Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (3. Senat) - L 3 AL 13/21

Orientierungssatz

Bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts nach § 151 Abs 5 S 1 SGB 3 ist in sog Bestandsschutzfällen (§ 151 Abs 4 SGB 3) auf die Arbeitszeit im Regelbemessungszeitraum abzustellen, da die Bestandsschutzregelung des § 151 Abs 4 SGB 3 nur die Höhe des Entgelts, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen wurde, und nicht den diesem zugrunde liegenden Zeitfaktor übernimmt. (Rn.58)

Verfahrensgang

vorgehend SG Schleswig, 18. November 2022, S 30 AL 70/18, Urteil
nachgehend BSG, 24. September 2024, B 11 AL 7/23 R, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 8. April 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe des der Klägerin zustehenden Arbeitslosengeldes (Alg).

2

Die 1971 geborene Klägerin meldete sich am 3. April 2018 mit Wirkung zum gleichen Datum arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Der Antrag enthält keine Angaben zur Einschränkung der Verfügbarkeit aus gesundheitlichen Gründen. Die Klägerin war zuvor vom 8. Februar 2017 bis zum 31. Mai 2017 und vom 1. Juni 2017 - 13. Februar 2018 als Gesundheits- und Krankenpflegerin jeweils in Teilzeit (20 Stunden, Arbeitsbescheinigungen Bl. 56, 45) beschäftigt. Sie bezog vom 23. Dezember 2016 bis 7. Februar 2017, vom 24. Juni 2017 bis 30. Juni 2017 und vom 14. Februar 2018 bis 31. März 2018 Krankengeld.

3

Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 16. Mai 2018 Alg nach § 136 SGB III ab 3. April 2018 für 338 Tage nach einem täglichen Arbeitsentgelt von 50,08 Euro bei Lohnsteuerklasse IV, dem erhöhten Leistungssatz von 67 %, der Berücksichtigung keiner Arbeitszeiteinschränkung und unter Zugrundelegung eines einjährigen Bemessungsrahmens (bei Berücksichtigung des zuvor bezogenen höheren Bemessungsentgelts). Der tägliche Zahlbetrag belief sich auf 24,79 EUR. Der Bemessung zugrunde gelegt worden waren Beschäftigungsverhältnisse ab dem 8. Februar 2017, die ein Entgelt iHv 13.240,69 EUR für 301 Tage ergeben hatten. Das daraus ermittelte tägliche Entgelt betrug 43,99 EUR. Da die Klägerin aber zuvor Alg vom 1. Oktober 2016 bis 22. Dezember 2016 gemäß § 136 SGB III bezogen hatte aus einer Tätigkeit als Krankenschwester mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von max. 40 Stunden, wurde dieses höhere Vorbezugsentgelt betrug 50,08 EUR bei der Berechnung zugrunde gelegt.

4

Laut Verbis-Beratungsvermerk vom 30. Mai.2018 gab die Klägerin im Rahmen eines persönlichen Kontakts an, sich für 15 Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. An diesem Tag wurde u.a. die gesundheitliche Situation der Klägerin und ihre beruflichen Perspektiven erörtert. Die Klägerin legte ein “Attest zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit” des Facharztes für Allgemeinmedizin J, F, vom 27. März 2018 vor, wonach sie eine sitzende Tätigkeit im Umfang von täglich drei Stunden ausüben könne. In diesem Umfang stelle sie sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Eine bei der DRV beantragte Reha-Maßnahme stehe noch aus.

5

Mit Änderungsbescheid vom 31. Mai 2018 gewährte die Beklagte der Klägerin für die Zeit ab dem 30. Mai 2018 Alg nur noch iHv 9,94 EUR. Dafür berief sie sich auf § 48 SGB X. In den Verhältnissen der Klägerin seien wesentliche Änderungen eingetreten. Sie könne nicht mehr die im Bemessungszeitraum angefallenen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsstunden leisten. Das Bemessungsentgelt vermindere sich entsprechend dem Verhältnis der der Klägerin aktuell möglichen Wochenarbeitszeit (15 Stunden) zu den früher geleisteten (40 Stunden). Somit betrage das Bemessungsentgelt 18,78 EUR täglich, das Leistungsentgelt 14,84 EUR. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. Juni 2018 hob die Beklagte die Alg- Bewilligung für den 30. Mai 2018 teilweise auf und forderte die Überzahlung von 14,85 EUR; für die Zeit ab dem 1. Juni 2018 erließ die Beklagte einen demjenigen vom 31. Mai 2018 inhaltsgleichen Änderungsbescheid vom 19. Juni 2018.

6

Gegen die Bescheide vom 31. Mai 2018 und 19. Juni 2018 erhob die Klägerin rechtzeitig Widerspruch. Die Leistungshöhe sei unzutreffend. Sie sei entgegen der Annahme der Beklagten und dem Inhalt des Attestes des Arztes J weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig und habe daher Anspruch auf ungekürzte Leistungen gem. §§ 145, 151 Abs. 5 S. 2 SGB III. Durch die geplante Reha-Maßnahme könne ihre Erwerbsfähigkeit möglicherweise wiederhergestellt werden.

7

Im Widerspruchsverfahren reichte die Klägerin Lohnabrechnungen für die Zeiträume August 2015 - Juli 2016 ein, aus denen überwiegend ein Festgehalt, für Dezember 2015 eine Stundenanzahl von 106,25 hervorging.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2018 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die eingeschränkte Verfügbarkeit der Klägerin sowie auf die Bemessungsvorschriften der §§ 151, 145 SGB III zurück. Zum Verhältnis der eingeschränkten zur vorherigen Arbeitszeit der Klägerin enthält der Widerspruchsbescheid keine Ausführungen.

9

Am 7. September 2018 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Schleswig erhoben. Die Klägerin hat ihr Widerspruchsvorbringen wiederholt und dahin ergänzt, sie leide maßgeblich unter einem burn out, der sie entgegen dem vorgelegten Reha-Abschlussbericht der Fachklinik A vom 21. Dezember 2018 arbeitsunfähig mache.

10

Die Klägerin hat beantragt,

11

die Bescheide der Beklagten vom 31. Mai 2018 und 19. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2018 aufzuheben.

12

Die Beklagte hat beantragt

13

Die Klage abzuweisen.

14

Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte der Klägerin eine Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit gewährt (§ 146 SGB III) und die Alg-Bewilligung nach Ablauf der sechswöchigen Gewährungsfrist durch Bescheid vom 24. September 2018 ab 20. September 2018 (durch Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2018 korrigiert auf den 26. September 2018) aufgehoben. Die Höhe des Leistungssatzes blieb unverändert.

15

Auf ihre erneute - uneingeschränkte - Arbeitslosmeldung vom 13. Dezember 2018 hin wurde die Klägerin arbeitsmedizinisch untersucht. Der Agenturarzt P kam in seinem Gutachten vom 23. Januar 2019 zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen der Klägerin mit qualitativen Einschränkungen. Daraufhin wurde der Klägerin durch Bescheid vom 18. Februar 2019 ab dem 13. Dezember 2018 Alg iHv 24,79 EUR, ab dem 1. Januar 2019 iHv 25,13 EUR, bis zum 29. Januar 2019 gewährt.

16

Ferner sind im Laufe des Klageverfahrens weitere Gehaltsnachweise für die Klägerin bei der Beklagten eingegangen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 308 ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Beklagte hat hierzu durch Schreiben vom 11. April 2019 mitgeteilt, die Klägerin habe sich anlässlich der Eröffnung des ärztlichen Gutachtens mit 30 Stunden wöchentlich zur Verfügung gestellt und erklärt, dies habe der vorherigen Arbeitszeit entsprochen. Aus den nachträglich vorgelegten Arbeitsdokumenten (Arbeitsvertrag/Gehaltsbescheinigungen ab 2015) hat die Beklagte eine monatliche Arbeitszeit der Klägerin von 160 Stunden hergeleitet (Schriftsatz vom 21.Mai 2019). Die Klägerin hat dazu vortragen lassen, es sei nicht nachvollziehbar, was die Beklagte damit zum Ausdruck bringen wolle (Schriftsatz vom 4. Juni 2019).

17

Am 8. April 2021 hat das Sozialgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit erörtert; die Klägerin wurde persönlich zur Verfügbarkeit befragt. Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Sozialgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Bescheide vom 31. Mai 2018 und 19. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2018 aufgehoben, soweit die Beklagte darin ein Bemessungsentgelt von weniger als 37,56 EUR zugrunde gelegt hat. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

18

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

19

1. Im Ergebnis zu Recht hat die Beklagte allerdings die teilaufhebenden Bescheide vom 31.05.2018 und - überwiegend inhaltsgleich - 19.06.2018 erlassen. Denn in den

20

Verhältnissen der Klägerin war am 30.05.2018 eine wesentliche Änderung eingetreten.

21

Sie hatte an diesem Tag das Attest des Allgemeinmediziners J über ihr

22

Leistungsvermögen von nur noch drei Stunden täglich vorgelegt und sich darauf berufen. Damit waren jedenfalls ihre subjektive Verfügbarkeit und folglich ihre Alg-

23

Anspruchsberechtigung in diesem Sinne eingeschränkt worden (§§ 138 Abs. 1 Nr. 3, 151

24

Abs. 5 S. 1 SGB III) und die Beklagte für die Zukunft gem. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X, für die

25

Vergangenheit (30.05.2018) gem. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X zur entsprechenden Teilaufhebung der Leistungsbewilligung berechtigt. Nach Auffassung der Kammer ist beides bereits durch den Bescheid vom 31.05.2018 geschehen. Zweifel daran ergeben sich nur dadurch, dass die Beklagte ihn als “Änderungsbescheid” deklariert, anders als im auf den 30.05.2018 bezogenen Bescheid vom 19.06.2018 die Teilaufhebung also nicht ausdrücklich verfügt hat. Sie ergibt sich aber zwanglos aus dem Inhalt des Bescheides, demzufolge der Bewilligungsbescheid gem. § 48 SGB X geändert werde, weil wesentliche Änderungen in den Verhältnissen der Klägerin eingetreten seien, denn sie könne nicht mehr die im Bemessungszeitraum angefallenen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsstunden leisten, so dass das Leistungsentgelt auf 14,84 € verringert werde. Eine darüberhinausgehende Regelung enthält der auf den 30.05.2018 bezogene Bescheid vom 19.06.2018 demnach nur hinsichtlich der Erstattung des Überzahlungsbetrags, der auf den Folgezeitraum bezogene Bescheid gleichen Datums nur hinsichtlich der daraus resultierenden Einbehaltung (Aufrechnung des Leistungsanspruchs mit dem

26

Überzahlungsbetrag). Die Beklagte war auch zur einen Tag rückwirkenden Aufhebung der

27

Leistungsbewilligung berechtigt. Dem Vermerk vom 30.05.2018 wie auch der Eingliederungsvereinbarung vom gleichen Tage mit dem Ziel der Aufnahme einer leidensgerechten Beschäftigung lässt sich entnehmen, dass der Klägerin die leistungsrechtlichen Konsequenzen ihrer aus dem Attest folgenden eingeschränkten Verfügbarkeit verdeutlicht worden sind, ihr also ab diesem Zeitpunkt iSv § 48 Abs. 1 S. 2

28

Nr. 4 SGB X bekannt waren. Die zunächst rechtswidrig unterbliebene Anhörung der

29

Klägerin zum Erlass des sie belastenden Verwaltungsaktes (§ 24 Abs. 1 SGB X) ist im Widerspruchsverfahren mit den Verfahrensmangel heilender Wirkung nachgeholt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).

30

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie keinen Anspruch auf Alg in voller Höhe gem. § 145 Abs. 1 S. 1 SGB III. Die sog. Nahtlosigkeitsregelung greift nicht ein, weil Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mehr als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben konnte, nicht vorlagen. Das Attest von

31

Herrn J bescheinigte ein Leistungsvermögen von drei Stunden täglich, also 15 Stunden wöchentlich. Eine nachfolgende agenturärztliche Untersuchung erbrachte ein vollschichtiges Leistungsvermögen, ebenso die sozialmedizinische Einschätzung der Fachklinik Aukrug vom 21.12.2018. Ein aufgehobenes Leistungsvermögen ist somit zu keinem Zeitpunkt festgestellt oder plausibel vorgetragen worden.

32

3. Zu Unrecht ist die Beklagte aber bei der Herabsetzung der Leistung von einem

33

Bemessungsentgelt lediglich iHv 18,78 € täglich ausgegangen. Gem. § 151 Abs. 5 S. 1 SGB III verminderte sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die Klägerin künftig leisten wollte oder konnte, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Das ergibt hier ein Verhältnis von 15 (künftige Stundenzahl) : 20 (Stundenzahl im

34

Bemessungszeitraum), nicht wie von der Beklagten zugrunde gelegt 15:40. Die Klägerin hat im Termin plausibel und glaubhaft dargelegt, sie habe vor dem Eintritt der

35

Arbeitslosigkeit nur in Teilzeit gearbeitet. Das entspricht den für den Bemessungszeitraum vorgelegten Arbeitsbescheinigungen der A. vom 26.02.2018 und der Seniorenresidenz S. vom 06.04.2018, die beide eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von 20 Wochenstunden ausweisen. Folglich war ein Bemessungsentgelt nicht iHv 18,78 €, sondern von 37,56 € täglich zugrunde zu legen. Die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin in den Jahren 2015/16 ist in diesem Zusammenhang unmaßgeblich.

36

Gegen dieses der Klägerin am 23. April 2021 und der Beklagten am 26. April 2021 zugestellte Urteil richtet sich die von der Beklagten am 12. Mai 2021 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Das Sozialgericht habe die Berechnungselemente für das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde zu legenden Bemessungsentgelts nicht aus dem Bemessungszeitraum, sondern auch aus einem anderen Zeitraum herangezogen. Im Bemessungszeitraum (hier: 1. April 2017 bis 31. März 2018), habe die Klägerin an 301 Tagen ein für die Bemessung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigendes Entgelt von insgesamt 13 240,69 Euro erzielt, wonach sich ein tägliches Entgelt von täglich 43,99 Euro ergebe, bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden. Da die Klägerin innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs am 3. April 2018 Alg mit einem höheren Bemessungsentgelt bezogen habe, habe die Beklagte gemäß § 151 Absatz 4 SGB III dieses auch der Bewilligung vom 16. Mai 2018 für den Anspruch ab dem 3. April 2018 zugrunde gelegt. Innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs habe die Klägerin Alg vom 1. Oktober 2016 bis 22. Dezember 2016 bezogen. Für die Bemessung dieses Anspruchs sei ein Entgelt maßgeblich, das die Klägerin im Bemessungsrahmen des vorhergehenden Anspruchs, in der Zeit 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 erzielt gehabt habe; an 336 Tagen insgesamt 16 825,20 Euro, wonach sich ein tägliches Entgelt von 50,08 Euro ergebe, bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden. Hiervon sei auch das Sozialgericht zunächst ausgegangen. Für die Minderung ab dem 30. Mai 2018 habe es die geminderte Verfügbarkeit der Klägerin von wöchentlich 15 Stunden dann aber nicht zu der Arbeitszeit der Klägerin im Bemessungszeitraum ins Verhältnis gesetzt, sondern zu einer Arbeitszeit der Klägerin in einer anderen Zeit, mit einem anderen Entgelt – und so einen Betrag von 37,56 Euro ermittelt (= 50,08 Euro x 15 Stunden / 20 Stunden). Nach Ansicht der Beklagten ergebe sich nach den Bestimmungen des § 151 SGB III für einen Leistungsanspruch im Ergebnis immer ein einziger Bemessungszeitraum, der nach Entstehung des Stammrechts maßgeblich sei und bleibe. Soweit in § 151 SGB III der Begriff Bemessungszeitraum verwendet werde, dürfte sich dieser deshalb für einen Leistungsanspruch immer auf den gleichen Zeitraum beziehen. Im Fall der Klägerin führe § 151 Absatz 4 SGB III dazu, dass für den Anspruch ab dem 3. April 2018 Bemessungszeitraum die Entgeltzeiträume im Bemessungsrahmen 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 seien. Der Bescheid vom 16. Mai 2018 sei bestandskräftig und damit bindend geworden.

37

Den mit Eintritt einer Änderung der Verhältnisse am 30. Mai 2018 geänderten Lebenssachverhalt der Klägerin subsumiere die Beklagte unter den Tatbestand von § 151 Absatz 5 SGB III, dergestalt dass die Klägerin nicht mehr bereit oder in der Lage gewesen sei, die im Bemessungszeitraum 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von 40 Arbeitsstunden zu leisten. Das Bemessungsentgelt von 50,08 Euro vermindere sich für die Zeit der Einschränkung der Klägerin entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden, die die Klägerin künftig habe leisten wollen oder können, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum von 40 Stunden (

38

50,08 Euro x 15 Stunden / 40 Stunden = 18,78 Euro). Dieses tägliche Bemessungsentgelt von täglich 18,78 Euro habe die Beklagte der streitgegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Es ergebe sich danach der der Entscheidung zugrunde gelegte Leistungsbetrag Arbeitslosengeld von täglich 9,94 Euro. Die Beklagte führt

39

zu ihrer Auffassung weiter aus und verweist zur Unterstützung auch auf die interne Verwaltungsrichtlinie.

40

Die Beklagte beantragt,

41

das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 8. April 2021 aufzuheben, soweit mit diesem die Bescheide der Beklagten vom 31. Mai 2018 und 19. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.Juli 2018 aufgehoben wurden und die Beklagte darin ein Bemessungsentgelt von weniger als 37,56 Euro zugrunde gelegt hat und die Klage insoweit abzuweisen.

42

Die Klägerin beantragt,

43

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichtes Schleswig vom 8. April 2021 Az. S 30 AL 70/18 zurückzuweisen.

44

Die Klägerin stützt das angefochtene Urteil. Richtig sei, dass die Klägerin im Zeitraum von Februar 2017 bis Februar 2018 nur Teilzeit mit 20 Wochenstunden gearbeitet habe. Die Klägerin überreicht die Gehaltsnachweise für diesen Zeitraum. Zutreffend habe daher das Sozialgericht ausgeführt, dass sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung im Verhältnis zwischen der bisherigen Arbeitszeit und der künftigen Stundenzahl errechne. Also nach einem Verhältnis von 15 zu 20 und nicht – wie von der Beklagten angenommen – von 15 zu 40. Die Beklagte berechne auch in ihrer Berufung weiterhin nach fehlerhaften Maßstäben. Entgegen der Beklagten komme es nicht auf den Zeitraum 2015/2016 an. Selbst wenn man der Ansicht eines einheitlichen Bemessungszeitraums folgen wollte, müsse dann mit 43,99 EUR im Zeitraum von April 2017 bis März 2018 gerechnet werden. Als Folge davon wären mit 43,99 EUR x 15 h / 20 Stunden = 32,99 EUR zu rechnen.

45

Insoweit die Beklagte die vermeintlich großzügige Regelung des § 151 Abs. 4 SGB III gar nicht angewandt habe, da bei der Beklagten sogleich eine verminderte Leistungsfähigkeit festgestellt worden sei, erscheine es umso fragwürdiger, diese Regelung nun zu Lasten der Beklagen (gemeint wohl: der Klägerin) anzuwenden.

46

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und die Ausführungen der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

47

Die statthafte und auch ansonsten zulässige Berufung ist nicht begründet.

48

Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Beklagte übersteigt den Betrag von 750,00 Euro (§ 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sozialgerichtsgesetz ). Das Urteil des Sozialgerichts verpflichtet die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosengeld ab dem 30. Mai 2018 nach einem Bemessungsentgelt von täglich 37,56 Euro. Bei Lohnsteuerklasse IV und erhöhtem Leistungssatz (mit Kind) beträgt die Höhe des Arbeitslosengeldes täglich 19,61 Euro. Zu der von der Beklagten bewilligten Höhe des Arbeitslosengeldes von 9,94 Euro ergibt sich eine Differenz von täglich 9,67 Euro. Streitgegenständlich ist gemäß § 96 SGG auch der Bescheid vom 24. September 2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 4. Oktober 2018, mit welchem die Beklagte die Alg-Bewilligung nach Ablauf der Leistungsfortzahlung ab dem 26. September 2018 aufhob. Hieraus errechnet sich eine Beschwer von 1.121,72 EUR. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, sie ist insbesondere auch innerhalb der Frist des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.

49

Streitig ist zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren zu Recht jetzt nur noch, in welcher Höhe ein Alg-Anspruch der Klägerin besteht.

50

Denn es ist durch das verminderte Leistungsvermögen der Klägerin mit nur noch drei Stunden täglich eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X eingetreten, die die Beklagte berechtigte und verpflichtete, hierauf zu reagieren und ab dem Bekanntwerden des reduzierten Leistungsvermögens die Leistungsbewilligung (für den 30. Mai 2018) teilweise aufzuheben, den überzahlten Betrag erstattet zu verlangen und die Leistungshöhe neu zu berechnen, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig ergangen. Nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage schließt sich der Senat den diesbezüglichen weiteren Ausführungen des Vordergerichts an, auch im Hinblick auf die formale Rechtmäßigkeit betreffend die Heilung der Anhörung (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X) und verweist auf diese entsprechend § 153 Abs. 2 SGG. Dies gilt auch für die Annahme des Sozialgerichts, dass die Voraussetzungen der sog. Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III schon deshalb nicht vorliegen, weil zu keinem Zeitpunkt ein aufgehobenes Leistungsvermögen der Klägerin bestand, so dass sie keinen Anspruch auf Alg in voller Höhe hat. Die Klägerin hat das erstinstanzliche Urteil insoweit auch nicht angegriffen.

51

Die Beklagte ist in den angefochtenen Bescheiden bei der bei der Herabsetzung der Leistung von einem zu niedrigen Bemessungsentgelt im Sinne des § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III ausgegangen. Der Senat schließt sich auch insoweit dem Ergebnis und den Ausführungen des Sozialgerichts an. Im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten wird auf Folgendes nochmals hingewiesen:

52

Die Höhe des Alg hängt von den in § 149 SGB III zugrunde gelegten Grundsätzen ab- die hier aber nach Aktenlage rechtmäßig erfolgt und zu Recht auch nicht streitig sind. Das für die Höhe zugrunde zulegende Arbeitsentgelt ist gemäß §§ 151 ff. SGB III zu berechnen. Gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist (Abs. 4). Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum (Abs. 5 Satz 1).

53

Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 150 Abs. 1 SGB III die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (Satz 2). Der Bemessungsrahmen wird gemäß § 150 Abs. 3 SGB III auf zwei Jahre erweitert, wenn

1.

54

der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,

2.

55

in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder

3.

56

es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt (Satz 2).

57

Die Klägerin hat Alg ab dem 3. April 2018 beantragt. Da das Ende des letzten Versicherungspflichtverhältnisses der 31. März 2018 war, ist Bemessungsrahmen vorliegend der 1. April 2017 bis 31. März 2018. Während dieser Zeit hat die Klägerin nur in Teilzeit mit 20 Stunden wöchentlich gearbeitet. Es errechnet sich so ein tägliches Bemessungsentgelt von 43,99 EUR. Da die Klägerin aber zwei Jahre vor der Entstehung des (neuen) Anspruchs Alg bezogen hatte, wird gemäß § 151 Abs. 4 SGB III das Bemessungsentgelt aus dem Vorbezug zugrunde gelegt (Bestandsschutz). Dieser Vorbezug basierte auf Beschäftigungen im Bemessungsrahmen des vorhergehenden Anspruchs in der Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016, in welchem die Klägerin in Vollzeit gearbeitet hatte.

58

Die Klägerin konnte ab dem 30. Mai 2018 nur noch 15 Stunden arbeiten. Denn sie war nach den Feststellungen des Arztes J nicht mehr in der Lage, mehr als 15 Stunden wöchentlich versicherungspflichtig zu arbeiten, weshalb sich nach dem Wortlaut des § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung vermindert entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Das Bemessungsentgelt ist daher mit der Anzahl der wöchentlich von der Klägerin möglichen Arbeitsstunden (= 15 Stunden) zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum in Beziehung zu setzen. Vorliegend hat die Klägerin Alg im Wege des Bestandsschutzes nach § 151 Abs. 4 SGB III bezogen. Eine Herabbemessung kann auch im Falle eines Bestandsschutzfalls nach § 151 Abs. 4 erfolgen. Es besteht keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, ob die geminderte Arbeitszeit dabei mit der für die Festlegung des Alg an sich nicht maßgeblichen Arbeitszeit im Bemessungszeitraum oder mit der für das bestandsgeschützte Bemessungsentgelt relevanten Arbeitszeit zu vergleichen ist. Da die Bestandsschutzregelung des § 151 Abs. 4 SGB III aber nur die Höhe des Entgelts, nach dem das Alg zuletzt bemessen wurde, und nicht den diesem zugrundeliegenden Zeitfaktor übernimmt, ist auf die Arbeitszeit im Regelbemessungszeitraum abzustellen. Der Zeitfaktor spielt für das bestandsgeschützte Entgelt keine Rolle. Nur so kann dem Willen des Gesetzgebers, einerseits den Besitzstand zu wahren, andererseits das Alg bei Teilzeitverfügbarkeit zu mindern, auch in den Fällen Rechnung getragen werden, in denen das im Bemessungszeitraum geringere Bemessungsentgelt auf eine Teilzeitbeschäftigung zurückzuführen ist (vgl. Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, 7. Auflage 2021, § 151 Rn. 71; Gagel Beck-online Großkommentar Rolfs, Stand 1.3.2022, SGB III § 151 Rn. 50). Nach Ansicht der Beklagten ergebe sich nach den Bestimmungen des § 151 SGB III für einen Leistungsanspruch im Ergebnis immer ein einziger Bemessungszeitraum, der nach Entstehung des Stammrechts maßgeblich sei und bleibe. Soweit also in § 151 SGB III der Begriff Bemessungszeitraum verwendet werde, dürfte sich dieser deshalb für einen Leistungsanspruch immer auf den gleichen Zeitraum beziehen. Diese Ansicht vermag nicht zu überzeugen; sie findet auch im Gesetz keine Stütze und führt, wie Vergleichsberechnungen zeigen, dazu, dass der gesetzgeberisch gewollte Besitzstand jedenfalls in den Fällen, in denen das im Bemessungszeitraum geringere Bemessungsentgelt auf eine Teilzeitbeschäftigung zurückzuführen ist, nicht gewahrt würde (vgl. die Berechnungsbeispiele in Heinz u.a. a.a.O. Rn. 72 3. Fallvariante). Die Fachlichen Weisungen Arbeitslosengeld, SGB III, § 151 SGB III, Bemessungsentgelt der Beklagten, Nummer 151.5 Absatz 4 Satz 2 (Stand: gültig ab 18. März 2022), auf die sich die Beklagte beruft, besagen, dass, wenn das Vergleichsbemessungsentgelt maßgeblich ist, die dazugehörige Arbeitszeit bei Einschränkungen ggf. zu mindern ist. Auch diese Regelung berücksichtigt jedoch nicht die gesetzgeberische Zielsetzung des Bestandsschutzes.

59

Regelbemessungszeitraum ist vorliegend die Zeit vom 1. April 2017 bis 31. März 2018, in der die Klägerin 20 Stunden gearbeitet hat. Es ergibt sich damit das Verhältnis 15:20. Das Bemessungsentgelt betrug damit 37,56 EUR.

60

Ausdrücklich bestimmt die Vorschrift des § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III weiter, dass diese Minderung nur „für die Zeit der Einschränkung“ vorzunehmen ist. Die Klägerin erhielt Alg bis zum Ablauf der Leistungsfortzahlung aufgrund Krankheit am 25. September 2018; die Aufhebung erfolgte mit Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2018 zu Recht ab dem 26. September 2018. Die Klägerin war ab dem Tag ihrer erneuten - uneingeschränkten - Arbeitslosmeldung vom 13. Dezember 2018 wieder voll leistungsfähig. Tatsächlich hat die Beklagte der Klägerin auch ab dem 13. Dezember 2018 Alg nach einem vollschichtigen Leistungsvermögen gewährt.

61

Die Berufung der Beklagten ist damit unbegründet.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

63

Gründe für eine Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen