstellungen des Ehemannes der Klägerin über den Charakter seines Betriebes einem objektiven Beweis nicht zugänglich seien und das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht im Sinne von § 1 Abs. 7 ALG daher durch objektiv nach außen erkennbarer Handlungen oder Unterlassungen sichtbar sein müsse. Die Inanspruchnahme staatlicher Fördergelder sei dabei nach gefestigter Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit ein Indiz gegen die Annahme eines (bloßen) Liebhabereibetriebes. Dass die europarechtlichen Regelungen dabei nicht auf Berufslandwirtschaft oder gar Vollerwerbslandwirtschaft abstellten, sondern primär auf den Flächenbesitz, hindere diese Wertung nicht. Wer Betriebsprämien der gemeinsamen europäischen Agrarpolitik beantrage, gebe zu erkennen, dass er Landwirtschaft zumindest im geringen Umfang professionell betreiben wolle und bestrebt sei, nicht zuletzt durch die Inanspruchnahme staatlicher Fördergelder die Gewinne zu erhöhen oder zumindest die Verluste in Grenzen zu halten. Dies seien Verhaltensweisen, die mit dem bloßen Betrieb eines Hobbys, welches in aller Regel ohne staatliche Zuschüsse auskommen müsse, nicht vereinbar seien. Die beihilferechtlich gezeigte Professionalität müsse sich ein Landwirt auch sozialversicherungsrechtlich zurechnen lassen, sofern die weiteren Voraussetzungen der Versicherungspflicht, insbesondere wie hier das Überschreiten der Mindestflächengröße, erfüllt seien. Anhaltspunkte, die gegen die Indizwirkung der Inanspruchnahme staatlicher Fördergelder sprächen, bestünden hier nicht. Insbesondere spreche auch die Betriebsgröße gegen die Annahme einer bloßen Hobbylandwirtschaft. Zum Betreiben eines bloßen Hobbys reiche sowohl eine geringere Betriebsfläche als auch ein geringerer Viehbestand aus.
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Gegen dieses am 20. Juli 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. August 2012 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung macht sie geltend, dass ihr Ehemann seine Landwirtschaft nicht als Unternehmer im Sinne des ALG ausführe. Die Unternehmereigenschaft erfordere eine berufliche Tätigkeit, d. h. eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, die auf Dauer angelegt sei und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage diene. Entscheidend sei, dass diese Tätigkeit ihrer Art nach zur Existenzsicherung geeignet sei. Dies gelte auch bei Zweitberufen und Nebentätigkeiten, nicht aber bei Tätigkeiten in der Privatsphäre, z. B. Hobbys. Ihr Ehemann betreibe die Rinderhaltung aber lediglich als reines Hobby zur Zerstreuung und zum Ausgleich neben seinem Vollzeitberuf und nicht zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage. Dies ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass die Rinderhaltung auf extensiv genutzten und lediglich angepachteten Flächen nie Gewinne abgeworfen habe. Vielmehr sei das Hobby des Ehemannes nicht unerheblich verlustbehaftet. Aus diesem Grunde könne nicht davon ausgegangen werden, dass er landwirtschaftlicher Unternehmer sei. Ungeachtet dessen greife darüber hinaus vorliegend jedoch zwingend die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 7 ALG ein. Dies ergebe sich schon aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. Der Bundesrat habe in seiner Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 7 ALG ausgeführt, dass mit dieser Vorschrift so genannte Liebhabereibetriebe von der Alterssicherung der Landwirte ausgeschlossen werden sollten. Zweck des Gesetzes sei es, Menschen für Alter und Krankheit abzusichern, die den Beruf des Landwirts als Lebensgrundlage ausübten. Die Vorteile der durch Bundesmittel geförderten Alterssicherung für Landwirte sollten nach dem Willen des Gesetzgebers also nur denjenigen zu gute kommen, die nicht oder nur über eine unerheblich anderweitige Absicherung verfügten. Dies sei nur bei Landwirten der Fall, die die Landwirtschaft als Haupt- oder Nebenberuf mit Gewinnerzielung ausübten, was bei ihrem Ehemann aber eindeutig nicht der Fall sei. Ihr Ehemann habe zu keiner Zeit den Betrieb nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Er sei nicht mit Erzeugnissen am Markt aufgetreten und habe keine Bemühungen erkennen lassen, die Fleischvermarktung der Rinder etwa durch Werbung positiv zu beeinflussen. Der Verkauf von Rindern erfolgte ebenfalls nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen, sondern rein aus der Notwendigkeit heraus, den Altbestand zu verjüngen, den Bestand zu regulieren oder den durch Rückgabe von Pachtflächen geschrumpften Flächenbestand auszugleichen. Dabei sei es ihm schwer gefallen, sich von einzelnen Tieren zu trennen. Aber auch die Art und Weise der Bewirtschaftung negiere eine Gewinnabsicht. So halte ihr Ehemann so genannte Highland-Rinder. Diese seien aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten weder zur Milchproduktion noch besonders zur Fleischproduktion geeignet. Zwar sei die Einschätzung der Finanzbehörde für die Beklagte nicht bindend bei der Ermittlung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 ALG. Jedoch führe der Bundesrat in seiner Gesetzesbegründung ebenfalls aus, dass auch ohne zwingende Bindung auf die von der zuständigen Finanzbehörde gewonnenen Erkenntnisse zurückgegriffen werden könne. Ergäben sich hier für die Beklagte keine offensichtlich anderen Ergebnisse, so gebiete sogar das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung, dass die Beklagte und die Finanzbehörde bei der Feststellung der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht zu gleichen Ergebnissen kommen müssten. Auch das Argument, dass sich der Betrieb ihres Ehemannes noch in der Anlaufphase befunden habe, könne die Einstufung als landwirtschaftlicher Unternehmer nicht rechtfertigen. Zwar sei tatsächlich die Anlaufphase noch nicht verstrichen gewesen, jedoch sei ihr Ehemann durch die Verkleinerung der Pachtfläche unter das Minimalmaß von 6 ha nunmehr erst recht kein Landwirt mehr und auch die spätere Gewinnzone falle damit weg. Auch nach Ablauf der zehn Jahre könne daher nicht mehr mit einem profitablen Unternehmen gerechnet werden. Sofern das Sozialgericht einen bloßen Hobbybetrieb wegen der Inanspruchnahme staatlicher Prämien verneine, sei zunächst zu beachten, dass dies ein Indiz, jedoch kein Ausschlusskriterium sei. Des Weiteren sei zwischen Prämien, die nur Landwirten, und Prämien, die allen Landnutzern, die bestimmte Nutzungsvoraussetzungen erfüllten, zu unterscheiden. Ihr Ehemann habe vorliegend Prämien nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 in Anspruch genommen. Durch die Annahme dieser Betriebsprämie werde er jedoch kein Berufslandwirt, denn es handele sich hierbei nicht um die Inanspruchnahme von Fördergeldern, die nur Landwirten gewährt würden. Vielmehr seien auch Hobbylandwirte unter die europarechtliche Formulierung zu fassen und auch prämienberechtigt. Für die Inanspruchnahme der Betriebsprämie sei auch eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich. Nicht zuletzt werde nach § 8 der InVeKoS-Verordnung für den Anspruch auf Prämienzahlung lediglich eine Mindestfläche von 1 ha gefordert. Eine Betriebsinhabereigenschaft sei bis zum Antragsjahr 2010 sogar bereits angenommen worden, wenn eine Mindestfläche von 0,3 ha bewirtschaftet worden sei. Es liege auf der Hand, dass ein Berufslandwirt auf einer Fläche von 0,3 ha bzw. 1 ha nicht wirtschaften könne, so dass unzweifelhaft nicht lediglich Berufslandwirten die Betriebsprämie zustehe. Soweit das Sozialgericht der Auffassung sei, dass die Betriebsgröße gegen die Annahme einer Hobbylandwirtschaft spreche, verkenne es, dass die für die hiesigen Verhältnisse eine Fläche von 17 ha sehr klein und insbesondere wirtschaftlich unbedeutend sei. Es sei damit zusammenfassend festzustellen, dass ihr Ehemann bereits kein Berufslandwirt oder Nebenberufslandwirt sei. Hilfsweise müsse ihm zumindest die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 7 ALG zuteil werden, da er in jedem Fall ohne Gewinnstreben gehandelt habe. Damit sei auch sie nicht als Ehefrau eines Landwirts über § 1 Abs. 3 ALG versicherungspflichtig und zur Beitragszahlung heranzuziehen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 16. Juli 2012 und die Bescheide der Beklagten vom 11. März 2009 und 1. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2009 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist ergänzend darauf, dass die steuerliche Beurteilung des landwirtschaftlichen Betriebes sozialversicherungsrechtlich nicht bindend sei, sondern allenfalls Indizwirkung haben könne. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die steuerliche Relevanz eine völlig andere sei: Es gehe um die Ausräumung der Möglichkeit der steuerlichen Anrechnung der Verluste auf andere positive Einkünfte und damit eine Senkung der Steuerlast. Demgemäß nähmen die Finanzämter im Zweifel Liebhaberei an (die Beweislast für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht liege beim Steuerpflichtigen), während in der Alterssicherung der Landwirte genau umgekehrt das Fehlen einer nachhaltigen Gewinnerzielungsabsicht vom Versicherten nachgewiesen werden müsse.
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Die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte haben dem Senat vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihren Inhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 11. März 2009 und 1. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2009 sind rechtmäßig, weil die Klägerin in der Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. März 2009 kraft Gesetzes versicherungspflichtig zur Alterssicherung der Landwirte war.
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Die Versicherungspflicht der Klägerin folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ALG. Nach § 1 Abs. 1 ALG sind Landwirte versicherungspflichtig. Landwirt ist nach § 1 Abs. 2 ALG, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße im Sinne von § 1 Abs. 5 ALG erreicht. Der Ehegatte des Landwirts gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 ALG). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind bei der Klägerin erfüllt.
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Die Klägerin und ihr Ehemann leben nicht dauernd getrennt, die Klägerin ist auch nicht voll erwerbsgemindert. Unstreitig hatte der Ehemann der Klägerin in dem hier streitigen Zeitraum auch Grünland gepachtet, das die nach § 1 Abs. 5 ALG geforderte Mindestgröße erreichte. Die Mindestgröße im Sinne dieser Vorschrift wird durch die Selbstverwaltungsorgane der jeweiligen Alterskasse festgesetzt oder ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Sie beträgt für Schleswig-Holstein nach dem Beschluss der Vertreterversammlung der landwirtschaftlichen Alterskasse für Schleswig-Holstein und Hamburg, der im Einvernehmen mit dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen ergangen ist, für Grünland 6 ha und für Ackerland 4 ha. Der Ehemann der Klägerin verfügte von Mai 2006 bis März 2009 über Grünland von mehr als 15 ha.
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Der Ehemann der Klägerin war auch als Landwirt einzustufen, weil er als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betrieben hat.
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Der Ehegatte der Klägerin betrieb die Rinderhaltung selbstständig und war damit Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 ALG. Selbständiger Unternehmer ist derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Dies trifft auf den Ehegatten der Klägerin zu, weil er hinsichtlich der Rinderhaltung einschließlich der dazugehörenden Nutzflächen Gewinne in Form des Verkaufs der Tiere und Verluste trug. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass der Ehegatte der Klägerin eine Vollzeitbeschäftigung als Techniker ausgeübt hat. Die Unternehmereigenschaft setzt nicht voraus, dass der Unternehmer die vorkommenden Tätigkeiten in Vollzeit erledigt. Ausreichend ist vielmehr, dass das Unternehmen auf seine Rechnung geht.
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Der Ehemann der Klägerin war in dem hier zu prüfenden Zeitraum auch landwirtschaftlicher Unternehmer, weil er ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betrieb (§ 1 Abs. 2 ALG). Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zweck einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet (§ 1 Abs. 4 Satz 1 und 2 ALG).
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Der Ehemann der Klägerin hat ein Unternehmen der Landwirtschaft begründet. Die Unterhaltung der Grünflächen und die darauf stattfindende Bodenbewirtschaftung einschließlich der Tierhaltung stellten eine landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit dar.
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Die Bodenbewirtschaftung umfasst nicht nur Tätigkeiten, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse planmäßig aufzuziehen und abzuernten (vgl. hierzu Bundessozialgericht
, Urteil vom 7. November 2000 – B 2 U 42/99 R – m.w.N., zitiert nach juris). Hierunter fallen auch die Bestellung des Bodens (z. B. säen, pflanzen), seine Bearbeitung (z. B. pflügen, düngen, be- und entwässern), das Ernten (mähen, pflücken von Obst) sowie das Abfahren der Produkte und der Verkauf (vgl. Leube in Kater/Leube, Unfallversicherung, § 123 Rdn. 4). Dazu gehört ferner auch die Aufzucht und Haltung von Tieren, wenn sie in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung betrieben wird, d.h., wenn ein klar ersichtlicher Zusammenhang zu der Bodenbewirtschaftung besteht. Eine solche Verbindung ist z. B. in der Wechselbeziehung zu sehen, die sich aus der Verwendung des Dungs in der Landwirtschaft einerseits und des Bezugs von Futtermitteln aus der Landwirtschaft andererseits ergibt. Eine solche Verbindung hat die Rechtsprechung dementsprechend angenommen in Fällen, in denen Tierhalter Ackerland und Wiesen zum ausschließlichen Zweck der Futtergewinnung und der Verwertung durch Abweiden nutzen. Die Unterhaltung von Grünflächen, die der Abweidung durch Tiere dient, stellt danach eine natürliche Aufzucht von Futtermitteln und damit eine Form der Bodenbewirtschaftung dar, die der Landwirtschaft zuzurechnen ist (BSG, Beschluss vom 29. September 1997 - 10 BK 1/97 -; LSG Bayern, Urteil vom 20. August 2003 – L 2 U 290/01 – und vom 24. April 2003 - L 16 LW 60/99 -; LSG Niedersachsen, Urteil vom 19. Dezember 1996 – L 4 KR 32/94 -, zitiert nach juris). Der Ehemann der Klägerin hat diese Kriterien im streitigen Zeitraum erfüllt. Er hat Grünflächen unterhalten, die der Abweidung durch Rinder dienten; dies stellt eine natürliche Aufzucht von Futtermitteln dar. Dem steht nicht entgegen, dass die Rinder auch durch zugekauftes Kraftfutter ernährt wurden. Die beschriebene landwirtschaftliche Tätigkeit „Bodenbewirtschaftung“ ist nicht erst dann erfüllt, wenn die Weidetiere ausschließlich oder überwiegend mit Weidegras oder Heu gefüttert werden. Ausreichend ist, dass zumindest ein Teil des täglichen Bedarfs hieraus verwendet wird, was bei einer Grünfläche von über 15 ha anzunehmen ist.
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Es kann auch nicht zugunsten der Klägerin angenommen werden, dass die Nutzung der Grünflächen ohne die Absicht einer nachhaltigen Gewinnerzielung im Sinne des § 1 Abs. 7 ALG erfolgte. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 ALG sind vorliegend nicht bewiesen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 SGG) und einer umfassenden Würdigung aller für oder gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprechenden Indizien ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Ehemann der Klägerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum die Haltung und Zucht der Rinder ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat. Die Beweislosigkeit dieser Tatsache geht zu Lasten der Klägerin, da sie daraus eine für sie günstige Rechtsfolge ableitet.
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Der Gesetzgeber verfolgt mit § 1 Abs. 7 ALG das Ziel, solche Personen aus der Versicherung in der Alterssicherung der Landwirte auszugrenzen, die die Landwirtschaft als Liebhaberei betreiben (vgl. BT-Drucks. 12/5700, Begründung B. besonderer Teil zu Art. 1 – Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte – zu § 1 Abs. 7 Seite 70). Das Fehlen jeglicher Gewinnerzielungsabsicht ist dabei die Ausnahme, wenn das Unternehmen eines Unternehmers die Mindestgröße erreicht hat. Dies wird durch die Randstellung der Regelung innerhalb der Systematik des § 1 unterstrichen (vgl. Böttcher, Bolle u. a. in Alterssicherung der Landwirte, Stand Januar 2013, § 1 Abs. 7, Seite 6.1) und spiegelt sich in der durch § 1 Abs. 7 ALG vorgenommenen Beweislastverteilung wider, nach der der Unternehmer in der Alterssicherung der Landwirte die objektive Beweislast für die fehlende Absicht, nachhaltig Gewinn zu erzielen, trägt. Beim Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht handelt es sich um ein rechtshinderndes negatives Tatbestandsmerkmal, dessen Nichterweislichkeit zu Lasten desjenigen geht, der sich darauf beruft. Immer dann also, wenn der Nachweis des Fehlens der Gewinnerzielungsabsicht nicht erbracht werden kann, muss es bei der gesetzlichen Vermutung verbleiben, dass derjenige, der landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet, die die Mindestgröße überschreiten, auch Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG ist.
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Nach eigenen Berechnungen hat der Kläger zwar in den Jahren 2006 bis 2009 tatsächlich keine Gewinne erwirtschaftet und das Finanzamt hat auf seinen Einspruch hin 2010 keine Einkünfte aus der Landwirtschaft für 2007 und 2008 mehr berücksichtigt. Dies kann nach den Umständen des Einzelfalls ein Indiz für die fehlende Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung auch bei der Versicherungspflicht sein. Bindungswirkung entfalten die Entscheidungen der Finanzbehörden wegen der unterschiedlichen Verteilung der objektiven Beweislast aber nicht: Während die Finanzämter bei langjährigen Verlusten im Zweifel Liebhaberei annehmen (obj. Beweislast für Gewinnerzielungsabsicht beim Steuerpflichtigen), trägt der Unternehmer in der Alterssicherung der Landwirte die objektive Beweislast für das Fehlen der Absicht, nachhaltig Gewinn zu erzielen. In nicht weiter aufklärbaren Zweifelsfällen ist vom Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht auszugehen (ALG-Kommentar § 1 6.1 u. 6.2).
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Das Finanzamt hat - entgegen der Auffassung der Klägerin - an keiner Stelle positiv entschieden, dass es sich bei der Rinderhaltung ihres Ehemannes um reine Liebhaberei handelt. Vorliegend hat der Ehemann der Klägerin ausweislich seines Einspruchs vom 30. Oktober 2009 gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 zur Anerkennung als Liebhabereibetrieb freiwillig auf die bisherige pauschalen Gewinnermittlung durch Durchschnittssätze nach § 13a EStG verzichtet und Einkünfte bzw. Verluste aus Landwirtschaft nicht mehr geltend gemacht. Als Nachweis für das Nichtvorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht hat er Einnahmen-Überschuss-Rechnungen der Jahre 2006/2007 bis 2008/2009 nach § 4 Abs. 3 EStG beigefügt. Daraufhin hat die Finanzverwaltung die von dem Ehemann der Klägerin nachgewiesenen Einkünfte bzw. Verluste aus Landwirtschaft in den geänderten Bescheiden für 2007 und 2008 nicht mehr berücksichtigt. Eine positive Feststellung der Anerkennung als Liebhabereibetrieb ist diesen geänderten Steuerbescheiden aber nicht zu entnehmen, da eine solche Feststellung in den eingereichten Steuerbescheiden mit keinem Wort erwähnt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von dem Ehemann im Rahmen der Steuererklärung vorgelegte Einnahmen-Ausgaben-Aufstellungen nicht ausreichend waren und sind, um objektiv festzustellen zu können, dass Gewinne nicht erwirtschaftet wurden. Denn der Ehemann der Klägerin hat bei dieser Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung die allgemein gültigen Bilanzierungsrichtlinien nicht beachtet. Nach dem insoweit weitgehend einschlägigen Bilanzrichtlinien-Gesetzes erschöpft sich eine Steuerbilanz nicht in der Angabe einer sogenannten Aktiv- und einer Passivseite, sondern bedarf darüber hinaus inhaltlich auf der sog. Aktivseite einer Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzungsposten und die Ausweisung des Bilanzverlustes. Ebenso sind auf der sog. Passivseite grundsätzlich Ausführungen zum Eigenkapital, Rückstellungen, Wertberichtigungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten erforderlich. Die Aufstellung des Klägers wird diesen Anforderungen nicht im Ansatz gerecht. Sie kann bereits deshalb kein Indiz für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht darstellen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2004 – L 8 LW 15/02 –, zitiert nach juris). Darüber hinaus ist der Bescheid des Finanzamtes ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände erfolgt.
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Letztlich kommt es für die Beurteilung, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt oder nicht, jedoch auch nicht darauf an, ob tatsächlich Gewinne erwirtschaftet wurden, sondern ob der Ehemann der Klägerin 2006 bis 2009 das Unternehmen in der Absicht geführt hat, Gewinne zu erzielen. Das Erwirtschaften von Verlusten steht der Absicht, Gewinne zu erzielen, nämlich nicht entgegen. Bei der Absicht, Gewinne zu erzielen, handelt es sich um einen inneren Wunsch, eine mehr oder minder begründete Hoffnung des Betroffenen. Hingegen wird mit einer Gewinn- und Verlustrechnung die Realität wiedergespiegelt. Infolge dessen lässt die Nichterzielung von Gewinnen gerade nicht den Schluss zu, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht besteht.
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Auch in der Inanspruchnahme der sog. Betriebsprämie durch den Ehemann der Klägerin ist kein für oder gegen die Gewinnerzielungsabsicht sprechendes Indiz zu sehen. Die Betriebsprämie wird von der EU gezahlt. Sie ist eine Beihilfe, die den Betriebsinhabern unabhängig von der Erzeugung von landwirtschaftlichen Gütern gewährt wird. Diese Stützungsregelung ist eingeführt worden, um das Einkommen der Betriebsinhaber zu sichern und die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Landwirtschaft zu verbessern. Antragsberechtigt sind Betriebsinhaber, die über eine beihilfefähige Fläche von mindestens 0,3 ha verfügen und denen Zahlungsansprüche zugewiesen oder durch Kauf oder jede andere endgültige Übertragung (z. B. Schenkung) übertragen wurden. Auch Personen, die nicht Landwirte im Sinne von § 1 Abs. 2 ALG i.V.m. § 1 Abs. 5 ALG sind, sind dementsprechend prämienberechtigt.
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Anders ist die Situation jedoch für die Inanspruchnahme der Kfz-Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge, die an das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebes gebunden ist, durch den Ehemann der Klägerin zu beurteilen. Ihr Ehemann war weder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung noch aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung der Kfz-Steuerbefreiung verpflichtet, diese in Anspruch zu nehmen. Der Ehemann der Klägerin kann sich nicht einerseits im Rahmen der Beitragszahlung als „Hobby-Landwirt“ gerieren, der die Tierhaltung aus reiner Liebhaberei betreibt, aber andererseits gleich einem Berufs- Landwirt Steuervorteile in Anspruch nehmen (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2004 – L 8 LW 15/02 – zitiert nach juris).
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Auch spricht der Umfang der vom Ehemann der Klägerin entfalteten Tätigkeit für eine Gewinnerzielungsabsicht. Er hat landwirtschaftliche Nutzflächen, die zumindest dem Abweiden und damit der Fütterung seiner Tiere dienen, in einer Größenordnung von über 15 ha gepachtet, was schon gegen eine bloße hobbymäßig betriebene Tierhaltung spricht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass es sich nach der Rechtsprechung des LSG Brandenburg (Urteil vom 13. März 2001 - L 2 LW 71/00 -, zitiert nach juris) schon bei einem landwirtschaftlichen Betrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von über 10 ha regelmäßig verbietet, eine Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen. Darüber hinaus hat er Rinder in einem nicht unbeträchtlichen zahlenmäßigen Umfang gehalten. Die Größe der Herde lag in den Jahren 2006 bis 2009 bei 20 – 23 Tieren inklusive Kälbern. Hiervon verkaufte er nach eigenen Angaben jährlich ca. sechs Rinder und bezog daraus Einnahmen in Höhe von 1.448,68 EUR im Wirtschaftsjahr Mai 2007 bis April 2008 und 2.200,00 EUR im Wirtschaftsjahr Mai 2008 bis April 2009. Der Ehemann der Klägerin betrieb für die Haltung der Rinder auch einen nicht unbeträchtlichen sächlichen und damit einhergehend finanziellen Aufwand, was sich an der Einnahmen-Überschuss-Rechnung des Landwirtschaftlichen Buchführungsverbandes für 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 und der dafür angeschafften Hilfsmittel wie Trecker, Mähwerk und Wender zeigt.
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Im Übrigen ist zu beachten, dass sich die fehlende Absicht zur nachhaltigen Gewinnerzielung zwar in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anhand objektiver Indizien, vor allem langjähriger Verluste ohne Aussicht auf die künftige Erwirtschaftung von Gewinnen, feststellen lässt. Dabei ist vorausschauend zu ermitteln, ob mit dem Betrieb nach seiner Struktur oder der Art seiner Bewirtschaftung über die gesamte Zeit seines Bestehens hinweg unter Einbeziehung evtl. Veräußerungs- oder Aufgabegewinne ein Gewinn erwirtschaftet werden kann. Soweit nicht ein typischer Liebhabereibetrieb vorliegt (Liebhaberei von Anfang an), kann die Totalgewinnprognose erst nach Ende der etwa acht bis zehn Jahre umfassenden Anlaufphase erfolgen. Liebhaberei kann in diesen Fällen regelmäßig nur für die Zukunft festgestellt werden (vgl. BT-Drucks. 12/5700, Begründung B. besonderer Teil zu Art. 1 – Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte – zu § 1 Abs. 7 Seite 70). Der Ehemann der Klägerin befand sich in dem hier maßgeblichen Zeitraum noch in der Anlaufphase, in der man noch nicht davon ausgehen konnte, dass die Verluste im Laufe der Gesamtentwicklung des Betriebes durch spätere Gewinne einschließlich möglicher Veräußerungsgewinne nicht ausgeglichen werden können.
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Auch die angegebene fehlende Vermarktung der Tiere bzw. ihres Fleisches durch Werbung ist nicht als Ausdruck einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht zu werten. Denn besonderer Werbemaßnahmen bedarf es nicht, wenn – wie hier – auch ohne diese offenbar genügend Abnehmer für die Tiere bzw. ihr Fleisch, wovon bei sechs verkauften Rindern auszugehen ist, vorhanden sind.
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Der Klägerin ist es demnach nicht gelungen, den Nachweis einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht zu erbringen mit der Folge, dass sie versicherungspflichtig als Ehefrau eines Landwirts ist, denn auch ein Befreiungstatbestand von der Versicherungspflicht zur Alterssicherung für Landwirte liegt nicht vor. Die Voraussetzungen von § 3 ALG sind nicht erfüllt. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr.1 ALG werden Landwirte und mitarbeitenden Familienangehörige auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800,00 EUR überschreitet. Die Klägerin erzielte im streitgegenständlichen Zeitraum kein Arbeitseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen von jährlich mehr als 4.800,00 EUR. Sie bezog ein jährliches Arbeitseinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung, dass in Höhe von 4.800,00 EUR den Grenzwert nicht erreichte.
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Die Klägerin ist auch nicht nach § 3 Abs. 3 ALG von der Versicherungspflicht zu befreien. Hiernach wird in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit für eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erfüllen kann. Seit dem 1. Januar 2008 wird von der Versicherungspflicht auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Die Wartezeit für die Regelaltersrente beträgt gemäß § 11 ALG 15 Jahre. Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. Ferner werden angerechnet Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des SGB VI gezahlt sind (§ 17 Abs. 1 S.1, 2 Nr. 1 ALG).
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Die Klägerin konnte im Mai 2006 die Wartezeit von 15 Jahren noch erfüllen. Sie hatte in der gesetzlichen Rentenversicherung 69 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt und erfüllte bei Beitragszahlung ab Mai 2006 bis September 2018 (§ 51 SGB VI) mit weiteren 149 Kalendermonaten die 15-jährige Wartezeit. Dass sie die Wartezeit heute möglicherweise nicht mehr erfüllen kann, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil allein auf die Verhältnisse bei Versicherungsbeginn und nicht auf spätere, bei Begründung des Versicherungsverhältnisses noch gar nicht bekannte Umstände abzustellen ist.
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Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, 4 SGG.
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Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
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