Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 5 SF 19/26 B E

Tenor

Die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 10. März 2026 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Erinnerungsführerin als im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung. In Streit steht insbesondere die Frage, ob drei von der Erinnerungsführerin teilweise im Auftrag unterschiedlicher Auftraggeber erhobener Klagen vergütungsrechtlich als eine Angelegenheit anzusehen sind.

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Die Auftraggeber der Erinnerungsführerin lebten als Paar in eheähnliche Lebensgemeinschaft zusammen. Die Auftraggeberin erzielte Einkommen aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Ergänzend bezogen beide Partner Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und wurden vom Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft geführt. Nachdem ihnen zunächst für den Zeitraum Mai bis Oktober 2022 Leistungen vorläufig bewilligt worden waren, entschied das Jobcenter mit Bescheiden vom 27. September 2023 über die Leistungsansprüche abschließend und verlangte wegen tatsächlich höheren als in der Prognose berücksichtigten Einkommens von der Auftraggeberin und vom Auftraggeber die Erstattung von jeweils 780,00 EUR.

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Nach erfolgloser Durchführung der Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheide vom 3. und 4. Januar 2024) erhob die Erinnerungsführerin gegen diese Bescheide Klage beim Sozialgericht Itzehoe. Dazu fertigte sie zwei Klageschriften. Die eine Klageschrift, die beide Auftraggeber im Rubrum als Kläger auswies, richtete sich gegen den Bescheid über die abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II und die Erstattungsentscheidung (§ 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II) betreffend den Auftraggeber. Die andere Klageschrift, die nur die Auftraggeberin im Rubrum als Klägerin auswies, richtete sich gegen den sie betreffenden Erstattungsbescheid. Das Sozialgericht trug die erstgenannte Klageschrift als zwei Klageverfahren ein (Az. S 4 AS 30/24 und S 4 AS 40/24), ohne dass ein Trennungsbeschluss ergangen war. Das andere Klageverfahren erhielt das Az. S 4 AS 60/24. In den Verfahren zu den Az. S 4 AS 30/24 und S 4 AS 40/24 wurden den Auftraggebern, in dem Verfahren S 4 AS 60/24 wurde der Auftraggeberin mit Beschlüssen vom 10. Dezember 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Erinnerungsführerin bewilligt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2025 nahmen die Auftraggeber, die im Termin durch die Erinnerungsführerin vertreten wurden, alle Klagen zurück. Der Termin, in dem auch die Verfahren S 4 AS 50/24, S 4 AS 59/24 und S 4 AS 69/24 den Folgebewilligungszeitraum betreffend verhandelt wurden, dauerte insgesamt – einschließlich einer Unterbrechung von vier Minuten – 28 Minuten.

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Mit Schriftsätzen vom 12. Juni 2025 beantragte die Erinnerungsführerin die Festsetzung ihrer Vergütung. Dabei machte sie im Verfahren zum Az. S 4 AS 30/24 einen Vergütungsanspruch von 956,46 EUR (Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr zzgl. Gebührenerhöhung für einen weiteren Auftraggeber, Termingebühr in Höhe der Mittelgebühr, Pauschale für Post und Telekommunikation, Anrechnung Beratungshilfe, Umsatzsteuer) geltend. Im Verfahren zum Az. S 4 AS 40/24 machte sie einen Vergütungsanspruch von 979,37 EUR (Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr zzgl. Gebührenerhöhung für einen weiteren Auftraggeber, Termingebühr in Höhe der Mittelgebühr, Pauschale für Post und Telekommunikation, Umsatzsteuer) und im Verfahren zum Az. S 4 AS 60/24 einen Vergütungsanspruch in Höhe von 850,85 EUR (Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr, Termingebühr in Höhe der Mittelgebühr, Pauschale für Post und Telekommunikation, Umsatzsteuer) geltend.

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Mit Gesamtfestsetzungsbeschluss vom 19. Juni 2025 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung der Erinnerungsführerin in allen drei Verfahren auf insgesamt 412,24 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, dass die drei Verfahren zu den Az. S 4 AS 30/24, S 4 AS 40/24 und S 4 AS 60/24 in Anlehnung an die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. April 2014 – B 4 AS 27/13 R – gebührenrechtlich als dieselbe Angelegenheit anzusehen seien, so dass die Erinnerungsführerin Gebühren nur einmal geltend machen könne und die Verfahren deshalb gemeinsam festzusetzen seien. Die Verfahrensgebühr sei bei durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und überdurchschnittlicher Bedeutung in Höhe der halben Mittelgebühr anzusetzen, weil der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit weit unterdurchschnittlich sei und zudem Synergieeffekte zu den den Folgezeitraum betreffenden Parallelverfahren zu berücksichtigen seien. Bei der Terminsgebühr sei bei insgesamt zwei verhandelten Angelegenheiten davon auszugehen, dass auf die hier in Rede stehende Angelegenheit zwölf Minuten entfallen seien. Dies stelle sich als deutlich unterdurchschnittlich dar, so dass eine Gebühr in Höhe von einem Drittel der Mittelgebühr festzusetzen sei.

6

Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Erinnerung hat das Sozialgericht die Vergütung der Erinnerungsführerin unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen auf 717,57 EUR festgesetzt. Es ist der Urkundsbeamtin in der Bewertung gefolgt, dass die Verfahren als dieselbe Angelegenheit anzusehen seien. Bei unterdurchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, überdurchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber und unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Auftraggeber entspreche allerdings eine Verfahrensgebühr in Höhe von drei Vierteln der Mittelgebühr der Billigkeit. Dies gelte angesichts der kurzen Dauer des Termins, soweit er diese Angelegenheit zum Gegenstand gehabt habe, auch für die Terminsgebühr.

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Gegen diesen ihr am 11. März 2026 zugestellten Beschluss hat die Erinnerungsführerin am 17. März 2026 Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht erhoben.

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Zur Begründung macht sie geltend, dass das Sozialgericht die drei Verfahren zu den Az. S 4 AS 30/24, S 4 AS 40/24 und S 4 AS 60/24 zu Unrecht als eine gebührenrechtliche Angelegenheit qualifiziert habe. Die drei Verfahren beträfen unterschiedliche Widerspruchsbescheide, teils unterschiedliche Kläger mit einer jeweils unterschiedlichen Beschwer. Sie seien deshalb auch vom Sozialgericht unter drei verschiedenen Aktenzeichen geführt und nicht nach § 113 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. In Rechtsprechung und Schrifttum werde bis zur Verbindung aber grundsätzlich von verschiedenen Angelegenheiten ausgegangen. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG, wonach bei Vorliegen eines inneren Zusammenhangs und einer einheitlichen Zielrichtung mehrerer Verfahren im Einzelfall vom Vorliegen nur einer gebührenrechtlichen Angelegenheit ausgegangen werden könne. Ein Automatismus sei damit bei bloßer Parallelität von Sachverhalt und Rechtsfragen jedoch nicht verbunden. Vorliegend lägen unterschiedliche Verwaltungsakte vor, die sich – trotz gemeinsamen Lebenssachverhalts – in Rechtsfolge und Adressat unterschieden. Auch der Senat habe in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2025 – L 5 SF 59/25 B E – bereits entschieden, dass die abschließende Festsetzung und die Erstattung gesonderte rechtliche Komplexe bilden könnten. Mit der Festsetzung lediglich jeweils einer Gebühr im Wege eines Gesamtfestsetzungsbeschlusses habe die Urkundsbeamtin und ihr nachfolgend das Sozialgericht auch die Bindungswirkung der PKH- und der Beiordnungsbeschlüsse missachtet. Wenn in drei getrennten Verfahren PKH bewilligt und sie – die Erinnerungsführerin – jeweils beigeordnet werde, legt dies eine gebührenrechtliche Selbstständigkeit nahe. Wenn das Sozialgericht demgegenüber meine, dass der PKH-Beschluss keine Aussage über die Vergütungshöhe treffe, werde dies dem § 48 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht gerecht. Die Entscheidung sei jedoch der Höhe nach selbst dann zu beanstanden, wenn der Qualifizierung der Verfahren als nur eine Angelegenheit gefolgt werden könne. Ihre Bestimmung der Gebühren jeweils in Höhe der Mittelgebühr entspreche der Billigkeit. Bei der Bewertung des Umfangs der Tätigkeit werde verkannt, dass drei Verfahren parallel hätten geführt werden müssen mit teils umfangreichen Bescheiden und der erforderlichen Prüfung von Vertrauensschutzgesichtspunkten. Die Bedeutung der Angelegenheit habe das Sozialgericht zu Unrecht lapidar als „nicht überdurchschnittlich“ qualifiziert. Synergieeffekte hätten nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

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Sie beantragt,

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1. den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 10. März 2026 abzuändern und ihre aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für die Verfahren S 4 AS 30/24, S 4 AS 40/24 und S 4 AS 60/24 auf insgesamt 2.786,68 EUR festzusetzen,

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hilfsweise, für jedes Verfahren eine gesonderte Verfahrens- und Terminsgebühr in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr nebst Mehrvertretungszuschlägen sowie Auslagen und Umsatzsteuer zu bewilligen;

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2. festzustellen, dass es sich bei den Verfahren S 4 AS 30/24, S 4 AS 40/24 und S 4 AS 60/24 um verschiedene Angelegenheiten i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG handelt;

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3. hilfsweise, für den Fall der Ablehnung des Antrags zu 2., die von ihr bestimmte Rahmengebühr unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze des § 14 RVG und der Bedeutung der Angelegenheit für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft neu zu bemessen und eine höhere Vergütung als 717,57 EUR festzusetzen.

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Der Erinnerungsgegner beantragt,

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 die Beschwerde zurückzuweisen.

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Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und nimmt auf sein bisheriges Vorbringen Bezug.

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Der Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss vom 2. April 2026 wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen.

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Dem Senat haben die Verfahrensakten zu den Az. S 4 AS 30/24, S 4 AS 40/24 und S 4 AS 60/24 vorgelegen.

II.

19

A. Über die Beschwerde entscheidet nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Sätze 1 bis 3 RVG der Senat, nachdem der Einzelrichter ihm die Sache mit Beschluss vom 2. April 2026 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob mehrere Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte der Behörde über die abschließende Entscheidung und Erstattung überzahlter Leistungen in Mehrpersonenbedarfsgemeinschaften (§ 41a SGB II) gebührenrechtlich als eine Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 RVG anzusehen sind, übertragen hat. Der Senat hat über diese Frage bisher nicht tragend entschieden.

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B. Die Beschwerde der Erinnerungsführerin hat keinen Erfolg.

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1. Die Beschwerde ist im Wesentlichen zulässig. Sie ist form- und fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG erhoben worden. Der Wert des Beschwerdegegenstands überschreitet mit 2.069,11 EUR die Grenze von 300,00 EUR (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelung vom 8. Dezember 2025 [BGBl. I Nr. 318]).

22

Unzulässig ist die Beschwerde allerdings, soweit die Erinnerungsführerin mit dem Antrag zu 2. die Feststellung begehrt, dass es sich bei den Verfahren S 4 AS 30/24, S 4 AS 40/24 und S 4 AS 60/24 um gebührenrechtlich selbständige Angelegenheiten handele. Dabei lässt der Senat offen, ob im Verfahren über die Erinnerung und Beschwerde gegen Festsetzungsentscheidungen nach § 55 RVG Feststellungsanträge überhaupt statthaft sind, wobei der Weg zu § 55 SGG nur dann eröffnet wäre, wenn die §§ 56, 33 RVG nicht abschließende Regelungen über das Verfahren träfen (vgl. § 1 Abs. 3 RVG). Zumindest ist jedoch – die Frage einer im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässigen Elementenfeststellung ebenfalls außer Betracht lassend – nicht erkennbar, worin das Feststellungsinteresse der Erinnerungsführerin bestehen sollte, zielen doch sowohl ihr Antrag zu 1., als auch ihr Antrag zu 3. über die bloße Feststellung hinaus auf eine eben mit dieser Feststellung korrespondierenden Festsetzung des Vergütungsanspruchs und damit auf eine Leistung.

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2. Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Gesamtfestsetzungsbeschluss der Erinnerungsführerin nur insoweit abgeändert, als es die Vergütung der Erinnerungsführerin unter Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr (zzgl. Erhöhung für einen weiteren Auftraggeber) und einer Terminsgebühr jeweils in Höhe von drei Vierteln der Mittelgebühr auf 717,57 EUR festgesetzt hat. Einen weiteren Vergütungsanspruch hat die Erinnerungsführerin nicht.

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a) Zutreffend sind die Urkundsbeamtin und das Sozialgericht zunächst davon ausgegangen, dass das Betreiben der drei Klageverfahren zu den Az. S 4 AS 30/24, S 4 AS 40/24 und S 4 AS 60/24 dieselbe Angelegenheit war, für die die Erinnerungsführerin die Gebühren nur einmal fordern durfte (vgl. § 15 Abs. 2 RVG).

25

Der Begriff der Angelegenheit ist gesetzlich nicht definiert, sondern wird insbesondere in §§ 7 Abs. 1 und 15 Abs. 1 und 2 RVG vorausgesetzt. Der Gesetzgeber hat die Klärung insbesondere des Begriffs derselben Angelegenheit in §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen (BSG, Urteile vom 17. Oktober 2007 – B 6 KA 4/07 R – SozR 4-1935 § 17 Nr. 1, juris Rn. 16, vom 2. April 2014 – B 4 AS 27/13 R – SozR 4-1935 § 15 Nr. 1, juris Rn. 15 und vom 1. Oktober 2025 – B 7 AS 9/24 R – juris Rn. 27 jeweils m.w.N.), wobei die Regelbeispiele in den §§ 16 bis 18 RVG für dieselben, verschiedene und besondere Angelegenheiten zur Auslegung des Begriffs hinzugezogen werden können.

26

Insoweit ist anerkannt, dass der gebührenrechtliche Begriff der Angelegenheit sich mit dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Begriff des Streitgegenstands decken kann, es aber nicht muss. Einen Automatismus dergestalt, dass ein unter einem Aktenzeichen selbständig geführtes Klageverfahren immer auch gebührenrechtlich eine eigenständige Angelegenheit darstellt und mehrere parallel geführte Klageverfahren deshalb zwingend nicht dieselbe Angelegenheit sein könnten, gibt es nicht. Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstands inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt (BSG, Urteil vom 1. Oktober 2025 – B 7 AS 9/24 R – juris Rn. 28; vgl. Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl. 2023, § 15 Rn. 5 f). Für die Beurteilung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, kommt es neben dem Inhalt des erteilten Auftrags stets auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Dabei ist von derselben Angelegenheit in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang besteht und diese sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BSG, a.a.O., m.w.N.).

27

Bezogen auf Individualansprüche nach dem SGB II in der Konstellation einer Mehrpersonenbedarfsgemeinschaft geht das BSG davon aus, dass es sich dabei um dieselbe Angelegenheit handeln kann, auch wenn getrennte Verfahren gegen unterschiedliche Verwaltungsakte mit teils unterschiedlichen Adressaten geführt werden (BSG, Urteil vom 1. Oktober 2025 – B 7 AS 9/24 R – juris Rn. 29 m.w.N.). Es hat dies insbesondere für den Fall angenommen, in dem bei vollständig einheitlichem Lebenssachverhalt wegen eines „Rechtswidrigkeitsgrunds“ (in jenem Fall: Bezug von Krankengeld als berücksichtigungsfähiges Einkommen bei einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft) Änderungen in den Verhältnissen auch bei den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft eintraten, die ohne Prüfung subjektiver Aufhebungsvoraussetzungen zu Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen nach §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 50 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) führten (BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 4 AS 27/13 R – SozR 4-1935 § 15 Nr. 1, juris Rn. 17). Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (Beschlüsse vom 22. April 2021 – L 5 SF 231/18 B E und L 5 SF 235/18 B E).

28

Ausgehend davon ist nach Überzeugung des Senats auch für die vorliegende Konstellation der abschließenden Feststellung der individuellen Leistungsansprüche der Mitglieder einer Mehrpersonenbedarfsgemeinschaft nach vorheriger vorläufiger Entscheidung (§ 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II) und damit korrespondierender Erstattungsentscheidungen (§ 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II) von einem so engen inneren Zusammenhang auszugehen, dass gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 RVG vorliegt, und zwar unabhängig davon, ob die Rechtsanwältin – verfahrensrechtlich zulässig – gegen jeden einzelnen Verwaltungsakt mit dem jeweils statthaften Rechtsbehelf gesondert vorgeht oder die Rechtsbehelfe im Wege der Klagehäufung bündelt, und unabhängig davon, wie das Gericht die Verfahren einträgt.

29

Die Situation einer abschließenden Feststellung nach vorläufiger Entscheidung ist mit derjenigen einer Aufhebungsentscheidung nach endgültiger Bewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X im Hinblick auf die Anerkennung eines inneren Zusammenhangs der anwaltlich erbrachten Leistungen mindestens gleichwertig. Subjektive Aufhebungsvoraussetzungen (etwa nach § 45 Abs. 2 oder nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X), die das BSG als Anknüpfungspunkt für die Annahme verschiedener Angelegenheiten in Betracht gezogen hat (BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 4 AS 27/13 R – SozR 4-1935 § 15 Nr. 1, juris Rn. 17), kommen hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil die abschließende Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung die erste endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 4 AS 39/17 RBSGE 126, 294 = SozR 4-4200 § 41a Nr. 1, juris Rn. 18) und schutzwürdiges Vertrauen in die vorläufige Entscheidung gerade nicht gebildet werden kann (vgl. nur BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 – B 14 AS 44/18 R – SozR 4-4200 § 41a Nr. 2, juris Rn. 33).

30

Zwar hat das BSG über diese Frage bisher noch nicht tragend entschieden. Es hat allerdings in nichttragenden Erwägungen bereits die Rechtsauffassung vertreten, dass ein enger sachlicher Zusammenhang, der die Anwendung des § 15 Abs. 2 RVG rechtfertige, zwischen der abschließenden Feststellung der Leistungsansprüche nach vorläufiger Bewilligung und den Erstattungsbescheiden bestehe, und zwar auch dann, wenn der Feststellungsbescheid – ähnlich wie im hier zu entscheidenden Fall – nur einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gegenüber bekannt gegeben werde (§ 38 Abs. 1 Satz 2 SGB II), während die Erstattungsverwaltungsakte jeweils gesondert gegenüber den einzelnen Mitgliedern ergingen (BSG, Urteil vom 1. Oktober 2025 – B 7 AS 9/24 R – juris Rn. 32). Dies entspricht auch der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung in Verfahren nach §§ 55, 56 RVG (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Oktober 2021 – L 2 AS 819/21 B – juris Rn. 38 f.).

31

Soweit sich die Erinnerungsführerin zur Begründung ihrer Beschwerde auf eine vermeintlich abweichende Rechtsprechung des erkennenden Senats bezieht, vermag der Senat die Argumentation nicht nachzuvollziehen. Zwar hat auch der Senat die hier in Rede stehende Rechtsfrage bisher noch nicht tragend entscheiden. Er hat allerdings in der von der Erinnerungsführerin zitierten Entscheidung wörtlich ausgeführt, dass „es deutlich näherliegt, die Verfahren zu den Az. […] – streitig waren einerseits die abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), andererseits die korrespondierenden Erstattungsentscheidungen nach § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II – als eine Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 1 RVG anzusehen, für die der Erinnerungsführer die Gebühren gemäß § 15 Abs. 2 RVG nur einmal fordern kann […]“ (Beschluss vom 2. Oktober 2025 – L 5 SF 59/25 B E). Diese Bewertung trifft der Senat nunmehr tragend.

32

Die dagegen seitens der Erinnerungsführerin vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere der Umstand, dass die hier erhobenen Klagen teilweise im Auftrag unterschiedlicher Personen erhoben worden sind, zwingt nicht dazu, von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen. Dass ein Rechtsanwalt in einer Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig werden kann, ergibt sich bereits aus § 7 Abs. 1 RVG. Auch Bewilligungsentscheidungen für Mehrpersonenbedarfsgemeinschaften ergehen wegen des Individualleistungsgrundsatzes gegenüber mehreren Personen. Werden sie angefochten, liegt trotz einer Mehrheit von Klägern und Auftraggebern – dies dürfte unstreitig sein – nur eine Angelegenheit vor. Daran änderte sich auch nichts, wenn sich der Rechtsanwalt dazu entschiede, alle in dem Bescheid verkörperten Verwaltungsakte jeweils individuell anzufechten. Auch das Argument der Erinnerungsführerin, dass es vorliegend nicht zu einer Verbindung der Verfahren nach § 113 Abs. 1 SGG gekommen sei, bis zu einer Verfahrensverbindung aber grundsätzlich von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen sei, ist nicht stichhaltig. Insoweit kann bestenfalls von einer die vergütungsrechtlichen Auswirkungen einer Verfahrensverbindung betreffenden Faustregel gesprochen werden, der die zutreffende Wertung zugrunde liegt, dass durch eine richterliche Verfahrensverbindung einmal entstandene Vergütungsansprüche nicht nachträglich entfallen dürfen. Deshalb verbietet es sich, verschiedene Klageverfahren allein wegen einer richterlichen Verfahrensverbindung ex tunc als eine Angelegenheit anzusehen. Die Anwendung der Faustregel setzt damit aber eben gerade voraus, dass die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren vor der Verbindung verschiedene Angelegenheiten waren, was hier nicht der Fall ist.

33

Dass die Erinnerungsführerin den Klägern schließlich in allen drei Verfahren im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde, begründet für sie keinen Anspruch auf getrennte Abrechnung als verschiedene Angelegenheiten. Die Beiordnungsentscheidung bewirkt lediglich, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die „gesetzliche Vergütung“ aus der Landeskasse erhält (§ 45 RVG) und im Gegenzug Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht mehr geltend machen kann (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung [ZPO]). Über die Höhe des Anspruchs ist dabei nichts ausgesagt; sie ergibt sich allein aus der Festsetzungsentscheidung nach § 55 Abs. 1 RVG.

34

b) Die Festsetzungsentscheidung des Sozialgerichts ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

35

aa) Eine Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) von mehr als drei Vierteln der Mittelgebühr entspricht nicht der Billigkeit und die Bestimmung durch die Erinnerungsführerin in Höhe der Mittelgebühr überschreitet damit den Toleranzrahmen von 20 Prozent (vgl. dazu nur Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 2. Juni 2023 – L 5 SF 66/23 B E – juris Rn. 4).

36

Auch der Senat bewertet den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG als unterdurchschnittlich. In den drei Verfahren reichte die Klägerin jeweils drei jeweils gleichlautende kurze Schriftsätze ein (fristwahrende Klageerhebung, Vollmachtübersendung, Klagebegründung), wobei die Textgleichheit nicht nur die oben vorgenommene Bewertung stützt, dass lediglich eine Angelegenheit vorlag, sondern auch dafür streitet, dass mit der parallelen Führung dreier Verfahren kein signifikant höherer anwaltlicher Aufwand verbunden war. Zwar kann vom Umfang der Schriftsätze nicht ohne Weiteres auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit geschlossen werden. Es sind allerdings keine Gesichtspunkte erkennbar, die auf einen signifikant erhöhten Aufwand der Mandatsbearbeitung im Hintergrund schließen lassen. Andererseits sind Synergieeffekte mit anderen Verfahren hier nicht zu berücksichtigen und vom Sozialgericht entgegen dem Vorbringen der Erinnerungsführerin hier auch nicht berücksichtigt worden. Bei ansonsten durchschnittlicher Schwierigkeit, überdurchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber – die entgegen dem Vorbringen der Erinnerungsführerin auch vom Sozialgericht anerkennt worden ist – und unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist insgesamt von einer knapp unterdurchschnittlichen Sache auszugehen, die mit drei Vierteln der Mittelgebühr angemessen bewertet ist.

37

bb) Auch die Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) ist zutreffend festgesetzt worden. Bei einer auf diese Angelegenheit entfallenden Terminsdauer von 14 Minuten (einschließlich Unterbrechung der mündlichen Verhandlung) ist von einem unterdurchschnittlichen Umfang auszugehen, was bei einer im Mittel durchschnittlichen Bewertung der anderen drei Regelkriterien ebenfalls zu einer angemessenen Gebühr in Höhe von drei Vierteln der Mittelgebühr führt.

38

C. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.

39

D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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