Beschluss vom Landessozialgericht für das Saarland - L 5 B 10/04 SB

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 24. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Tatbestand

In dem Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob der Antrag der Klägerin, den gerichtlichen Sachverständigen Dr. V., Arzt für Orthopädie, Rheumatologie, Physikalische Therapie, Unfallarzt, S., wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, begründet ist.

Die 1925 geborene Klägerin begehrt mit ihrer beim Sozialgericht für das Saarland (SG) anhängigen Klage, ihr das Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) gemäß Ziffer 31 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung (Rechtsstand: 2004 ) zuzuerkennen.

Das SG hat mit Beweisanordnung vom 15. April 2004 den Sachverständigen Dr. V. mit der Fertigung eines Gutachtens zu dieser Frage beauftragt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 22. April 2004 erklärt, die Klägerin lehne den Sachverständigen ab, "da er zu viele Röntgenaufnahmen mache".

In einer dazu erbetenen Stellungnahme hat der Sachverständige am 06. Mai 2004 erklärt, die Klägerin sei ihm weder persönlich noch aus irgendeiner Aktenlage bekannt. Was die Klägerin dazu veranlasst habe, die Begutachtung durch ihn mit der Begründung, es würden zu viele Röntgenaufnahmen angefertigt, abzulehnen, sei ihm nicht bekannt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zur Stützung des Ablehnungsgesuchs sodann ein Deckblatt eines von dem Sachverständigen gefertigten fachorthopädischen Gutachtens vom 11. November 1997, betreffend den Rechtsstreit S 18 Vs 497/97, nebst der entsprechenden Beweisanordnung vom 02. Juli 1997 zu den Akten gereicht.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2004 hat das SG den Antrag der Klägerin zurückgewiesen. Ein Sachverständiger - so das SG - könne gemäß §§ 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Zivilprozessordnung (ZPO) nur dann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu rechtfertigen. Soweit sie, die Klägerin, geltend mache, der Sachverständige fertige zu viele Röntgenaufnahmen an, sei nicht ersichtlich, inwieweit hier überhaupt die Frage der Unparteilichkeit berührt werde. Die Klägerin könne die Röntgenuntersuchung ablehnen. Auch die Tatsache, dass der Sachverständige bereits 1997 betreffend der Klägerin ein Gutachten erstattet habe, begründe keinen Ablehnungsgrund. Es reiche selbst nicht aus, dass der Sachverständige früher als gerichtlicher Sachverständige eine eventuell ungünstige Stellungnahme abgegeben habe.

Gegen diesen Beschluss, der der Klägerin am 29. Mai 2004 zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz vom 01. Juni 2004, am 02. Juni 2004 beim SG eingegangen, Beschwerde eingelegt. Sie hat zur Begründung vorgetragen, auf Grund der Tatsache, dass der Sachverständige nunmehr wisse, dass sie, die Klägerin, ihn ablehne, da er so viele Röntgenaufnahmen anfertige, könne kein normales Gutachten mehr erfolgen. Unter dieser Voraussetzung sei das gegenseitige Vertrauen gestört.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 24. Mai 2004 aufzuheben und die Besorgnis der Befangenheit betreffend dem Sachverständigen Dr. V. für begründet zu erklären.

Der Kammervorsitzende hat der Beschwerde mit Verfügung vom 02. Juni 2004 nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht für das Saarland zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 118 Abs. 1 SGG, 406 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend zulässig, aber unbegründet.

Zwar ist der Ablehnungsantrag innerhalb der Frist des § 406 Abs. 2 ZPO entsprechend gestellt. Danach ist der Ablehnungsantrag grundsätzlich bei dem Gericht, von dem der Sachverständige ernannt ist, spätestens binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen. Nachdem der Sachverständige mit Beweisanordnung vom 15. April 2004 beauftragt worden ist, war der Ablehnungsantrag vom 22. April 2004 innerhalb dieser Frist gestellt.

Der Ablehnungsantrag ist indes nicht begründet.

Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs.1 ZPO entsprechend aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit ist nach § 42 Abs.2 ZPO entsprechend jede Tatsache ausreichend, die auch nur ein subjektives Misstrauen des Beteiligten in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann (vgl. zur Problematik: Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 24. Auflage, § 406 ZPO Rdnr. 8).

Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich.

Der Umstand, dass die Klägerin sich mit der Vorgehensweise des Sachverständigen nicht einverstanden erklären kann, weil sie vermutet, dieser fertige "zu viele Röntgenaufnahmen an", rechtfertigt eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit auf gar keinen Fall. Der Klägerin ist es unbenommen, das Anfertigen von Röntgenaufnahmen abzulehnen, wenn sie hierdurch für sie nicht hinnehmbare gesundheitliche Konsequenzen befürchtet. Ob dann damit noch der gebotenen Aufklärung der im Streit stehenden Frage gedient werden kann, braucht vorliegend nicht erörtert zu werden.

Auch der Umstand, dass der Sachverständige in einem früheren Rechtsstreit ein Gutachten, selbst wenn es ein nachteiliges wäre, erstattet hat, ist für sich alleine als Ablehnungsgrund nicht ausreichend (vgl. zur Problematik: Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 118 SGG Rdnr. 121; Zöller/Greger a.a.O., § 406 ZPO Rdnr. 9).

Die Klägerin hat jedenfalls kein Recht, allein aus Furcht vor einem ungünstigen Gutachten, den Sachverständigen von vorneherein abzulehnen( vgl. zur Problematik: Beschluss des Senats vom 08. April 2004, L 5 SB 47/03).

Das weitere Argument, der Sachverständige werde jetzt, da er um die Ablehnung wisse, kein unvoreingenommenes Gutachten mehr fertigen, beruht auf einer rein subjektiven Vorstellung der Klägerin. Sachlich objektive Umstände dafür sind in keiner Weise ersichtlich.

Da somit keine Umstände vorliegen, die zu Zweifeln an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Sachverständigen berechtigen, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 118 Abs. 1 SGG, 406 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend zulässig, aber unbegründet.

Zwar ist der Ablehnungsantrag innerhalb der Frist des § 406 Abs. 2 ZPO entsprechend gestellt. Danach ist der Ablehnungsantrag grundsätzlich bei dem Gericht, von dem der Sachverständige ernannt ist, spätestens binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen. Nachdem der Sachverständige mit Beweisanordnung vom 15. April 2004 beauftragt worden ist, war der Ablehnungsantrag vom 22. April 2004 innerhalb dieser Frist gestellt.

Der Ablehnungsantrag ist indes nicht begründet.

Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs.1 ZPO entsprechend aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit ist nach § 42 Abs.2 ZPO entsprechend jede Tatsache ausreichend, die auch nur ein subjektives Misstrauen des Beteiligten in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann (vgl. zur Problematik: Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 24. Auflage, § 406 ZPO Rdnr. 8).

Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich.

Der Umstand, dass die Klägerin sich mit der Vorgehensweise des Sachverständigen nicht einverstanden erklären kann, weil sie vermutet, dieser fertige "zu viele Röntgenaufnahmen an", rechtfertigt eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit auf gar keinen Fall. Der Klägerin ist es unbenommen, das Anfertigen von Röntgenaufnahmen abzulehnen, wenn sie hierdurch für sie nicht hinnehmbare gesundheitliche Konsequenzen befürchtet. Ob dann damit noch der gebotenen Aufklärung der im Streit stehenden Frage gedient werden kann, braucht vorliegend nicht erörtert zu werden.

Auch der Umstand, dass der Sachverständige in einem früheren Rechtsstreit ein Gutachten, selbst wenn es ein nachteiliges wäre, erstattet hat, ist für sich alleine als Ablehnungsgrund nicht ausreichend (vgl. zur Problematik: Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 118 SGG Rdnr. 121; Zöller/Greger a.a.O., § 406 ZPO Rdnr. 9).

Die Klägerin hat jedenfalls kein Recht, allein aus Furcht vor einem ungünstigen Gutachten, den Sachverständigen von vorneherein abzulehnen( vgl. zur Problematik: Beschluss des Senats vom 08. April 2004, L 5 SB 47/03).

Das weitere Argument, der Sachverständige werde jetzt, da er um die Ablehnung wisse, kein unvoreingenommenes Gutachten mehr fertigen, beruht auf einer rein subjektiven Vorstellung der Klägerin. Sachlich objektive Umstände dafür sind in keiner Weise ersichtlich.

Da somit keine Umstände vorliegen, die zu Zweifeln an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Sachverständigen berechtigen, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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