Beschluss vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (4. Senat) - L 4 AS 936/12 NZB
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
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Der Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau, das seine Klage gegen den Beschwerdegegner und Beklagten (im Folgenden: Beklagter) auf Gewährung weiterer Umzugskosten abgelehnt hat.
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Der am ... 1963 geborene Kläger ist schwerbehindert und in seinem Gehvermögen eingeschränkt (Merkzeichen "G" (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr)). Der Beklagte gewährt dem Kläger seit dem 11. September 2006 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Mit Bescheid über die Gewährung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom 9. März 2011 legte der Beklagte die Leistungen für die Monate April 2011 bis September 2011 auf monatlich 528,91 EUR fest. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
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Regelleistung: 364,00 EUR
Mietanteil: 109,91 EUR Nebenkostenanteil: 31,00 EUR
Heizkostenanteil: 24,00 EUR
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Am 30. Mai 2011 beantragte der Kläger beim Beklagten einen Wohnungswechsel von der D. L ..., A. in die Wohnung M. Weg ..., A. und legte eine Bescheinigung des Vermieters vor, nach der die Zweiraumwohnung (49,94 qm) für 259,76 EUR (Grundmiete: 199,76 EUR zuzüglich Nebenkosten: 60,00 EUR) sofort angemietet werden könne. Zur Begründung führte er aus: Aufgrund seiner Schwerbehinderung sowie der zahlreichen Erkrankungen, die sich verschlimmert hätten, falle ihm das Treppensteigen zunehmend schwerer, so dass er eine Wohnung im Erdgeschoss benötige. Die aktuell bewohnte Wohnung liege dagegen im 3. Stock. Er verlange eine sofortige Entscheidung, um die derzeit bewohnte Wohnung umgehend kündigen und die vierteljährliche Kündigungsfrist einhalten zu können. Durch den Umzug seien Kosten einer Doppelmiete nicht zu vermeiden. Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 verlangte der Beklagte vom Kläger die Vorlage eines ärztlichen Attestes zur Notwendigkeit eines Umzuges, die Kopie des Schwerbehindertenausweises sowie eine schriftliche Information zu den möglichen Kosten in der bevorzugten Wohnung. In einer undatierten Erklärung gab der Kläger an, die neue Wohnung werde mit ca. 45 bis 50 Zentnern Kohle pro Jahr beheizt. Der Facharzt Dr. R. empfahl unter dem 20. Juni 2011 den Umzug in eine Parterrewohnung und begründete dies mit chronischen Skeletterkrankungen des Klägers. Mit Schreiben vom 23. Juni 2011 erklärte der Beklagte, beabsichtige den Antrag abzulehnen, da die bevorzugte Wohnung lediglich mit Kohle beheizt werden könne. Die Wohnung erscheine wegen der Wirbelsäulenerkrankung des Klägers gesundheitlich ungeeignet. Am 27. Juni 2011 erklärte der Kläger, er habe mit dem Vermieter der neuen Wohnung gesprochen und eine Zusage zum Einbau von Ölofen erhalten. Wegen der Unklarheit über die Vermietung an ihn sei der Einbau der Ölheizung jedoch noch nicht veranlasst worden. Der Vermieter habe sich bei einer Laufzeit des Mietvertrages von mindestens einem Jahr bereit erklärt, die Arbeiten bis zur Heizperiode noch zu erledigen, so dass die Wohnung mit Heizöl beheizbar wäre. Am 11. Juli 2011 verlangte der Beklagte eine schriftliche Erklärung des künftigen Vermieters zu der beabsichtigten Umstellung der Wohnung auf Heizöl. Am 16. Juli 2011 drängte der Kläger den Beklagten auf eine Entscheidung bis zum 30. Juli 2011 und legte eine Erklärung der Vermieterin R. Z. (Mutter des Klägers) vom 17. Juli 2011 vor, die folgenden Inhalt hatte:
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"Sollte bis spätestens Monat August ein Mietvertrag mit dem Mieter Herrn T. Z. (M. Weg ...) zum Abschluss kommen und er entschließt sich mindestens 1 Jahr dort zu wohnen, wird die Heizung auf Heizöl mittels Ölofen umgestellt. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Arbeiten noch vor Beginn der Heizperiode beendet sind."
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Mit Bescheid vom 29. Juli 2011 stimmte der Beklagte dem Umzug in die neue Wohnung im M. Weg ... zu, wobei Heizkosten nur bis zum angemessenen Grenzwert übernommen werden könnten. Der Umzug sei erforderlich und auch angemessen. Die Kosten der neuen Wohnung seien auf insgesamt 259,76 EUR festzusetzen. Nach den Ausführungsbestimmungen des Landkreises Anhalt-B. lägen die maximalen Unterkunfts- und Heizkosten für einen Einzelhaushalt bei 340,00 EUR (Grundmiete: 210,00 EUR; Betriebskosten: 70,00 EUR; Heizkosten: 60,00 EUR).
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Nach einem am 1. August 2011 unterzeichneten Mietvertrag über die Wohnung M. Weg ... war der Mietbeginn auf den 1. August 2011 festgelegt worden. Der Vermieter verpflichtete sich darin, die Kohleheizung auf Heizung mit Ölofen bis Ende September/Anfang Oktober umzustellen.
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Mit Schreiben vom 21. Juli 2011 hatte der Kläger für die alte Wohnung eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010 erhalten, die eine Nachzahlung von 9,39 EUR aufwies.
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Mit Änderungsbescheid vom 1. September 2011 hob der Beklagte den Bescheid vom 29. März 2011 (gemeint: 9. März) mit Wirkung ab dem 1. August bis 30. September 2011 auf und errechnete wegen des Umzuges in den M. Weg ..., A., sowie der Betriebkostenabrechnung 2009 (gemeint: 2010) für den Monat August 2011 einen Betrag in Höhe von 691,15 EUR sowie für den Monat September 2011 einen Betrag in Höhe von 681,76 EUR. Ab dem 1. August 2011 errechneten sich die Kosten der Unterkunft nach der neuen Wohnung in Höhe von 317,76 EUR (Kaltmiete: 199,76 EUR; Betriebskosten: 60,00 EUR; Heizkosten: 50,00 EUR; Mehrbedarf Warmwasseraufbereitung: 8,00 EUR). Für August 2011 werde dabei eine Betriebskostennachforderung von 9,39 EUR berücksichtigt. Dies ergebe eine Nachzahlung zu Gunsten des Klägers von 162,24 EUR (August 2011) bzw. 152,85 EUR (September 2011). In einem weiteren Bescheid vom 1. September 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 monatlich 681,76 EUR.
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Am 26. August 2011 machte der Kläger geltend, er habe nachgewiesen, dass die Umstellung auf Heizöl in der neuen Wohnung nur bei einem Mietvertragsabschluss zum 1. August 2011 habe erfolgen können. Für die alte Wohnung habe eine 3-monatige Kündigungsfrist bestanden. Da ihm die Zusicherung des Beklagten erst am 29. Juli 2011 zugegangen sei, habe er erst danach die alte Wohnung kündigen können. An den alten Vertrag sei er daher bis zum 30. September 2011 gebunden, was durch eine beigefügte Erklärung des alten Vermieters bestätigt werde. Das Risiko der Doppelmiete habe er daher nicht weiter reduzieren können.
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Mit Bescheid vom 5. September 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine volle zusätzliche Warmmiete für die alte Mietwohnung. Hiergegen legte der Kläger am 30. September 2011 Widerspruch ein und machte geltend: Ihm sei es nicht möglich gewesen, die alte Wohnung eher zu kündigen bzw. die neue Wohnung später anzumieten. Der Beklagte müsse daher die Miete der alten Wohnung nicht nur für September 2011 sondern auch für August 2011 tragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2011 wies der Beklagten den Widerspruch zurück. Nach einer aktenkundigen Rechnung der Umzugsfirma sei der Umzug in die neue Wohnung am 14. September 2011 erfolgt. Nach § 22 Abs. 1 SGB II seien die Kosten als laufende Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen, die für die tatsächlich genutzte Wohnung auch angefallen seien. Bis zum 13. September 2011 hätten die Kosten der Unterkunft daher 164,91 EUR (Grundmiete: 109,91 EUR; Betriebskosten: 31,00 EUR; Heizkosten: 24,00 EUR) betragen. Ab dem 14. September 2011 habe sich dieser Betrag auf 327,15 EUR (Grundmiete 209,15 EUR; Betriebskosten: 60,00 EUR, Heizkosten: 50,00 EUR; Wassererwärmungskosten: 8,00 EUR) erhöht. Demnach habe dem Kläger ein Anspruch nach § 22 Abs. 2 SGB II im August 2011 von 164,91 EUR und im September 2011 von 256,85 EUR (Anteil Altwohnung bis 13. September 2011: 71,46 EUR; Anteil Neuwohnung ab 14. September 2011: 185,39 EUR) zugestanden. Tatsächlich habe der Kläger für beide Monate jedoch insgesamt 654,30 EUR erhalten, was zu einer Überzahlung in Höhe von 232,54 EUR geführt habe. Zwar werde von der Rechtsprechung bei einem Umzug ein Übergangszeitraum von zwei Mieten als notwendig angesehen. Derartige "Doppelmieten" seien als Wohnungsbeschaffungskosten auch grundsätzlich gemäß § 22 Abs. 6 SGB II übernahmefähig. Der Umziehende sei jedoch gehalten, den Zeitraum so kurz wie möglich zu halten. Der Zeitraum eines Umzuges könne regelmäßig auf zwei Wochen eingeschätzt werden. Bereits die Anmietung des Klägers zum 1. August 2011 sei daher nicht notwendig. Die Angaben des Vermieters, nur bei einer Anmietung zum 1. August 2011 werde die Heizungsanlage modernisiert, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen habe die Wohnung auch ohne Modernisierung über eine Heizung verfügt. Zum anderen hätte die Vereinbarung eines späteren Vertragsbeginns dem verständlichen Interesse des Vermieters an Rechtssicherheit entsprochen. Hinweise für die Notwendigkeit eines sofortigen Umzuges seien weder vorgetragen noch erkennbar.
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Hiergegen hat der Kläger am 21. November 2011 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben und sein Begehren weiter verfolgt.
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In einer nichtöffentlichen Sitzung vom 15. August 2012 hat das SG einen rechtlichen Hinweis erteilt und ausgeführt: Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, die Wohnung bereits Ende Mai ohne Erteilung einer Zusicherung des Beklagten zu kündigen. Zu dieser Zeit habe er gewusst, die alte Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht länger halten zu können. Zum anderen hätte er mit dem Vermieter der neuen Wohnung, gerade wegen des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses, den Vertragsbeginn auf den 1. September 2011 datieren können. In beiden Fällen wären für den Beklagten keine Doppelmieten angefallen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II habe der Leistungsempfänger alle Möglichkeiten zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Dies habe er im vorliegenden Fall nicht getan, was jedoch in seinem Verantwortungsbereich falle. Im Übrigen sei der Kläger auch überzahlt worden, da er für die Monate August bis September 2011 zu hohe Kosten der Unterkunft bekommen habe.
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In der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2012 hat der Kläger auf Befragen erklärt: Er habe wegen seiner Erkrankung eine ebenerdige Wohnung gesucht. Die alte Wohnung habe im 4. Stock gelegen. Bei der neu bezogenen Wohnung handele es sich um die Eigentumswohnung seiner Mutter, die im April/Mai 2011 aus gesundheitlichen Gründen dort habe ausziehen müssen. Die Heizungsumstellung auf Öl sei im August 2011 erfolgt. Das Schreiben vom 17. Juli 2011 habe die Mutter unterschrieben, sei jedoch nicht von ihr verfasst worden. Er wisse auch nicht, wer das geschrieben habe. Er habe versucht mit der Mutter zu reden. Diese habe jedoch eine Sicherheit haben wollen.
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Das SG hat mit Urteil vom 24. Oktober 2012, auf Verurteilung des Beklagten weitere Kosten in Höhe von 164,91 EUR als Umzugskosten zu gewähren, abgewiesen: Angemessene Unterkunftskosten seien nur für die Wohnung zu zahlen, die der Leistungsempfänger auch bewohne. Kosten für eine weitere Wohnung im selben Zeitraum seien daher in jedem Fall unangemessen. Ein Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sei daher nicht gegeben. Ein Anspruch auf eine weitere Miete in Höhe der alten Wohnung sei auch nicht aus § 22 Abs. 6 SGB II gegeben. Nach Erteilung der Zusicherung zum Umzug habe der Kläger Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten des Umzugs. Die Kosten für eine zusätzliche Doppelmiete seien nicht notwendig. Der Kläger habe bereits im Mai 2011 den Entschluss gefasst, aus der alten Wohnung auszuziehen. Von daher hätte er nach einer Kündigung der alten Wohnung im Mai 2011 wegen der bestehenden Kündigungsfrist ausreichend Zeit gehabt, sich neuen Wohnraum zu suchen. Auch hätte er bei seiner neuen Vermieterin darauf hinwirken können, den Mietvertrag erst zum 1. September 2011 beginnen zu lassen. Die Einwände des Klägers vermögen nicht zu überzeugen, da es sich bei der Vermieterin um seine Mutter gehandelt habe. Wenn diese zur Planungssicherheit auf einen Vertragsschluss gedrängt habe, wäre es möglich gewesen, den im August geschlossenen Mietvertrag erst mit Wirkung zum 1. September 2011 beginnen zu lassen. Nach Aktenlage habe der Kläger nicht auf einen derartigen Vertragsinhalt gedrängt. Zudem habe die neue Wohnung bereits längere Zeit leer gestanden, offenbar ohne das von Seiten der Mutter des Klägers Vermietungsversuche unternommen worden seien. Auch das vorgelegte Schriftstück vom 17. Juli 2011 sei nicht glaubhaft. Zwingende Gründe, warum das Mietverhältnis nicht habe erst am 1. September 2011 beginnen können, seien dem Schreiben nicht abzuleiten.
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Gegen das ihm am 2. November 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. November Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt und geltend gemacht: Er habe den Beklagten um eine schnellstmögliche Entscheidung gebeten, was das Gericht nicht beachtet habe. Nur weil er eine Zusicherung mit Auflagen (Ölheizung) erhalten habe, sei es zum Streitfall gekommen. Nach fast acht Wochen habe er vom Beklagten immer noch keine Zusage erhalten. Die Vermieterin habe daher nicht mehr damit gerechnet, dass von Seiten der Beklagten überhaupt eine Zusage erteilt werden würde. Eine Kündigung ohne Zusage des Beklagten wäre zudem lebensfremd gewesen. Auch die Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Mutter wegen des Schreibens vom 17. Juli 2011 seien zurückzuweisen. Es sei falsch, dass er nicht auf die Vermieterin eingewirkt habe. Vielmehr habe die Mutter, die die Pflegestufe I habe, die Mieteinnahme von August 2011 finanziell benötigt und auch einnehmen wollen.
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Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
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die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Oktober 2012 zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Der Beklagte hat geltend gemacht, die Beschwerde sei unbegründet. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei nicht erkennbar, da es um eine Einzelfallentscheidung gehe. Auch ein Zulassungsgrund gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG sei nicht gegeben. Verfahrensmängel habe der Kläger nicht geltend gemacht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
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1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Sie ist auch statthaft, da die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig ist. Gemäß § 144 Abs. 1 in der ab 1. April 2008 gültigen Fassung bedarf die Berufung in einem Urteil des Sozialgerichts der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Streitgegenstand ist das Begehren des Klägers, für den zugesicherten Umzug eine weitere Miete in Höhe von 164,91 EUR als Umzugskosten zu erhalten.
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2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil vom 24. Oktober 2012 zu Recht nicht zugelassen.
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Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2), oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
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a. Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012 zu § 144 Rdnr. 28). Eine Tatsachenfrage kann auch dann die Zulassung der Berufung nicht begründen, wenn ihre Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen haben kann (Leitherer, a. a. O., Rdnr. 29, m. w. N.). Der Kläger hat bereits keine klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommen kann. Vielmehr rügt er im Wesentlichen die Begründung des angegriffenen Urteils und hält diese für inhaltlich falsch. Eine fehlerhafte Würdigung von Einzelheiten eines Sachverhalts begründet jedoch noch keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage.
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b. Es besteht auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Diese liegt nur dann vor, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Berufungsgerichts oder des Bundessozialgerichts abweicht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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c. Der Kläger hat auch keinen rechtserheblichen Verfahrensverstoß nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht. Dieser setzt voraus, dass sich aus den vorgetragenen Tatsachen schlüssig ergibt, welche Verfahrensvorschrift als verletzt angesehen wird und warum das Urteil darauf beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Insoweit können keine inhaltlichen Unrichtigkeiten eines Urteils gerügt werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 144 Rdn 34 a). Der Kläger hat keine Verletzung des Verfahrens gerügt, sondern lediglich das Urteil in seinen tatsächlichen Wertungen für falsch gehalten. Dies genügt jedoch nicht, um einen entscheidungserheblichen Verfahrensverstoß darzulegen.
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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
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Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG). Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des SG gemäß § 145 Abs. 4 SGG rechtskräftig.
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Referenzen
- § 22 Abs. 2 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 145 2x
- SGG § 193 1x
- SGG § 177 1x
- SGG § 144 5x
- § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 6 SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)