Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (1. Senat) - L 1 R 75/16

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 14. April 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Vormerkungsbescheids im Zusammenhang mit einer Löschung vorgemerkter Zeiten wegen schulischer Ausbildung.

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Der am ... 1957 geborene Kläger ist freiberuflich als Rechtsanwalt tätig. Unter anderem im hier streitigen Zeitraum zwischen 19. Dezember 1973 und 18. Dezember 1974 hatte er eine allgemeinbildende Schule besucht.

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Im Vormerkungsbescheid vom 11. Mai 2004 merkte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Zeit vom 19. Dezember 1973 bis 18. Dezember 1974 als Zeit der schulischen Ausbildung vor. Sie wies allerdings darauf hin, dass diese Zeit nach der derzeitigen Rechtslage bei einer Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden könne, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei.

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Mit weiterem Vormerkungsbescheid vom 26. März 2014 stellte die Beklagte die rentenrechtlichen Zeiten bis 31. Dezember 2007 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden seien. Unter der Überschrift „Aufhebungsentscheidungen und Abänderungsentscheidungen“ führte sie aus, dass für die Zeit vom 19. Dezember 1973 bis 18. Dezember 1974 die bisher vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung wegen einer Rechtsänderung nicht mehr berücksichtigt werden könnten, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden seien. Im als Anlage zum Bescheid beigefügten Versicherungsverlauf waren diese Zeiten nicht mehr enthalten.

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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 15. April 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, dass die Beklagte in eine bestehende Anwartschaft eingegriffen und ihm dies genommen habe. Dies sei im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) nicht zulässig.

6

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2014 als unbegründet zurück. Mit § 149 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) habe der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit der bislang anerkannte rentenrechtlich relevante Tatbestände, die aufgrund einer Rechtsänderung nicht mehr berücksichtigungsfähig seien, korrigiert werden könnten. Mit der bloßen Anerkennung einer Anrechnungszeit sei noch keine abschließende Bewertung für einen späteren Leistungsfall getroffen worden. Mithin bestehe noch keine konkret bezifferbare Anwartschaft. Diese behalte der Gesetzgeber ausdrücklich erst einem späteren Leistungsbescheid vor. Folglich sei dadurch kein Eigentum geschaffen worden, das im Sinne von Art. 14 GG besonders geschützt wäre.

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Gegen den Bescheid vom 26. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2014 hat der Kläger am 22. Mai 2014 Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben. Er hat sein Begehren weiterverfolgt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

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Mit Urteil vom 14. April 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage als reine Anfechtungsklage statthaft sei, weil mit der begehrten Kassation der Aufhebung der streitigen rentenrechtlichen Zeiten im angefochtenen Bescheid die mit Vormerkungsbescheid vom 11. Mai 2004 festgestellte Zeit wieder aufleben würde.

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Die Klage sei jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage für die Löschung der streitigen Zeit sei § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. Es liege eine Änderung der für die Berücksichtigung der streitigen Zeit maßgeblichen Rechtsvorschriften vor. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der aktuellen Fassung bestimme, dass nur Zeiten der schulischen Ausbildung nach vollendetem 17. Lebensjahr Anrechnungszeiten seien, während bis 1992 noch Schulausbildungen nach vollendetem 16. Lebensjahr als Ausfallzeit berücksichtigungsfähig gewesen sei. Der Begriff der Anrechnungszeit in § 58 SGB VI sei insoweit mit Wirkung vom 1. Januar 1992 an die Stelle des vormaligen Begriffs der Ausfallzeit getreten. Ausgehend von dieser geänderten gesetzlichen Lage sei die verwaltungsmäßige Umsetzung durch die Beklagte nicht zu beanstanden.

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Auch verfassungsrechtliche Bedenken ergaben sich nicht. Die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten nur noch für Zeiten der schulischen Ausbildung nach vollendetem 17. Lebensjahr stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG dar. Es handele sich nicht um eine unzulässige Verkürzung der Rentenanwartschaft des Klägers. Die Kammer schließe sich insoweit nach eigener Prüfung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2007 (1 BvL 10/00 – BVerfGE 117, 272) an, mit der es über die rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre entschieden habe. Dieser Entscheidung sei auch das Bundessozialgericht im Urteil vom 24. April 2014 (B 13 R 3/13 R) gefolgt. Zwar sei die Anwartschaft auf Rente durch die Eigentumsgarantie geschützt. Gegenstand dieses Schutzes sei die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergebe. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz für Rentenanwartschaften schließe aber deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin aus. Insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften lasse die Eigentumsgarantie grundsätzlich zu. Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergebe sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber. Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen werde, sei zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt sei. Eine Unveränderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspreche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruhe. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssten allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Dabei verenge sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt seien. Die eigene Leistung findet dabei vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck. Sie rechtfertige es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt werde als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruhe. Knüpfe der Gesetzgeber – wie hier – an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändere er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so sei darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für die rentenrechtliche Anwartschaft in Art. 14 Abs. 1 GG eine eigene Ausprägung erfahren habe. Vor diesem Hintergrund diene auch der hier streitige Eingriff des Gesetzgebers, die Verschiebung des Beginns der Anrechnungszeit wegen Schulausbildung auf die Vollendung des 17. Lebensjahres, einem Gemeinwohlzweck und sei verhältnismäßig. Hierbei sei insbesondere zu beachten, dass die Anwartschaft des Klägers, soweit ihr die Zurücklegung einer schulischen Ausbildung zu Grunde liege, nicht auf eigener Beitragsleistung beruhe. Die Schulausbildung als solche begründe allein noch keinen personalen Bezug zur Rentenversicherung. Sie stelle für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten dar, die der Rentenversicherung zugutekomme, sondern diene der eigenen Qualifizierung und liege im eigenen Verantwortungsbereich des Versicherten.

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Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bereits im Bescheid vom 11. Mai 2004 darauf hingewiesen habe, dass die streitige Zeit nach der seinerzeitigen Rechtslage bei einer Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden könne, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Ein entsprechendes Vertrauen des Klägers darauf, dass die streitigen Zeiten bei einer späteren Rentengewährung auch Berücksichtigung finden würde, habe schon von vornherein nicht entstehen können.

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Gegen das ihm am 27. April 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Mai 2016 Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegt.

13

Zur Begründung führt er aus, dass das Sozialgericht übersehen habe, dass die Löschung der hier streitigen Anrechnungszeit auch zu einer Entwertung solcher Zeiten führe, die auf eigener Beitragsleistung beruhten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er für die Zeit seines juristischen Vorbereitungsdienstes zwischen dem 1. Juni 1986 und dem 17. März 1989 nachversichert worden sei. Durch die Streichung der streitgegenständlichen Zeiten unterschreite er „das Maß, durch das es auf seine Anwartschaftszeit überhaupt eine Rente“ gebe. Er müsse zusätzliche Beiträge einzahlen, um seine Anwartschaft zu retten. Dies bedeute sehr wohl einen Eingriff in die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG.

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Er beantragt,

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das angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2014 zu ändern und die Zeit vom 19. Dezember 1973 bis 18. Dezember 1974 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung vorzumerken.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie nimmt zur Begründung auf die für zutreffend erachteten Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und auf ihre Bescheide Bezug.

19

Der Berichterstatter hat den Beteiligten mit Verfügung vom 17. Januar 2018 die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts mitgeteilt und die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.

20

Dem Senat haben die Leistungsakten der Beklagten vorgelegen. Auf diese Akten und auf die Gerichtsakte wird wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.

II.

21

Die Berufung hat keinen Erfolg.

22

Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1 SGG) auch im Übrigen zulässig, insbesondere zulassungsfrei statthaft ist.

23

Die Berufung ist jedoch offensichtlich unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die gegen die Nichtvormerkung der Zeit schulischer Ausbildung zwischen dem 19. Dezember 1973 und dem 18. Dezember 1974 als Anrechnungszeit gerichtete Klage abgewiesen.

24

Allerdings ist die Klage nicht als (reine) Anfechtungsklage, sondern als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sein Rechtsschutzziel, die verbindliche Vormerkung der Zeit vom 19. Dezember 1973 bis 18. Dezember 1974 als Anrechnungszeit, kann der Kläger durch bloße Aufhebung der entsprechenden „Aufhebungsentscheidung“ im angegriffenen Bescheid vom 26. März 2014 nicht erreichen. Denn in dem vorangehenden Vormerkungsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 11. Mai 2004 wurde diese Zeit zwar als schulische Ausbildungszeit „vorgemerkt“, allerdings mit dem Hinweis, dass sie nach der derzeitigen Rechtslage bei einer Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden könne. Ob diese Form der Vormerkung rentenrechtlich irrelevanter Zeiten zulässig ist, mag dahinstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2018 – L 1 R 170/15). Weil der Kläger die Vormerkung der Zeit als Anrechnungszeit begehrt, bedarf es in jedem Fall neben der bloßen Aufhebung der „Aufhebungsentscheidung“ im Bescheid vom 26. März 2014 zusätzlich der Verpflichtung, eine solche Zeit i.S. § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI festzustellen.

25

Die Klage ist allerdings auch als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 19. Dezember 1973 bis 18. Dezember 1974 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung. Dem steht die Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI entgegen, wonach Anrechnungszeiten Zeiten sind, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr u.a. eine Schule besucht haben. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese, von der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Vorgängerregelung des § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. b Reichsversicherungsordnung (RVO) zum Nachteil des Klägers abweichende Neuregelung hegt auch der Senat nicht. Er macht sich insoweit die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung zu Eigen und sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

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Soweit der Kläger mit der Berufung vorträgt, dass durch die Nichtberücksichtigung der streitigen Anrechnungszeit sein Rentenanspruch insgesamt in Gefahr gerate und damit auch auf eigener Beitragsleistung beruhende Zeiten entwertet würden, trägt diese Begründung nicht. Der Berichterstatter hat den Kläger bereits mit Verfügung vom 17. Januar 2018 darauf hingewiesen, dass auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, die Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), nur Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet werden (§ 51 Abs. 1 SGB VI). Deshalb ist es nach geltendem Recht ausgeschlossen, dass der Wegfall einer Anrechnungszeit gleichsam zum Wegfall eines Anspruchs auf Regelaltersrente insgesamt führt.

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.

28

Gründe, die gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.


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