Urteil vom Landessozialgericht für das Saarland - L 5 V 3/05

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des SG vom 14. März 2005 sowie der Bescheid des Beklagten vom 15. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2002 aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die der Klägerin in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin dem Beklagten überzahlte Versorgungsbezüge zu erstatten hat. Hierbei ist einerseits streitig, ob die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des unberechtigten Empfangs und der unberechtigten Verfügung über die Versorgungsbezüge haftbar ist oder als Erbin. Zum anderen wird darüber gestritten, ob ein eventuell bestehender Erstattungsanspruch durch Bescheid geltend gemacht werden konnte.

Der 1913 geborene und am 11. November 1995 verstorbene Vater der Klägerin (K.W.), der Versorgungsempfänger V., hatte eine Versorgungsrente gemäß § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) bezogen, bemessen nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 vom Hundert.

Die Rente in Höhe von zuletzt 287,-- DM monatlich ist auch noch nach dem Tod des V. für die Zeit von Dezember 1995 bis November 1999 weiter gewährt worden, da die Erben des V., nämlich die Klägerin und deren Mutter P.W., Ehefrau des V., dem Beklagten nicht mitgeteilt hatten, dass V. verstorben war. Insgesamt kam es zu einer Überzahlung von 13.970,-- DM (= 6.702,53 EUR), die auf das frühere Konto des V. bei der Kreissparkasse S. gelangt ist.

Am 17. November 1999 wurde dem Beklagten bekannt, dass V. verstorben war. Er forderte zunächst die Kreissparkasse S. auf, die erbrachten Versorgungsleistungen zurückzuzahlen, wozu sich diese allerdings wegen eines fehlenden Guthabens auf dem Konto nicht in der Lage sah. Als Empfänger der Leistung benannte die Kreissparkasse S. die Ehefrau des V., die auch über die Geldsumme verfügt habe.

Mit Bescheid vom 26. November 1999 forderte der Beklagte sodann von der Ehefrau des V. unter Anrechnung eines Sterbegeldes von 861,-- DM gemäß § 118 Abs. 4 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) 13.109,-- DM zurück. Die Ehefrau des V. sah sich zur Zahlung der Gesamtsumme außer Stande und bot eine monatliche Rückzahlung von 300,-- DM an, da sie neben den monatlich anfallenden eigenen Kosten auch ihre Tochter, die Klägerin, und deren behinderte Tochter finanziell unterstütze. Der Beklagte lehnte dieses Angebot ab.

Am 22. April 2000 verstarb die Ehefrau des V.

Der Beklagte ermittelte erstmals mit Verfügungen vom 07. September 2000 durch Nachfragen beim Nachlassgericht S. und beim Sozialamt der Stadt D., u. a. ob Nachlassvorgänge vorhanden sind, ob die Erbschaft (nach V.) ausgeschlagen wurde, ob gegebenenfalls nicht berufene Erben bekannt sind, ob ein Erbschein ausgestellt wurde und ob die Anschriften der noch lebenden Angehörigen (Erben) bekannt sind. In einer beim Beklagten am 14. September 2000 eingegangenen Antwort des Nachlassgerichts S. vom 11. September 2000 wird u. a. ausgeführt, dass bezüglich des V. kein Nachlassvorgang vorhanden sei und dass bezüglich der nachverstorbenen Ehefrau die dem Nachlassgericht bekannt gewordenen Erben der ersten Ordnung, nämlich die Klägerin und deren Söhne die Erbschaft ausgeschlagen hätten.

Der Beklagte machte in der Folge den Betrag von 13.109,-- DM mit Bescheid vom 31. Mai 2001 gegenüber der Tochter der Klägerin geltend; tatsächlich hatte die Tochter der Klägerin die Erbschaft nach ihrer Großmutter schon am 30. Mai 2000 ausgeschlagen.

Mit Vermerk vom 15. Oktober 2001 wird vom Beklagten erstmals festgehalten, aus der Versorgungsakte gehe hervor, dass Erbe nach dem verstorbenen V. nicht nur dessen Ehefrau, sondern auch die Klägerin war; diese habe das Erbe nach dem V. nicht ausgeschlagen; sie hafte daher gemeinsam mit ihrer Mutter auf Rückzahlung der eingetretenen Überzahlung aus dem Gesichtspunkt der Nachlasserbenschuld.

Sodann machte der Beklagte mit Rückforderungsbescheid vom 15. November 2001 (Bl. 128 ff. der VA) gegenüber der Klägerin den Betrag von 13.109,-- DM geltend, zahlbar bis spätestens 31. Dezember 2001, und zwar ohne zuvor eine Anhörung durchzuführen. Zur Begründung stützte sich der Beklagte auf § 118 Abs. 4 SGB VI, wonach Personen, die eine für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbrachte Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt hätten, so dass dieser nicht nach § 118 Abs. 3 SGB VI von dem Geldinstitut zurück überwiesen werde, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet seien; diese Regelung gelte gemäß § 66 Abs. 2 Satz 4 BVG auch für den Bereich der Kriegsopferversorgung. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass von dem an sich überzahlten Betrag von 13.970,-- DM das Sterbegeld in Höhe von 861,-- DM abgesetzt worden sei, so dass sich der geltend gemachte Erstattungsbetrag von 13.109,-- DM ergebe. Schließlich ist ausgeführt, dass die Klägerin auch als nächstberufene Erbin des V. zur Rückerstattung der Überzahlung verpflichtet sei. Ermessenserwägungen sind in diesem Bescheid nicht angestellt worden.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, die nach dem Tod des V. zugeflossenen Zahlungen seien nicht dessen Nachlass zuzurechnen, da sie dem V. nicht mehr hätten zu Gute kommen können, sondern lediglich der Mutter; nach dem Tode der Mutter habe sie, die Klägerin, die Erbschaft ausgeschlagen; gegen die Rückforderungsansprüche erhebe sie die Einrede der Verjährung.

Der Widerspruch wurde vom Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, die Rückerstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen beruhe auf einer Nachlasserbenschuld, für die die Klägerin als Erbin neben ihrer Mutter haftbar zu machen sei; die Einrede der Verjährung könne hier nicht zum Tragen kommen, da die entsprechende Frist erst zu laufen beginne, wenn der jetzt mit dem Widerspruch angefochtene Verwaltungsakt unanfechtbar geworden sei. Des Weiteren machte der Beklagte Ausführungen zu § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI. Auch im Widerspruchsbescheid wurden Ermessenserwägungen nicht angestellt.

Das anschließende Klageverfahren verlief für die Klägerin erfolglos. Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage mit Urteil vom 14. März 2005 abgewiesen, da die Klägerin sowohl als Erbin wie auch als unberechtigte Empfängerin von Sozialleistungen hafte; ausweislich der Auszahlungsbelege der Kreissparkasse S., die das SG angefordert hatte, habe die Klägerin Geldbeträge mindestens in der Höhe von 13.109,-- DM in Empfang genommen; der von § 118 Abs. 4 SGB VI genannte Personenkreis umfasse auch Kontobevollmächtigte; darüber hinaus hafte die Klägerin auch als Erbin, da sie eine Miterbenschaft nach dem V. nicht ausgeschlagen habe und die Rückzahlungsverbindlichkeiten zu den Nachlassverbindlichkeiten zählten; ein Vertrauensschutz nach § 50 Abs. 2 des 10. Buchs des Sozialgesetzbuchs – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Verbindung mit § 45 Abs. 4 SGB X (in entsprechender Anwendung) stehe der Forderung des Beklagten nicht entgegen.

Gegen dieses ihr am 04. April 2005 zugegangene Urteil hat die Klägerin mit einem am 29. April 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 27. April 2005 Berufung eingelegt.

Zur Begründung trägt sie vor, das SG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie Geldleistungen selbst in Empfang genommen und für sich vereinnahmt habe; das SG berücksichtige ihren Vortrag nicht, wonach sie lediglich im Auftrag ihrer schwer erkrankten Mutter und auch erst seit der Erkrankung der Mutter gehandelt habe; die abgehobenen Geldbeträge seien der Mutter ausgehändigt und nicht von ihr, der Klägerin, verbraucht worden; allein das Abheben der Geldbeträge sei nicht ausreichend, einen Rückforderungsanspruch zu begründen; zudem sei ihr nicht bekannt gewesen, dass die Zahlungen zu Unrecht erfolgt seien, da sie der Auffassung gewesen sei, es handele sich um Witwenrente oder um die eigene Rente der Mutter; sie, die Klägerin, sei nicht bösgläubig gewesen; weiterhin liege auch kein Rückforderungsanspruch aus dem väterlichen Nachlass vor, da ein solcher Anspruch zum Zeitpunkt des Todesfalls nicht bestanden habe; der Anspruch, die erst nach dem Tode des V. erfolgten Auszahlungen zu erstatten, könne sich nur gegen die Mutter richten; der Anspruch sei aber nicht vererbt worden, da sie, die Klägerin, als Erbin der Mutter die Erbschaft ausgeschlagen habe.

Sie beantragt,

das Urteil des SG vom 14. März 2005 sowie den Bescheid des Beklagten vom 15. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

Auf eine hinweisende Verfügung des Senats vom 07. Juli 2005, wonach der hier analog anzuwendende Absatz 4 des § 118 SGB VI zum Zeitpunkt der Rentenauszahlung für den Monat Dezember 1995 noch nicht in Kraft gewesen sei, so dass allenfalls zivilrechtliche Ansprüche nach den §§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegen könnten, die nicht durch Bescheid geltend gemacht werden können, und wonach auch die sich ab Januar 1996 aus § 118 Abs. 4 SGB VI ergebenden Ansprüche nicht durch Bescheid, sondern durch Erhebung der Leistungsklage geltend gemacht werden können, hat der Beklagte vorgetragen, durch die Neufassung des § 118 SGB VI in Verbindung mit der Neufassung des § 66 Abs. 2 BVG durch das Gesetz vom 15. Dezember 1995 habe sich die bis dahin bestehende Rechtslage insoweit geändert, als zwischen Leistungsträger und Erben des Leistungsberechtigten nunmehr eine öffentlich-rechtliche Beziehung bestehe, so dass die Sozialgerichte zu entscheiden hätten; da der hier angegriffene Bescheid zeitlich nach dem 31. Dezember 1995 liege und da es bei einer Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides ankomme, richte sich die Rückforderung der zu Unrecht ausgezahlten Rente auch für den Monat Dezember 1995 nach öffentlichem Recht, nicht nach Zivilrecht, so dass § 118 Abs. 4 SGB VI für den gesamten Zeitraum von Dezember 1995 bis November 1999 nicht zu beanstanden sei.

Allerdings hat der Beklagte zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass bei Erlass des angegriffenen Bescheides eine Heranziehung aus § 118 Abs. 4 SGB VI nicht in der Form des Verwaltungsaktes statthaft war.

Der Beklagte meint, darüber hinaus ergebe sich aus der Formulierung des § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI in Verbindung mit § 50 SGB X, dass jedenfalls gegenüber einem Erben ein Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden könne; die Klägerin, die die Erbschaft nach ihrem verstorbenen Vater nicht ausgeschlagen habe, könne somit durch Verwaltungsakt als Erbin in Anspruch genommen werden; Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, die in entsprechender Anwendung des § 45 SGB X zu berücksichtigen seien, stünden vorliegend, wie das SG zu Recht ausgeführt habe, der geltend gemachten Erstattung nicht entgegen; zwar fehle eine entsprechende Begründung im angefochtenen Bescheid; dieser Mangel könne aber nach der Neufassung des § 41 Abs. 2 SGB X zum 01. Januar 2001 bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten, der informatorisch gegebenen Angaben des Sohnes der Klägerin und des sonstigen Verfahrensganges wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Es wird Bezug genommen auf den Inhalt der B-Akten des Beklagten mit der Grundlisten-Nr. 092489; die Beiakte war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, bezüglich deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist auch begründet.

Als über die fehlgeleitete Rentenzahlung verfügende Person durfte, wie auch der Beklagte zuletzt eingeräumt hat, die Klägerin durch Verwaltungsakt nicht in Anspruch genommen werden. Der angefochtene Bescheid ist auch rechtswidrig, soweit der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Erstattungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Erbenhaftung durchsetzen will.

Soweit die Klägerin als Empfängerin bzw. Verfügende der fehlgeleiteten Rentenzahlung in Anspruch genommen wird, liegt der rechtlichen Beurteilung § 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 118 Abs. 4 SGB VI in der Fassung (a. F.) zu Grunde, die diese Vorschriften durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze erfahren haben.

Durch Art. 1 Nr. 20 dieses Änderungsgesetzes sind dem § 118 die Absätze 3 und 4 angefügt worden, durch die eine bislang fehlende öffentlich-rechtliche Regelung für Rücküberweisungs- und Erstattungsansprüche eines Sozialleistungsträgers für die nach dem Tode des Berechtigten überzahlten Renten und Bezügen gegenüber den an Geldbewegungen beteiligten Geldinstituten (Abs. 3) und den an den Geldbewegungen beteiligten Dritten (Abs. 4) geschaffen worden ist.

Gleichzeitig wurde durch Art. 13 des Änderungsgesetzes § 66 Abs. 2 Satz 4 BVG dahingehend neu gefasst, dass § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI a. F. im Versorgungsrecht entsprechend anzuwenden waren. Dass das BVG und das SGB VI in der oben genannten Fassung anzuwenden sind, ergibt sich aus dem Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides.

Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage ist, worauf der Beklagte zu Recht selbst hinweist, die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten behördlichen Entscheidung; dies war aber der 21. Mai 2002 (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz – SGG – 8. Aufl. – 2005 -, § 54 Rdnr. 32a).

Bei – entsprechender – Anwendung der Abs. 3 und 4 des § 118 SGB VI a. F. ist zu beachten, dass das Verhältnis zwischen diesen beiden Regelungen durch die Vorrangigkeit des Abs. 3 gekennzeichnet ist. Das heißt, dass der Beklagte die Klägerin, nachdem ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Kreissparkasse S. nach § 118 Abs. 3 SGB VI a. F. wegen des fehlenden Guthabens nicht bestand, vor den Sozialgerichten in Anspruch nehmen durfte.

Allerdings enthielt § 118 Abs. 4 SGB VI in der damals maßgeblichen Fassung keine Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Empfänger oder dem Verfügenden. Eine solche Möglichkeit wurde erst geschaffen durch Art. 8 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 zur Einführung einer kapitalgedeckten Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz – HZvNG) für die Zeit ab 29. Juni 2002, mit dem § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI a. F. in der Weise neu gefasst wird, dass es heißt: „Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen“. Da der angefochtene Verwaltungsakt seine letzte Fassung durch Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2002 erhielt, konnte er sich auf die später in Kraft getretene Ermächtigung nicht stützen. Ab Inkrafttreten des § 118 Abs. 4 SGB VI a.F. zum 01. Januar 1996 hätte der Beklagte gegen die Klägerin somit zwar vor den Sozialgerichten vorgehen können, allerdings nur im Wege der Leistungsklage.

Für die Zeit vor dem 01. Januar 1996, hier also für die Überzahlung für den Monat Dezember 1995, hat hingegen der für die Zeit ab 01. Januar 1996 neu gefasste § 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit der ebenfalls für die Zeit ab 01. Januar 1996 geltenden Fassung des § 118 Abs. 4 SGB VI a. F. keine Geltung. Zwar sieht der Grundsatz des § 300 Abs. 1 SGB VI vor, dass die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden sind, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Diese Regelung ist jedoch verfassungskonform auszulegen und findet dementsprechend keine Anwendung, wenn sie zu einer echten, für den Betroffenen belastenden Rückwirkung – wie hier – führen würde. Zwar wird kontrovers diskutiert, wie weit die Rückwirkung des § 300 Abs. 1 SGB VI geht. So verneint der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) eine echte – belastende – Rückwirkung im obigen Sinne. Dagegen bejahen der 5. und 13. Senat des BSG die Rückwirkung, wenn nach dem 31. Dezember 1991 eine rentenversicherungsrechtliche Entscheidung zu treffen ist (zum Diskussionsstand: Diel in Hauck/Noftz K § 300 Rdnrn. 19 ff.). Vorliegend ist aber eine rentenversicherungsrechtliche Entscheidung nicht getroffen worden. Dementsprechend verweist auch das BVG nicht auf § 300 Abs. 1 SGB VI.

Letztlich kann allerdings dahinstehen, ob § 118 Abs. 4 SGB VI a. F. auch auf die im Dezember 1995 erfolgte Überzahlung anzuwenden ist.

Verneint man die Anwendung, so hätte für den Beklagten nur die Möglichkeit bestanden, eine Überzahlung im Wege der Zahlungsklage vor den Zivilgerichten geltend zu machen, gestützt auf die Bestimmungen der §§ 812 ff. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung (zur Rechtslage bis 31. Dezember 1995: BSG, Urteil vom 09. Februar 1998 – B 9 V 48/97 R; Terdenge in Hauck/Noftz, SGB VI, § 118 Rd.-Nr. 14a, 16).

Bejaht man die Anwendung des § 118 Abs. 4 SGB VI a. F. auf den Monat Dezember 1995, so hätte es immer noch an der Möglichkeit gefehlt, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt gelten zu machen.

Auch soweit der Beklagte die Klägerin als Erbin des V. in Anspruch nimmt, ist der angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen.

Zwar sieht der für die Zeit ab 18. Januar 2001 geltende Satz 3 des § 118 Abs. 4 SGB VI (jetzt: Satz 5) vor, dass ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des SGB X unberührt bleibt. Gegen die Klägerin besteht jedoch aus erbrechtlichen Gesichtspunkten kein Anspruch, und die Voraussetzungen des § 50 SGB X sind im Übrigen nicht gegeben.

Gemäß § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten. Nachlassverbindlichkeiten sind sowohl Erblasserschulden als auch Erbfallschulden (Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Auflage - 2006 -, § 1967 Rd.-Nr. 1). Erblasserschulden sind die hier geltend gemachten Ansprüche zweifelsfrei nicht, da sich nicht zu Lebzeiten des V. entstanden sind, also nicht von ihm herrühren. Sie sind aber auch nicht als Erbfallschulden zu betrachten, da sie nicht aus Anlass des Erbfalls entstanden sind wie etwa Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Kosten der Beerdigung (vgl. hierzu: Palandt/Edenhofer, a.a.O., Rd.-Nr. 7). Die aufgezählten Beispiele machen deutlich, dass Erbfallschulden aus Verfügungen herrühren, die wegen des Todes des Erblassers entstanden sind. Die Rentenüberzahlungen sind aber nicht wegen des Todes des V., sondern trotz des Todes des V. erfolgt.

Abgesehen davon, dass somit eine Haftung der Klägerin als Erbin ausscheidet, hat der Beklagte auch nicht die Erfordernisse des § 50 Abs. 2 SGB X beachtet, der hier allein als Grundlage des angefochtenen Bescheides in Betracht käme. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, wobei die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend gelten.

Da die hier geltend gemachten Rentenüberzahlungen von Anfang an zu Unrecht erfolgt sind, ist bei einer auf § 50 Abs. 2 SGB X gestützten Erstattung § 45 SGB X entsprechend anzuwenden.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein bestandskräftiger begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 – 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 45 Abs. 2 SGB X untersagt die Rücknahme, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist, etwa dann, wenn der Begünstigte die erbrachten Leistungen verbraucht hat. Auf den Vertrauensschutz kann sich aber derjenige nicht berufen, der u. a. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, wobei als grob fahrlässig die Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße angesehen wird.

Nach ihren eigenen Angaben in Verbindung mit den Angaben ihres Sohnes im Termin zur mündlichen Verhandlung, wonach die eingehenden Beträge nur mit Kontonummern versehen, nicht aber in ihrer Art gekennzeichnet waren, hat sie die eingehenden Beträge nicht als Zahlungen für ihren verstorbenen Vater erkannt. Nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von ihr gewonnen hat, war ihr insoweit auch keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Selbst wenn Vertrauensschutz zu verneinen gewesen wäre, hätte es an den weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X gefehlt.

Denn auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X war nicht gewahrt. Die Rücknahme für die Vergangenheit, die bei fehlendem Vertrauensschutz erlaubt ist, muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen vorgenommen werden, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Dem Vermerk des Beklagten vom 15. Oktober 2001 ist zu entnehmen, dass damals für den Beklagten feststand, dass Erbe nach dem V. nicht nur die (mittlerweile verstorbene) Ehefrau war, sondern auch die Klägerin. Des Weiteren war bekannt, dass die Klägerin das Erbe nach dem V. nicht ausgeschlagen hatte. Dem entsprechend ist in diesem Vermerk festgehalten, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter auf Rückzahlung der eingetretenen Überzahlung aus dem Gesichtspunkt der „Nachlasserbenschuld“ haftet. In diesem Vermerk wird Bezug genommen auf die am 14. September 2000 eingegangene Mitteilung des Nachlassgerichts S. vom 11. September 2000. Dass seit Eingang dieser Mitteilung neue Erkenntnisse gesammelt worden wären, ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Demnach muss der Eingang der Mitteilung des Nachlassgerichts S. beim Beklagten, nämlich der 14. September 2000, als maßgeblicher Zeitpunkt angesehen werden. Der Beklagte hat die Klägerin jedoch erst mit Bescheid vom 15. November 2001 in Anspruch genommen, also nach Ablauf von mehr als einem Jahr.

Schließlich erlaubt § 45 SGB X die Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nur als Ermessensentscheidung, was sich darin ausdrückt, dass nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 SGB X ein Verwaltungsakt zurückgenommen werden „darf“. Ermessenerwägungen hat der Beklagte aber an keiner Stelle angestellt. Hierzu hätte indes durchaus Anlass bestanden, da mindestens zu prüfen gewesen wäre, ob eigene Säumigkeit vorgelegen hat, die im Sinne eines Mitverschuldens haftungsmindernd hätte in Betracht gezogen werden können. Weiterhin hätte an dieser Stelle erwogen werden müssen, ob sich zu Gunsten der Klägerin ein neuer Vertrauenstatbestand hatte bilden können, nachdem zunächst die Mutter, dann die Tochter der Klägerin in Anspruch genommen wurden, so dass die Klägerin hätte meinen können, eine eigene Haftung komme keinesfalls in Betracht. Schließlich hätte geprüft und gewertet werden müssen, ob die Klägerin tatsächlich nur als Botin ihrer Mutter aufgetreten war, also selbst von den Überzahlungen nicht profitierte. Ein Fall, in dem kein Raum gewesen wäre für eine Ermessenserwägung, liegt nicht vor, so dass sich schon wegen fehlender Ermessenserwägungen eine Erstattung auf die §§ 50 Abs. 2, 45 SGB X nicht stützen lässt.

Da der Beklagte einen durch Bescheid realisierbaren Erstattungsanspruch gegen die Klägerin nicht hatte, stellt sich nicht die Frage, ob ein solcher Anspruch verjährt sein könnte.

Der Berufung konnte der Erfolg somit nicht versagt werden, und es war zu entscheiden wie erkannt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Gründe

Die Berufung, bezüglich deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist auch begründet.

Als über die fehlgeleitete Rentenzahlung verfügende Person durfte, wie auch der Beklagte zuletzt eingeräumt hat, die Klägerin durch Verwaltungsakt nicht in Anspruch genommen werden. Der angefochtene Bescheid ist auch rechtswidrig, soweit der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Erstattungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Erbenhaftung durchsetzen will.

Soweit die Klägerin als Empfängerin bzw. Verfügende der fehlgeleiteten Rentenzahlung in Anspruch genommen wird, liegt der rechtlichen Beurteilung § 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 118 Abs. 4 SGB VI in der Fassung (a. F.) zu Grunde, die diese Vorschriften durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze erfahren haben.

Durch Art. 1 Nr. 20 dieses Änderungsgesetzes sind dem § 118 die Absätze 3 und 4 angefügt worden, durch die eine bislang fehlende öffentlich-rechtliche Regelung für Rücküberweisungs- und Erstattungsansprüche eines Sozialleistungsträgers für die nach dem Tode des Berechtigten überzahlten Renten und Bezügen gegenüber den an Geldbewegungen beteiligten Geldinstituten (Abs. 3) und den an den Geldbewegungen beteiligten Dritten (Abs. 4) geschaffen worden ist.

Gleichzeitig wurde durch Art. 13 des Änderungsgesetzes § 66 Abs. 2 Satz 4 BVG dahingehend neu gefasst, dass § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI a. F. im Versorgungsrecht entsprechend anzuwenden waren. Dass das BVG und das SGB VI in der oben genannten Fassung anzuwenden sind, ergibt sich aus dem Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides.

Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage ist, worauf der Beklagte zu Recht selbst hinweist, die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten behördlichen Entscheidung; dies war aber der 21. Mai 2002 (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz – SGG – 8. Aufl. – 2005 -, § 54 Rdnr. 32a).

Bei – entsprechender – Anwendung der Abs. 3 und 4 des § 118 SGB VI a. F. ist zu beachten, dass das Verhältnis zwischen diesen beiden Regelungen durch die Vorrangigkeit des Abs. 3 gekennzeichnet ist. Das heißt, dass der Beklagte die Klägerin, nachdem ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Kreissparkasse S. nach § 118 Abs. 3 SGB VI a. F. wegen des fehlenden Guthabens nicht bestand, vor den Sozialgerichten in Anspruch nehmen durfte.

Allerdings enthielt § 118 Abs. 4 SGB VI in der damals maßgeblichen Fassung keine Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Empfänger oder dem Verfügenden. Eine solche Möglichkeit wurde erst geschaffen durch Art. 8 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 zur Einführung einer kapitalgedeckten Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz – HZvNG) für die Zeit ab 29. Juni 2002, mit dem § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI a. F. in der Weise neu gefasst wird, dass es heißt: „Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen“. Da der angefochtene Verwaltungsakt seine letzte Fassung durch Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2002 erhielt, konnte er sich auf die später in Kraft getretene Ermächtigung nicht stützen. Ab Inkrafttreten des § 118 Abs. 4 SGB VI a.F. zum 01. Januar 1996 hätte der Beklagte gegen die Klägerin somit zwar vor den Sozialgerichten vorgehen können, allerdings nur im Wege der Leistungsklage.

Für die Zeit vor dem 01. Januar 1996, hier also für die Überzahlung für den Monat Dezember 1995, hat hingegen der für die Zeit ab 01. Januar 1996 neu gefasste § 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit der ebenfalls für die Zeit ab 01. Januar 1996 geltenden Fassung des § 118 Abs. 4 SGB VI a. F. keine Geltung. Zwar sieht der Grundsatz des § 300 Abs. 1 SGB VI vor, dass die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden sind, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Diese Regelung ist jedoch verfassungskonform auszulegen und findet dementsprechend keine Anwendung, wenn sie zu einer echten, für den Betroffenen belastenden Rückwirkung – wie hier – führen würde. Zwar wird kontrovers diskutiert, wie weit die Rückwirkung des § 300 Abs. 1 SGB VI geht. So verneint der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) eine echte – belastende – Rückwirkung im obigen Sinne. Dagegen bejahen der 5. und 13. Senat des BSG die Rückwirkung, wenn nach dem 31. Dezember 1991 eine rentenversicherungsrechtliche Entscheidung zu treffen ist (zum Diskussionsstand: Diel in Hauck/Noftz K § 300 Rdnrn. 19 ff.). Vorliegend ist aber eine rentenversicherungsrechtliche Entscheidung nicht getroffen worden. Dementsprechend verweist auch das BVG nicht auf § 300 Abs. 1 SGB VI.

Letztlich kann allerdings dahinstehen, ob § 118 Abs. 4 SGB VI a. F. auch auf die im Dezember 1995 erfolgte Überzahlung anzuwenden ist.

Verneint man die Anwendung, so hätte für den Beklagten nur die Möglichkeit bestanden, eine Überzahlung im Wege der Zahlungsklage vor den Zivilgerichten geltend zu machen, gestützt auf die Bestimmungen der §§ 812 ff. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung (zur Rechtslage bis 31. Dezember 1995: BSG, Urteil vom 09. Februar 1998 – B 9 V 48/97 R; Terdenge in Hauck/Noftz, SGB VI, § 118 Rd.-Nr. 14a, 16).

Bejaht man die Anwendung des § 118 Abs. 4 SGB VI a. F. auf den Monat Dezember 1995, so hätte es immer noch an der Möglichkeit gefehlt, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt gelten zu machen.

Auch soweit der Beklagte die Klägerin als Erbin des V. in Anspruch nimmt, ist der angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen.

Zwar sieht der für die Zeit ab 18. Januar 2001 geltende Satz 3 des § 118 Abs. 4 SGB VI (jetzt: Satz 5) vor, dass ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des SGB X unberührt bleibt. Gegen die Klägerin besteht jedoch aus erbrechtlichen Gesichtspunkten kein Anspruch, und die Voraussetzungen des § 50 SGB X sind im Übrigen nicht gegeben.

Gemäß § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten. Nachlassverbindlichkeiten sind sowohl Erblasserschulden als auch Erbfallschulden (Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Auflage - 2006 -, § 1967 Rd.-Nr. 1). Erblasserschulden sind die hier geltend gemachten Ansprüche zweifelsfrei nicht, da sich nicht zu Lebzeiten des V. entstanden sind, also nicht von ihm herrühren. Sie sind aber auch nicht als Erbfallschulden zu betrachten, da sie nicht aus Anlass des Erbfalls entstanden sind wie etwa Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Kosten der Beerdigung (vgl. hierzu: Palandt/Edenhofer, a.a.O., Rd.-Nr. 7). Die aufgezählten Beispiele machen deutlich, dass Erbfallschulden aus Verfügungen herrühren, die wegen des Todes des Erblassers entstanden sind. Die Rentenüberzahlungen sind aber nicht wegen des Todes des V., sondern trotz des Todes des V. erfolgt.

Abgesehen davon, dass somit eine Haftung der Klägerin als Erbin ausscheidet, hat der Beklagte auch nicht die Erfordernisse des § 50 Abs. 2 SGB X beachtet, der hier allein als Grundlage des angefochtenen Bescheides in Betracht käme. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, wobei die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend gelten.

Da die hier geltend gemachten Rentenüberzahlungen von Anfang an zu Unrecht erfolgt sind, ist bei einer auf § 50 Abs. 2 SGB X gestützten Erstattung § 45 SGB X entsprechend anzuwenden.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein bestandskräftiger begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 – 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 45 Abs. 2 SGB X untersagt die Rücknahme, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist, etwa dann, wenn der Begünstigte die erbrachten Leistungen verbraucht hat. Auf den Vertrauensschutz kann sich aber derjenige nicht berufen, der u. a. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, wobei als grob fahrlässig die Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße angesehen wird.

Nach ihren eigenen Angaben in Verbindung mit den Angaben ihres Sohnes im Termin zur mündlichen Verhandlung, wonach die eingehenden Beträge nur mit Kontonummern versehen, nicht aber in ihrer Art gekennzeichnet waren, hat sie die eingehenden Beträge nicht als Zahlungen für ihren verstorbenen Vater erkannt. Nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von ihr gewonnen hat, war ihr insoweit auch keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Selbst wenn Vertrauensschutz zu verneinen gewesen wäre, hätte es an den weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X gefehlt.

Denn auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X war nicht gewahrt. Die Rücknahme für die Vergangenheit, die bei fehlendem Vertrauensschutz erlaubt ist, muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen vorgenommen werden, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Dem Vermerk des Beklagten vom 15. Oktober 2001 ist zu entnehmen, dass damals für den Beklagten feststand, dass Erbe nach dem V. nicht nur die (mittlerweile verstorbene) Ehefrau war, sondern auch die Klägerin. Des Weiteren war bekannt, dass die Klägerin das Erbe nach dem V. nicht ausgeschlagen hatte. Dem entsprechend ist in diesem Vermerk festgehalten, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter auf Rückzahlung der eingetretenen Überzahlung aus dem Gesichtspunkt der „Nachlasserbenschuld“ haftet. In diesem Vermerk wird Bezug genommen auf die am 14. September 2000 eingegangene Mitteilung des Nachlassgerichts S. vom 11. September 2000. Dass seit Eingang dieser Mitteilung neue Erkenntnisse gesammelt worden wären, ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Demnach muss der Eingang der Mitteilung des Nachlassgerichts S. beim Beklagten, nämlich der 14. September 2000, als maßgeblicher Zeitpunkt angesehen werden. Der Beklagte hat die Klägerin jedoch erst mit Bescheid vom 15. November 2001 in Anspruch genommen, also nach Ablauf von mehr als einem Jahr.

Schließlich erlaubt § 45 SGB X die Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nur als Ermessensentscheidung, was sich darin ausdrückt, dass nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 SGB X ein Verwaltungsakt zurückgenommen werden „darf“. Ermessenerwägungen hat der Beklagte aber an keiner Stelle angestellt. Hierzu hätte indes durchaus Anlass bestanden, da mindestens zu prüfen gewesen wäre, ob eigene Säumigkeit vorgelegen hat, die im Sinne eines Mitverschuldens haftungsmindernd hätte in Betracht gezogen werden können. Weiterhin hätte an dieser Stelle erwogen werden müssen, ob sich zu Gunsten der Klägerin ein neuer Vertrauenstatbestand hatte bilden können, nachdem zunächst die Mutter, dann die Tochter der Klägerin in Anspruch genommen wurden, so dass die Klägerin hätte meinen können, eine eigene Haftung komme keinesfalls in Betracht. Schließlich hätte geprüft und gewertet werden müssen, ob die Klägerin tatsächlich nur als Botin ihrer Mutter aufgetreten war, also selbst von den Überzahlungen nicht profitierte. Ein Fall, in dem kein Raum gewesen wäre für eine Ermessenserwägung, liegt nicht vor, so dass sich schon wegen fehlender Ermessenserwägungen eine Erstattung auf die §§ 50 Abs. 2, 45 SGB X nicht stützen lässt.

Da der Beklagte einen durch Bescheid realisierbaren Erstattungsanspruch gegen die Klägerin nicht hatte, stellt sich nicht die Frage, ob ein solcher Anspruch verjährt sein könnte.

Der Berufung konnte der Erfolg somit nicht versagt werden, und es war zu entscheiden wie erkannt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

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