Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 14 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
JVEG § 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeugin
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Beschluss vom Landgericht Aachen - 60 Qs 46/21
20. September 2021
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60 Qs 46/21 | 20. September 2021 |
Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 15 U 10/17
9. September 2021
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L 15 U 10/17 | 9. September 2021 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (3. Strafsenat) - 3 Ws 258/20
5. Januar 2021
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3 Ws 258/20 | 5. Januar 2021 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 797/15
29. Dezember 2015
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2 Ws 797/15 | 29. Dezember 2015 |
Urteil vom Landgericht Tübingen - 5 O 155/14
27. Oktober 2015
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5 O 155/14 | 27. Oktober 2015 |