Urteil vom Oberlandesgericht Oldenburg - 14 U 73/24
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Mai 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Elektroauto in Anspruch, nachdem er den Kaufvertrag widerrufen hat.
Am 21. März 2022 kaufte der Kläger über den Onlineshop der Beklagten ein Elektroauto des Typs TESLA Model ... zum Kaufpreis von 57.970 € zu privaten Zwecken. Den Unterlagen zum Vertragsabschluss fügte die Beklagte eine Widerrufsbelehrung bei (Anlage K1, Bl. 5 Anlagenbd. Kläger LG). Wegen deren Wortlaut wird auf die Wiedergabe im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die von der Beklagten auf ihrer Internetseite mehrfach angegebene Telefonnummer ist in der Widerrufsbelehrung nicht angegeben.
Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 8. Dezember 2022 übergeben. Mit Schreiben vom 5. September 2023 erklärte er den Widerruf und forderte die Beklagte zur Rückerstattung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung unter Hinweis auf die abgelaufene Widerrufsfrist ab.
Das Landgericht hat mit dem wegen der erstinstanzlichen Anträge und der weiteren tatsächlichen Feststellungen in Bezug genommenen Urteil vom 3. Mai 2024 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Widerruf des Klägers unwirksam sei, da er nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB) erfolgt sei. Der Umstand, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer genannt habe, führe nicht zu einer Verlängerung der Frist gem. § 356 Abs. 3 BGB. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB verlange nicht die Angabe der Telefonnummer. Diese Notwendigkeit folge weder aus dem Wortlaut der einschlägigen Normen noch aus der Gesetzessystematik und auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien. Dass in Ziff. 2 der Gestaltungshinweise zur Musterbelehrung in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB die Angabe einer Telefonnummer erwähnt sei, sei unerheblich, da ihr keine eigene normative Wirkung zukomme. Die richtlinienkonforme Auslegung gebiete ebenfalls kein abweichendes Ergebnis, denn die Angabe einer Telefonnummer gehöre auch nach den einschlägigen Normen der Richtlinie 2011/83/EG nicht zu den Pflichtangaben für die Widerrufsbelehrung. Eine Verlängerung der Widerrufsfrist bei fehlender Telefonnummer ergebe sich letztlich weder aus der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2020, C-266/19) noch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. September 2020, I ZR 169/17). Diese Urteile träfen keine Entscheidung über den Lauf der regulären Widerrufsfrist.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiter.
Die angefochtene Entscheidung verkenne, dass die Widerrufsbelehrung unter Berücksichtigung der sog. EIS-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. September 2020, I ZR 169/17) gegen das Deutlichkeitsgebot verstoße. Der Bundesgerichtshof habe mit diesem Urteil festgestellt, dass die Nichtangabe der "vorhandenen" Telefonnummer grundsätzlich die Eignung (und damit das Risiko) aufweise, dem Verbraucher zu suggerieren, dieser könne seinen Widerruf nicht fernmündlich erklären und ihn damit von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (Rdnr. 36 des Urteils). Dieses vom Bundesgerichtshof bejahte Risiko hänge weder davon ab, ob der Unternehmer für sich in Anspruch nehme, das Musterwiderrufsformular zu verwenden, noch davon, ob sich die Rechtsfrage in Zusammenhang mit einem wettbewerbsrechtlichen oder einem widerrufsrechtlichen Streit stelle.
Eine weitere Unklarheit folge aus in der Widerrufsbelehrung verwendeten Formulierung "Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben (...).". Denn hiermit überlasse die Beklagte dem Käufer die Subsumtion unter den Rechtsbegriff der "ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" und damit die Beurteilung der Frage, ob ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zustehe. Es gebe Fallgestaltungen, etwa bei vorheriger Probefahrt mit einem von der Beklagten produzierten Fahrzeug, bei denen es vertretbar sei, den Vertragsschluss unter "ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" zu verneinen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 03.05.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Oldenburg, Aktenzeichen: 4 O 2932/23, die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
unverzüglich nach Rückerhalt des Besitzes sowie des Eigentums am Fahrzeug Tesla Model ... mit der FIN ..., an die Klagepartei 57.970,00 EUR, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2023 zu zahlen.
- 2.
an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.474,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.09.2023 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
1. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Widerruf des Klägers ist unwirksam, sodass ihm kein Anspruch gegen die Beklagte gem. §§ 312 g Abs. 1, 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB zusteht.
a. Der Kläger hat den Widerruf nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB erklärt. Die Frist beginnt bei dem hier vorliegenden Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB) gemäß § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sobald der Verbraucher die Ware erhalten hat, hier also am 8. Dezember 2022. Die Widerrufserklärung wurde knapp neun Monate nach Übergabe des Fahrzeugs (am 5. September 2023) abgesandt und damit deutlich nach Ablauf der Frist.
Aus § 356 Abs. 3 S. 1 BGB folgt kein späterer Beginn der Widerrufsfrist. Danach beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat; gem. § 356 Abs. 3 S. 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht in diesem Fall spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Erhalt der Ware. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB. Danach muss der Unternehmer den Verbraucher hinsichtlich seines Widerrufsrechts über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB informieren.
aa. Die Angabe der Telefonnummer war hier nicht erforderlich.
(1) Für die Gesetzesauslegung anhand des Wortlautes, der Gesetzessystematik, der Gesetzgebungsmaterialien und unter Berücksichtigung der Richtlinie 2011/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 wird verwiesen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
(2) Entgegen der Berufungsbegründung folgt nichts Anderes aus dem Gesetzeszweck und dem hieraus abgeleiteten Deutlichkeitsgebot des Bundesgerichtshofs.
Ob die Information ausreichend war, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets davon ab, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002, I ZR 55/00, Rdnr. 15, juris); eine Widerrufsbelehrung entspricht dann nicht den Anforderungen nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, wenn deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und dass er von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022, I ZR 28/22, Rdnr. 40, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015, IV ZR 71/14, Rn. 11, juris (Hervorhebung durch den Senat)).
Dabei ist ein objektivierter, an den Verständnismöglichkeiten des typischerweise angesprochenen Kunden orientierter Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022, I ZR 28/22, Rdnr. 44, juris).
Ob unter Berücksichtigung eines solchen Maßstabs die genannten Gefahren eines Irrtums und des Abhaltens vom rechtzeitigen Widerruf bestehen, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage. Sie kann bei unterschiedlichen Produkten, die unterschiedliche Kundenkreise ansprechen, abweichend beantwortet werden. Eine unwiderlegbare Vermutung dahingehend, dass das Vorenthalten einer bestimmten Information Einfluss auf die Widerrufsausübung des typischerweise angesprochenen Kundenkreises ausübt, besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2020, I ZR 169/17, Rn. 35, juris).
Ob die Nichtangabe der Telefonnummer überhaupt geeignet ist, einen Irrtum über die Möglichkeit eines fernmündlichen Widerrufs zu begründen, kann vorliegend dahinstehen (verneinend: KG, Zurückweisungsbeschluss vom 23. Juli 2024, 27 U 20/24; KG, Zurückweisungsbeschluss vom 25. Juli 2024, 24 U 139/23; OLG Bamberg, Beschluss vom 8. August 2024, 12 U 61/24 e; KG, Hinweisbeschluss vom 9. August 2024, 21 U 24/24; Anlagenkonvolut B3). Denn der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Nichtangabe der Telefonnummer jedenfalls keinerlei Gefahr begründet, dass der Käufer eines Tesla-Fahrzeugs von der eigentlich gewünschten Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird.
Bei dem Kauf eines Tesla-Fahrzeugs geht es typischerweise um fünfstellige Beträge. Die Frage eines Widerrufs ist damit für den typischen Kunden der Beklagten von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Da der Verbraucher die Beweislast für die rechtzeitige Erklärung trägt, hat er ein entsprechend hohes Beweissicherungsinteresse. Bei einer mündlichen Ausübung des Widerrufsrechts muss er mit erheblichen Beweisschwierigkeiten rechnen. Es liegt daher im Interesse des Verbrauchers, den Widerruf auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
Dies entspricht der Einschätzung des Gesetzgebers
-"Vor dem Hintergrund, dass dem Verbraucher die Beweislast für einen rechtzeitigen Widerruf obliegt, ist es für ihn jedoch weiterhin ratsam, in Textform zu widerrufen", (BT-Drs. 17/12637, S. 60)
und findet Ausdruck in der RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011, Erwägungsgrund 44:
"... die Beweislast, dass der Widerruf innerhalb der in der Richtlinie festgelegten Fristen erfolgt ist, sollte jedoch dem Verbraucher obliegen. Aus diesem Grund ist es im Interesse des Verbrauchers, für die Mitteilung des Widerrufs an den Unternehmer einen dauerhaften Datenträger zu verwenden."
Ein typischer Kunde der Beklagten wird daher regelmäßig - vernünftigerweise - schon im Ausgangspunkt nicht in Betracht ziehen, den Widerruf telefonisch vorzunehmen, wenn ihm die sichere und leicht handhabbare Möglichkeit offensteht, das ihm übersandte Muster-Widerrufsformular zu verwenden oder eine selbst verfasste kurze Email zu schreiben. Ob es gegenüber diesen einfachen und sicheren Wegen eine weitere - für ihn nachteiligere - Möglichkeit eines fernmündlichen Widerrufs gibt, wird dem typischen Käufer gleichgültig und daher für die Frage, ob er sein Widerrufsrecht ausübt, ohne jede Bedeutung sein.
Nichts anderes gilt für diejenigen Kunden der Beklagten, die trotz der damit verbundenen Beweisrisiken gern telefonisch widerrufen würden, infolge der fehlenden Telefonnummer aber irrtümlich annehmen, dies sei nicht möglich. Auch sie würden sich aufgrund eines solchen Irrtums zur sicheren Überzeugung des Senats nicht von der fristgerechten Ausübung des Widerrufs abhalten lassen. Der Mehraufwand der Absendung des ihnen übersandten Widerrufsformulars oder eines sonstigen Widerrufs per Email ist gegenüber einem fernmündlichen Widerruf, wenn überhaupt vorhanden, derart marginal, dass sich kein zum Widerruf entschlossener Käufer hierdurch von seinem wirtschaftlichen bedeutenden Entschluss abbringen lassen und auf die Rückerstattung eines fünfstelligen Betrages verzichten würde.
Entgegen der Berufung folgt aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2020 zu I ZR 169/17 nichts Abweichendes. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden Fall nicht nur dadurch, dass er wettbewerbsrechtliche Fragen betrifft und eine Musterwiderrufsbelehrung verwendet wurde, sondern vor allem auch dadurch, dass es in dem dort entschiedenen Fall um Kaufverträge über Erotikartikel ging, die kein vergleichbar hohes wirtschaftliches Interesse der Verbraucher berühren und bei denen die obigen Kausalitätsfragen anders zu beantworten sein könnten. Die Wiedergabe der Rdnr. 36 dieser Entscheidung durch die Beklagte, wonach der BGH entschieden habe, die Nichtangabe der vorhandenen Telefonnummer sei "stets" dazu geeignet, den Verbraucher glauben zu machen, er könne sein Widerrufsrecht nicht fernmündlich ausüben und ihn daher von der Ausübung dieses Rechts abhalten (vgl. S. 36 der Berufungsbegründung) ist verfälscht; das Wort "stets" hat der Kläger den Entscheidungsgründen des Bundesgerichtshofs hinzugefügt. Dass dieses "stets" vom Bundesgerichtshof auch nicht mitgedacht wurde, zeigen die Ausführungen unter Rdnr. 35 der Entscheidungsgründe, wo Raum für abweichenden Vortrag und abweichende Kausalitätserwägungen eröffnet wird.
Unbeachtlich ist auch der Einwand der Beklagten, es könne Einzelfälle geben, in denen nur der telefonische Widerruf möglich ist (mangelnde bzw. ggf. nicht rechtzeitige Verfügbarkeit von Schriftpapier, Briefmarken, einer Poststelle oder bspw. von Internet-Zugang (Endgerät) oder Internet-Versorgung). Denn bei der Beurteilung, ob ein Unternehmer durch eine Belehrung inhaltlich seine Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB erfüllt hat, ist grundsätzlich nicht auf die individuellen Umstände des Einzelfalls abzustellen, sondern ein objektivierter Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 01. Dezember 2022, I ZR 28/22, Rn. 44, juris). Ein wohl nur theoretisch denkbarer Einzelfall, bei dem verschiedenste Hindernisse - in geradezu schicksalhafter Weise gleichzeitig - vorliegen müssten, die einem Widerruf in Schrift- oder Textform, nicht aber einem fernmündlichen Widerruf im Wege stehen, kann für die Auslegung von Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB nicht ausschlaggebend sein.
(3) Die Rechtsauffassung der Berufung, die Musterwiderrufsbelehrung - und insoweit auch die Angabe der Telefonnummer, die in den Gestaltungshinweisen vorgesehen ist - bilde nach dem Willen des Gesetzgebers die Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ab, teilt der Senat nicht. Da es stets Wille des an einer reibungslosen Rechtsanwendung interessierten Gesetzgebers ist, die Rechtslage transparent zu regeln und Rechtsnormen klar und verständlich zu formulieren, dürfen Normadressaten grundsätzlich davon ausgehen, dass wesentliche Pflichten so eindeutig formuliert werden, wie es die Rechtsmaterie zulässt. Eine Pflicht des Unternehmers, eine verfügbare Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen, hätte - wenn eine solche beabsichtigt gewesen wäre - ohne jede Schwierigkeit in den einschlägigen Normen als solche benannt werden können. Dass der Gesetzgeber die Angabe einer verfügbaren Telefonnummer zwar als wesentliche widerrufsspezifische Informationspflicht betrachtet haben soll, die bei Verwendung jedweder Widerrufsbelehrung greift und an deren Verletzung weitreichende, den Unternehmer empfindlich treffende Konsequenzen geknüpft werden, sich dann aber entschieden hat, diese wesentliche Pflicht vom Verordnungsgeber in den - nach dem Wortlaut auch nur die Optik betreffenden - Gestaltungshinweisen für eine freiwillig verwendbare Musterwiderrufsbelehrung "verstecken" zu lassen, ist fernliegend. Der mit der Verordnungsermächtigung und dem darin enthaltenen Gestaltungsauftrag verfolgte Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen sowie Rechtssicherheit herzustellen und in der Folge die Rechtspflege zu entlasten (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11 -, BGHZ 194, 238-245, Rdnr. 16, juris), würde mit einer solchen Gesetzgebungstechnik vereitelt.
bb. Eine Unklarheit folgt schließlich auch nicht aus der Eingangsformel zur Widerrufsbelehrung "Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht (...) diesen Vertrag (...) zu widerrufen." (so auch KG, Zurückweisungsbeschluss vom 23. Juli 2024, 27 U 20/24, Anlage B2, KG, Zurückweisungsbeschluss vom 25. Juli 2024, 24 U 139/23, Anlage B3, OLG München, Hinweisbeschluss vom 12. Juli 2024, 24 U 300/24e, Anlage B6).
Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher kann die hier verwendeten Begriffe einordnen. Das gilt insbesondere für die Formulierung, "ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln", die sodann durch Beispiele ("z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.") veranschaulicht wird.
Dass es in der Praxis Fälle gegeben kann, bei denen Umstände im Vorfeld zum eigentlichen Vertragsschluss unklar werden lassen, ob ein solcher bereits vor der Absendung des Bestellformulars (teilweise) zustande gekommen ist, ist unerheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich nicht auf die individuellen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Der Kunde wird bei der Auslegung der Widerrufsbelehrung in Rechnung stellen, dass der Unternehmer angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten eines Vertragsschlusses regelmäßig nicht alle Umstände des Einzelfalls antizipieren und bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung in der gebotenen eindeutigen, klaren und verständlichen Weise berücksichtigen kann. Mithin kommt es für die Frage, ob der Unternehmer durch seine Widerrufsbelehrung die gesetzlichen Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB erfüllt, nur auf solche Gesichtspunkte an, die sich bereits aus der Formulierung der Belehrung selbst ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 01. Dezember 2022 - I ZR 28/22 -, Rdnr. 44, juris).
b. Bei anderer Auffassung verstieße der Widerruf jedenfalls gegen § 242 BGB (so auch: OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 12. Juni 2024, 16 U 12/24; OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 11. Juli 2024, 7 U 19/24; Oberlandesgericht München, Hinweisbeschluss vom 12. Juli 2024, 24 U 300/24 e; Anlagenkonvolut B3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es treuwidrig, sich auf eine fehlerhafte Belehrung zu berufen, wenn dem Versicherungsnehmer durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (BGH, Urteil vom 15. Februar 2023, IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163-180, Rdnr. 14, juris). Dies wurde für einen versicherungsrechtlichen Fall bejaht, in dem die Widerspruchsbelehrung einen schriftlichen Widerspruch verlangte, obwohl nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung ein Widerspruch in Textform genügte (BGH, a.a.O).
Das ist mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar, bei der - abweichend von dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - nicht einmal eine unzutreffende Anforderung an den Widerruf (bzw. dort Widerspruch) formuliert wurde, sondern lediglich der Vorwurf einer Unvollständigkeit der Belehrung im Raum steht.
Wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat auch hier der Verbraucher die Möglichkeit, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Dies ist unter Wertungsgesichtspunkten immer dann zu bejahen, wenn ihm - wie hier - kein spürbarer Mehraufwand zugemutet wird.
Weiter ist vorliegend zu beachten, dass die Nichtnennung der Telefonnummer den Verbraucher nicht nur nicht nachteilig beeinflusst, sondern ihn stattdessen - so ihn die Nichtnennung der Telefonnummer überhaupt beeinflusst - allenfalls dahin lenkt, sein Widerrufsrecht in einer Form auszuüben, die auch der Gesetz- bzw. Normgeber als für ihn ratsam einordnet (BT-Drs. 17/12637, S. 60; RL 2011/83/EU, Erwägungsgrund 44 (s.o.)). Hiermit wird dem Verbraucherschutz weit mehr gedient, als würde die Beklagte ihre Kunden durch deutliche Angabe der Möglichkeit eines fernmündlichen Widerrufs auf einen unter Beweisgesichtspunkten unsicheren Pfad lenken.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Die abstrakten Voraussetzungen, unter denen eine Widerrufsbelehrung dem Maßstab des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB nicht genügt, sind höchstrichterlich geklärt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 1. Dezember 2022, I ZR 28/22, Rdnr. 40, juris). Die Beurteilung einer konkreten Widerrufsbelehrung an diesem Maßstab ist Gegenstand tatrichterlicher Würdigung. Allein der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2015, II ZR 310/14, Rdnr. 5, juris m.w.N.). Dass im vorliegenden Fall eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sein könnte, ist nicht zu erkennen; soweit abschließende obergerichtliche Entscheidungen vorliegen, decken sie sich mit der Rechtsauffassung des Senats.
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Referenzen
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- BGB § 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen 5x
- § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB 4x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 EGBGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 169/17 3x
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- I ZR 55/00 1x (nicht zugeordnet)
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