Beschluss vom Thüringer Landessozialgericht (1. Senat) - L 1 JVEG 600/25
Tenor
Die Entschädigung des Erinnerungsführers für die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins am 19. Juni 2025 wird auf 323,50 € festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
- 1
Auf den Antrag des Klägers auf Festsetzung seiner Entschädigung für die Teilnahme am Gerichtstermin am 19. Juni 2025 war seine Entschädigung auf 323,50 € festzusetzen.
- 2
Nach § 191 Halbs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Zeugen erhalten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -ent-schädigungsgesetzes (JVEG) als Entschädigung Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Entschädigung für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG), Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG), Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) sowie Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG). Soweit die Entschädigung nach Stunden zu bemessen ist, wird sie nach § 19 Abs. 2 JVEG für die gesamte Zeit der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet (Satz 2). Dem Kläger, dessen persönliches Erscheinen zum Verhandlungstermin durch den Senatsvorsitzenden angeordnet worden war, steht daher folgende Entschädigung zu:
- 3
Fahrtkosten (210 km x 0,35 €)
73,50 €
Verdienstausfall (10 h x 25,00 €)
250,00 €
Gesamt
323,50 €
- 4
Soweit der Erinnerungsführer einen Verdienstausfall in Höhe von 370,10 €, ausgehend von zwölf Stunden und einem höheren Stundensatz, begehrt, kann die Erinnerung keinen Erfolg haben. § 19 Abs. 2 Satz 3 JVEG sieht ausdrücklich eine Höchstbegrenzung der Entschädigung auf zehn Stunden je Tag vor und darüber hinaus § 22 Satz 1 am Ende JVEG eine Begrenzung der Verdienstausfallentschädigung auf höchstens 25,00 € für jede angefangene Stunde der versäumten Arbeitszeit. Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass eine Entschädigung von mehr als 25,00 € für jede versäumte Arbeitsstunde auch dann nicht gewährt werden darf, wenn durch Vorlage von Belegen nachgewiesen wird, dass durch die Heranziehung tatsächlich ein höherer Verdienstausfall entstanden ist.
- 5
Portokosten in Höhe von 3,30 € sind nicht zu erstatten; das JVEG sieht nur eine Entschädigung wegen eines gerichtlich angeordneten Termins vor, nicht aber für die Geltendmachung dieser Entschädigung. Ein Ersatz von Portokosten kommt über § 7 Abs. 1 JVEG nur dann in Betracht, wenn es sich bei den Portokosten um solche handelt, die der Berechtigte gerade aufgrund der Heranziehung durch das Gericht tatsächlich aufgewendet hat (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. Mai 2015 – L 15 RF 9/15 –, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Erinnerungsführer sind die Portokosten nämlich nicht wegen des Termins der mündlichen Verhandlung entstanden, sondern wegen der Geltendmachung der ihm anlässlich des Termins entstandenen Kosten. Die Geltendmachung der Entschädigung selbst begründet aber genauso wenig einen weiteren oder erweiterten Entschädigungsanspruch, wie auch die im Rahmen des Antrags gemäß § 4 Abs. 1 JVEG entstandenen Portokosten vom Antragsteller gemäß § 4 Abs. 8 JVEG selbst zu tragen sind. Die Antragstellung nach dem JVEG dient auch nicht zur Heranziehung i. S. der Anordnung des persönlichen Erscheinens in § 191 SGG. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens dient der Erörterung der Sach- und Rechtsfragen im zugrunde liegenden Prozess. Damit hat die Antragstellung nach dem JVEG nichts zu tun. Sie markiert den Beginn eines vom Klageverfahren unabhängigen Entschädigungsverfahrens (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 26. Oktober 2016 – L 2 SF 18/16 B E, juris).
- 6
Sonstige Anhaltspunkte, warum dem Erinnerungsführer eine höhere als die festgesetzte Entschädigung zu gewähren sein sollte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht dem Erinnerungsführer kein Tagegeld nach § 6 Abs. 1 JVEG zu. Als Entschädigung für Mehraufwand ist nach § 6 Abs. 1 JVEG ein pauschaliertes Tagegeld in Höhe von 14,00 € bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden vom Wohnort zu gewähren. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da der Erinnerungsführer ausweislich der Angaben in seinem Entschädigungsantrag von 11:15 Uhr bis 17:15 Uhr und damit nur sechs Stunden wegen der Terminswahrnehmung von zu Hause abwesend war.
- 7
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
- 8
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- SGG § 191 2x
- JVEG § 5 Fahrtkostenersatz 1x
- JVEG § 6 Entschädigung für Aufwand 3x
- JVEG § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen 2x
- JVEG § 20 Entschädigung für Zeitversäumnis 1x
- JVEG § 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung 1x
- JVEG § 22 Entschädigung für Verdienstausfall 1x
- JVEG § 19 Grundsatz der Entschädigung 2x
- L 15 RF 9/15 1x (nicht zugeordnet)
- JVEG § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde 4x
- L 2 SF 18/16 B 1x (nicht zugeordnet)