Urteil vom Moselschifffahrtsobergericht Köln - 3 U 160/95 BSchMo

Tenor

Die Berufungen beider Parteien gegen das am 13. September 1995 verkündete Grundurteil des Moselschiffahrtsgerichts St. Goar - 4 C 6/95 BSchMo - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,- DM, der Beklagte sie gegen eine solche von 3.000,- DM abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.


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