Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 1 U 13/24

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 22.12.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

Gründe

1

Die Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

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1. Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen einer Quasideckung für Versicherungslücken infolge einer Nichterhöhung der Versicherungssumme der Hausratversicherung hat. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 6 Abs. 5 S. 1 VVG oder aus § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 242 BGB.

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Es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung auf Beklagtenseite.

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a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG hat der Versicherer den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Dabei handelt es sich um - dem Versicherungsnehmer gegenüber lediglich einmal zu erfüllende - vorvertragliche Verpflichtungen, die eine angabenorientierte Beratung sicherstellen sollen und deren Erfüllung weder eingehende Ermittlungs- und Nachforschungstätigkeiten verlangt noch erfordert, dass die Beratungspflichtigen von sich aus eine allgemeine Risikoanalyse durchführen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Januar 2023 - 11 U 34/22, juris Rn. 20; Langheid/Rixecker/Rixecker, 7. Aufl. 2022, VVG § 6 Rn. 1, jeweils m. w. Nachw.).

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Nichts anderes ergibt sich aus § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG, der die anfänglichen Verpflichtungen für den Versicherer auf die gesamte Dauer des Versicherungsverhältnisses erstreckt, soweit für ihn ein Anlass zu Nachfrage und Beratung des Kunden ersichtlich ist. Diese Regelung verfolgt nicht das Ziel, den Pflichtenkreis an sich erheblich ausdehnen; der Versicherer ist insbesondere nicht zum treuhänderischen Sachwalter des Versicherungsnehmers für den Bereich seiner Versicherungsverhältnisse berufen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Januar 2023 - 11 U 34/22, juris Rn. 21; Prölss/Martin/Rudy, 32. Aufl. 2024, VVG § 6 Rn. 44). Vielmehr soll der jeweilige Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit, sofern hierfür objektiv ein Anlass besteht, der für den Versicherer erkennbar ist, auf Umstände aufmerksam gemacht werden, die Beweggrund zur Vertragsänderung oder zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages sein können. Regelmäßig muss der Versicherer aber erst dann tätig werden, wenn er allein aufgrund der Informationen, die er besitzt, erkennen kann, dass der Versicherungsnehmer über einen für ihn wesentlichen Vertragspunkt irrige Vorstellungen hat, speziell sich über den Umfang seines Versicherungsschutzes im Unklaren ist, und sein Bedarf nicht mehr gedeckt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2005 - IV ZR 86/04, juris Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 3. März 2022 - I-9 U 184/21, juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 12. August 2015 - 20 U 149/15, juris Rn. 16).

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b) Diese Haftungsvoraussetzungen liegen hier nicht vor. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass dieser die Beklagte im November 2018 nicht lediglich über einen Umzug sondern telefonisch auch darüber informiert hatte, in ein Einfamilienhaus mit 115 Quadratmetern Wohnfläche gezogen zu sein, war dem Kläger bekannt, dass für den beantragten Hausratversicherungsvertrag eine Versicherungssumme von 20.000,00 EUR vereinbart wurde und dass Wertsachen einer Entschädigungsgrenze unterliegen, die im vorliegenden Vertrag mit 20 Prozent der Versicherungssumme vereinbart wurde. Sofern sich im Laufe der Jahre die Menge und der Wert des Hausrates des Klägers vergrößert hatte - was zunächst nur ihm selbst bekannt sein konnte -, hätte er eine Anpassung der Versicherungssumme an die tatsächlichen Verhältnisse beantragen müssen, um das Risiko einer nicht ausreichenden Deckung im Schadensfall zu vermeiden. Es ist nicht ersichtlich, dass insofern zwischen den Parteien ein Informationsgefälle zulasten des Klägers bestanden hätte oder die Beklagte sonst nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon hätte ausgehen müssen, der Kläger habe falsche Vorstellungen von seinem Versicherungsschutz.

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c) Aber selbst wenn man annähme, dass die Beklagte den Kläger anlässlich des ihr mitgeteilten Umzugs auf eine mögliche Unterdeckung hätte hinweisen müssen, würde es angesichts des von der Beklagten unstreitig versandten Informationsschreibens vom 23.11.2018 (Anlage K4/BLD3) an einer von der Beklagten zu vertretenden Pflichtverletzung fehlen.

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Die Bedarfsermittlungspflicht ist nicht auf die Herbeiführung eines bestimmten, vorweg definierten Erfolges gerichtet. Vielmehr ist ihre Erfüllung durch das Ergebnis zielgerichteter Bemühungen definiert; der Umfang dieser Bemühungen richtet sich - außer nach dem vom Gesetz vorgegebenen Rahmen - danach, was von einem durchschnittlich sorgfältigen Versicherer verlangt werden kann (vgl. Prölss/Martin/Rudy, 32. Aufl. 2024, VVG § 6 Rn. 54).

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Insofern ist es vor dem Hintergrund des von dem Kläger mitgeteilten Umzugs ausreichend, dass die Beklagte unter Beachtung der Vorgaben nach § 6a Abs. 1 VVG mit einfacher Post an die neue Adresse ihres Versicherungsnehmers auf einen möglicherweise anzupassenden Versicherungsschutz hingewiesen hat. Ohne weitere Anhaltspunkte hatte sie insbesondere nicht einen Zugang des Schreibens sicherzustellen, etwa durch Versand als Einschreiben mit Rückschein, und auch sonst keine Ermittlungen zu den Lebensverhältnissen des Klägers anzustellen. Dies gilt umso mehr auch deshalb, weil der Kläger nach Erhalt der neuen Beitragsrechnung für 2019 mit Schreiben vom 13.02.2019 die in Rede stehende Hausratversicherung kündigte und sich dabei auf ein durch seinen Umzug in eine andere Tarifzone begründetes Sonderkündigungsrecht bezog. Von einem weitergehenden Beratungsbedarf des Klägers musste ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer auch vor diesem Hintergrund nicht ausgehen.

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2. Maßgeblich für die Entschädigungsleistungen ist daher die Versicherungssumme von 28.600 Euro und eine (zugunsten den Klägers unterstellte) Deckungsquote von 40,85 Prozent. Soweit wegen der Wertsachen die Entschädigung auf 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt ist (§ 19 Ziff. 2 VHB 2000), hat die Beklagte die entsprechende Zahlung i. H. v. 5.720 Euro erbracht. Im Hinblick auf den Hausratsschaden hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der Kläger einen höheren als den von der Beklagten zugrunde gelegten Schaden (14.255,39 Euro) nicht nachvollziehbar dargelegt hat, sodass auch insofern kein Anspruch auf zusätzliche Regulierung besteht.

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Weitergehenden schlüssigen Vortrag enthält auch die Berufungsbegründung nicht. Sofern der Kläger darauf hinweist, dass der wiederaufgefundene Waffenschrank und die Waffen durch Wasser beschädigt und nicht mehr brauchbar gewesen seien, sind die entsprechenden Werte in der Berechnung des Klägers und in der Klageschrift vom 12.12.2022 mit einer errechneten Summe 9.882,76 Euro bereits berücksichtigt. Diese liegt aber unter dem von der Beklagten für die Regulierung angesetzten Wert.

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3. Da dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch unter Berücksichtigung seines mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 05.12.2023 gehaltenen Vortrags sowie seiner weiteren Ausführungen im Berufungsrechtszug nicht zustehen, kommt es auf die gerügten Verfahrensfehler nicht an, § 538 Abs. 1 ZPO.

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Der Senat wird nach Ablauf der gesetzten Frist über das Rechtsmittel befinden, sofern es nicht zurückgenommen wird, was auch aus Kostengründen anzuraten ist.

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