Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (5. Senat) - L 5 KR 85/20
Orientierungssatz
1. Eine einmalige Kapitalabfindung aus einer Direktversicherung wird von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 229 Abs. 1 S. 3 SGB 5 erfasst.(Rn.32)
2. Die hierzu erforderliche betriebliche Altersversorgung liegt auch dann vor, wenn eine Direktversicherung ausschließlich durch Beiträge des Arbeitnehmers finanziert wird, sofern die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst sind und der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde.(Rn.33)
nachgehend BSG, 24. Oktober 2023, B 12 KR 28/23 B, Beschluss
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 17. April 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens darüber, ob der Kläger aus einer Kapitalleistung ab dem 1. Juli 2011 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat.
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Der 1947 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichertes Mitglied sowie Mitglied der an die Beklagte angegliederte Pflegekasse. Im Jahr 1993 schloss er eine Lebensversicherung innerhalb eines Gruppenversicherungsvertrages mit Kapitalzahlung im Todes- oder Erlebensfalles bei der A ab. Versicherungsnehmer war fortlaufend der damalige Arbeitgeber des Klägers, die S. Geplanter Auszahlungstermin war seinerzeit der 1. April 2012, nachdem der Kläger im März 2012 sein 65. Lebensjahr vollendet haben würde. Der Kläger stellte die Versicherung ab dem 1. März 2006 beitragsfrei und ließ sie sich am 11. Juli 2008 durch Kündigung des Vertrages vorzeitig auszahlen. Er erhielt von der A insgesamt einen Betrag in Höhe von 31.796,10 EUR ausgezahlt.
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Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, aus der erhaltenen Kapitalleistung seien grundsätzlich Beiträge für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2018 zu zahlen. Wegen der Anrechnung von anderen beitragspflichtigen Einnahmen seien zurzeit keine Beiträge zu zahlen. Trete eine spätere Beitragspflicht ein, erhielte der Kläger einen neuen Bescheid.
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Bis zum 30.06.2011 war der Kläger sozialversicherungspflichtig beschäftigt, in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. April 2012 bezog er Arbeitslosengeld. Seit dem 1. Mai 2012 bezieht er eine Altersrente.
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Mit Bescheid vom 9. August 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, bei der Leistung der A handle es sich um eine Kapitalleistung, die grundsätzlich in Höhe von monatlich 264,97 EUR für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2018 beitragspflichtig sei. Aufgrund des Wegfalls der anderen beitragspflichtigen Einnahmen ab dem 1. Juli 2011 seien ab diesen Zeitpunkt Beiträge aus der Kapitalleistung zu entrichten. Dieser Bescheid wurde nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bestandskräftig.
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In der Folgezeit stellte der Kläger mehrere Überprüfungsanträge bezüglich dieses Bescheides. Die hierzu geführten Klageverfahren wurden bislang jeweils unstreitig beendet.
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Am 22. Januar 2019 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides der Beklagten vom 9. August 2011. Diesen Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 2019 ab. Der Bescheid vom 9. August 2011 sei rechtmäßig. Eine Änderung der relevanten Gesetze in Bezug auf die Beitragspflicht von Kapitalleistungen sei nicht eingetreten und anderslautende Rechtsprechung sei nicht ergangen. Den hiergegen am 19. Juli 2019 eingelegten Widerspruch, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2019 zurück.
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Am 9. September 2019 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Auszahlung der Lebensversicherung sei niemals eine Kapitalabfindung gewesen, die an die Stelle einer Rentenzahlung getreten wäre. Vielmehr handele es sich um eine private Sparanlage, die nicht der Beitragspflicht unterliege. Die Vorschrift des § 229 Abs. 1 S. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) greife in seinem Fall nicht, da in seinem Fall die einmalige Auszahlung der Leistung nicht an die Stelle von Versorgungsbezügen getreten sei, da Versorgungsbezüge in seinem Vertrag nie beabsichtigt gewesen seien.
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Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 27. August 2019 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die auf die Kapitalleistung gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung seit 1. Juli 2011 zuzüglich Zinsen in Höhe von 4% zurück zu erstatten.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Darüber hinaus hat sie Widerklage erhoben und beantragt,
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festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27. August 2019 rechtmäßig ist.
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Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, der Kläger habe bereits drei gerichtliche Verfahren gegen die Beitragspflicht der streitgegenständlichen Leistung geführt. Sie, die Beklagte, verfolge das Ziel der Klarstellung der konkreten Rechtslage und der Verhinderung weiterer Überprüfungsverfahren. Ein berechtigtes Interesse an der Klärung des Rechtsverhältnisses ergebe sich aus der Widerholungsgefahr, dass ein vierter Antrag auf Überprüfung gestellt werde.
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Mit Gerichtsbescheid vom 17. April 2020 hat das Sozialgericht Klage und Widerklage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte das Recht nicht unrichtig angewandt habe. Die Kapitalleistung unterliege der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ab dem 1. Juli 2011 habe der Kläger Arbeitslosengeld bezogen und sei aufgrund dieses Umstandes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen. Seit dem 1. Mai 2012 beziehe er eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung und sei aufgrund dieses Umstandes nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner seit dem 1. Mai 2012. Die Beiträge seien gemäß § 223 Abs. 1, 2 Satz 1 SGB V für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen und würden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Nach § 232a Abs. 3 SGB V i.V.m. § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V würden bei Beziehern von Arbeitslosengeld der Beitragsbemessung zugrunde gelegt der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 2) und der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) (Nr. 3). Gemäß § 237 Abs. 1 SGB V würden bei der Beitragsbemessung von versicherungspflichtigen Rentnern nach Nr. 1 der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach Nr. 2 der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) würden nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung gelten. Trete an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder sei eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gelte ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Zu den "Renten der betrieblichen Altersversorgung" gehörten auch Leistungen, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 BetrAVG gezahlt würden. Um eine solche Direktversicherung handele es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber vereinbart werde und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien. Diese Leistung sei dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecke, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen solle. Ein solcher Versorgungszweck könne sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben (stRspr; BSG vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R; vom 5.3.2014 - B 12 KR 22/12 R m.w.N.). Die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung erfülle diese Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung. Sie sei vom Arbeitgeber des Klägers als Direktversicherung zu dessen Gunsten abgeschlossen worden. Da der Kläger im März 2012 das 65. Lebensjahr vollendet habe, habe die Lebensversicherung aufgrund ihres Ablauftermins zum 1. April 2012 dessen Altersversorgung gedient (vgl. BSG vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R -; vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R). Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass sich der Kläger die Versicherungsleistung durch Kündigung bereits vorzeitig habe auszahlen lassen. Die Kapitalleistung sei weder ab dem 1. Juli 2011 noch ab dem 1. Mai 2012 nach § 232a Abs. 3 SGB V bzw. § 237 Satz 4 SGB V i.V.m. § 226 Abs. 2 SGB V beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen. Denn der Versorgungsbezug habe ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buch Sozialgesetzbuchs (SGB IV) überstiegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den jeweiligen Beitragssatz oder die Höhe der Einkünfte des Klägers mit unzutreffenden Werten angesetzt hätte oder dass ihr ein rechnerischer Fehler unterlaufen wäre, lägen nicht vor und seien auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden. Die Widerklage der Beklagten sei bereits unzulässig, da es am notwendigen Feststellungsinteresse fehle.
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Gegen diesen ihm am 22. April 2020 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers, die am 24. April 2020 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist.
- 20
Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Klageverfahren. Ergänzend führt er aus, dass der Abschluss des Direktvertrages seinerzeit nicht der Altersvorsorge, sondern der Hypothekenabtragung seines finanzierten Einfamilienhauses gedient habe. Die Auszahlung der Versicherungsprämie im Jahr 2008 habe er nicht als Einnahme versteuern müssen, so dass auch eine Berücksichtigung als Einnahme im Rahmen der Verbeitragung nicht in Betracht komme.
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Der Kläger beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 17. April 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 9. August 2011 aufzuheben und den Kläger die auf die Kapitalleistung gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung seit dem 1. Juli 2011 zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % zurückzuerstatten
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verweist auf die Ausführungen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten verwiesen; Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Über die Berufung entscheidet die Berichterstatterin mit den ehrenamtlichen Richtern, weil sie sich gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts richtet (§ 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und der Senat die Berufung der Berichterstatterin mit Beschluss vom 3. Februar 2021 übertragen hat. Eine Befassung des gesamten Senats ist nicht angezeigt gewesen.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden.
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Die Berufung ist jedoch nicht begründet, da der angefochtene Gerichtsbescheid rechtmäßig ist. Zu Recht hat die Beklagte bei der Bemessung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2011 die dem Kläger am 11. Juli 2008 zugeflossene Kapitalleistung aus der Lebensversicherung bei der A berücksichtig. Der Kläger hat dementsprechend keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 9. August 2011 im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die nach eigener Prüfung in jeder Hinsicht für vollständig und richtig erachteten Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides. Die für die Entscheidung maßgebliche Rechtsprechung insbesondere des Bundessozialgerichts hat das Sozialgericht korrekt und umfassend ausgewertet und zitiert.
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Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung.
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Die einmalige Kapitalabfindung aus der Direktversicherung ist entgegen der Auffassung des Klägers iSd § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V an die Stelle der Versorgungsbezüge getreten. Denn die im Hinblick auf das seinerzeit erwartete Renteneintrittsalter des Klägers geschlossene Direktversicherung war nach ihrem Zweck auf die Versorgung des Klägers nach Ende des Erwerbslebens ausgerichtet. Auch einmalige Kapitalzahlungen und Sach- und Nutzungsrechte werden vom Betriebsrentengesetz (BetrAVG) erfasst, soweit diese von ihrer Zweckbestimmung her dem Arbeitnehmer nach Beendigung seiner betrieblichen Tätigkeit zufließen und durch sie der beim Ausscheiden erreichte Lebensstandard unabhängig vom Bedarf des Berechtigten gesichert wird (vgl. Schipp in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, § 1 Rn. 31). Dabei spielt es vorliegend keine Rolle, dass der Kläger persönlich den Abtrag der Hypothek auf sein Haus geplant hatte. Denn die damit beabsichtigte Verringerung von finanziellen Belastungen im Alter dient ebenso der Sicherstellung des Bedarfs im Alter.
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Eine betriebliche Altersversorgung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch dann vor, wenn eine Direktversicherung ausschließlich durch Beiträge des Arbeitnehmers finanziert wird, sofern die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst sind und der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 –, BVerfGK 18, 99-105, Rn. 12). Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dass der als Versicherungsnehmer auftretende Arbeitgeber den Kläger durch den Vertrag begünstigte (im Sinne dessen, dass die Versicherungsprämie an den Kläger oder ggf. seine Hinterbliebenen auszuzahlen war), beinhaltete die erforderliche Versorgungszusage des Arbeitgebers.
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Der Kläger verkennt zudem, dass er trotz der von ihm selbst aufzubringenden Beiträge durchaus vom Abschluss des Versorgungsvertrages durch seinen Arbeitgeber profitiert hat. So handelte es sich um eine Versicherung im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags. Aufgrund der Vielzahl innerhalb einer solchen Gruppenversicherung abgeschlossenen Verträge können regelmäßig günstigere Konditionen ausgehandelt werden als dies bei einem Individualvertrag der Fall wäre. Außerdem wurden die Beiträge, die der Kläger aus seinem Brutto- und nicht aus seinem Nettoeinkommen erbracht hat, lediglich pauschal mit einem geringeren Steuersatz versteuert. Um diesen Vorteil zu erlangen, war die vom Kläger in Frage gestellte Entgeltverwendungsabrede, bzw. die am 3. Juni 1993 abgegebene Erklärung zur Umwandlung von Arbeitseinkommen, erforderlich.
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Ob der Kläger die Auszahlung der Versicherungsprämie im Jahr 2008 nach den steuerrechtlichen Regelungen als Einnahme hat versteuern müssen, ist für die Beurteilung der hier relevanten beitragsrechtlichen Frage im Rahmen des Krankenversicherungsrecht irrelevant. In vielerlei Hinsicht werden Sachverhalte regelmäßig steuerrechtlich anders behandelt als im Rahmen des Sozialversicherungsrecht. Hieraus können keine Folgen für das jeweils andere Rechtsgebiet abgeleitet werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183 S. 1, 193 Abs. 1 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- SGB 5 § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen 1x
- S 24 KR 658/19 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundessozialgericht - B 12 KR 28/23 B 1x
- § 229 Abs. 1 S. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 223 Abs. 1, 2 Satz 1 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 232a Abs. 3 SGB V 2x (nicht zugeordnet)
- § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 237 Abs. 1 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- BetrAVG § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung 1x
- Urteil vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 KR 16/10 R 1x
- Urteil vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 KR 22/12 R 1x
- B 12 KR 6/06 R 1x (nicht zugeordnet)
- B 12 KR 6/08 R 1x (nicht zugeordnet)
- § 237 Satz 4 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 226 Abs. 2 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 105 1x
- SGG § 151 1x
- § 44 Abs. 1 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 153 1x
- § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 1660/08 1x
- SGG § 183 1x
- SGG § 160 1x