Beschluss vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (5. Senat) - L 5 AS 189/12 B ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. April 2012 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt T ...aus B -W. bewilligt.
Gründe
I.
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Der Antragsgegner und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichtsgerichts Dessau-Roßlau (SG), das ihn im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet hat, den Antragstellern und Beschwerdegegnern eine Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung für die Wohnung in der G.-H.-Straße ..., 2. OG links, im Ortsteil W. der Stadt B.-W. zu erteilen.
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Die Antragsteller stehen im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Antragstellerin zu 1. bewohnte – nach Auszug ihres Ehemanns – gemeinsam mit ihren Kindern, der 19-jährigen Antragstellerin zu 2., dem 24-jährigen Antragsteller zu 3. und dem 15-jährigen Antragsteller zu 4. eine 85 m² große Mietwohnung in der R. S ... in W. Seit dem 1. Januar 2012 ist eine Gesamtmiete iHv 788,68 EUR (Miete mit Betriebskosten: 647,27 EUR; Heizkosten: 141,35 EUR) zu zahlen. Bereits mit einer Kostensenkungsaufforderung aus dem Mai 2011 wies der Antragsgegner die Antragsteller auf die unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) hin. Für einen 4-Personen-Haushalt seien eine Wohnungsgröße von 80 m², eine Kaltmiete iHv 378,00 EUR (4,20 EUR/m²) und Betriebskosten iHv 112,00 EUR (1,40 EUR/m²), insgesamt 448,00 EUR angemessen. Heizkosten dürften maximal 124,00 EUR (1,55 EUR/m²) betragen.
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In der Folge beantragten die Antragsteller die Zusicherung der Übernahme der KdU für eine neue Wohnung und legten drei Mietangebote vor. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2011 sicherte der Antragsgegner den Antragstellern die Übernahme der KdU für eine Wohnung in der K ... Straße in W ab Ablauf der Kündigungsfrist für die bisherige Wohnung zu. Laut Mietangebot war für die 63 m² große 4-Raum-Wohnung eine Gesamtmiete iHv 505,00 EUR (Kaltmiete: 315,00 EUR, Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung jeweils 95,00 EUR) zu zahlen. Die Erteilung von Zusicherungen für die beiden anderen Wohnungen lehnte er ab.
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Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 15. März 2012 bewilligte der Antragsgegner an KdU für Februar und März 2012 583,58 EUR zuzüglich 125,00 EUR Heizkosten und für April 2012 nur noch 523,00 EUR zuzüglich 125,00 EUR. Dazu führte er aus, die Antragsteller hätten nur noch bis einschließlich März 2012 darauf vertrauen können, Leistungen in dieser Höhe zu erhalten. Im April 2012 – bis zum Wirksamwerden der Wohnraumkündigung zum Monatsende – würden KdU iH der Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) geleistet. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 16. April 2012 hat er für Mai bis Juli keine KdU mehr anerkannt.
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Nachdem die Antragsteller bei einer Besichtigung und Vermessung der Wohnung in der K ... Straße im März 2012 festgestellt hatten, dass diese für die Wohnbedürfnisse der Familie zu klein sei, stellten sie mit Schreiben vom 5. April 2012 bei dem Antragsgegner einen "Eilantrag auf Wohnungsgenehmigung", mit dem sie eine Zusicherung zu den KdU für die Wohnung in der G -H.-Straße, 2. OG links, in W. begehrten. Dorthin sind sie zum 1. Juni 2012 umgezogen.
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Am 11. April 2012 haben sie bei dem SG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, ihnen eine Zusicherung für die Wohnung in der G.-H.-Straße, 2. OG links, zu erteilen. Dabei handelt es sich um eine 69 m² große 4-Raum-Wohnung, für die eine Gesamtmiete iHv insgesamt 571,68 EUR (Grundnutzungsgebühr 335,53 EUR, Betriebskosten 156,15 EUR, Heizkosten 80,00 EUR) zu zahlen ist.
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Mit Beschluss vom 25. April 2012 hat das SG den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung der Zusicherung für die Wohnung in der G.-H -Straße verpflichtet. Der Umzug sei erforderlich und die Aufwendungen für die Unterkunft seien angemessen. Die Grundmiete einschließlich Betriebskosten ohne Heizung betrage 491,68 EUR und liege unterhalb des – mangels Vorliegen eines schlüssigen Konzepts für die KdU – für die Stadt B -W ... anzuwendenden Tabellenwerts nach § 12 WoGG iHv 523,00 EUR. Der Erteilung der Zusicherung stehe nicht entgegen, dass die Antragsteller bereits über eine Zusicherung für die Wohnung in der K. Straße verfügten. Es stehe dem Leistungsempfänger auch nach Erteilung einer Zusicherung frei, sich anders zu entscheiden und eine Zusicherung für eine andere Wohnung zu beantragen.
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Der Antragsgegner hat am 27. April 2012 Beschwerde gegen den Beschluss des SG eingelegt und die Aussetzung der Vollstreckung des Beschlusses gemäß § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt. Mit Beschluss vom 10. Mai 2012 hat der Vorsitzende des Senats die Vollstreckung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt.
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Zur Begründung der Beschwerde hat der Antragsgegner ausgeführt, es lägen keine zwingenden Gründe für eine – grundsätzlich unzulässige – Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor. Die Antragsteller befänden sich nicht in einer Zwangslage, da sie die Wohnung in der K ... Straße beziehen könnten, für die er eine Zusicherung erteilt habe. Die Wohnung, die sie nunmehr beziehen wollten, sei nur 6 m² größer.
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Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 hat die Berichterstatterin den Antragsgegner auf die Unzulässigkeit der die Beschwerde wegen des Nichterreichens des Beschwerdewerts hingewiesen. Im sozialgerichtlichen Verfahren sei es den Antragstellern darum gegangen, zukünftig KdU-Leistungen iH der tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung in der G.-H -Straße. zu erhalten. Für den Fall des Verbleibs in der bisherigen Wohnung hätte der Antragsgegner angekündigt, ab Mai 2012 nur noch die seiner Ansicht nach angemessenen KdU iHv 572,00 EUR (Kaltmiete: 336,00 EUR, Betriebskosten: 112,00 EUR und Heizkosten: 124,00 EUR) zu übernehmen. Wirtschaftlich gehe es um die Differenz zwischen den angekündigten Leistungen und der Miete für die Wohnung in der G -H.-Straße. Die Heizkosten seien irrelevant. Bezogen auf die Kaltmiete nebst Betriebskosten handele es sich um eine monatliche Differenz iHv 46,00 EUR. Im Beschwerdeverfahren könne es dem Antragsgegner wirtschaftlich nur um die Vermeidung dieses Betrags gehen. Denn er wolle nur noch den Maximalwert nach der KdU-Richtlinie leisten.
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Dazu hat der Antragsgegner unter dem 31. Mai 2012 ausgeführt, er beabsichtige nicht, die KdU für die bisherige Wohnung zu begrenzen und sei weiter bereit, dafür Leistungen iHv 648,00 EUR (523,00 EUR Grundmiete und Betriebskosten nach WoGG; 125,00 EUR Heizkosten nach Heizspiegel) zu erbringen. Er wolle künftig nur noch insgesamt 510,00 EUR leisten; das seien die bestandskräftig zugesicherten KdU für die Wohnung in der K. Straße. Es gehe mithin um eine Differenz iHv 138,00 EUR monatlich, die bei einem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum einen Wert von 828,00 EUR ausmache.
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Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. April 2012 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
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Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen und ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus B -W ... zu gewähren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
- 15
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 25. April 2012 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
- 16
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier maßgeblichen, seit dem 1. April 2008 gültigen Fassung ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die nach ihrem Wortlaut nicht völlig eindeutige Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist nach ihrer Systematik dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerde dann ausgeschlossen ist, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 7. Oktober 2009, Az. L 5 AS 293/09 B ER, juris).
- 17
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR übersteigt. Zwar ist die von den Antragstellern erstrebte Zusicherung über die Aufwendungen für eine neue Unterkunft nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht unmittelbar auf eine Geldleistung gerichtet, denn mit ihr werden keine Geldleistungen bewilligt. Indes unterfällt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 18. März 2010, Az. L 5 AS 93/10 B ER, L 5 AS 101/10 B, juris, RN 17) der Streit um eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 und 5 SGB II dem Anwendungsbereich des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, denn mittelbar ergibt sich aus der Zusicherung ein Geldleistungsanspruch.
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Die streitgegenständliche Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist zugleich eine Zusicherung im Rechtssinne. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist die Zusicherung eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Als verbindliche Zusage des zukünftigen Verhaltens der Behörde verschafft sie im Vorfeld der letztlich begehrten Behördenentscheidung dem Adressaten, der seinerseits erst noch die Voraussetzungen für den Erlass der begünstigenden Verwaltungsakts herbeiführen muss, die Gewissheit, dass seine Aufwendungen zum von ihm beabsichtigten Erfolg führen (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 1984, Az.: 1 RA 27/83, juris RN 15). Durch die von den Antragstellern im sozialgerichtlichen Verfahren erstrittene Zusicherung ist der Antragsgegner in seiner späteren – nach dem erfolgten Umzug der Antragsteller – Entscheidung über die weitere Leistungsgewährung insoweit gebunden, als er verpflichtet ist, die zugesicherten KdU in seine Berechnung der Leistungen einzustellen. Letztlich war das Begehren der Antragsteller gerichtet auf den Erlass eines Bewilligungsbescheids mit Gewährung von KdU in der bestimmten (zugesicherten) Höhe. Dabei ist die Zusicherung der Leistungshöhe – im Vorfeld eines Umzugs – ein unselbstständiges Tatbestandsmerkmal, da die konkrete Bewilligungsentscheidung noch von anderen Umständen abhängig ist. Neben dem tatsächlichen Umzug müssen dann die weiteren Leistungsvoraussetzungen vorliegen, wobei insbesondere eine ggf. zu erfolgende Einkommensanrechnung noch Auswirkungen auf die Leistungsbewilligung der Höhe nach hat.
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Damit hat eine Zusicherung nicht unmittelbar eine Geldleistung zum Gegenstand; vielmehr vermittelt sie dem Leistungsberechtigten im Vorfeld einer Leistungsbewilligung Klarheit über einen maßgeblichen Leistungsbestandteil. Bereits die Erwähnung von Sachleistungen neben Geldleistungen im Wortlaut der Vorschrift zeigt, dass der Gesetzgeber die Regelung nicht auf die Fälle beschränken wollte, in denen um direkte Geldleistungen gestritten wird (vgl. BSG, Urteil vom 19. November 1996, Az. 1 RK 18/95, juris RN 18). Daraus ist zu schließen, dass sie auch die Fälle erfassen will, in denen es – ggf. mittelbar – um einen geldwerten Vorteil der Beteiligten geht.
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Der Wortlaut des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG lässt genügen, dass der umstrittene Verwaltungsakt zu einer Geldleistung oder einem geldwerten Vorteil führt, denn er braucht nur darauf "gerichtet" zu sein. Damit sind nicht nur Bescheide gemeint, die Geldleistungen bewilligen oder festsetzen (bzw. aufheben), sondern auch solche, die eine Grundlage für die Entstehung eines Anspruchs darstellen. Maßgeblich ist nach der Absicht des Gesetzgebers die wirtschaftliche Bedeutung für den Antragsteller, die sich anhand der leistungsrechtlichen Folge der hier begehrten Grundentscheidung (Zusicherung) bemessen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 19. November 1996, a.a.O.; RN 19). So wie die Befreiung von der krankenversicherungsrechtlichen Zuzahlungspflicht zu ersparten Aufwendungen führt, resultiert aus einer Zusicherung nach § 22 SGB II eine verbindliche Regelung über die künftigen KdU-Aufwendungen bei der Berechnung des Leistungsanspruchs. Die Zusicherung ist mit der späteren Leistungsbewilligung wirtschaftlich so eng verbunden, dass die Subsumtion unter § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG geboten ist.
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Wirtschaftlich steht hinter dem Zusicherungsbegehren der Antragsteller das Interesse, künftig – nach dem Umzug in die Wohnung in der G -H.-Straße – kostendeckende KdU-Leistungen zu erhalten. Da der Antragsgegner sie zur Kostensenkung aufgefordert hatte, er spätestens seit Januar 2012 nicht mehr die tatsächlichen Kosten übernahm, sondern abgesenkte KdU (zuletzt: 648,00 EUR gemäß Änderungsbescheid vom 15. März 2012) bewilligte und angekündigt hatte, künftig KdU iHv 448,00 EUR (Miete und kalte Betriebskosten) nach der KdU-Richtlinie zuzüglich Heizkosten von maximal 125,00 EUR zu übernehmen, war zu befürchten, dass die für diese Wohnung zu zahlende Miete (ohne Heizkosten) iHv 491,68 EUR (Grundnutzungsgebühr 335,53 EUR und Betriebskosten 156,15 EUR) nicht bewilligt werden würde und eine Differenz iHv 43,68 EUR zu Lasten der Antragsteller entstehen könnte. Dieses wirtschaftliche Risiko sollte vermieden werden. Hinzukommen die Heizkostenvorauszahlungen iHv 80,00 EUR, die aufgrund ihrer geringeren Höhe jedoch kein Risiko für die Antragsteller bedeuten.
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Die Antragsteller haben dies durch ihren Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Streitgegenstand gemacht. Diesem entspricht – spiegelbildlich – die Beschwer des Beschwerdeführers, dem es (rechtlich allein) um die Beseitigung des sozialgerichtlichen Beschlusses geht. Es ist daher der KdU-Betrag, den er aufgrund des Beschlusses künftig zu berücksichtigen hat, zu vergleichen mit denjenigen KdU-Leistungen, die er ohne die erstrittene Zusicherung ab 1. Mai 2012 zu leisten gehabt hätte.
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Im zeitlichen Umfang ist das Interesse der Zusicherung – wie auch in anderen Fallge-staltungen der Leistungsgewährung nach dem SGB II – begrenzt auf die Dauer eines Bewilligungsabschnitts, mithin auf sechs Monate, höchstens 12 Monate (§ 41 Abs. 1, Sätze 4 und 5 SGB II; vgl. Beschluss des Senats vom 4. März 2010, Az. L 5 AS 42/10 B ER). Eine Einbeziehung weiterer Bewilligungsabschnitte kommt nicht in Betracht, da jeweils materiell-rechtlich selbstständige, hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen voneinander unabhängige Ansprüche auf Sozialleistungen im Streit stehen (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 1982, Az. 7 RAr 50/80, SozR 4100, § 118 RN 10). Nicht ausreichend für die Zusammenrechnung von einzelnen Zeitabschnitten sind ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder dasselbe Sozialrechtsverhältnis (vgl. BSG, Beschluss vom 20. Juli 2008, B 14 AS 7/08 B, juris, zu den Bewilligungsabschnitten bei SGB II-Leistungen).
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Der streitgegenständliche monatliche Differenzbetrag iHv 43,68 EUR ergibt bezogen auf einen regelmäßig sechsmonatigen Bewilligungszeitraum einen Beschwerdewert iHv 262,08 EUR. Dieser erreicht die Berufungswertgrenze nicht. Selbst wenn man einen Jahreszeitraum berücksichtigen würde, wäre der Beschwerdewert noch nicht erreicht.
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Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 31. Mai 2012 erklärt hat, er übernehme auch weiterhin die KdU für die bisherige Wohnung iHv 648,00 EUR, widerspricht dies der aktuellen Bescheidlage, denn mit Änderungsbescheid vom 16. April 2012 sind für den Zeitraum Mai bis Juli 2012 keine KdU-Leistungen mehr bewilligt worden.
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Soweit der Antragsgegner ausgeführt hat, ihm gehe es darum, nur KdU iHv 510,00 EUR entsprechend seiner Zusicherung für die Wohnung in der K ... Straße erbringen zu müssen, ist dies zur Bemessung des Beschwerdewerts im Verfahren nicht relevant. Denn der Bezug der Wohnung in der K. Straße war erstinstanzlich nicht streitgegenständlich. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind die Antragsteller nach Erhalt der Zusicherung nicht verpflichtet, diejenige Wohnung zu beziehen, für die er eine Zusicherung erteilt hatte. Ihnen steht es frei, welche Wohnung sie nach einem Umzug beziehen. Lediglich die Verursachung von höheren KdU als bislang kann leistungsrechtliche Konsequenzen haben. Der Leistungsberechtigte kann unter mehreren angemessenen Wohnungen die für ihn attraktivste auswählen kann und nicht seitens des Leistungsträgers darauf verwiesen werden, die preisgünstigste zu beziehen. Die Auffassung des Antragsgegners vom Beschwerdegegenstand findet daher keine Stütze im Gesetz. Selbst wenn man seine Beschwer in der Differenz zwischen der Gesamtmiete für die K ... Straße iHv 510,00 EUR und der für die Wohnung in der G -H -Straße., 2. OG links zu zahlende Gesamtmiete von 571,68 EUR sähe, wäre der Beschwerdewert nicht erreicht (6 x 61,68 EUR = 370,08 EUR).
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Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt auch nicht aus der (falschen) Rechtsmittelbelehrung des SG, nach der gegen seinen Beschluss die Beschwerde zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt möglich sei. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, B 1 KR 25/01 R, juris).
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Der Senat weist darauf hin, dass mit seiner Beschwerdeentscheidung der erstinstanzliche Beschluss rechtskräftig wird und die Wirkung des Aussetzungsbeschlusses vom 10. Mai 2012 entfällt.
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Den Antragstellern war für das Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs. 1 SGG iVm den §§ 114 und 119 Abs. 1 ZPO Prozesskosten zu bewilligen. Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in einem höheren Rechtszug nicht die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu prüfen, wenn – wie hier – der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor.
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