Beschluss vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (4. Senat) - L 4 AS 21/18 B ER
Tenor
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit ab dem 1. März 2018 sachlich unzuständig und verweist das Verfahren insoweit an das Sozialgericht Dessau-Roßlau.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten wegen des für die Lernförderung im Zeitraum bis zum 28. Februar 2018 geführten Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form einer Lernförderung (Nachhilfe) zu verpflichten.
- 2
Die am ... 2001 geborene Antragstellerin (Ast) lebte bis Ende Oktober 2017 gemeinsam mit ihrer Mutter, deren Partner sowie zwei Geschwistern (geboren 1998 und 2013) in K ... Die Mutter der Ast ist erwerbstätig und erzielt aus ihrer Beschäftigung ein monatliches Einkommen in Höhe von 100 Euro und bezieht für alle ihre genannten Kinder Kindergeld. Die Ast erhält Barunterhalt von ihrem Vater.
- 3
Wie allen übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bewilligte der Antragsgegner (AG) auch der Ast vorläufig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) mit Bescheid vom 7.2.2017 für die Zeit vom 1.3.2017 bis zum 31.8.2017 sowie mit Bescheid vom 2.8.2017 für die Zeit vom 1.9.2017 bis zum 28.2.2018.
- 4
Wegen der Aufnahme einer Beschäftigung als Konstruktionsmechaniker in einem Umfang von 35 Stunden/wöchentlich und mit einem Stundenlohn von 10,52 Euro (brutto) durch den Partner der Mutter der Ast zum 1.10.2017 änderte der AG seine Bewilligung – weiterhin vorläufig – für die Monate Dezember 2017 bis Februar 2018 ab. Er bewilligte auch nach Absetzung von Erwerbstätigenfreibeträgen in Höhe von insgesamt 330 Euro beim Partner der Mutter der Ast weiterhin allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld.
- 5
Wegen der Erhöhung der Regelbedarfe erfolgte eine nochmalige Änderung der vorläufigen Bewilligung für die Monate Januar und Februar 2018.
- 6
Eine nächste Änderung nahm der AG für die Zeit vom 1.12.2017 bis zum 28.2.2018 wegen des studienbedingten Auszugs des 1998 geborenen Bruders der Ast zum 1.11.2017 vor.
- 7
Zum 8.12.2017 verlor der Partner der Mutter der Ast seine Beschäftigung. Wegen des Wegfalls dieses Einkommens erließ der AG den letzten vorläufigen Änderungsbescheid vom 18.12.2017 für die Monate Januar und Februar 2018. Danach erhalten die Ast, ihre Schwester, die Mutter und deren Partner weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Wie in den vorangegangenen Entscheidungen für die beiden Bewilligungszeiträume vom 1.3.2017 bis zum 31.8.2017 sowie vom 1.9.2017 bis zum 28.2.2018 berücksichtigt der AG nicht die vollen monatlichen Aufwendungen für die 104 qm große, von der Ast und ihrer Familie genutzten Mietwohnung in Höhe von 730 Euro, sondern bis Juli 2017 nur 620,70 Euro und ab August 2017 nur 618 Euro.
- 8
Die Ast besucht eine Sekundarschule in K ...
- 9
Ab dem 1.3.2016 erbrachte der AG Leistungen für Bildung und Teilhabe auf Grundlage des SGB II, indem er die Kosten einer außerschulischen Lernförderung (Nachhilfe) übernahm.
- 10
Für das Schuljahr 2016/2017 hatte der AG der Ast für den Förderzeitraum vom 1.9.2016 bis zum 28.2.2017 Leistungen und Teilhabe in Form von Lernförderung im beantragten Umfang (jeweils zwei Stunden wöchentlich in Mathematik und Englisch) bewilligt. Dabei hatte er ein vorgelegtes Jahreszeugnis für die 8. Klasse im Schuljahr 2015/2016 (35 Fehltage) berücksichtigt. Für das zweite Schulhalbjahr 2016/2017 hatte ihr der AG für den Förderzeitraum vom 1.3.2017 bis zum 30.6.2017 ebenfalls Leistungen und Teilhabe in Form von Lernförderung im beantragten Umfang (jeweils zwei Stunden wöchentlich in Mathematik und Englisch) bewilligt. Dabei hatte er ein vorgelegtes Jahreszeugnis für das 1. Halbjahr der 9. Klasse im Schuljahr 2016/2017 (sechs Fehltage) berücksichtigt. Zur Beurteilung der Leistungs- und Verhaltensentwicklung war unter anderem ausgeführt, die Ast müsse sich zielgerichteter vorbereiten und der Hausaufgabenerledigung mehr Beachtung schenken.
- 11
Die Versetzung in die 10. Klasse erreichte die Ast bei 11 Fehltagen im 2. Halbjahr 2016/2017 nicht und wiederholt die 9. Klasse an derselben Schule.
- 12
Die Ast beantragte für den Förderzeitraum vom 1.7.2017 bis zum 31.8.2017 Lernförderung wegen Übernahme der Kosten für Nachhilfe in den Fächern Mathematik und Englisch (jeweils 2 Stunden/Woche). Die Sommerferien dauerten in Sachsen-Anhalt vom 28.6.2017 bis zum 9.8.2017. Die Schule bestätigte, dass die Versetzung in die nächste Klasse gefährdet sei oder in den Fächern Mathematik und Englisch kein ausreichendes Leistungsniveau vorliege, ein Aufholen der Lernrückstände allein durch vorhandene schulische Angebote voraussichtlich nicht gewährleistet werden könne und die Lerndefizite nicht auf unentschuldigte Fehlzeiten oder anhaltendes Fehlverhalten zurückzuführen seien. Nicht bestätigt wurde – anders als in den vorangegangenen Anträgen – dass das Erreichen der Versetzung oder eines ausreichenden Lernniveaus voraussichtlich mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung in dem beantragten Umgang bis spätestens zum Schuljahresende möglich sein werde sowie die Leistungsschwäche nicht alleinige Folge einer bestehenden Lese-Rechtschreib-Schwäche oder Dyskalkulie sei. Der AG lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.7.2017 für den Zeitraum ab 1.7.2017 ab, weil die beiden letztgenannten Fragen im Antragsformular nicht bestätigt worden seien. Wegen einer möglichen Legasthenie/Dyskalkulie wies er darauf hin, dass die Beantragung einer Förderung nach § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in Betracht komme. Gegen den Bescheid vom 10.7.2017 erhob die Ast Widerspruch.
- 13
Am 10.8.2017 beantragte die Ast Lernförderung für den Förderzeitraum vom 14.8.2017 bis zum 28.2.2018 durch Übernahme der Kosten für eine Nachhilfe in den Fächern Mathematik und Englisch (jeweils 2 Stunden/Woche). Die Schule bestätigte, dass die Versetzung in die nächste Klasse gefährdet sei oder in den Fächern Mathematik und Englisch kein ausreichendes Leistungsniveau vorliege, ein Aufholen der Lernrückstände allein durch vorhandene schulische Angebote voraussichtlich nicht gewährleistet werden könne und das Erreichen der Versetzung oder eines ausreichenden Lernniveaus voraussichtlich mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung in dem beantragten Umgang bis spätestens zum Schuljahresende möglich sein werde. Nicht bestätigt wurde, dass die Lerndefizite nicht auf unentschuldigte Fehlzeiten oder anhaltendes Fehlverhalten zurückzuführen seien sowie die Leistungsschwäche nicht alleinige Folge einer bestehenden diagnostizierten Legasthenie oder Dyskalkulie sei.
- 14
Die Mutter der Ast schilderte nach einem Aktenvermerk des AG vom 14.8.2017, die Ast habe aufgrund von Mobbing die schulischen Aktivitäten absichtlich "schleifen lassen" beziehungsweise vernachlässigt, weil sie "sitzenbleiben" wollte.
- 15
Der AG lehnte - ohne einen Zeitraum zu nennen - den auf den Förderzeitraum vom 14.8.2017 bis zum 28.2.2018 bezogenen Antrag ab, weil die beiden Fragen im Antragsformular nach einer fehlenden Verknüpfung der Leistungen mit unentschuldigten Fehlzeiten oder anhaltendem Fehlverfahren sowie der Legasthenie/Dyskalkulie nicht bejaht worden seien (Bescheid vom 15.8.2017): Die Lernförderung sei nicht erforderlich und damit nicht übernahmefähig, wenn die Ursache für die Lernschwäche in unentschuldigten Fehlzeiten oder anhaltendem Fehlverhalten liege und keine Anzeichen für eine nachhaltige Verhaltensänderung bestünden. Außerdem verwies er wegen einer möglichen Legasthenie/Dyskalkulie erneut auf die Beantragung einer Förderung nach § 35a SGB VIII.
- 16
Gegen den Bescheid vom 15.8.2017 erhob die Ast Widerspruch: Sie habe nunmehr – im September 2017 – ein korrekt ausgefülltes Exemplar der Bescheinigung der Schule über die Notwendigkeit der Lernförderung eingereicht. Außerdem – so der damalige Bevollmächtigte und nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Ast – sei der Bescheid vom 15.8.2017 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 10.7.2017 geworden.
- 17
Beide Widersprüche ("gegen den Bescheid vom 10.7.2018 in der Fassung des Bescheides vom 15.8.2017") wies der AG mit Widerspruchsbescheid vom 22.9.2017 zurück: Eine Übernahme der Kosten einer außerschulischen Lernförderung müsse individuell erfolgen. Sie sei unter Berücksichtigung einer auf das Schuljahresende bezogenen prognostischen Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu treffen. Falle eine Prognose zur Erreichung wesentlicher Lernziele negativ aus, sei ein Anspruch auf Lernförderung ausgeschlossen; in die Prüfung sei auch das Verhalten des leistungsberechtigten Schülers und – im Rahmen einer Folgebewilligung – die Veränderung der Leistungen bei bereits erfolgter Lernförderung einzubeziehen. Hier habe die Ast das Klassenziel nicht erreicht. Außerdem sei aufgrund der bereits bewilligten Leistungen für die Lernförderung davon auszugehen, dass für die Ast ein nicht nur vorübergehender Förderbedarf bestehe. Schließlich habe die Mutter der Ast dargelegt, dass die schulischen Leistungen der Ast auch auf deren Verhalten zurückzuführen seien. Das ergebe sich auch aus der Beurteilung im Halbjahreszeugnis 2016/2017. Gegen diese Entscheidung hat die Ast Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben.
- 18
Insgesamt konnte die Ast in den letzten Schuljahren folgende Noten erzielen:
- 19
(Tabelle kann nicht dargestellt werden)
- 20
Am 30.10.2017 hat die Ast beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, ihr (vorläufig) Leistungen der Lernförderung wegen eines erforderlichen Nachhilfeunterrichts zu gewähren. Sie hat vorgetragen, sie habe erhebliche Probleme in der Schule, die zum einen (vermutlich) auf ihrer psychischen Belastung im Hinblick auf die Trennung ihrer Eltern und den damit verbundenen Umzug nach K. und zum anderen auf dem Mobbing durch die Mitschüler beruhten. Sie habe bereits sechs Wochen lang an der Lernförderung teilgenommen. Eine dauerhafte Verbesserung der zwischenzeitlich akzeptablen schulischen Leistungen sei aber nicht gewährleistet. Die Nachhilfekosten könnten nicht selbst übernommen werden, weil bereits erhebliche ungedeckte Wohnkosten auszugleichen seien. Sicherlich könnten die unentschuldigten Fehlzeiten oder ein anhaltendes Fehlverhalten oder eine Legasthenie/Dyskalkulie in die Bewertung einer erforderlichen Lernförderung einfließen. Ihre Leistungsschwäche sei aber nicht allein auf diese Ursachen zurückzuführen. Entgegen der Ansicht des AG sei der Bescheid vom 15.8.2017 Gegenstand eines neuen Widerspruchsverfahrens. Zu den Kosten hat die Ast ein Angebot der Schülerhilfe K. vorgelegt, nach dem sich das monatliche Schulgeld für 2 Stunden/Woche zu 90 Minuten in den Fächern Mathematik und Englisch auf 129 Euro bei einer Anmeldedauer von 12 Monaten und 133 Euro bei einer Anmeldedauer von 6 Monaten beläuft. Die Ast hat eine Erklärung ihrer Mutter vom 26.10.2017 eingereicht, worin diese ausführt: "Zu Beginn des Jahres konnten wir mit der Schülernachhilfe K. eine inoffizielle Übereinkunft treffen, dass J. zunächst am Unterricht teilnimmt und die Kosten im Nachgang bezahlt werden. Dies insbesondere im Hinblick auf die bereits beantragte Gewährung der Übernahme der Schülernachhilfekosten. Da eine Entscheidung jedoch nicht zeitnah getroffen wurde, konnte ich für mein Kind dies nicht weiter verantworten, da im Ergebnis die Beträge durch meine Familie zu zahlen sind und wir hierzu nicht in der Lage sind.".
- 21
Der AG hat seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft. Er hat außerdem darauf hingewiesen, dass aus den Bescheinigungen zu den Anträgen noch gar keine prognostische Einschätzung zur Entwicklung der Leistungen der Ast möglich gewesen sei, weil das Schuljahr gerade erst begonnen habe. Zudem könne aufgrund der Wiederholung der Klassenstufe davon ausgegangen werden, dass der zu behandelnde Unterrichtsstoff kein "Neuland" sei.
- 22
Das SG hat den Antrag abgelehnt: Es sei nach dem Vorbringen der Beteiligten, den eingereichten Unterlagen und dem Inhalt der Verwaltungsakten nicht wahrscheinlich, dass die beantragte Lernförderung in den Fächern Mathematik und Englisch geeignet sei, eine Verbesserung der Schulnoten in diesen Fächern zu erreichen. Denn in der Vergangenheit habe der AG bereits die Kosten für einen solchen Nachhilfeunterricht übernommen, ohne dass sich – entgegen der Prognose der Schule – die Leistungen der Ast verbessert hätten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das in diesem Schuljahr anders sein solle (Beschluss vom 27.11.2017).
- 23
Gegen den ihr am 29.11.2017 zugestellten Beschluss hat die Ast am 29.12.2017 Beschwerde beim SG eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt. Das SG hat die Beschwerde an den Senat weitergeleitet, wo sie am 9.1.2018 eingegangen ist.
- 24
Die Berichterstatterin hat mit der Eingangsbestätigung vom 11.1.2018 auf Zweifel an der Statthaftigkeit der Beschwerde hingewiesen. Nach der Antragschrift sei die vorläufige Gewährung von Leistungen "ab Antragstellung" begehrt worden. Dabei sei zunächst davon auszugehen, dass damit die Antragstellung beim SG am 30.10.2017 gemeint sei. Der dem Verwaltungsverfahren zugrunde liegende Antrag beziehe sich auf die Zeit ab dem 14.8.2017 bis zum 28.2.2018. Nach dem Vortrag im Verfahren vor dem SG habe die Ast sechs Wochen an der Nachhilfe teilgenommen. Die Leistungen der Schülerhilfe für diesen Zeitraum dürften bereits bezahlt worden sein. Selbst wenn für den vollständigen Monat Oktober 2017 die Kostenübernahme/-erstattung begehrt worden wäre, ginge es nur um Leistungen für Oktober 2017 bis Februar 2018 (fünf Monate) und damit bei einer erfolgten Anmeldung für sechs Monate um Gesamtaufwendungen in Höhe von 665 Euro. Außerdem ist die Ast aufgefordert worden, unter anderem eine aktuelle Notenübersicht der Ast zu übersenden, mitzuteilen, ob sie eine schulpsychologische Beratung mit welchem Ergebnis in Anspruch genommen und ob sie einen Antrag nach § 35a SGB VIII gestellt habe. Schließlich sollten der Vertrag der Mutter der Ast mit der Schülerhilfe, Nachweise für die Teilnahme am Nachhilfeunterricht ab dem 14.8.2017 und Nachweise über die bislang erfolgten Zahlungen an die Schülerhilfe für die Zeit ab dem 14.8.2017 vorgelegt werden.
- 25
Die Ast hat am 5.2.2018 – dem ersten Tag der Winterferien – die Notenübersicht vom 18.1.2018 sowie eine Bescheinigung über ein im Jahr 2011 diagnostiziertes Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom vorgelegt. Außerdem hat sie ausgeführt, es bestehe auch zukünftig die Notwendigkeit der Leistung, die hiermit beantragt werde.
- 26
Die Berichterstatterin hat darauf mitgeteilt, dass die Auflage aus dem Hinweis vom 11.1.2018 (Nachweise für die Teilnahme am Unterricht etc.) nicht erfüllt worden sei. Binnen einer Frist bis zum 13.2.2018 habe der Prozessbevollmächtigte der Ast wegen der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands eine Übersicht zu den bislang in der Zeit vom 14.8.2017 bis zum 28.2.2018 erfolgten Teilnahmen (Tage/Stunden/Fach) und den erfolgten Zahlungen/offenen Positionen einzureichen. Außerdem hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass sich der Antrag bei dem AG auf den Förderzeitraum vom 14.8.2017 bis zum 28.2.2018 bezogen habe. Soweit im Schriftsatz vom 5.2.2018 ein weiterer Leistungsantrag gestellt worden sei, sei der Senat für Entscheidungen im Verwaltungsverfahren nicht zuständig. Der AG sei daher auf diesen Antrag gesondert aufmerksam gemacht worden. Im Übrigen werde der Senat über den neuen Antrag in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung inhaltlich nicht entscheiden, weil er nicht das Gericht der Hauptsache sei. In einem Schriftsatz vom 16.2.2018 hat die Ast betont, Nachhilfe sei in den ersten beiden Monaten des Schuljahrs 2017/2018 erfolgt. Dann sei der Abbruch der Lernförderung erfolgt. Dass durch Nachhilfe eine Besserung der Leistungen bewirkt werden könne, habe der Notenspiegel aus dem Monat November 2017 gezeigt. Aus dem aktuellen Notenspiegel des Monats Januar 2018 seien noch Leistungsdefizite zu erkennen. Nachhilfe sei erforderlich. Die Schülerhilfe habe noch keine Rechnung gestellt, weil der Ausgang des Verfahrens abgewartet werden solle.
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Am 27.2.2018 hat die Ast ein Schreiben der Diplom-Sozialpädagogin G eingereicht, bei der sie sich seit September 2016 in jugendpsychotherapeutischer Behandlung befindet. Diese führt die rapide Verschlechterung der schulischen Leistungen der Ast auf eine emotionale Störung (Verlust der Bindung zum Kindsvater) und Mobbingerfahrungen durch Mitschülerinnen zurück. Bei der Wiederholung der 9. Klasse habe sich die Ast in der neuen Klasse gut eingelebt und Halt gefunden. Infolgedessen hätten sich ihre schulischen Leistungen in Englisch, Geografie und Mathematik verbessert. Um den Erfolg zu festigen, benötige die Ast aber weiterhin regelmäßige Nachhilfe.
- 28
Die Berichterstatterin hat die Beteiligten mit Schreiben vom 1.3.2018 über die Absicht der teilweisen Verweisung an das SG informiert. Hierauf hat die Ast mitgeteilt, dass für den Zeitraum ab dem 1.3.2018 bereits ein neuer Antrag bei dem AG gestellt sei.
- 29
Der AG hat diesen Neuantrag bestätigt. Er sei aber nicht - wie bisher - auf eine Förderung in den Fächern Mathematik und Englisch, sondern in den Fächern Deutsch und Physik gerichtet. Fraglich sei daher, ob nicht insoweit Erledigung eingetreten und eine Verweisung nicht mehr notwendig sei.
- 30
Mit Bescheid vom 8.3.2018 hat der AG der Ast eine Lernförderung für die Nachhilfe in den Fächern Deutsch und Physik für zwei Stunden wöchentlich gewährt. Die Ast hat dem Senat diesen Bescheid ohne weitere Prozesserklärung übersandt.
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Die Ast beantragt sinngemäß,
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den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. November 2017 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 30. Oktober 2017 bis zum 28. Februar 2018 vorläufig Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form von Lernförderung für jeweils 2 Unterrichtsstunden wöchentlich in den Fächern Mathematik und Englisch durch Übernahme der hierfür bei der Schülerhilfe K. anfallenden Kosten zu gewähren
- 33
sowie
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den Antragsgegner zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2018 vorläufig Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form von Lernförderung für jeweils 2 Unterrichtsstunden wöchentlich in den Fächern Mathematik und Englisch durch Übernahme der hierfür bei der Schülerhilfe K. anfallenden Kosten zu gewähren.
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Der AG beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gelangten Schreiben und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
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Die Beschwerde der Ast hat keinen Erfolg.
- 39
1. Mit ihrer nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde verfolgt die Ast weiterhin ihren Antrag auf vorläufige Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form von Lernförderung für die Fächer Mathematik und Englisch. Die Auslegung ihres Vorbringens im Beschwerdeverfahren ergibt, dass sie diesen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf den Zeitraum vom 30.10.2017 bis zum 31.8.2018 erstreckt.
- 40
Auch für die Auslegung von Prozesserklärungen gelten die Maßstäbe des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Deshalb ist nicht allein der Wortlaut einer Erklärung entscheidend, sondern ist der wirkliche und anhand äußerer Umstande erkennbare Wille zu erforschen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein Anspruchsteller alles - aber auch nicht mehr - beantragen will, was ihm aufgrund des Sachverhalts zustehen kann (vgl. hierzu BSG Urteil vom 14.12.2006 – B 4 R 19/06 R – juris Rn. 14; BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 49/10 R - juris Rn. 12 und 14).
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Hiernach begehrt die Ast in der Sache Leistungen zur Finanzierung der Nachhilfe in den Fächern Mathematik und Englisch während des Schuljahrs 2017/2018. Der im Beschwerdeschriftsatz formulierte Antrag enthält zur Art und zur begehrten Dauer des Nachhilfeunterrichts keine sachliche oder zeitliche Begrenzung. Hingegen ist der Begründung zu entnehmen, dass die Ast weiter eine Förderung in den Fächern Mathematik und Englisch begehrt, weil nach dem Notenspiegel vom 13.11.2017 eine Verbesserung der Einzelnoten in Mathematik und Englisch eingetreten ist, so dass die Wahrscheinlichkeit der Verbesserung durch entsprechende Nachhilfe belegt sei.
- 42
Zeitlich begehrt die anwaltlich vertretene Ast eine Verpflichtung des AG ab Antragstellung, worunter der Eingang des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz beim SG zu verstehen ist. Einem Rechtsanwalt muss bekannt sein, dass in der Regel erst mit Eingang des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz der für die hier begehrte Regelungsanordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Anordnungsgrund bzw. ein Eilbedürfnis glaubhaft gemacht ist. Dass der Sonderfall eines Nachholbedarfs für die Leistungen ab Antragstellung beim AG besteht, hat die Ast nicht ausgeführt.
- 43
Bei weiterer Auslegung ihrer Erklärungen begehrt die Ast eine Verpflichtung des AG bis zum 31.8.2018. Ihre Ausführungen beziehen sich nicht nur auf die zugrundeliegenden Ablehnungen zu Förderanträgen wegen eines am 28.2.2018 ablaufenden Antrags- und Förderungszeitraums. Schon die Begründung ihrer Beschwerde befasst sich mit der prognostisch im gesamten Schuljahr sinnvollen Nachhilfe. Zudem hat sie im Schriftsatz vom 5.2.2018 unzweideutig künftige Leistungen beansprucht. Gegen diese Auslegung ihres Begehrens hat sie trotz der Hinweise der Berichterstatterin zur teilweisen Unzuständigkeit und in Kenntnis der Bewilligung vom 8.3.2018 nichts vorgebracht bzw. ihr Begehren - bei rechtskundiger Vertretung – nicht eingeschränkt.
- 44
2. Das Verfahren ist, soweit die Ast die vorläufige Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form von Lernförderung für die Zeit vom 1.3.2018 bis zum 31.8.2018 in den Fächern Mathematik und Englisch begehrt, nach Anhörung der Beteiligten an das für die Entscheidung zuständige SG zu verweisen (§ 98 S. 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz). Der Senat ist zur Entscheidung über dieses Begehren instanziell nicht zuständig. Es handelt sich um ein erstmalig in der Beschwerdeinstanz geltend gemachtes Begehren, über das das SG noch nicht entschieden hat und zu dem daher eine Beschwerdeentscheidung nicht ergehen kann. Insofern handelt es sich um einen neuen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, für dessen Entscheidung das SG als das in der Hauptsache entscheidende Gericht zuständig ist.
- 45
3. Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer vorläufigen Regelung für den Zeitraum ab dem 30.10.2017 bis 28.2.2018 ist nicht statthaft und daher zu verwerfen.
- 46
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde nur eröffnet, wenn der Beschwerdewert den nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Berufungswert von 750,00 Euro übersteigt. Dieser Wert beurteilt sich danach, was das SG dem Beschwerdeführer verwehrt oder wozu es ihn verpflichtet hat. Lediglich willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich zur Erreichung der Beschwerde- bzw. Berufungsfähigkeit erhobene Begehren sind außer Acht zu lassen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn.14a m.w.N.).
- 47
Der Berufungswert ist nicht erreicht. Die Ast begehrt vorläufig Leistungen ab Antragstellung, d.h. wie bereits dargestellt ab dem 30.10.2017. Nach den zugrundeliegenden Ablehnungen, die sich auf Förderanträge zu einem am 28.2.2018 ablaufenden Antrags- und Förderungszeitraum beschränkten, dem Antrag bzw. Vorbringen der Ast beim SG und dem Zeitpunkt der Entscheidung des SG bezog sich dessen Entscheidung nur auf den Zeitraum bis 28.2.2018. Danach wird die Ast durch den Beschluss des SG, selbst wenn eine volle Inanspruchnahme der Nachhilfe noch im Monat Oktober 2017 unterstellt wird, lediglich in Höhe von 665 Euro (5 x 133 Euro) beschwert. Nach dem Angebot der Schülerhilfe K. betrug das monatliche Schulgeld für 2 Stunden/Woche zu 90 Minuten in den Fächern Mathematik und Englisch 133 Euro bei einer hier nur sinnvollen Anmeldedauer von sechs Monaten. Damit war bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz beim SG die Beschwerde nicht eröffnet.
- 48
Deshalb kommt es nicht darauf an, dass sich mit weiterem Zeitlauf der Zeitraum der tatsächlich möglichen Lernförderung – die nach dem Vorbringen der Ast erst Kosten auslöst – noch weiter einschränkt. Der Senat muss deshalb nicht entscheiden, ob die Aufrechterhaltung des Antrags auf Leistungen für eine Lernförderung ab dem Oktober 2017 für bereits vergangene Monate willkürlich ist und sich die eigentliche Beschwer niedriger bemisst.
- 49
4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde von vornherein keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
- 51
6. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 98 S. 2 SGG, § 177 SGG).
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Referenzen
- 14 AS 49/10 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 144 1x
- SGG § 173 1x
- 4 R 19/06 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- SGG § 73a 1x
- SGG § 98 2x
- SGG § 172 1x
- SGG § 177 1x
- § 35a SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)