HwO § 1

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 2239/21
25. November 2021
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Koblenz (5. Kammer) - 5 L 475/21.KO
1. Juli 2021
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Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 5 KR 3775/19
3. März 2021
L 5 KR 3775/19 3. März 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (5. Kammer) - 5 K 52/20.KO
4. August 2020
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 1092/18
12. September 2019
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 468/17
30. Juli 2019
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Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 B 193/18
10. September 2018
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Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 Bf 146/17.Z
17. Juli 2018
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 209/15
31. Januar 2017
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Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 46/15
16. Juni 2016
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