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SGB 5 § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen, Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch sowie dem Soldatenentschädigungsgesetz,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (9. Senat) - L 9 KR 287/21
4. Juli 2024
L 9 KR 287/21 4. Juli 2024
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (4. Senat) - L 4 KR 3178/23
22. April 2024
L 4 KR 3178/23 22. April 2024
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (9. Senat) - L 9 KR 60/22 WA
19. Juli 2023
L 9 KR 60/22 WA 19. Juli 2023
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (5. Senat) - L 5 KR 85/20
26. April 2023
L 5 KR 85/20 26. April 2023
Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (1. Senat) - L 1 KR 87/22 D
25. Januar 2023
L 1 KR 87/22 D 25. Januar 2023
Beschluss vom Unknown court - B 12 KR 58/20 B
15. Dezember 2020
B 12 KR 58/20 B 15. Dezember 2020
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (9. Senat) - L 9 KR 122/18 WA
2. Dezember 2020
L 9 KR 122/18 WA 2. Dezember 2020
Urteil vom Sozialgericht Berlin (166. Kammer) - S 166 KR 569/17
15. Dezember 2017
S 166 KR 569/17 15. Dezember 2017
Urteil vom Thüringer Landessozialgericht (6. Senat) - L 6 KR 365/15
24. Mai 2016
L 6 KR 365/15 24. Mai 2016
Beschluss vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 KR 110/13 B
20. August 2014
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