Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (7. Senat) - L 7 V 7/05

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten in einem Überprüfungsverfahren darüber, ob die Endoprothesen der Hüftgelenke als Schädigungsfolgen anzuerkennen sind und der Beklagte eine Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren hat.

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Der am ... 1921 geborene Kläger nahm als Soldat der deutschen Wehrmacht am Zweiten Weltkrieg teil. Am 12. Februar 1991 beantragte er beim Beklagten die Gewährung einer Beschädigtenversorgung und gab als kriegsbedingte Körperschäden Verwundungen an Kopf, Lunge und anderen Körperteilen durch Schuss- und Splitterverletzungen an. Zudem habe er als Fallschirmjäger schwere entzündliche Sprungverletzungen an den Hüft- und Kniegelenken erlitten. Er habe sich von Juli 1943 bis November 1944 im Fallschirmjäger-Lehrregiment und anschließend bis Kriegsende in der Panzer-Jäger-Lehrbrigade befunden. Als Fallschirmjäger sei er mit großer Geschwindigkeit gegen Felswände geprallt. Implantationen von künstlichen Hüftgelenken seien in der Folgezeit notwendig gewesen. Durch die grausamen Kriegserlebnisse seien auch psychische Störungen eingetreten. Er gab an, Lazarettaufenthalte seien im November/Dezember 1942 (Neapel), Januar/Februar 1943 (Schillingfürst), Oktober/November 1943 (Ulm), Juli/August 1944 (Brüssel) und August/Dezember 1944 (F./Oder) erfolgt.

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Der Beklagte zog zunächst medizinische Unterlagen aus dem Krankenbuchlager B. bei. Danach war der Kläger von Januar bis März 1943 wegen eines Hautausschlags in Ulm, im August 1944 als Fallschirmjäger wegen einer Granatsplitterverletzung des Gesäßes links und des Daumens in der Krankensammelstelle Moyencourt und von Juni bis August 1945 wegen einer Schuppenflechte in Königslutter in Behandlung gewesen. Aus einem Truppenausweis geht hervor, dass der Kläger dem Fallschirmjägerersatzbataillon H. zugewiesen war (Dienststempel vom 6. November 1944). Außerdem lagen dem Beklagten Unterlagen aus dem Invalidisierungsverfahren des Klägers vor. In einem nervenfachärztlichen Gutachten an die Kreisgutachterstelle vom 24. Februar 1975 wurde ausgeführt, bei der Untersuchung des Klägers sei die Hüftbeugung eingeschränkt gewesen. Außerdem habe er Knieschmerzen angegeben, die er auf Abnutzungserscheinungen zurückführe. Zusammenfassend war auf einen vorzeitigen Alterungsprozess unter Einbeziehung des arteriellen Gefäßsystems, besonders der Hirnarterien, hingewiesen worden. Der Kläger war anschließend wegen einer zerebralen Durchblutungsstörung invalidisiert worden.

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Auf Veranlassung des Beklagten erstellte Dr. H. nach Untersuchung des Klägers am 18. Oktober 1991 ein versorgungsärztliches Gutachten. Diesem hatte der Kläger geschildert, durch einen Absturz beim Fallschirmsprung in eine 12 m tiefe Schlucht seien eine Prellung beider Hüften, eine Oberschenkelfraktur links und eine beidseitige Unterschenkelfraktur eingetreten. Er sei ein halbes Jahr im Lazarett Ulm behandelt worden. Außerdem hatte der Kläger über stationäre Aufenthalte wegen einer Psoriasis (Schuppenflechte) in den Jahren 1928, 1930, 1936 und 1946 in D. und über den Einsatz von Hüftgelenksendoprothesen in den Jahren 1984 und 1986 in Bleicherode berichtet. Dr. H. führte aus, als Schädigungsfolgen seien eine zentrale vegetative Störung als Ausdruck eines Hirndauerschadens, Bewegungseinschränkungen des rechten Handgelenks und der Hüftgelenke sowie die Schwerhörigkeit anzuerkennen. In ihrer ärztlichen Stellungnahme wandte sich Dr. S. gegen diese Ausführungen und schlug eine weitere Sachaufklärung bezüglich der orthopädischen Leiden vor.

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Der Beklagte ließ den Facharzt für Orthopädie Dr. R. das Gutachten vom 6. Februar 1992 erstatten. Diesem hatte der Kläger von beidseitigen Hüftprellungen und einem Schienbeinbruch rechts aufgrund eines Absturzes beim Fallschirmspringen in Italien im Jahr 1943 berichtet. Dr. R. führte aus, die Hüftgelenksverletzung sei keine Schädigungsfolge. Wäre es beim Absturz zu einer Hüftgelenksschädigung gekommen, hätte der Aufprall axial erfolgen müssen. Gleichzeitig hätten Schädigungen an Knie- und Sprunggelenken auftreten müssen. Die vom Kläger angegebene Schienbeinfraktur habe röntgenologisch nicht bestätigt werden können. Auch die Knie- und Sprunggelenke seien klinisch und röntgenologisch altersentsprechend. Die Röntgenaufnahme des Beckens vom 7. Dezember 1981 zeige einen metalldichten Fleckschatten (Granatsplitter) sowie eine ausgeprägte Coxarthrose beidseits. Diese könne Folge einer Arthritis sein, denn es seien Psorias-Schübe aktenkundig, die zur Arthritis führen könnten. Auch träten nicht selten vorzeitige Verschleißerscheinungen auf, wie sie 1981 röntgenologisch erkennbar gewesen seien. Lediglich die Granatsplitterverletzungen am linken distalen Unterarm, am Daumenballen links und am linken Daumen seien Schädigungsfolge. Doch bestehe keine wesentliche Funktionseinschränkung, sodass die Minderung der Erwerbsfähigkeit 0 vom Hundert (v.H.) betrage.

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Nach erneuter Beteiligung seines ärztlichen Diensts erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Juli 1992 Narben am linken Unterarm und Daumen als Schädigungsfolgen an. Nach Widerspruch des Klägers stellte der Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 23. November 1992 als Schädigungsfolgen "Narben am linken Unterarm und Daumen, Granatsplitter im linken Gesäß" fest und führte aus, die MdE betrage weiterhin unter 25 vH. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1993 wies der Beklagte den weitergehenden Widerspruch des Klägers zurück.

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Dagegen erhob der Kläger am 8. Februar 1993 Klage beim Sozialgericht Halle (S 4 V 9/93). Detailliert und umfangreich stellte der Kläger seine Kriegserlebnisse und Lazarettbehandlungen nochmals dar und gab an, er könne nur Dokumente ab 1944, die Vermisstenmeldung und seine Verwundetenabzeichen vorlegen. In der mündlichen Verhandlung vom 24. August 1993 überreichte er vier Röntgenaufnahmen des Beckens ohne Datum und eine Aufnahme vom 7. Dezember 1981. Auf Anfrage des Sozialgerichts beim Krankenhaus D.-F. teilte dieses mit Schreiben vom 7. Oktober 1993 mit, nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen seien keine Unterlagen über den Kläger mehr vorhanden. Mit Urteil vom 20. Juni 1995 wies das Sozialgericht die auf Feststellung der Hörminderung, der Hirnleistungsschwäche und der Hüftgelenksimplantation als Schädigungsfolgen gerichtete Klage ab. Zur Begründung führte es aus, eine Hüftgelenksschädigung sei nicht dokumentiert worden. Auch habe der Kläger widersprüchliche und zum Teil unrichtige Angaben gemacht. Entgegen seiner Darstellungen sei im Lazarett Ulm eine Behandlung wegen eines Hautausschlags erfolgt. Zum Fallschirmjägerlehrregiment sei er nach seinen eigenen Angaben aber erst im Juli 1943 gekommen. Daher könne weder ein Lazarettarzt in U. die Hüftgelenksschädigung festgestellt, noch der Kläger wegen der von ihm behaupteten Entfernung unzähliger Splitter aus Rücken, Hüfte und Gesäß dort behandelt worden sein. Auch sei seine Angabe nicht glaubhaft, ein Granatsplitter habe seine Hüfte zerstört. Im Krankenbericht des Lazaretts Königslutter sei kein Hinweis darauf erfolgt. Die vom Kläger geltend gemachten Krankenhausaufenthalte seien nicht belegt und die vorgelegten Röntgenaufnahmen bis auf die Aufnahme aus dem Jahre 1981 ohne Beweiswert. Die Aufnahmen seien ausgeschnitten und ließen keinen Rückschluss auf das Jahr der Fertigung zu. Zudem seien nach dem Gutachten von Dr. R. die Sprung- und Kniegelenke altersentsprechend gewesen. Da die Aufprallenergie bei einem Fallschirmsprung zuerst von den Sprung-, dann von den Knie- und schließlich von den Hüftgelenken aufgenommen werden müsse, könne die Hüftgelenksschädigung nicht Folge einer Überlastung durch die Sprünge sein. Zudem sei die Gelenkschädigung nicht als Verschlimmerung einer nicht ordnungsgemäß behandelten Schuppenflechte zu sehen. Anhaltspunkte für eine unsachgemäße Behandlung lägen nicht vor. Im Übrigen habe die Grantsplitterverletzung die linke Hand auch nicht zerfetzt oder gebrauchsunfähig gemacht. Sowohl im neurologischen Gutachten vom 24. Februar 1975 und als auch bei der Untersuchung durch Dr. R. konnten keine Funktionseinschränkungen festgestellt werden. Schließlich bedingten die anerkannten Schädigungsfolgen keine MdE, da keine wesentliche Funktionseinschränkung aufgrund der "Narben am linken Unterarm und Daumen, Granatsplitter im linken Gesäß" vorlägen.

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Dagegen legte der Kläger am 17. Juli 1995 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 5 V 27/95) ein und beantragte, die Hörminderung, die Hirnleistungsschwäche und die Hüftgelenksimplantationen als Schädigungsfolgen anzuerkennen. Er übersandte einen im Jahre 1949 an ihn gerichteten Brief in das Krankenhaus D.-F., um eine dortige Behandlung zu beweisen. Außerdem überreichte er ein Zeugnis der Aufbau Gesellschaft für Hoch- und Tiefbau vom 17. März 1951, wonach er vom 5. Juli 1948 bis 31. Januar 1951 als Zimmermann und Bautischler beschäftigt gewesen war.

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Nach Beiziehung der Rentenunterlagen des Klägers und eines Befundberichts der Nervenärztin Dr. G. vom 22. November 1995 wies das Landessozialgericht die Berufung des Klägers mit Urteil vom 4. März 1996 zurück. Es führte zur Begründung aus, ein Zusammenhang zwischen den Belastungen als Fallschirmjäger und dem Auftreten von Hüftgelenksschäden sei in der Medizin nicht bekannt. Besondere Ereignisse seien nicht beweisbar. Der Kläger habe zudem zwischen 1946 und 1950 als Tischler (zeitweise in Demontage), als Zimmerer auf dem Bau, als Gleisbauarbeiter und als Schlepper im Bergbau ausschließlich schwere körperliche Arbeiten, die typischerweise auch die Hüftgelenke belasten könnten und deren ungestörte Funktion voraussetzten, ausgeübt. Die Angabe des Klägers, eine von ihm vorgelegte Röntgenaufnahme stamme bereits aus dem Jahre 1946, lasse sich nicht beweisen. Das auf der beschnittenen Aufnahme befindliche Datum habe der Kläger selbst - nach dem Schriftbild erst in jüngerer Zeit - angebracht. Doch sei nach seinem eigenen Vortrag seine Erinnerung aufgrund der Hirnleistungsschwäche nicht mehr sehr genau und aussagekräftig. Eine chemische Untersuchung über das Herkunftsdatum könne naturgemäß nicht ausschließen, dass die Röntgenaufnahme zumindest einige Jahre später gefertigt worden sei. Auch könne er nicht bereits im Jahre 1943 unter einem Hüftgelenksschaden gelitten haben. Denn dann hätte er in der Folgezeit nicht mehr als Fallschirmspringer tätig sein können. Zudem lägen Unterlagen über fünf Lazarettaufenthalte vor, doch bezögen sich vier lediglich auf die Behandlung einer Schuppenflechte und der fünfte beträfe das Ereignis im Spätsommer 1944 in Frankreich. Es sei nur wenig wahrscheinlich, dass gerade die Vielzahl der vom Kläger vorgetragenen Behandlungen von Erkrankungen und Kriegsverletzungen im Übrigen nicht verzeichnet sein sollten. Auch die Hirnleistungsschwäche könne nicht mit Wahrscheinlichkeit auf ein schädigendes Ereignis zurückgeführt werden. Zudem habe das Entlassungsurteil der Kriegsverwendungsfähigkeit unter keiner Einschränkung gestanden. Da schließlich die verminderte grobe Kraft nach dem Gutachten von Dr. H. nicht ins Gewicht falle, liege auch kein Anspruch auf Versorgung aufgrund der anerkannten Schädigungsfolge vor.

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Am 3. Dezember 2002 beantragte der Kläger die Überprüfung der Feststellungen des Beklagten. Dieser holte einen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. K. vom 9. September 2003 ein. Danach leide der Kläger an einer seit drei Jahren bestehende Arthrose des linken Kniegelenks und sei mit Totalendoprothesen der Hüftgelenke versorgt. Nach Beteiligung des ärztlichen Diensts lehnte der Beklagte eine Neufeststellung des Anspruchs auf Versorgung nach § 48 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) ab. Eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen sei nicht eingetreten. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2004 zurück. Am 13. April 2004 erhob der Kläger beim Sozialgericht Halle Klage (S 1 V 12/04) und beantragte, die Schäden an den Hüft- und Kniegelenken sowie der Wirbelsäule als Schädigungsfolgen anzuerkennen. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2004 hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass der Kläger keine Neufeststellung, sondern eine Überprüfung der Bescheide begehre, da er insbesondere das Hüftgelenksleiden als Schädigungsfolge geltend mache. Daraufhin hat der Beklagte die streitbefangenen Bescheide aufgehoben und einen baldigen Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X in Aussicht gestellt. Der Kläger hat die Klage zurückgenommen.

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Im Überprüfungsverfahren hat der Beklagte einen Erstantrag des Klägers auf Anerkennung als Beschädigter vom 16. September 1965 beigezogen. Er hatte in diesem Verfahren auf die Frage nach einer Körperschädigung oder Krankheit als Dauerschaden angegeben, bei ihm liege eine chronische Schuppenflechte des Stammes und sämtlicher Gliedmaßen unbekannter Ursache vor. Er befinde sich seit 1928 wegen der Schuppenflechte in Behandlung und trage Salbenverbände an allen Gliedmaßen. Dr. B. hatte bei der Untersuchung des Klägers am 23. September 1965 festgestellt, der Stamm und die Extremitäten seien von der Schuppenflechte betroffen gewesen. Nach dem Attest der Poliklinik H. Süd vom 4. Juli 1969 hatte der Kläger wegen einer Schuppenflechte in ständiger Behandlung gestanden. Des Weiteren lag ein Schreiben des Facharztes für Orthopädie Dr. H. vom 8. Dezember 1972 vor, der wegen rezidivierender Gelenkbeschwerden bei Arthropathia psoriatica ein Anspruch auf "SB/S" attestierte. Nach dem Beschluss des Rates des Bezirkes H. (Abteilung Volksbildung) vom 6. August 1973 war bei dem Kläger die Berufsunfähigkeit aufgrund einer seit vielen Jahren vorhandenen Psoriasis sowie einer Coxarthrose rechts festgestellt worden. Der Facharzt für Orthopädie Dr. S. hatte am 15. Mai 1983 eine starke Coxarthrose, Psoriasis vulgaris, Osteochondrose und Spondylarthrose sowie Schwerhörigkeit diagnostiziert und ausgeführt, diese Beschädigungen bestünden krankheitsbedingt seit Jahrzehnten. Schließlich lag eine Stellungnahme des MR K. vom 20. September 1990 vor. Dieser hatte eine koronare Herzkrankheit und eine cerebrale Durchblutungsstörung mit einer Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit und des Hörvermögens (Gesagtes werde inhaltlich nicht mehr verstanden) diagnostiziert.

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Nach Beteiligung des Ärztlichen Diensts lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2004 die Rücknahme des Bescheids vom 6. Juli 1992 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 27. Januar 1993 ab. Er führte zur Begründung aus, auch die angeforderten Altunterlagen der Sozialversicherung der DDR sowie die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte angeforderten Rentenunterlagen lieferten keine neuen Erkenntnisse. Nach ärztlicher Bewertung lägen Gelenkabnutzungserscheinungen vor.

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Dagegen erhob der Kläger am 24. September 2004 Widerspruch und trug vor, er könne aufgrund der vielen Dokumente und Auszeichnungen seine kriegsbedingten Schädigungsfolgen beweisen. Die Schuppenflechte habe er überwunden, doch bestünden seelische Verletzungen und Gelenkbeschwerden aufgrund der Verschleißerscheinungen durch die ständigen Belastungen und Strapazen als Fallschirmjäger. Mit dem am 28. Oktober 2004 abgesandten Widerspruchsbescheid vom 27. September 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, weil traumatische Schädigungen nicht nachgewiesen seien. Auch sprächen die beigezogenen ärztlichen Berichte und Röntgenbefunde gegen eine schädigungsbedingte Verursachung der vorliegenden Gesundheitsstörungen.

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Dagegen hat der Kläger am 4. November 2004 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und beantragt, die Hüftgelenksendoprothesenversorgung beider Hüftgelenke als weitere Schädigungsfolge festzustellen und eine Beschädigtenversorgung zu gewähren. Er habe 1944 in der Normandie Schäden erlitten, an denen er sein Leben lang leiden werde. Seit 1946 sei die Behandlung im Krankenhaus D.-F. und ab 1951 durch den Facharzt für Orthopädie Dr. H. in H. erfolgt. In der mündlichen Verhandlung vom 4. Januar 2005 hat der Kläger erklärt, er sei während der Ausbildung sechsmal und im Einsatz zweimal mit dem Fallschirm abgesprungen. Mit Urteil vom selben Tag hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung zunächst auf die Ausführungen in den vorherigen Verfahren verwiesen. Auch die Altunterlagen der Sozialversicherung der DDR sowie die Unterlagen des Rentenversicherungsträgers enthielten keine Hinweise für eine schädigungsbedingte Verursachung der endoprothetischen Versorgung beider Hüftgelenke. Der Kläger habe als Folge einer chronischen Schuppenflechte des Stamms und sämtlicher Gliedmaßen einen Körperschaden erlitten. Zudem sei aus den beigezogenen Unterlagen ersichtlich, dass die Beschwerden in den beiden Hüftgelenken vor der endoprothetischen Versorgung allein auf Gelenkabnutzungserscheinungen zurückzuführen seien. Hinsichtlich der erneut vorlegten Röntgenaufnahmen lägen keine neuen Erkenntnisse vor.

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Gegen das ihm am 2. März 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. März 2005 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, aufgrund seiner Hirnleistungsschwäche und wegen fehlenden Rechtsbeistand habe die Wahrheit nicht ermittelt werden können. Auch habe er den Verhandlungen nicht folgen können. Zwischen den Schäden der Hüft- und Kniegelenke und dem Wirbelsäulenschaden und dem Einsatz als Fallschirmspringer bestehe ein ursächlicher Zusammenhang. In den noch vorliegenden Unterlagen von 1953 seien die zerstörten Verletzungen des Gelenkkopfs und der Pfanne sichtbar. Ein Splitter im Hüftgelenk sei nicht entfernt worden. Ihm falle es schwer, sich an die zurückliegenden Ereignisse zu erinnern, doch habe er mehrfach versucht, das grausame Leiden und die erlittenen Schäden zu schildern.

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Der im Termin nicht erschienene und nicht vertretene Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

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das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 4. Januar 2005 und den Bescheid des Beklagten vom 14. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2004 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, mit Wirkung vom 9. April 1997 den Bescheid vom 6. Juli 1992 und 23. November 1992, beide in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 27. Januar 1993, abzuändern und als weitere Schädigungsfolge die Endoprothesenversorgung beider Hüftgelenke sowie Knie- und Wirbelsäulenschäden anzuerkennen und ihm ab 1. Januar 2000 eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v. H. zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er ist der Ansicht, der Kläger habe keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Akte des Beklagten über den Kläger, sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts Halle - S 1 V 9/93, S 1 V 12/04, S 1 V 37/04 und des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt - L 5 V 27/95 - haben dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegen und sind der Entscheidung zugrunde gelegt worden.

Entscheidungsgründe

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Der Senat durfte den Rechtsstreit auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil dieser in der ordnungsgemäßen Ladung zum Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Senat kann auch in der Sache entscheiden. Das beklagte Land hat im vorliegenden Verfahren seine Prozessfähigkeit im Sinne von § 71 Abs. 1 SGG durch die Neuordnung seiner Versorgungsverwaltung nicht verloren. Hierzu wird auf das Urteil des Senats vom 19. 2. 2004 - L 7 (5) SB 8/02 - JMBl. LSA 2004, S. 111, Bezug genommen.

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Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthafte Berufung und durch den erstinstanzlichen Antrag auf den Zeitraum ab 1. Januar 2000 beschränkte Berufung ist bereits unzulässig, soweit der Kläger im Berufungsverfahren Knie- und Wirbelsäulenschäden als Schädigungsfolge geltend macht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Halle am 4. Januar 2005 hat der Kläger diese Schädigungsfolge nicht mehr beantragt. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 14. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2004 ist insoweit bestandskräftig geworden.

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Die im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

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Der Senat hat keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers. Trotz der bestehenden Hirnleistungsschwäche hat er seit Jahren das Kriegsopferverfahren selbst geführt und wiederholt umfangreiche selbstverfasste Schriftsätze übersandt.

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Die Klage ist als verbundene Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Doch ist sie unbegründet, denn die Endoprothesenversorgung der Hüftgelenke ist keine Schädigungsfolge.

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Der ablehnende Bescheid vom 14. September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2004 ist rechtmäßig, da der Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, die bestandskräftigen Bescheide vom 6. Juli 1992 und 23. November 1992 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 27. Januar 1993 abzuändern. Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, der Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht hat, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn zu Recht hat der Beklagte beim Kläger als Schädigungsfolge lediglich "Narben am linken Unterarm und Daumen, Granatsplitter im linken Gesäß" ohne rentenberechtigenden Grad der Schädigung (GdS) festgestellt. Die Endoprothesenversorgung der Hüftgelenke ist keine Schädigungsfolge nach § 1 BVG.

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Nach § 1 BVG erhält derjenige, der durch eine militärische oder militärähnliche Verrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

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Die Anerkennung von Schädigungsfolgen setzt einen schädigenden Vorgang, eine durch diesen verursachte unmittelbare gesundheitliche Schädigung sowie eine bleibende Gesundheitsstörung voraus. Diese anspruchsbegründenden Tatsachen müssen jeweils nachgewiesen, d.h. ohne vernünftige Zweifel oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. BSG, Urt. v. 15. 12. 1999 - B 9 VS 2/98 R - SozR 3-3200 § 81 Nr. 16, S. 73, m.w.N.). Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG genügt zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Dies gilt auch für den Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der durch dieses als Primärschaden hervorgerufenen gesundheitlichen Schädigung (vgl. BSG, ebd., S. 74 ff.). Die erforderliche Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden medizinischen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. BSG, Urt. v. 8. 8. 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, S. 14, m.w.N.).

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Wie auch zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, hat der Kläger als kriegsbedingte Schädigung "Narben am linken Unterarm und Daumen, Granatsplitter im linken Gesäß" erlitten. Diese bedingt nach § 30 Abs. 1 und 2 BVG keine MdE von mindestens 25 v.H., die nach § 31 Abs. 1 und 2 BVG rentenberechtigend wäre.

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Weitere Schädigungsfolgen sind nicht festzustellen. Die endoprothetische Versorgung der Hüftgelenke ist nicht auf eine militärische oder militärähnliche Verrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes zurückzuführen. Der Senat kann keine kriegsbedingte Primärschädigung feststellen, die in der Folge die Versorgung der Hüftgelenke mit Endoprothesen notwendig gemacht hat. In der Gesamtschau spricht deutlich mehr dafür als dagegen, dass der Einsatz der künstlichen Hüftgelenke in den Jahren 1984 und 1986 schädigungsunabhängig ist.

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Der Senat hat schon Bedenken, ein konkretes schädigendes Ereignis festzustellen, bei dem eine Primärschädigung der Hüftgelenke erfolgt sein könnte. Zwar sind nach § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976, zuletzt geändert durch Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2928) die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falls glaubhaft erscheinen und Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers verlorengegangen sind. Die Schilderungen des Klägers über die Fallschirmsprünge und die damit verbundenen Schädigungen sind aber im Laufe des Verfahrens nicht konstant geblieben, sondern in Bezug auf Zeit und Ort der Schädigung wechselhaft. Der Kläger hat gegenüber Dr. R. im Jahre 1992 über beidseitige Hüftprellungen aufgrund eines Absturzes beim Fallschirmspringen in Italien 1943 berichtet. In seiner Klageerhebung beim Sozialgericht Halle im Jahre 2004 hat er dagegen die Hüftgelenksschädigung auf den Einsatz in der Normandie im Jahre 1944 zurückgeführt. Weder für den einen, noch für den anderen Schädigungsablauf finden sich in den Unterlagen objektive Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Kläger bereits seit den 70er Jahren an zerebralen Hirndurchblutungsstörungen mit kognitiven Defiziten leidet. Daher erscheint letztlich nur glaubhaft, dass er als Fallschirmspringer sowohl Übungssprünge als auch solche im Kriegseinsatz durchführen musste.

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Es ist aus den beigezogenen Krankenunterlagen des Klägers aber nicht ersichtlich, dass er sich durch die Fallschirmsprünge eine Schädigung der Hüftgelenke zugezogen hat, die für die Entstehung der schweren Coxarthrose hätte ursächlich sein können. Eine Schädigung der Hüftgelenke ist im Zusammenhang mit den verschiedenen Lazarettaufenthalten nicht erwähnt. Erstmals in den Unterlagen zum Invalidisierungsverfahren (Schreiben Dr. H. vom 8. Dezember 1972, Beschluss des Rates des Bezirks H. vom 6. August 1973) ist eine Coxarthrose rechts festgestellt worden, sodass auch ein zeitlich nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen einer möglichen Primärschädigung und der Entstehung der Coxarthrose nicht gegeben ist.

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Gegen eine Primärschädigung der Hüftgelenke durch die Fallschirmeinsätze spricht auch, dass Begleitschädigungen der Knie- und Sprunggelenke nicht festgestellt werden konnten. Nach den Ausführungen von Dr. R. hätte bei einer absturzbedingten Schädigung der Aufprall axial erfolgen und es hätten gleichzeitig Schäden an Knie- und Sprunggelenken auftreten müssen. Bei der Untersuchung des Klägers durch Dr. R. im Jahre 1992 waren diese aber klinisch und röntgenologisch noch altersentsprechend. Auch der Orthopäde Dr. K. hat mit seinem Befundbericht bestätigt, dass der Kläger bis zum Jahre 2003 nicht an einer Kniegelenksschädigung gelitten hat. Zudem konnte Dr. R. röntgenologisch auch die vom Kläger angegebene Schienbeinfraktur als Begleitschaden eines Fallschirmabsturzes ausschließen.

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Bildtechnisch kann eine kriegsbedingte Schädigung der Hüftgelenke auch nicht durch die vom Kläger in den vorherigen Verfahren vorgelegten Röntgenaufnahmen nachgewiesen werden. Die vorgelegten Röntgenbilder haben nämlich keinen Beweiswert, weil sie - bis auf die Aufnahme aus dem Jahre 1981 - kein Aufnahmedatum tragen. Da auch der Kläger selbst unterschiedlich Angaben zur Erstellung gemacht hat (im Verfahren L 5 V 27/95 hat er auf das Jahr 1946, in diesem Verfahren hat er mit Berufungsbegründung vom 23. März 2005 auf das Jahr 1953 verwiesen), hat der Senat auf eine nochmalige Beiziehung - auch mit Rücksicht auf die beim Kläger bestehende Hirnleistungsminderung mit Erinnerungsdefiziten verzichtet.

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Gegen eine kriegsbedingte Schädigung der Hüftgelenke spricht auch, dass der Kläger im dem 1965 durchgeführten Schwerbeschädigtenverfahren und auch in seinem Invalidisierungsverfahren in den 70er Jahren keine kriegsbedingten Hüftschäden angegeben hat. Er hatte alle seinen Schädigungen als krankheitsbedingt bezeichnet.

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Darüber hinaus liegen konkurrierende Ursachen vor, die allesamt eine Hüftgelenksschädigung verursacht haben könnten. So hat der Kläger nach dem Zweiten Weltkrieg körperlich schwere und auch hüftgelenksbelastende Tätigkeiten verrichtet. Ausweislich des Zeugnisses der Aufbaugesellschaft für Hoch- und Tiefbau vom 17. März 1951 war er vom 5. Juli 1948 bis 31. Januar 1951 als Zimmermann und Bautischler beschäftigt gewesen. Die durch den an ihn adressierten Umschlag nachgewiesene Behandlung im Krankenhaus D.-F. hat folglich während dieser Zeit - nämlich im Jahre 1949 - stattgefunden, sodass auch aus dieser Behandlung kein Zusammenhang zu einer kriegsbedingten Schädigung abgeleitet werden kann. Es lässt sich aus dem vorgelegten Umschlag auch nicht nachvollziehen, wegen welcher gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Behandlung stattgefunden hat. Im Krankenhaus waren keine Unterlagen mehr vorhanden, die darüber Aufschluss hätten geben können. Daher ist es auch denkbar, dass die Behandlung in D. aufgrund von Schädigungen erfolgt ist, die der Kläger während der körperlich schweren Tätigkeit nach Kriegsende erlitten hat.

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Die seit der Kindheit des Klägers ständig behandelungsbedürftige Schuppenflechte ist eine weitere schädigungsunabhängige konkurrierende Ursache für die Entstehung der Hüftgelenksschädigung. Der Orthopäde Dr. H. hat in seinem Schreiben vom 8. Dezember 1972 auf den Zusammenhang zwischen den Gelenkbeschwerden und der Arthropathia psoriatica aufmerksam gemacht. Auch Dr. R. hat darauf hingewiesen, dass eine Arthritis eine Coxarthrose auslösen kann. Zudem sind nach Ansicht von Dr. R. Verschleißerscheinungen im Alter von 60 Jahren nicht selten. Dieses Alter hatte der Kläger beim röntgenologischen Nachweise der schweren Coxarthrose im Jahre 1981.

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Weitere Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers können nicht eingreifen. Es ist in jahrzehntelanger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt, dass im sozialen Entschädigungsrecht (vgl. dazu BSG SozR 3850 § 52 Nr 1 S 3) keine Beweislastumkehr Anwendung findet. Wie das BSG in seinem Urteil vom 18. Mai 2006 - B 9a V 2/2005 R (zitiert nach juris) nochmals bestätigt hat, ist der Rechtsgedanke der Beweislastumkehr mehrfach erwogen, zumeist aber verworfen worden. Eine Beweiserleichterung bestehe schon durch den Beweismaßstab der "hinreichenden Wahrscheinlichkeit". Damit würden für die Betroffenen wesentlich erleichterte Anspruchsvoraussetzungen - auch im Vergleich zu den Beweisregeln im Zivilprozess - eingeräumt. Auf dieser Grundlage hat es das BSG seit jeher abgelehnt, hinsichtlich der so genannten haftungsausfüllenden Kausalität (dem Zusammenhang zwischen primärer Schädigung und späterer Gesundheitsstörung) eine Beweislastumkehr zuzulassen. Auch zur so genannten haftungsbegründenden Kausalität - d.h. zu der Frage, ob das schädigende Ereignis den Eintritt des Primärschadens wesentlich verursacht hat, genügt die Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG a.a.O.). Folglich besteht auch in diesem Zusammenhang kein Grund für weitergehende Beweiserleichterungen. Damit müssen für den vom Kläger behaupteten Kausalzusammenhang zwischen den Einsatzbedingungen als Fallschirmspringer und den geltend gemachten weiteren Schädigungsfolgen typische Lebenswahrscheinlichkeiten oder konkrete Hilfstatsachen als erwiesen gelten, die einen derartigen Rückschluss im Wege eines Anscheinsbeweises oder eines Indiziennachweises ermöglichen könnten. Hieran fehlt es aus den oben genannten Gründen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegt nicht vor.


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