Beschluss vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (4. Senat) - L 4 AS 48/15 B

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) wendet sich gegen die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG).

2

Der Kläger bezieht vom Beklagten laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

3

Der Kläger hat am 13. August 2013 Klage gegen einen Bewilligungsbescheid vor dem SG erhoben. Im Erörterungstermin vom 21. März 2014 hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Nach Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom selben Tage hat ihn das SG mit Schreiben vom 8. April 2014 aufgefordert, den aktuellen SGB II-Bescheid sowie die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Am 2. Juni 2014 hat das SG an die Übersendung dieser Unterlagen erinnert und mit Anschreiben vom 29. September 2014 unter Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) die Aufforderung wiederholt. Am 7. Oktober 2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, er habe die Anlagen mit Schreiben vom 13. Mai 2014 bzw. 30. Juni 2014 an das SG übersandt. Am 8. Oktober 2014 hat ihn das SG darauf hingewiesen, es seien nur die zur Hauptsache geforderten Unterlagen eingegangen. Für den Prozesskostenhilfeantrag würden jedoch die angeforderten weiteren Unterlagen benötigt. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2014 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und ausgeführt: Der Kläger habe die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht glaubhaft gemacht und auf die gerichtliche Auflage, hierzu Unterlagen vorzulegen, nicht reagiert. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei der Beschluss unanfechtbar.

4

Am 19. Januar 2015 hat der Kläger gegen den am 5. Januar 2015 zugestellten Beschluss Beschwerde erhoben und auf die bereits vorgelegten Unterlagen verwiesen. Sollte die Beschwerde unstatthaft sein, werde aus den gleichen Gründen Anhörungsrüge erhoben. Dem Schreiben waren Anlagen beigefügt (Bescheid des Beklagten vom 12. November 2013 sowie Kontounterlagen). Das SG hat die Beschwerde dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 30. Januar 2015 zur Entscheidung vorgelegt.

5

Der Berichterstatter hat den Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2015 auf die mögliche Unstatthaftigkeit der Beschwerde gemäß § 172 Abs. 2 Nr. 2 SGG hingewiesen. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sei im vorliegenden Fall allein wegen der fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt. Der Ausschluss der Beschwerde beziehe sich auch auf den Fall des fehlenden Vordrucks bzw. der erforderliche Erklärungen nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Andernfalls würde derjenige in seinem Beschwerderecht privilegiert, der eine ordnungsgemäße Prüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vereitle. Dazu hat sich der Kläger trotz Erinnerung vom 3. März 2015 nicht geäußert.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Gerichtsakte S 13 AS 1928/13 hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

7

Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 ZPO).

8

Seit dem 1. April 2008 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444) ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht mehr statthaft, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat.

9

Ein solcher Fall liegt hier vor. Das SG hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen einer fehlenden Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit, insbesondere wegen eines fehlenden aktuellen SGB II-Bescheides sowie von Kontounterlagen abgelehnt. Zu den Erfolgsaussichten der Klage hat sich das SG nicht geäußert.

10

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist neben der Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu prüfen. Eine Beschwerdemöglichkeit scheidet daher aus, wenn Prozesskostenhilfe allein wegen fehlender Feststellung der Bedürftigkeit abgelehnt wurde. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Antragsteller seinen Vorlagepflichten zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit gegenüber dem Gericht nicht nachgekommen ist. Andernfalls würde der Antragsteller privilegiert, der eine ordnungsgemäße Prüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vereitelt (vgl. Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage 2014, § 172 Rdn 45; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 2009, L 11 KR 5759/08 PKH-B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. August 2011, L 3 R 106/11 B, jeweils juris).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO.

12

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.


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