Urteil vom Landessozialgericht für das Saarland - L 7 RJ 174/03

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 15.01.2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als selbständig tätiger Handwerker Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Regelbeitrages zu entrichten hat.

Der 1967 geborene Kläger ist Meister im Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk. Zusammen mit dem Zeugen J.T. wurde er am 30.12.1999 mit Wirkung zum 28.12.1999 als Inhaber eines Karosserie-Fachbetriebes in die Handwerksrolle T. eingetragen. Als Betriebsleiter wurden der Kraftfahrzeugmechanikermeister H. O. und der Kläger (als technischer Betriebsleiter) eingetragen. Nach dem der Handwerkskammer T. vorgelegten Vertrag zur Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) vom 31.07.1999 betrug der Anteil des Zeugen J.T. am Gesellschaftsvermögen 70%; der Anteil des Klägers belief sich auf 30%. An den Überschüssen und Verlusten der Gesellschaft sollten die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Vermögensbeteiligung beteiligt sein. Nach einem weiter vorgelegten Vertrag vom 01.08.1999 waren der Kläger und der Zeuge J.T. zu jeweils 50% am Gewinn der Gesellschaft beteiligt; einen etwaigen Verlust hatte der Zeuge J.T. zu 100% zu übernehmen.

Nach Mitteilung der Eintragung durch die LVA Rheinland-Pfalz hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Feststellung der Versicherungspflicht als selbständiger Handwerker an und teilte ihm sodann mit Bescheid vom 12.04.2000 mit, dass er aufgrund der Eintragung in die Handwerksrolle der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 des 6. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) unterliege. Versicherungspflichtige Handwerker zahlten grundsätzlich den Regelbeitrag, der einem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße entspreche. Ein vom Regelbeitrag abweichender Beitrag könne auf Antrag nur gezahlt werden, wenn das Arbeitseinkommen aus dem Gewerbebetrieb von der Bezugsgröße abweiche.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2000 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 08.01.2001 teilte der Kläger mit, dass er bei der Firma J.T. K. kein Arbeitseinkommen beziehe, sondern Gesellschafter dieser Firma sei, der für die technische Überwachung zuständig sei. Seines Erachtens liege daher kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, sodass keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben sei. Er bitte daher um Aufhebung des Beitragsbescheides und Rückerstattung der eingezogenen Rentenversicherungsbeiträge. Mit ergänzenden Schreiben vom 16.03.2001, 26.04.2001 und 31.05.2001 teilte der Kläger mit, ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag existiere nicht. Er - der Kläger - sei einzig und allein deswegen Gesellschafter der GbR, weil er über die notwendige handwerkliche Qualifikation als Betriebsleiter eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebes verfüge. Er übe diese Betriebsleiterfunktion unentgeltlich aus; bei der J.T. & S. beziehe er weder ein Arbeitseinkommen noch sei er am Gewinn beteiligt. Seine Einkünfte erziele er als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma B.S. in B. Als beitragspflichtige Einnahmen könnten daher nur 630 DM pro Monat angesetzt werden. Die Beteiligung des Klägers am Gewinn der GbR sei ausschließlich aus handwerksrechtlichen Gründen und auf Drängen von Herrn H. von der Handwerkskammer T. auf einem von diesem zur Verfügung gestellten Vertragsentwurf vorgenommen worden, weil der Zeuge J.T. nicht über den Meistertitel im Karosseriebaugewerbe verfüge.

Die Handwerkskammer T. teilte mit Schreiben vom 16.05.2001 mit, dass eine Betriebsleiterüberprüfung eingeleitet worden sei; aktuelle Unterlagen lägen noch nicht vor. Mit weiterem Schreiben vom 04.10.2001 teilte die Handwerkskammer mit, im Rahmen des zwischenzeitlich durchgeführten Amtslöschungsverfahrens hätten die Gesellschafter des Unternehmens vorgetragen, dass die Gewinn- und Verlustbeteiligung wie folgt geregelt sei: 70% J.T. und 30% R. S.

Nachdem der Kläger mehrfach mitgeteilt hatte, dass er seinen Antrag auf Überprüfung des Beitragsbescheides aufrecht erhalte, teilte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 12.10.2001 mit, dass eine Rücknahme/Änderung des Bescheides vom 12.04.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2000 nach § 44 des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) nicht erfolgen könne und es bei der Erhebung des einkommensunabhängigen Regelbeitrages verbleibe. Gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGB VI erfolge die Beitragserhebung bei selbständig Tätigen auf der Grundlage eines Arbeitseinkommens in Höhe der Bezugsgröße (einkommensunabhängiger Regelbeitrag), sofern nicht eine abweichende Beitragsberechnung beantragt werde. Nach Eintritt der Bestandskraft der o.a. Bescheide sei der Wechsel der Beitragsart - entsprechend dem in § 165 Abs. 1 Satz 8 SGB VI geregelten Folgemonatsprinzip - rückwirkend nicht mehr möglich gewesen. Die Erhebung des einkommensunabhängigen Regelbeitrages sei damit rechtmäßig erfolgt; eine Rücknahme nach § 44 SGB X sei somit ausgeschlossen. Die an sich für die Zukunft zulässige Änderung zum einkommensabhängigen Beitrag könne dagegen mangels Nachweises des tatsächlichen Arbeitseinkommens nicht erfolgen. Da die Feststellungen der Handwerkskammer den von dem Kläger gemachten Angaben zu seinem Arbeitseinkommen aus der GbR widersprächen und die bereits mit Schreiben vom 15.08.2001 angekündigte Vorlage des Jahresabschlusses 2000 ebenfalls nicht erfolgt sei, sei das tatsächliche Arbeitseinkommen nicht nachgewiesen worden. Es verbleibe damit auch weiterhin bei der Erhebung des einkommensunabhängigen Regelbeitrages.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, wobei er die Bilanz der J J.T. + S." zum 31.12.2000, die Erklärung zur gesonderten - und einheitlichen - Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage für das Jahr 2000 und den Einkommensteuerbescheid für 2000 vorlegte.

Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2002 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen des Widerspruchsbescheides wurde u.a. ausgeführt, dass der Kläger weder im Anhörungsverfahren nach Eintragung in die Handwerksrolle noch im Widerspruchsverfahren nach Erteilung des Bescheides vom 12.04.2000 die Zahlung eines einkommensabhängigen Beitrages beantragt habe. Eine entsprechende Antragstellung sei erst nach Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2000 erfolgt, sodass ein Wechsel der Beitragsart - entsprechend dem in § 165 Abs. 1 Satz 8 SGB VI geregelten Folgemonatsprinzip - rückwirkend nicht mehr möglich gewesen sei. Die Erhebung des einkommensunabhängigen Regelbeitrages sei somit für die Vergangenheit zu Recht erfolgt. Die an sich für die Zukunft zulässige Änderung zum einkommensabhängigen Beitrag könne vorliegend mangels Nachweises des tatsächlichen Arbeitseinkommens nicht erfolgen. Die in der Widerspruchsschrift gemachten Angaben widersprächen nach wie vor den Gestaltungsvorgaben der Handwerksordnung (HwO). Dass nunmehr im Widerspruchsverfahren erneut vorgetragen werde, die Gewinnverteilung erfolge nach wie vor nicht nach den der Handwerkskammer gegenüber gemachten aktuellen Angaben, sei letztlich der Beleg für den Verstoß gegen das Ordnungsrecht. Die behaupteten Einkommensverhältnisse, die auch im Einkommensteuerbescheid so nicht angegeben seien, könnten daher nicht als im Sinne des § 165 Abs. 1 SGB VI nachgewiesen angesehen werden.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 07.02.2002 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, entscheidend für das vorliegende Verfahren sei, welche Einkünfte er tatsächlich bezogen habe und nicht, welcher Gewinnanteil ihm nach den Vorgaben der Handwerkskammer T. hätte zustehen müssen. Das ordnungsrechtliche Verfahren der Handwerkskammer T., das zwischenzeitlich sogar zu einer Löschungsverfügung mit sofortiger Vollziehung geführt habe, sei gerade mit der fehlenden Gewinnbeteiligung des Klägers als Betriebsleiter begründet worden. Die Löschungsverfügung sei zwar zwischenzeitlich aufgehoben worden, aber in Kenntnis der Tatsache, dass der Kläger nicht am Gewinn und Verlust beteiligt sei. Die Bestandskraft des Beitragsbescheides vom 12.04.2000 stehe entgegen der Auffassung der Beklagten einer Änderung nach § 44 SGB X nicht entgegen. Das Folgemonatsprinzip des § 165 Abs. 1 Satz 8 SGB VI beziehe sich ausschließlich auf die Neufestsetzung der Beiträge für die Zukunft. § 44 Abs. 1 SGB X verpflichte die Beklagte zwingend zur Rücknahme des Beitragsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit soweit sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Dies sei hier der Fall, da der Kläger nachweislich keine Einkünfte außer der Haftungsvergütung bezogen habe.

Mit Schriftsatz vom 07.01.2003 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie sich nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage bereit erklären könne, ausgehend vom Antrag auf einkommensabhängige Beitragszahlung vom 02.08.2001 und der Mitteilung der Handwerkskammer T. vom 04.10.2001 über die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Gewinn- und Verlustbeteiligung innerhalb der Gesellschaft ab dem Folgemonat, d. h. dem 01.11.2001, den einkommensabhängigen Beitrag festzusetzen. Als Beitragsbemessungsgrundlage sei zum einen die Haftungsvergütung in Höhe von 500 DM für das Jahr 2000, nachgewiesen durch den Bescheid des Finanzamtes T. vom 15.01.2002, angesetzt worden, zum anderen könne die prozentuale Verteilung des Gewinns, wie sie von der Handwerkskammer T. im o. g. Schreiben mitgeteilt worden sei, nicht unberücksichtigt bleiben, da diese erst Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Eintragung in die Handwerksrolle gewesen sei. Demnach müsste sich der Kläger zu der Haftungsvergütung noch 30% des für das Jahr 2000 ausgewiesenen Gewinns in Höhe von 12.296 DM als Beitragsbemessungsgrundlage zurechnen lassen. Der Ansatz der Haftungsvergütung als alleinige Beitragsbemessungsgrundlage sei nicht möglich.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat den Zeugen J.T. gehört. Dieser hat u.a. ausgesagt, dass er der Cousin des Klägers sei. Der Kläger bekomme von der Firma eine jährliche Haftungsvergütung von 500 DM, seit Einführung des Euro 255 Euro. Sie hätten diese Haftungsvergütung vereinbart, damit der Kläger eventuelle Unkosten abdecken könne, zum Beispiel Fahrkosten zu Ihrer Firma in T. und sonstige Besorgungen. Der Kläger beziehe sonst keinerlei Einkünfte aus dem Geschäftsbetrieb. Sie hätten bisher auch noch keinen Gewinn gemacht. Die Finanzierung der Firma laufe über einen Finanzierungsauftrag bei der Bank. Es gebe einen Kreditvertrag und einen hohen Dispokredit. Für den Kredit hafte er - der Zeuge - persönlich, nicht der Kläger. Der Kläger arbeite in der Firma mit; er überwache die Tätigkeiten; er habe die Oberaufsicht. Der Kläger sei jeden Tag in T.; ob er auch dann immer in der Firma da sei, wisse er - der Zeuge - nicht, da er auch nicht immer selbst dort sei. Er könne nicht sagen, wie lang der Kläger in der Firma pro Woche tätig sei. Er gehe davon aus, dass der Kläger so drei bis viermal pro Woche anwesend sei. Soweit er es noch in Erinnerung habe, hätten sie im Gesellschaftsvertrag die Gewinn- und Verlustbeteiligung in Höhe von 30% zu Lasten des Klägers nur auf Betreiben der Handwerkskammer T. vereinbart. Sie selbst hätten sich darüber keine Gedanken gemacht. Er - der Zeuge - bekomme pro Monat etwa 900 Euro von der Firma, um die laufenden Kosten, wie z. B. Krankenversicherung, Privatvorsorge und Unfallversicherung tragen zu können. Das entspreche so auch dem Gewinn, der im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 ausgewiesen worden sei. Von diesem Gewinn habe der Kläger außer der Haftungsvergütung nichts bekommen. Der Kläger habe lediglich seinen Meisterbrief zur Verfügung stellen sollen; er - der Zeuge - selbst habe dagegen die Firma leiten sollen. Die Oberaufsicht, die der Kläger habe ausführen sollen, habe lediglich auf dem Papier gestanden. Der Kläger sei zwar täglich in T. gewesen. Er sei dabei meist wegen seiner eigenen Firma, die er in M. betreibe, unterwegs gewesen. Wie oft der Kläger in seinem - des Zeugen - Betrieb gewesen sei, könne er nicht sagen. Im Jahr 2000 habe er einen zusätzlichen Handwerksmeister in Vollzeit eingestellt gehabt. Er habe ihn jedoch nach etwa einem Jahr entlassen müssen, da er sich den Mann finanziell nicht habe leisten können. Die Firma werde rückwirkend zum 31.12.2002 aufgelöst. Er - der Zeuge - habe heute noch zum Gewerbeamt und zur Handwerkskammer gewollt, um die Löschung zu betreiben. Wenn er gesagt habe, dass die Löschung der Firma erfolgen solle, habe er damit gemeint, dass nur der Kläger als Gesellschafter gelöscht werden solle. Er habe bereits einen neuen Meister gefunden, der von ihm angestellt werde. Er brauche den Kläger als Konzessionsträger dann nicht mehr.

Das SG hat, entsprechend dem von dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, mit Urteil vom 15.01.2003 die Beklagte unter Aufhebung des Beitragsbescheides vom 12.04.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2000 und des Bescheides vom 12.10.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides und 23.01.2002 verpflichtet, den Rentenversicherungsbeitrag des Klägers entsprechend dem so genannten Mindestbeitrag gem. § 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ab Beginn der Versicherungspflicht neu festzusetzen und den Differenzbetrag plus 4% Zinsen hierauf zu erstatten.

Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X im vorliegenden Fall erfüllt seien. Der Kläger habe, wie sich aus den nachgereichten Einkommensteuerbescheiden für Jahr 1999 und 2000 in Verbindung mit den Bescheinigungen des Finanzamtes T. ergebe, lediglich eine so genannte „Haftungsvergütung" erhalten. Die Beklagte habe dementsprechend in dem Bescheid vom 12.04.2000 zu Unrecht festgestellt, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle zur Zahlung des Regelbeitrages als selbständiger Handwerker verpflichtet sei. Entscheidend für die Frage der Versicherungspflicht und auch für die Art bzw. Höhe des Beitrages seien die tatsächlichen Verhältnisse, die der Kläger immer wieder der Beklagten mitgeteilt habe, ohne dass dieser Vortrag akzeptiert worden sei. Dabei ergebe sich aus § 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ausdrücklich, dass das tatsächliche Arbeitseinkommen bei der Bemessung des Beitrages maßgeblich sei, wenn der selbständig Tätige ein von der Bezugsgröße abweichendes niedrigeres oder höheres Arbeitseinkommen nachweise. Dieser Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens sei dem Kläger durch Vorlage der Einkommensteuerbescheide in Verbindung mit den Bescheinigungen des Finanzamts T. vom 31.07.2001 und 15.01.2002 gelungen. § 165 Abs. 1 Satz 3 SGB VI regele insoweit ausdrücklich, dass der Nachweis durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides erbracht werden könne. Aus Satz 7 dieser Vorschrift ergebe sich zudem, dass statt des Einkommensteuerbescheides auch eine Bescheinigung des Finanzamts vorgelegt werden könne, die die für den Nachweis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides enthalte. Trotz Vorlage entsprechender Unterlagen durch den Kläger bereits im Verwaltungsverfahren habe die Beklagte an ihrer Ansicht festgehalten und nach wie vor die Erhebung des einkommensunabhängigen Regelbeitrages nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGB VI begehrt, obwohl sich aus der Verwaltungsakte eindeutige Hinweise darauf ergäben, dass der Kläger entweder nur den so genannten „Mindestbeitrag" i.S. der genannten Vorschriften hätte zahlen müssen oder gar eine Versicherungsfreiheit i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 8 des 4. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gemeinsame Vorschriften über die Sozialversicherung (SGB IV) vorgelegen habe. So habe auch der Zeuge J.T. bestätigt, dass der Kläger lediglich eine so genannte Haftungsvergütung für das Jahr 2000 sowie die Folgejahre in Höhe von 500 DM erhalten habe. Dies entspreche auch den im Laufe des Klageverfahrens vorgelegten Einkommensteuerbescheiden i.V.m. den jeweiligen Bescheinigungen des Finanzamtes T. Der Zeuge J.T. habe auch nachvollziehbar geschildert, dass sowohl der Gesellschaftsvertrag als auch die im Anschluss daran geregelte Gewinn- und Verlustverteilung zwischen dem Kläger und dem Zeugen lediglich deswegen erfolgt sei, weil die Handwerkskammer T. eine Eintragung in die Handwerksrolle daran habe anknüpfen wollen. Wenn sich der Zeuge im Übrigen auch häufig widersprochen habe, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit, so habe er jedoch hinsichtlich der tatsächlichen Einkünfte des Klägers immer wieder die genannten Zahlen bestätigt. Damit stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Einkünfte des Klägers pro Jahr allenfalls 500 DM bzw. 255 Euro betragen hätten und daran, entsprechend der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, der Rentenbeitrag zu errechnen sei. Dies bedeute hier, dass der Kläger den so genannten Mindestbeitrag zu entrichten habe. Demgegenüber habe das Gericht nicht zur Überzeugung gelangen können, dass der Kläger auch in zeitlicher Hinsicht lediglich geringfügig beschäftigt gewesen sei und damit eine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8 SGB IV bestanden habe. Denn der Kläger selbst habe im Laufe des Klageverfahrens nie eine geringfügige Beschäftigung, d.h. neben den geringfügigen Einkünften auch eine tatsächliche Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden pro Woche, vorgetragen. Der Zeuge J.T. habe hierzu widersprüchliche Angaben gemacht. Nachdem er zunächst bekundet habe, dass der Kläger drei- bis viermal pro Woche in der Firma gewesen sei und auch die Oberaufsicht gehabt habe, habe er anschließend ausgesagt, dass die Mitarbeit des Klägers lediglich auf dem Papier gestanden habe. Das Gericht könne insgesamt nicht beurteilen, wann der Zeuge insoweit die Wahrheit wiedergegeben habe. Dies gehe zu Lasten des Klägers, sodass eine Versicherungsfreiheit nicht angenommen werden könne. Daraus ergebe sich, dass der Beitragsbescheid vom 12.04.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2000 von Anfang an rechtswidrig gewesen sei und hierdurch eine Belastung des Klägers durch Erhebung von erhöhten Beiträgen erfolgt sei. Gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei dieser Bescheid aufzuheben, da er objektiv rechtswidrig sei. Auf ein Verschulden oder Vertretenmüssen der Behörde komme es dabei nicht an. Sie habe die Leistungen in Form einer Neubescheidung neu festzustellen. Die Rücknahme des Bescheides habe entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheides zu erfolgen. Die Rücknahme für die Vergangenheit stehe nicht im Ermessen der Behörde. Im vorliegenden Fall sei auch nicht § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X anwendbar, da keine vorsätzlichen unrichtigen oder unvollständigen Angaben seitens des Klägers, z.B. durch Mitteilung einer unrichtigen Höhe der Vergütung, angegeben worden seien. Vielmehr habe der Kläger auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 21.02.2000 überhaupt nicht reagiert. Dieses Verhalten des Klägers hindere die Rücknahme nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht, da sich aus § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X gerade nicht ergebe, dass eine Rücknahme generell ausgeschlossen sei, wenn der Versicherte die Fehlerhaftigkeit möglicherweise zu vertreten habe. Vielmehr könne die Behörde dann nach freiem Ermessen darüber entscheiden, ob sie den Verwaltungsakt dennoch für die Vergangenheit zurücknehme wolle. Jedoch erfasse § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X gerade nicht den Fall des (vorsätzlichen) Verschweigens, wobei eine andere Beurteilung dann erfolgen könne, wenn nach einer bestimmten Tatsache gefragt sei und bei einer bestehenden Mitteilungspflicht bewusst unvollständige Angaben gemacht worden seien. Ein solcher Fall liege hier jedoch eindeutig nicht vor. Der Kläger habe zunächst gar keine Mitteilung an die Beklagte gemacht und diese habe ihn auch nicht entsprechend aufgefordert. Vielmehr habe er mit Schriftsatz vom 16.03.2001 mitgeteilt, dass er kein Einkommen erziele. Dementsprechend gelte im vorliegenden Fall § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, sodass der Beitragsbescheid vom 12.04.2000 auch für die Vergangenheit zurückzunehmen sei. Es könne dabei angemerkt werden, dass, selbst wenn § 44 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 SGB X Anwendung fände, die Beklagte jedenfalls für die rückwirkende Aufhebung Ermessen auszuüben hätte, was sie nicht getan habe, weil sie stets von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ausgegangen sei. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Zurückerstattung der zuviel geleisteten Beiträge, was sich aus § 26 SGB IV ergebe. § 44 Abs. 4 SGB X sei nicht einschlägig, da diese Vorschrift nur die rückwirkende Leistung von „Sozialleistungen" regele. Der Rückerstattungsanspruch sei auf der Grundlage des § 27 SGB IV mit 4% zu verzinsen.

Gegen das ihr am 29.01.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.02.2003 Berufung eingelegt; der Kläger hat gegen das ihm am 30.01.2003 zugestellte Urteil am 18.03.2003 Anschlussberufung eingelegt, diese dann aber in der mündlichen Verhandlung am 13.05.2005 zurückgenommen.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass das SG die Regelung des § 165 SGB VI verkenne, wonach die Erhebung des Regelbeitrages auf der Grundlage eines Arbeitseinkommens in Höhe der Bezugsgröße immer rechtmäßig sei. Lediglich bei Nachweis eines von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens sei unter Berücksichtigung des Folgemonatsprinzips (§ 165 Abs. 1 Satz 8 SGB VI) ein einkommensunabhängiger Beitrag auf der Grundlage des nachgewiesenen Arbeitseinkommens zu erheben. Eine rückwirkende Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage sei dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Die Bescheide vom 12.04.2000 sowie vom 21.07.2000 seien bestandskräftig geworden, ohne dass durch den Versicherten ein vom Regelbeitrag abweichender Beitrag beantragt worden sei. Auch eine sonstige Begründung des zulässigen Widerspruchs sei nicht erfolgt. Damit sei die Erhebung des Regelbeitrages rechtmäßig und bestandskräftig erfolgt. Eine Rücknahme dieser Bescheide sei somit nach § 44 SGB X schon mangels anfänglicher Rechtswidrigkeit nicht möglich. Die Möglichkeit der Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen habe damit - auf Antrag bzw. bei Nachweis des tatsächlichen Einkommens - nur noch für die Zukunft bestanden. Ein entsprechender Antrag sei am 08.01.2001 erstmals gestellt worden. Die Beitragsänderung wäre damit frühestens ab 01.02.2001 entsprechend § 165 Abs. 1 SGB VI zulässig gewesen, wenn ein vom Regelbeitrag abweichendes Arbeitseinkommen nachgewiesen worden wäre.

Bezüglich der Höhe des Arbeitseinkommens werde zunächst auf den Schriftwechsel mit der zuständigen Handwerkskammer hingewiesen, aus dem die handwerksrechtlich erforderlichen Vertragsausgestaltungen und Tätigkeitsbedingungen hervorgingen (Mindestvoraussetzungen). Deren Einhaltung sei zur rechtmäßigen Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Diese finanziellen Vertragsvereinbarungen stimmten weder mit den Angaben des Versicherten noch mit den Steuerbescheiden oder den Angaben des weiteren Gesellschafters überein. Nach den für Personengesellschaften geltenden Vorschriften der §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 4 Satz 2 HwO werde eine Personengesellschaft nur dann in die Handwerksrolle eingetragen, wenn für die technische Leitung ein persönlich haftender Gesellschafter verantwortlich sei. Die Anstellung eines Betriebsleiters genüge nicht. Als gerade noch zulässige Untergrenze gegenüber einer „Strohmann-Gesellschaft" werde eine mindestens 30%-ige Beteiligung des Handwerker-Gesellschafters gesehen. Im anhängigen Verfahren sei der Kläger nach der Handwerksrolleneintragung Mitinhaber-Gesellschafter und verantwortlicher Betriebsleiter für das Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk und somit selbständiger Handwerker i.S.d. §§ 1, 7 HwO. Herr J.T. sei lediglich Mitgesellschafter, der mangels eigenen handwerklichen Befähigungsnachweises (Meisterbrief etc.) allein keinen Handwerksbetrieb selbständig betreiben dürfe. Nach den gemachten Angaben habe der Kläger als Mitinhaber und verantwortlicher Betriebsleiter eine monatliche gewinn- und verlustunabhängige Vergütung erzielt, die nicht nur den Anforderungen an eine Personengesellschaft widerspreche, sondern auch weit unter einem sonst üblichen Meistergehalt liege. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SG, ohne dies zu berücksichtigen und weitere Nachforschungen bei anderen Dienststellen anzustrengen, dem bloßen Vortrag der Gesellschafter folge, obgleich seitens der Handwerkskammer nach Änderung des Gesellschaftsvertrages und der Betriebsleitererklärung bestätigt worden sei, dass die tatsächlichen Verhältnisse - also auch das Einkommen und die Beteiligung des Gesellschafter-Betriebsleiters - nach Angaben des Betriebes selbst den Anforderungen der HwO genügt hätten. Unterstelle man unrichtige Angaben der Beteiligten gegenüber dem SG und der Beklagten, wäre das tatsächliche Arbeitseinkommen, das dann nicht nur aus einer Haftungsvergütung bestehen würde, durch den Einkommensteuerbescheid des Klägers tatsächlich nicht nachgewiesen, da dort keinerlei Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb i.S.d. Gesellschaftsvertrages ausgewiesen seien. Soweit das SG anführe, der Rückgriff auf eine Bescheinigung des Finanzamtes sei möglich, sei anzumerken, dass eine derartige Bescheinigung lediglich die Daten eines bereits erteilten Einkommensteuerbescheides bestätige. Damit sei weiterhin der Regelbeitrag mangels geführten Nachweises zu erheben. Die Nachweispflicht treffe nicht den Rentenversicherungsträger, sondern den Versicherten.

Die (von dem Kläger vorgetragene) Gewerbeummeldung habe keinerlei Beweiswert, zumal es sich bei einem Gewerberegister - im Gegensatz zur Handwerksrolle - nicht um ein Register i.S.d. öffentlichen Registerrechts mit Glaubenswirkung handele. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass Herr J.T. die Eintragungsvoraussetzungen selbst nicht erfülle und die Handwerksbetriebsführung als Einzelunternehmung J.T. selbst mit einem angestellten Betriebsleiter nach der HwO nicht möglich sei. Die unbeachtliche Gewerbeummeldung sei außerdem - soweit ersichtlich - weiterhin auf der Grundlage der durch die Handwerkskammer T. für die GbR ausgestellten Handwerkskarte erfolgt. Für den Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe gebe die Gewerbeordnung hinsichtlich der handwerksrechtlichen Voraussetzungen ohnehin der HwO den Vorrang. Da keine zwischenzeitliche Löschung aus der Handwerksrolle bekannt geworden sei, verbleibe es auch weiterhin beim Vorliegen von Versicherungspflicht nach § 2 Ziff. 8 SGB VI. Eine Lösung (gemeint war wohl: Löschung) hätte überdies mangels Rückwirkung auch keine Auswirkungen auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem von dem Kläger zitierten Schriftsatz der Beklagten vom 07.01.2003 um ein so genanntes Teilanerkenntnis gehandelt habe. Anerkenntnisse kämen generell nur dann zur Ausführung, wenn sie von der Gegenseite auch angenommen würden. Dies sei vorliegend unzweifelhaft nicht geschehen, sodass für eine Ausführung kein Raum gewesen sei.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG vom 15.01.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass er zu keinem Zeitpunkt bei der Firma J.T. und S. beschäftigt und auch nicht an der Gesellschaft beteiligt gewesen sei. Er erhalte weder ein Gehalt noch eine sonstige Vergütung noch eine Gewinnbeteiligung, sondern lediglich eine symbolische „Haftungsvergütung" von 500 DM pro Jahr. Er sei ein Cousin von Herrn J.T. und habe aus Gefälligkeit die Betriebsleiterfunktion als Karosseriebaumeister auf dem Papier übernommen. Dies sei ausschließlich aus handwerksrechtlichen Gründen erfolgt, da ansonsten eine Schließung des Betriebes durch die Handwerkskammer T. gedroht habe. Er sei als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma B.S. in M. vollzeitbeschäftigt und von daher rein zeitlich nicht in der Lage, für die Firma J.T. tätig zu werden. Der Gesellschaftsvertrag, der eine Beteiligung des Klägers mit 30% vorgesehen habe, sei lediglich zum Schein abgeschlossen worden, da die Handwerkskammer T. eine solche Beteiligung eines eingetragenen Karosseriebaumeisters verlangt habe. Er habe nie bestritten, dass hierin ein Verstoß gegen geltendes Handwerksrecht liege; dies habe mittlerweile auch zu einer Beendigung der Scheinfirma J.T. und S. zum 31.12.2002 geführt. Für die Beitragsfestsetzung nach § 165 SGB VI sei das Handwerksrecht jedoch völlig irrelevant. Was die nach § 165 Abs. 1 Sätze 3ff SGB VI erforderlichen Einkommensnachweise anbetreffe, sei festzustellen, dass diese der Beklagten vorlägen, aber von ihr ignoriert würden. Selbst bei Zugrundelegung der von der Beklagten angenommenen Beitragsbemessungsgrundlage müsste der Beitrag des Klägers für das Jahr 2000 entsprechend einer „Gewinnbeteiligung" in Höhe von 30% von 12.796 DM festgesetzt werden, was einem monatlichen Beitrag von 61,10 DM, also noch unter dem Mindestbeitrag, entsprechen würde. Für das Jahr 2001 betrage der Gewinn der Firma J.T. 24.378 DM, was bei einem unterstellten Gewinnanteil von 30% immer noch unter dem Mindestbeitrag liegen würde.

Das Folgemonatsprinzip des § 165 Abs. 1 Satz 8 SGB VI gelte nicht für den erstmaligen Nachweis des erzielten Einkommens und schließe schon gar nicht die Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB X für die Vergangenheit aus. Die verspätete Vorlage der Einkommensnachweise stehe einer rückwirkenden Neufestsetzung des Beitragsbescheides ebenfalls nicht entgegen.

Der Senat hat eine Auskunft von der Handwerkskammer T. eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf die schriftliche Auskunft verwiesen. Diese hat mit Schreiben vom 12.01.2005 u.a. mitgeteilt, dass die am 28.12.1999 erfolgte Eintragung in die Handwerksrolle bis zum 31.12.2002 bestanden habe. Danach habe Herr J.T. den Betrieb vorerst als Einzelunternehmen mit einem angestellten Betriebsleiter weitergeführt. Die Betriebsleitung sei ab diesem Datum nicht mehr von Herrn S., sondern von dem Karosseriebauermeister G.S. ausgeübt worden. Seit dem 01.07.2003 werde das Unternehmen durch die Firma „K. J.T. & L. GmbH" fortgeführt. Der Kläger sei in diesem Unternehmen weder Gesellschafter noch als Geschäftsführer bestellt. Nach dem vorgelegten Vertrag (zu der ursprünglichen Gesellschaft) habe die Gewinn- und Verlustverteilung bei Herrn J.T. 70%, bei dem Kläger 30% betragen. Eine Regelung über die Zahlung einer so genannten „Haftungsvergütung" ergebe sich nicht aus dem Vertrag. Die BGB-Gesellschaft sei nicht schon zum 31.12.2001, sondern erst zum 31.12.2002 aufgelöst worden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die von der Beklagten eingelegte Berufung ist zulässig.

Gemäß § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.  bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro oder 2.  bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5.000 Euro

nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Streitgegenstand ist im vorliegenden Fall die Höhe der von dem Kläger zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 28.12.1999 bis 31.12.2002, so dass die Jahresgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG überschritten ist. Denn von dem Begriff der „wiederkehrenden oder laufenden Leistungen" i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG werden auch Beiträge erfasst (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 7. Auflage 2002, § 144 Randnr. 23; Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 24.08.2004, Az.: L 11 KR 3165/03, BSG-Beschluss vom 28.01.1999, Az.: B 12 KR 51/98 B = SozR 3-1500 § 144 Nr. 16).

Hinsichtlich des Zeitraums ab dem 01.11.2001 ist die Berufung schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte aufgrund ihrer mit Schriftsatz vom 07.01.2003 abgegebenen Erklärung verpflichtet ist, ab dem Monat November 2001 den Mindestbeitrag zu erheben. Das von der Beklagten mit dem Schriftsatz vom 07.01.2003 unterbreitete Angebot der Beklagten stellt nämlich keinen Vergleichsvorschlag, sondern ein Teilanerkenntnis des von dem Kläger geltenden gemachten Anspruchs dar, an das die Beklagte – entgegen der von ihr geäußerten Auffassung - unabhängig von seiner Annahme gebunden blieb (vgl. BSG-Urteil v. 21.11.1961, Az.: 9 RV 374/60 = SozR Nr. 3 zu § 101 SGG). Allgemein richtet sich die Abgrenzung von Vergleich und Anerkenntnis danach, dass das Anerkenntnis als Prozesshandlung ohne jede Einschränkung erklärt und die Ableitung der Rechtsfrage aus dem vom Kläger behaupteten Tatbestand ohne Drehen und Wenden zugegeben werden muss; im begrifflichen Gegensatz dazu steht der Prozessvergleich, der unter beiderseitigem Nachgeben den Rechtsstreit beenden soll (vgl. BSG-Urteil vom 21.09.1983, Az.: 4 RJ 63/82; BSG-Urteil vom 29.04.1969, Az.: 10 RV 12/68). Ob die Prozesserklärung eines Beteiligten ein (Teil)Anerkenntnis oder ein Vergleichsangebot sein soll, ist hierbei durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BSG-Urteil v. 21.11.1961, Az.: 9 RV 374/60 = SozR Nr. 3 zu § 101 SGG; Urteil des LSG für das Saarland vom 26.04.1996, Az.: L 1 J 18/95).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den von ihr unterbreiteten Vorschlag zwar nicht ausdrücklich als „Teilanerkenntnis" bezeichnet. Aus dem Fehlen dieser Bezeichnung lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass es sich deswegen um einen Vergleichsvorschlag handeln müsse, der nach erfolgter Ablehnung durch den Kläger frei widerruflich gewesen wäre. Denn der Schriftsatz vom 02.05.1994 enthält keine derartige Bezeichnung. Nach der Rechtsprechung des BSG kann ein Versicherungsträger im Einzelfall im sozialgerichtlichen Verfahren eine Anerkenntniserklärung i.S.d. § 101 Abs. 2 SGG auch ohne die Verwendung des entsprechenden Ausdrucks abgeben. Hierbei ist lediglich erforderlich, dass sich ein darauf gerichteter Wille hinreichend deutlich aus dem gesamten Inhalt der Äußerung und aus dem Zusammenhang, in dem sie steht, ergibt (vgl. BSG-Urteil vom 27.01.1982, Az.: 9a/9 RV 30/81). Dies ist vorliegend zu bejahen. Denn aus der Formulierung in dem Schriftsatz vom 07.01.2003 „.. dass wir uns bereit erklären können …" lässt sich der Wille der Beklagten entnehmen, den geltend gemachten Anspruch teilweise, und zwar ab dem 01.11.2001, aber insoweit ohne Einschränkungen, zuzuerkennen. Unerheblich sind insoweit die weiteren Ausführungen in dem Schriftsatz vom 07.01.2003, dass der Kläger sich zu der Haftungsvergütung noch 30% des für das Jahr 2000 ausgewiesenen Gewinns zurechnen lassen müsse, weil auch im Falle einer derartigen Gewinnzurechnung - worauf das SG zu Recht hingewiesen hat - das Einkommen des Klägers niedriger war als die im Jahr 2001 geltende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 630 DM. Im Hinblick auf die gewählten Formulierungen in dem Schriftsatz vom 07.01.2003 könnte dieser allenfalls dann als bloßer Vergleichsvorschlag angesehen werden, wenn darin zusätzlich eine einschränkende Formulierung wie beispielsweise „zur Beendigung des Rechtsstreits" enthalten wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Unerheblich ist auch, dass gem. § 101 Abs. 2 SGG nur das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass im Falle der Nichtannahme eines abgegebenen (Teil)anerkenntnisses (zur Zulässigkeit von Teilanerkenntnissen siehe BSG-Urteil v. 16.07.1968, Az.: 9 RV 968/66) dieses durch den Versicherungsträger frei widerrufen werden könnte. Es bleibt vielmehr eine Prozesserklärung mit der materiellen Wirkung, dass der Beteiligte, der die Erklärung abgegeben hat, hieran gebunden ist und - sofern über die Wirksamkeit des Anerkenntnisses gestritten wird - im Wege des Anerkenntnisurteils entsprechend der von ihm abgegebenen Erklärung zu verurteilen ist (vgl. BSG-Urteil v. 21.11.1961, Az.: 9 RV 374/60 = SozR Nr. 3 zu § 101 SGG; BSG-Urteil v. 29.04.1969, Az.: 10 RV 12/68). Hiergegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, dass ein Widerruf des nicht angenommenen Anerkenntnisses jedenfalls in den Fällen möglich sein müsse, in denen durch den Erlass eines Anerkenntnisurteils ein offensichtlich dem materiellen Recht widersprechendes Ergebnis erzielt würde. Denn es ist zu berücksichtigen, dass eine Anerkenntniserklärung - zusätzlich zu ihrer Eigenschaft als prozessgestaltende Erklärung - sich mit der Weiterleitung an den Versicherten gleichzeitig als Entscheidung einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen, mithin als Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) darstellt. Ein derartiger begünstigender Verwaltungsakt kann aber auch im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 45 SGB X zurückgenommen werden.

Die Beklagte ist damit bereits aufgrund der von ihr abgegebenen bindenden Anerkenntniserklärung verpflichtet, ab dem Monat November 2001 nur noch den Mindestbeitrag zu erheben.

Auch hinsichtlich des Zeitraums vom 28.12.1999 bis 31.10.2001 ist die Berufung unbegründet. Zur Begründung verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführung des SG in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils, sodass von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend und teilweise vertiefend ist lediglich auszuführen, dass der von der Beklagten vertretenen Auslegung des § 165 Abs. 1 Satz 8 SGB VI nicht gefolgt werden kann. Bereits der Wortlaut der Norm „Änderungen des Arbeitseinkommens …" zeigt, dass sich die Vorschrift nicht auf die erstmalige Feststellung des der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Einkommens beziehen kann, was auch durch die Entstehungsgeschichte der Norm belegt wird. Denn die Sätze 3 bis 10 des § 165 Abs. 1 SGB VI wurden durch Art. 1 Nr. 26, 17 Abs. 1 des SGB VI-Änderungsgesetzes vom 22.12.1995 (BGBl I S. 1824) mit Wirkung ab 01.01.1996 hinzugefügt und sollten den praktischen Schwierigkeiten Rechnung tragen, die sich für die Rentenversicherungsträger daraus ergaben, dass die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Feststellungen des Finanzamtes bei Beitragsfälligkeit noch nicht zur Verfügung standen (vgl. Störmann in Sozialgesetzbuch – Sozialversicherung – Gesamtkommentar, § 165 SGB VI Ziff. 1.3 m.w.N.). Hierbei sollte die Regelung des § 165 Abs. 1 Satz 8 SGB VI aber ausschließlich den Fall einer Änderung des Arbeitseinkommens bei bereits einkommensgerechter Beitragszahlung betreffen (vgl. Scholz in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 165 SGB VI Randnr. 26; Beschluss des Sächsischen LSG vom 09.04.2001, Az.: L 4 RA 32/01). Die Vorschrift kann damit in Fällen wie dem vorliegenden, in denen im Verwaltungsverfahren keine Einkommensnachweise vorgelegt worden sind, dies aber im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X nachgeholt wird, keine Anwendung finden. Bei einer erstmaligen Veranlagung aufgrund einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit sind nämlich generell die Einkünfte zugrunde zu legen, die sich aus den von dem Versicherten vorgelegten Unterlagen ergeben. Sofern derartige Unterlagen bzw. der Einkommensteuerbescheid verspätet vorgelegt werden, wirkt sich dieser Mangel im Nachweis zwar zunächst zu Lasten des Versicherungspflichtigen aus, indem der Regelbeitrag erhoben werden muss (vgl. Scholz a.a.O. Randnr. 14); dies bedeutet aber nicht, dass bei Nachholung des Nachweises keine Korrektur des ursprünglichen Beitragsbescheides im Verfahren nach § 44 SGB X erfolgen kann (vgl. Störmann a.a.O. Ziff. 4.4).

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger durch die von ihm vorgelegten Unterlagen, seine von ihm ergänzend gemachten Angaben sowie die Aussage des Zeugen J.T. auch nachgewiesen, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit für die GbR J.T. und S. nur in geringem Umfang Einkünfte erzielt hat. Der Senat hat - ebenso wie das SG – keine Zweifel daran, dass die von dem Kläger und dem Zeugen J.T. gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen, wonach der Kläger für seine Tätigkeit in der GbR lediglich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 DM jährlich erhalten hat. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger darüber hinaus aufgrund der gegenüber der Handwerkskammer gemachten Angaben noch den Gewinn der Gesellschaft in einem Umfang von 50% oder 30% zurechnen lassen muss, da auch in diesem Fall die der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Einnahmen des Klägers lediglich zu einer Festsetzung des Mindestbeitrages führen (12.796/2 = 6.398/12 = 533,17 + (500/12 =) 41,67 = 574,84 DM bei einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 630 DM). Unerheblich ist hierbei, dass der Gewinn des Jahres 2001 auf 24.378 DM gestiegen ist, da sich dies - aufgrund der nunmehr anwendbaren Vorschrift des § 168 Abs. 1 Satz 8 SGB VI - frühestens auf die ab dem 01.01.2002 zu erhebenden Beiträge auswirken könnte, die Beklagte aufgrund des abgegebenen Teilanerkenntnisses aber - wie gezeigt – ohnehin zur Festsetzung des Mindestbeitrages verpflichtet ist.

Die Berufung der Beklagten war damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Gründe

Die von der Beklagten eingelegte Berufung ist zulässig.

Gemäß § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.  bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro oder 2.  bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5.000 Euro

nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Streitgegenstand ist im vorliegenden Fall die Höhe der von dem Kläger zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 28.12.1999 bis 31.12.2002, so dass die Jahresgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG überschritten ist. Denn von dem Begriff der „wiederkehrenden oder laufenden Leistungen" i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG werden auch Beiträge erfasst (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 7. Auflage 2002, § 144 Randnr. 23; Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 24.08.2004, Az.: L 11 KR 3165/03, BSG-Beschluss vom 28.01.1999, Az.: B 12 KR 51/98 B = SozR 3-1500 § 144 Nr. 16).

Hinsichtlich des Zeitraums ab dem 01.11.2001 ist die Berufung schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte aufgrund ihrer mit Schriftsatz vom 07.01.2003 abgegebenen Erklärung verpflichtet ist, ab dem Monat November 2001 den Mindestbeitrag zu erheben. Das von der Beklagten mit dem Schriftsatz vom 07.01.2003 unterbreitete Angebot der Beklagten stellt nämlich keinen Vergleichsvorschlag, sondern ein Teilanerkenntnis des von dem Kläger geltenden gemachten Anspruchs dar, an das die Beklagte – entgegen der von ihr geäußerten Auffassung - unabhängig von seiner Annahme gebunden blieb (vgl. BSG-Urteil v. 21.11.1961, Az.: 9 RV 374/60 = SozR Nr. 3 zu § 101 SGG). Allgemein richtet sich die Abgrenzung von Vergleich und Anerkenntnis danach, dass das Anerkenntnis als Prozesshandlung ohne jede Einschränkung erklärt und die Ableitung der Rechtsfrage aus dem vom Kläger behaupteten Tatbestand ohne Drehen und Wenden zugegeben werden muss; im begrifflichen Gegensatz dazu steht der Prozessvergleich, der unter beiderseitigem Nachgeben den Rechtsstreit beenden soll (vgl. BSG-Urteil vom 21.09.1983, Az.: 4 RJ 63/82; BSG-Urteil vom 29.04.1969, Az.: 10 RV 12/68). Ob die Prozesserklärung eines Beteiligten ein (Teil)Anerkenntnis oder ein Vergleichsangebot sein soll, ist hierbei durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BSG-Urteil v. 21.11.1961, Az.: 9 RV 374/60 = SozR Nr. 3 zu § 101 SGG; Urteil des LSG für das Saarland vom 26.04.1996, Az.: L 1 J 18/95).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den von ihr unterbreiteten Vorschlag zwar nicht ausdrücklich als „Teilanerkenntnis" bezeichnet. Aus dem Fehlen dieser Bezeichnung lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass es sich deswegen um einen Vergleichsvorschlag handeln müsse, der nach erfolgter Ablehnung durch den Kläger frei widerruflich gewesen wäre. Denn der Schriftsatz vom 02.05.1994 enthält keine derartige Bezeichnung. Nach der Rechtsprechung des BSG kann ein Versicherungsträger im Einzelfall im sozialgerichtlichen Verfahren eine Anerkenntniserklärung i.S.d. § 101 Abs. 2 SGG auch ohne die Verwendung des entsprechenden Ausdrucks abgeben. Hierbei ist lediglich erforderlich, dass sich ein darauf gerichteter Wille hinreichend deutlich aus dem gesamten Inhalt der Äußerung und aus dem Zusammenhang, in dem sie steht, ergibt (vgl. BSG-Urteil vom 27.01.1982, Az.: 9a/9 RV 30/81). Dies ist vorliegend zu bejahen. Denn aus der Formulierung in dem Schriftsatz vom 07.01.2003 „.. dass wir uns bereit erklären können …" lässt sich der Wille der Beklagten entnehmen, den geltend gemachten Anspruch teilweise, und zwar ab dem 01.11.2001, aber insoweit ohne Einschränkungen, zuzuerkennen. Unerheblich sind insoweit die weiteren Ausführungen in dem Schriftsatz vom 07.01.2003, dass der Kläger sich zu der Haftungsvergütung noch 30% des für das Jahr 2000 ausgewiesenen Gewinns zurechnen lassen müsse, weil auch im Falle einer derartigen Gewinnzurechnung - worauf das SG zu Recht hingewiesen hat - das Einkommen des Klägers niedriger war als die im Jahr 2001 geltende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 630 DM. Im Hinblick auf die gewählten Formulierungen in dem Schriftsatz vom 07.01.2003 könnte dieser allenfalls dann als bloßer Vergleichsvorschlag angesehen werden, wenn darin zusätzlich eine einschränkende Formulierung wie beispielsweise „zur Beendigung des Rechtsstreits" enthalten wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Unerheblich ist auch, dass gem. § 101 Abs. 2 SGG nur das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass im Falle der Nichtannahme eines abgegebenen (Teil)anerkenntnisses (zur Zulässigkeit von Teilanerkenntnissen siehe BSG-Urteil v. 16.07.1968, Az.: 9 RV 968/66) dieses durch den Versicherungsträger frei widerrufen werden könnte. Es bleibt vielmehr eine Prozesserklärung mit der materiellen Wirkung, dass der Beteiligte, der die Erklärung abgegeben hat, hieran gebunden ist und - sofern über die Wirksamkeit des Anerkenntnisses gestritten wird - im Wege des Anerkenntnisurteils entsprechend der von ihm abgegebenen Erklärung zu verurteilen ist (vgl. BSG-Urteil v. 21.11.1961, Az.: 9 RV 374/60 = SozR Nr. 3 zu § 101 SGG; BSG-Urteil v. 29.04.1969, Az.: 10 RV 12/68). Hiergegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, dass ein Widerruf des nicht angenommenen Anerkenntnisses jedenfalls in den Fällen möglich sein müsse, in denen durch den Erlass eines Anerkenntnisurteils ein offensichtlich dem materiellen Recht widersprechendes Ergebnis erzielt würde. Denn es ist zu berücksichtigen, dass eine Anerkenntniserklärung - zusätzlich zu ihrer Eigenschaft als prozessgestaltende Erklärung - sich mit der Weiterleitung an den Versicherten gleichzeitig als Entscheidung einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen, mithin als Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) darstellt. Ein derartiger begünstigender Verwaltungsakt kann aber auch im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 45 SGB X zurückgenommen werden.

Die Beklagte ist damit bereits aufgrund der von ihr abgegebenen bindenden Anerkenntniserklärung verpflichtet, ab dem Monat November 2001 nur noch den Mindestbeitrag zu erheben.

Auch hinsichtlich des Zeitraums vom 28.12.1999 bis 31.10.2001 ist die Berufung unbegründet. Zur Begründung verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführung des SG in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils, sodass von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend und teilweise vertiefend ist lediglich auszuführen, dass der von der Beklagten vertretenen Auslegung des § 165 Abs. 1 Satz 8 SGB VI nicht gefolgt werden kann. Bereits der Wortlaut der Norm „Änderungen des Arbeitseinkommens …" zeigt, dass sich die Vorschrift nicht auf die erstmalige Feststellung des der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Einkommens beziehen kann, was auch durch die Entstehungsgeschichte der Norm belegt wird. Denn die Sätze 3 bis 10 des § 165 Abs. 1 SGB VI wurden durch Art. 1 Nr. 26, 17 Abs. 1 des SGB VI-Änderungsgesetzes vom 22.12.1995 (BGBl I S. 1824) mit Wirkung ab 01.01.1996 hinzugefügt und sollten den praktischen Schwierigkeiten Rechnung tragen, die sich für die Rentenversicherungsträger daraus ergaben, dass die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Feststellungen des Finanzamtes bei Beitragsfälligkeit noch nicht zur Verfügung standen (vgl. Störmann in Sozialgesetzbuch – Sozialversicherung – Gesamtkommentar, § 165 SGB VI Ziff. 1.3 m.w.N.). Hierbei sollte die Regelung des § 165 Abs. 1 Satz 8 SGB VI aber ausschließlich den Fall einer Änderung des Arbeitseinkommens bei bereits einkommensgerechter Beitragszahlung betreffen (vgl. Scholz in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 165 SGB VI Randnr. 26; Beschluss des Sächsischen LSG vom 09.04.2001, Az.: L 4 RA 32/01). Die Vorschrift kann damit in Fällen wie dem vorliegenden, in denen im Verwaltungsverfahren keine Einkommensnachweise vorgelegt worden sind, dies aber im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X nachgeholt wird, keine Anwendung finden. Bei einer erstmaligen Veranlagung aufgrund einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit sind nämlich generell die Einkünfte zugrunde zu legen, die sich aus den von dem Versicherten vorgelegten Unterlagen ergeben. Sofern derartige Unterlagen bzw. der Einkommensteuerbescheid verspätet vorgelegt werden, wirkt sich dieser Mangel im Nachweis zwar zunächst zu Lasten des Versicherungspflichtigen aus, indem der Regelbeitrag erhoben werden muss (vgl. Scholz a.a.O. Randnr. 14); dies bedeutet aber nicht, dass bei Nachholung des Nachweises keine Korrektur des ursprünglichen Beitragsbescheides im Verfahren nach § 44 SGB X erfolgen kann (vgl. Störmann a.a.O. Ziff. 4.4).

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger durch die von ihm vorgelegten Unterlagen, seine von ihm ergänzend gemachten Angaben sowie die Aussage des Zeugen J.T. auch nachgewiesen, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit für die GbR J.T. und S. nur in geringem Umfang Einkünfte erzielt hat. Der Senat hat - ebenso wie das SG – keine Zweifel daran, dass die von dem Kläger und dem Zeugen J.T. gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen, wonach der Kläger für seine Tätigkeit in der GbR lediglich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 DM jährlich erhalten hat. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger darüber hinaus aufgrund der gegenüber der Handwerkskammer gemachten Angaben noch den Gewinn der Gesellschaft in einem Umfang von 50% oder 30% zurechnen lassen muss, da auch in diesem Fall die der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Einnahmen des Klägers lediglich zu einer Festsetzung des Mindestbeitrages führen (12.796/2 = 6.398/12 = 533,17 + (500/12 =) 41,67 = 574,84 DM bei einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 630 DM). Unerheblich ist hierbei, dass der Gewinn des Jahres 2001 auf 24.378 DM gestiegen ist, da sich dies - aufgrund der nunmehr anwendbaren Vorschrift des § 168 Abs. 1 Satz 8 SGB VI - frühestens auf die ab dem 01.01.2002 zu erhebenden Beiträge auswirken könnte, die Beklagte aufgrund des abgegebenen Teilanerkenntnisses aber - wie gezeigt – ohnehin zur Festsetzung des Mindestbeitrages verpflichtet ist.

Die Berufung der Beklagten war damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

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