Beschluss vom Landessozialgericht für das Saarland - L 8 AL 24/04

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 30.04.2004 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in der Sache über die Übernahme von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Mit Bescheid vom 28.05.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des 10. Buchs des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) nachträglich für das Kalenderjahr 1999 die Übernahme von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, für die Kalenderjahre 2000 und 2001 die Übernahme von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung.

Mit weiterem Bescheid vom 28.05.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit des Bezuges von Unterhaltsgeld vom 01.01.2002 bis 28.04.2002 die Übernahme von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.500,55 EUR.

Am 01.07.2002 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 28.05.2002 Widerspruch ein.

Nachdem der Kläger trotz Erinnerung den Widerspruch nicht begründet hatte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2002 als unbegründet zurück, wobei sie ausführte, dass beide Bescheide vom 28.05.2002 überprüft worden seien, aber nicht ersichtlich gewesen sei, aus welchen Gründen eine der genannten Entscheidungen habe rechtswidrig sein sollen.

Der Widerspruchsbescheid enthält keinen Vermerk dazu, wann er abgesandt wurde, sondern lediglich einen Erledigungsvermerk vom 23.10.2002.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit Telefax vom 27.11.2002 Klage erhoben, ohne diese zu begründen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.04.2004 abgewiesen, wobei es zur Begründung ausgeführt hat, dass die Verwaltungsakte als Ab-Verfügung des streitigen Widerspruchsbescheides den 23.10.2002 ausweise. Nach § 37 Abs. 2 SGB X gelte der Bescheid mit dem dritten Tag zur Aufgabe zur Post (gemeint war: nach der Aufgabe zur Post), mithin am 26.10.2002, als bekannt gegeben. Die Klage sei erst am 27.11.2002 bei Gericht eingegangen und daher verfristet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Gegen den am 12.05.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit einem am 14.06.2004 bei der Agentur für Arbeit S. eingegangenen Telefax Berufung eingelegt, wobei er beantragt hat, nach § 105 SGG die mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Berufungsschrift ist von der Agentur für Arbeit S. an das SG weitergeleitet worden und dort am 24.06.2004 eingegangen.

Zur Begründung der Berufung hat der Kläger zunächst vorgetragen, dass der Widerspruchsbescheid zwar das handgeschriebene Datum 23.10.2002, der dazu gehörende Briefumschlag aber den 24.10.2002 als Poststempeldatum trage. Die Aufgabe zur Post habe demzufolge nicht am 23.10., sondern am 24.10.2002 stattgefunden. Das Bekanntgabedatum sei somit der 27.10. und die am 27.11.2002 eingereichte Klage demzufolge nicht verfristet. Das tatsächliche Zustellungsdatum sei sogar der 28.10.2002.

Auf Hinweis des Senats, dass die eingegangene Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist unzulässig sei und der Senat deshalb erwäge, die Berufung gem. § 158 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, hat der Kläger mit Telefax vom 15.11.2004 mitgeteilt, dass er nicht mit einem Beschluss nach § 158 SGG einverstanden sei; er sei außerdem nicht der Meinung, eine Frist versäumt zu haben.

In dem vor dem Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermin vom 18.02.2005 hat der Kläger erstmals die von ihm geltend gemachten Forderungen mit insgesamt 1.546,68 EUR beziffert und ergänzend vorgetragen, dass er am 14.06.2004 zunächst versucht habe, die Berufungsschrift an das SG per Telefax zu übersenden. Da ihm nur die Telefax-Nr. 9. bekannt gewesen sei, sei ihm dies nicht gelungen, weil zu diesem Zeitpunkt die Faxnummer des SG bereits geändert worden sei. Dies sei nicht öffentlich bekanntgemacht worden und er habe später noch ein Schreiben des SG erhalten, auf dem noch die alte Fax-Nr. angegeben worden sei. Zum ersten Mal habe er ca. um 19:00 Uhr versucht, das Fax an das SG zu senden. Er habe danach versucht, in Unterlagen des SG und im neuen Telefonbuch die aktuelle Fax-Nr. herauszufinden; es sei aber immer nur die schon bekannte Fax-Nr. darin enthalten gewesen. Auch von der Telefonauskunft, die er dann angerufen habe, sei ihm diese Nummer als aktuelle Fax-Nr. genannt worden. Er sei daher davon ausgegangen, dass das Faxgerät beim SG nicht angeschaltet gewesen sei. Er habe dann überlegt, ob er das Fax an die ihm bekannte Fax-Nr. der ordentlichen Gerichtsbarkeit schicken solle, habe sich dann aber, weil ein sachlicher Zusammenhang bestanden habe, dafür entschieden, es an das Arbeitsamt S. zu senden. Den Satz „Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen" in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Gerichtsbescheides habe er an diesem Abend nicht gelesen; ihm sei aber bekannt gewesen, dass an diesem Abend um 24:00 Uhr die Frist abgelaufen sei. Sein Auto sei seit mehr als einem Jahr defekt und zwar seien 2 Ventile im Zylinderkopf schadhaft mit der Folge, dass, wenn er längere Zeit fahre, der Motor heißlaufe und er, um einen Motorschaden zu verhindern, stehen bleiben müsse. Er vermeide daher möglichst jede unnötige Fahrt und sei daher damals auch nicht mit dem Auto nach S. gefahren, um den Berufungsschriftsatz in den Nachtbriefkasten des SG einzuwerfen. Es sei richtig, dass er mit diesem Auto heute zum Erörterungstermin gefahren sei.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. ihm wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,

2. den Gerichtsbescheid des SG vom 30.04.2004 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 28.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2002 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen weiteren Betrag von 1546,68 EUR Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen,

wobei sie zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen hat, dass die Berufung nicht zulässig sei, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden sei und der Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren 500 EUR nicht übersteige. Dem Kläger könne es nur darum gehen, dass die Beklagte - was auch vollkommen richtig sei - die Beiträge zur Krankenhaustagegeldversicherung nicht übernommen habe. Diese betrügen monatlich 14,77 EUR und beliefen sich für den streitbefangenen Zeitraum auf 43,33 EUR, was mithin dem Streitwert entspreche.

Entscheidungsgründe

Die von dem Kläger eingelegte Berufung ist nicht zulässig, sodass der Senat von der Möglichkeit des § 158 Satz 1, 2 SGG Gebrauch gemacht hat, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Die Beteiligten sind hierzu vorab gehört worden.

Offen war zunächst, ob im Hinblick auf den von dem Kläger zunächst schriftlich gestellten Antrag auf „mündliche Verhandlung" das Begehren des Klägers entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung als „Berufung" nicht als Antrag nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG zu verstehen war. Da der Kläger in dem durchgeführten Erörterungstermin den von ihm geltend gemachten Anspruch aber erstmals mit 1.546,68 EUR bezeichnet hat und somit die 500-EUR-Grenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG überschritten ist, scheidet ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG aus, sodass das Schreiben des Klägers vom 14.06.2004 allein als Einlegung der Berufung zu verstehen ist.

Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Im vorliegenden Fall ist der Gerichtsbescheid des SG vom 30.04.2004 dem Kläger ausweislich der vorliegenden Zustellungsurkunde am 12.05.2004 ordnungsgemäß durch Einlegen in den Briefkasten nach den Vorschriften der §§ 63 Abs. 2 SGG, 180 Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist erst am 25.06.2004 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangen, sodass die Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG nicht gewahrt ist.

Zwar ist gem. § 151 Abs. 2 SGG die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Vorliegend ist die Berufungsschrift aber ebenfalls erst nach Ablauf der Monatsfrist, nämlich am 24.06.2004 beim SG eingegangen.

Durch den Eingang der Berufungsschrift bei der Agentur für Arbeit S. am Montag, d. 14.06.2004, ist die Frist des § 151 SGG nicht gewahrt worden. Denn abweichend von § 91 SGG wird die Berufungsfrist ausschließlich durch Einlegung der Berufung bei dem zuständigen LSG oder hilfsweise dem erstinstanzlichen SG gewahrt, nicht durch Einlegung bei anderen Behörden oder Gerichten (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 7. Auflage 2002, § 151 Randnr. 2a).

Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 67 SGG eingeräumt werden, weil er ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre, die Berufungsfrist des § 151 SGG einzuhalten. Zwar hat der Kläger in seinem an die Agentur für Arbeit S. übermittelten Telefax angegeben, dass er das SG per Fax nicht habe erreichen können. Nach Auskunft des Geschäftsleiters des SG ist es im Zuge der Umstellung der Telefonanlage des SG und des LSG im Jahr 2004 auch tatsächlich zu Schwierigkeiten bei der Fax-Übertragung gekommen, sodass das entsprechende Vorbringen des Klägers nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt aber in Fällen, in denen ein Fax nicht ordnungsgemäß eingeht und der Grund dafür in technischen Störungen des Empfangsgeräts oder der Leitungen liegt oder eventuell wie vorliegend darin, dass die Fax-Nr. zwischenzeitlich geändert worden ist, grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Störung nicht erkennbar war. Anders ist es in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die bei der Übermittlung auftretenden technischen Schwierigkeiten für den Absender erkennbar werden; hier ist es dem Absender grundsätzlich zuzumuten, rechtzeitig für einen anderen Übermittlungsweg Sorge zutragen, z.B. durch Blitztelegramm oder Boten, wenn ihm das noch unschwer möglich ist (vgl. Meyer-Ladewig a. a. O. Randnr. 10d, 10e m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger das an die Agentur für Arbeit S. gerichtete Telefax erst um 22:37 Uhr abgesandt, sodass der Versuch, das SG per Telefax zu erreichen, vor diesem Zeitpunkt stattgefunden haben muss, nach Angaben des Klägers erstmals um 19:00 Uhr. Um 22:37 Uhr wäre es für den Kläger aber noch unschwer möglich gewesen, von L. nach S. zu fahren und die Berufungsschrift vor Mitternacht in den Nachtbriefkasten des SG einzuwerfen. Der Kläger war in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Gerichtsbescheides auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Monatsfrist des § 151 SGG nur durch Eingang der Berufungsschrift bei dem LSG oder SG gewahrt würde, und es entschuldigt ihn nicht, dass er irrtümlicherweise davon ausgegangen ist, durch den Eingang des Telefax bei der Arbeitsagentur S. werde die Frist gewahrt. Auch der von dem Kläger vorgebrachte Defekt an den Zylinderköpfen seines Autos rechtfertigt keine andere Entscheidung, da der Kläger selbst angegeben hat, das Auto nach wie vor für wichtige Fahrten zu benutzen, und auch zu dem Erörterungstermin am 18.02.2005 mit dem Auto angereist ist. Hätte sich der Kläger, was für ihn ohne weiteres zumutbar und möglich war, vorab hinreichend darüber Kenntnis verschafft, dass nur der Eingang beim LSG oder SG die Berufungsfrist wahren konnte, wäre es für ihn offensichtlich gewesen, dass auch die Fahrt von L. nach S. zwecks Einwurfs der Berufungsschrift in den Nachtbriefkasten eine „wichtige Fahrt" gewesen wäre. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet damit aus.

Die Berufung war demnach als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Gründe

Die von dem Kläger eingelegte Berufung ist nicht zulässig, sodass der Senat von der Möglichkeit des § 158 Satz 1, 2 SGG Gebrauch gemacht hat, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Die Beteiligten sind hierzu vorab gehört worden.

Offen war zunächst, ob im Hinblick auf den von dem Kläger zunächst schriftlich gestellten Antrag auf „mündliche Verhandlung" das Begehren des Klägers entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung als „Berufung" nicht als Antrag nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG zu verstehen war. Da der Kläger in dem durchgeführten Erörterungstermin den von ihm geltend gemachten Anspruch aber erstmals mit 1.546,68 EUR bezeichnet hat und somit die 500-EUR-Grenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG überschritten ist, scheidet ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG aus, sodass das Schreiben des Klägers vom 14.06.2004 allein als Einlegung der Berufung zu verstehen ist.

Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Im vorliegenden Fall ist der Gerichtsbescheid des SG vom 30.04.2004 dem Kläger ausweislich der vorliegenden Zustellungsurkunde am 12.05.2004 ordnungsgemäß durch Einlegen in den Briefkasten nach den Vorschriften der §§ 63 Abs. 2 SGG, 180 Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist erst am 25.06.2004 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangen, sodass die Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG nicht gewahrt ist.

Zwar ist gem. § 151 Abs. 2 SGG die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Vorliegend ist die Berufungsschrift aber ebenfalls erst nach Ablauf der Monatsfrist, nämlich am 24.06.2004 beim SG eingegangen.

Durch den Eingang der Berufungsschrift bei der Agentur für Arbeit S. am Montag, d. 14.06.2004, ist die Frist des § 151 SGG nicht gewahrt worden. Denn abweichend von § 91 SGG wird die Berufungsfrist ausschließlich durch Einlegung der Berufung bei dem zuständigen LSG oder hilfsweise dem erstinstanzlichen SG gewahrt, nicht durch Einlegung bei anderen Behörden oder Gerichten (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 7. Auflage 2002, § 151 Randnr. 2a).

Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 67 SGG eingeräumt werden, weil er ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre, die Berufungsfrist des § 151 SGG einzuhalten. Zwar hat der Kläger in seinem an die Agentur für Arbeit S. übermittelten Telefax angegeben, dass er das SG per Fax nicht habe erreichen können. Nach Auskunft des Geschäftsleiters des SG ist es im Zuge der Umstellung der Telefonanlage des SG und des LSG im Jahr 2004 auch tatsächlich zu Schwierigkeiten bei der Fax-Übertragung gekommen, sodass das entsprechende Vorbringen des Klägers nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt aber in Fällen, in denen ein Fax nicht ordnungsgemäß eingeht und der Grund dafür in technischen Störungen des Empfangsgeräts oder der Leitungen liegt oder eventuell wie vorliegend darin, dass die Fax-Nr. zwischenzeitlich geändert worden ist, grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Störung nicht erkennbar war. Anders ist es in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die bei der Übermittlung auftretenden technischen Schwierigkeiten für den Absender erkennbar werden; hier ist es dem Absender grundsätzlich zuzumuten, rechtzeitig für einen anderen Übermittlungsweg Sorge zutragen, z.B. durch Blitztelegramm oder Boten, wenn ihm das noch unschwer möglich ist (vgl. Meyer-Ladewig a. a. O. Randnr. 10d, 10e m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger das an die Agentur für Arbeit S. gerichtete Telefax erst um 22:37 Uhr abgesandt, sodass der Versuch, das SG per Telefax zu erreichen, vor diesem Zeitpunkt stattgefunden haben muss, nach Angaben des Klägers erstmals um 19:00 Uhr. Um 22:37 Uhr wäre es für den Kläger aber noch unschwer möglich gewesen, von L. nach S. zu fahren und die Berufungsschrift vor Mitternacht in den Nachtbriefkasten des SG einzuwerfen. Der Kläger war in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Gerichtsbescheides auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Monatsfrist des § 151 SGG nur durch Eingang der Berufungsschrift bei dem LSG oder SG gewahrt würde, und es entschuldigt ihn nicht, dass er irrtümlicherweise davon ausgegangen ist, durch den Eingang des Telefax bei der Arbeitsagentur S. werde die Frist gewahrt. Auch der von dem Kläger vorgebrachte Defekt an den Zylinderköpfen seines Autos rechtfertigt keine andere Entscheidung, da der Kläger selbst angegeben hat, das Auto nach wie vor für wichtige Fahrten zu benutzen, und auch zu dem Erörterungstermin am 18.02.2005 mit dem Auto angereist ist. Hätte sich der Kläger, was für ihn ohne weiteres zumutbar und möglich war, vorab hinreichend darüber Kenntnis verschafft, dass nur der Eingang beim LSG oder SG die Berufungsfrist wahren konnte, wäre es für ihn offensichtlich gewesen, dass auch die Fahrt von L. nach S. zwecks Einwurfs der Berufungsschrift in den Nachtbriefkasten eine „wichtige Fahrt" gewesen wäre. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet damit aus.

Die Berufung war demnach als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

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