I.
Die Beteiligten streiten um die Zuweisung der Ehewohnung während des ehelichen Getrenntlebens nach § 1361b BGB.
1. Antragstellerin und Antragsgegner sind verheiratete Eheleute. Sie leben gemeinsam in der im Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Ehewohnung in der … in …. Es handelt sich um eine Immobilie mit 1800 m² Grundstück sowie einer Wohnfläche von ca. 200 m². Die 60-jährige Antragstellerin ist bis zur Pensionierung beurlaubte X-Lehrerin. Sie verfügt über Mieteinkünfte. Der 62-jährige Antragsgegner verfügt über Erwerbseinkünfte als Niederlassungsleiter der …. Minderjährige Kinder der Eheleute wohnen nicht mehr in der Ehewohnung.
Der Antragsgegner unterhielt seit dem Jahr 2018 eine außereheliche Beziehung. Auf Betreiben der Antragstellerin erfolgte am 01.10.2020 eine Trennung der Beteiligten innerhalb der Ehewohnung. Diese wurde vom Antragsgegner mit Erklärung vom 17.11.2020 schriftlich bestätigt (Bl. 6 d.A.). Nachfolgend kam es zu mehreren Versöhnungsversuchen der Beteiligten, die aus Sicht der Antragstellerin endgültig gescheitert sind. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.10.2021 (Bl. 9 d.A.) forderte die Antragstellerin den Antragsgegner sodann zum endgültigen Auszug aus der Ehewohnung bis spätestens zum 31.12.2021 auf. Der Antragsgegner erklärte mit Antwortschreiben vom 14.11.2021, dass er an der Ehe festhalten und daher in der Ehewohnung verbleiben wolle.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich mit Antragsschrift vom 01.12.2021 beantragt, ihr die Immobilie zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Antragsgegner das Getrenntleben der Eheleute weder in räumlich-gegenständlicher Hinsicht noch als zu respektierenden Wunsch der Antragsteller beachte. Auch aufgrund des Zuschnitts der Wohnung mit nur einem Wohnzimmer und nur einer Küche sei ein Getrenntleben innerhalb der Wohnung nicht möglich. Nachdem die Immobilie in ihrem Alleineigentum stehe und der Antragsgegner ohne Weiteres wirtschaftlich zur Anmietung eigenen Wohnraums in der Lage wäre, sei für die Dauer des Getrenntlebens die Ehewohnung ihr zuzuweisen.
Der Antragsgegner hat gegen den Antrag eingewendet, dass bis September 2021 noch eheliche Gemeinsamkeiten bestanden hätten. Sollte er gezwungen sein, das Haus zu verlassen, würde die von ihm angestrebte Versöhnung mit der Antragstellerin nicht mehr möglich sein. Ein Getrenntleben in der Ehewohnung sei bei entsprechender Abstimmung der Beteiligten hingegen möglich.
2. Mit Beschluss vom 13.12.2021 hat das Amtsgericht - Familiengericht - nach Anhörung beider Beteiligter die Ehewohnung der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen und dem Antragsgegner eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2022 eingeräumt. Eine Zuweisung von Teilbereichen sei nicht möglich und der Antragstellerin nicht zumutbar, da der Antragsgegner den Trennungswunsch der Antragstellerin ebensowenig akzeptiert habe wie das getrennte Wirtschaften und das getrennte Einnehmen von Mahlzeiten. Auch sei aufgrund der räumlichen Gegebenheiten mit nur einer Küche, die in einen offenen Wohnbereich mündet, ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung nicht möglich. Ergänzend wird auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 18 d.A.).
3. Gegen diesen ihm am 15.12.2021 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 12.01.2022 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er ist der Ansicht, dass eine unbillige Härte für die Antragstellerin bei seinem Verbleib in der Ehewohnung nicht gegeben sei. Ein Getrenntleben in der Ehewohnung sei möglich und würde auch praktiziert. Es stünden über drei Etagen mehrere Zimmer und Badezimmer zur Verfügung. Der Antragsgegner hoffe weiterhin auf eine Versöhnung der Beteiligten. Durch seinen Auszug würde diese faktisch nicht mehr möglich sein. Soweit es nach Ergehen des Beschlusses zu Gemeinsamkeiten der Beteiligten gekommen sei, sei dieses einvernehmlich gewesen.
Die Antragstellerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Nach der jahrelangen Untreue des Antragsgegners akzeptiere dieser immer noch nicht den Trennungswunsch der Antragstellerin. Trotz der Unterzeichnung der schriftlichen Erklärung zum Getrenntleben am 17.11.2020 habe sich der Antragsgegner nachfolgend hieran nicht gehalten, sondern erst nach Ergehen des Beschlusses die räumliche Aufteilung der Ehewohnung eingehalten. Die Anwesenheit des Antragsgegners in der Ehewohnung belaste die Antragstellerin psychisch. Nachdem die Immobilie im Alleineigentum der Antragstellerin stehe und dem Antragsgegner der Bezug einer eigenen Wohnung ohne Weiteres wirtschaftlich möglich sei, würde es im Rahmen einer Interessenabwägung für die Antragstellerin eine unbillige Härte darstellen, wenn der Antragsgegner in der Wohnung verbliebe. Auch suche der Antragsgegner immer wieder den von der Antragstellerin nicht gewünschten Kontakt, habe mindestens zweimal das Schlafzimmer der Antragstellerin betreten und nutze von ihr gekaufte Lebensmittel.
Der Senat hat mit Verfügung vom 07.03.2022 einen Einigungsvorschlag unterbreitet, der für den Fall einer nicht erfolgenden Versöhnung einen Verbleib des Antragsgegners in der Ehewohnung bis längstens 31.12.2022 beinhaltete. Dieser ist von der Antragstellerin unter Hinweis auf die nicht mögliche Trennung vom Antragsgegner innerhalb der Ehewohnung zurückgewiesen worden.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 Satz FamFG im Einverständnis mit den Beteiligten im schriftlichen Verfahren.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet und führt zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung und Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin gemäß § 1361b Abs. 1 BGB. Eine Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin ist derzeit nicht zur Vermeidung einer unbilligen Härte bei einer weiteren gemeinsamen Nutzung geboten.
1. Gemäß § 1361b Abs. 1 S. 1, 2 BGB kann ein Ehegatte, der getrennt lebt, verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Der Begriff der unbilligen Härte ist dabei einzelfallbezogen auszufüllen. Aus den in der gesetzlichen Regelung hervorgehobenen Tatbeständen, die eine unbillige Härte begründen können - die Anwendung von Gewalt (§ 1361b Abs. 2 BGB) und die Beeinträchtigung des Kindeswohls (§ 1361b Abs. 1 S. 2 BGB) - ist zu folgern, dass eine Wohnungszuweisung besondere Umstände voraussetzt, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, hinausgehen und unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten dessen Verbleiben in der Wohnung für den Ehegatten zu einer unerträglichen Belastung machen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 07.03.2019, Az. 12 UF 11/19; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 24.06.2016, Az. 6 UF 42/16; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 10.07.2015, Az. 18 UF 76/15 - juris Rn. 11; Grüneberg-Götz, BGB, 81. Aufl., § 1361b Rn. 10 a.E. m.w.N.).
In die Gesamtabwägung einzubeziehen sind neben dem Verhältnis der Ehegatten zueinander die Belange des anderen Ehegatten, dingliche Rechtspositionen und alle wesentlichen sonstigen Umstände, die die Lebensbedingungen der Ehegatten, aber auch ihre Beziehung zu der Ehewohnung bestimmen. In jedem Fall ist angesichts der Schwere des Eingriffs der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und dem Gedanken des Rechtsmissbrauchs Rechnung zu tragen. Die Entscheidung soll einerseits dem Persönlichkeitsschutz des in der Wohnung Verbleibenden dienen, andererseits dem anderen die räumliche und soziale Lebensbasis möglichst erhalten und auch den verfassungsrechtlich vorgegebenen Schutz der Ehe berücksichtigen. Je geringer etwa aufgrund der Trennungsdauer die Chance auf eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird, umso weniger streng können tendenziell die Voraussetzungen für die Wohnungszuweisung anzusetzen sein (vgl. MüKo-BGB/Weber-Monecke, 8. Aufl., § 1361b Rn. 6 m.w.N.).
2. Nach dieser Maßgabe kann vorliegend derzeit keine die Zuweisung der Wohnung an die Antragstellerin begründende unbillige Härte bei einem Verbleib des Antragsgegners in der Ehewohnung festgestellt werden.
a. In der vorzunehmenden Abwägung hat außer Betracht zu bleiben, dass der Antragsgegner unstreitig durch eine jahrelange außereheliche Beziehung den Grund für die Ehekrise und die seitens der Antragstellerin erfolgte Trennung gesetzt hat. Die Ursachen für das Scheitern der Ehe sind im Rahmen von § 1361b BGB - entsprechend dem verschuldensunabhängigen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht - grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. MüKo-BGB/Weber-Monecke, a.a.O., § 1361b Rn. 8; Grüneberg-Götz, a.a.O., § 1361b Rn. 12 m.w.N.). Auch ist der räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe von der, nach seinen unbestrittenen Angaben zwischenzeitlich beendeten, außerehelichen Beziehung des Antragsgegners nicht betroffen, nachdem der Antragsgegner die außereheliche Beziehung nicht innerhalb der Ehewohnung pflegte (zu diesem Abwägungsgrund vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 28.12.2015, Az. 2 UF 186/15).
Die Ehe ist kinderlos, so dass Belange minderjähriger Kinder (§ 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu berücksichtigen sind. Auch Gewalttätigkeiten der Ehegatten untereinander werden nicht vorgetragen.
b. Zu berücksichtigen ist zwar (§ 1361b Abs. 1 Satz 3 BGB), dass aufgrund des Alleineigentums der Antragstellerin an der Ehewohnung die Eingriffsschwelle im Sinne geringerer Anforderungen an die Annahme einer unzumutbaren Härte herabgesetzt ist. Allerdings handelt es sich bei § 1361b BGB um eine materiell auf dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) beruhende und verfassungsrechtlich ohne Weiteres zulässige Inhaltsbestimmung und Einschränkung der dinglichen Rechtsposition des Eigentümers, so dass die Eigentümerstellung über eine gewisse Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung der Interessen der Eheleute keine weitere Erleichterung der Zuweisung bewirkt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 10.07.2015, Az. 18 UF 76/15).
Auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin sind konkrete Umstände nicht ersichtlich, welche ihr ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung unzumutbar machen, sie unerträglich belasten oder ein offensichtlich einseitiges Fehlverhalten des Antragsgegners begründen würden. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei den von der Antragstellerin geschilderten Umstände vielmehr um Unannehmlichkeiten und für sich betrachtet geringfügige Störungen, die bei einem Zusammenleben in einer Ehekrise während der Trennungszeit regelmäßig verbunden sind.
Die Beteiligten leben in großzügigen Wohnverhältnissen mit einer Wohnfläche von ca. 200 m² über drei Stockwerke, die ein Getrenntleben ohne Weiteres ermöglichen. Zwar ist nur eine Küche sowie ein großer Wohnzimmerbereich vorhanden. Allerdings stellt es bei Trennung von Eheleuten einen Ausnahmefall dar, dass beispielsweise durch eine vorhandene Einliegerwohnung eine vollständige Trennung der Lebensbereiche ermöglicht wird. Der durch die gemeinsame Nutzung von Wohnungsbereichen unvermeidliche Begegnungskontakt kann zwar für den Einzelnen unangenehm sein, stellt aber keinen besonderen Ausnahmefall einer unzumutbaren Belastung dar, der die ausnahmsweise Annahme einer unbilligen Härte gemäß § 1361 Abs. 1 BGB rechtfertigt. Es steht den Beteiligten frei und wurde jedenfalls nach Ergehen der angegriffenen Entscheidung auch praktiziert, durch Vereinbarungen über die Nutzung bestimmter Wohnungsteile wie der Küche oder dem Wohnbereich die Begegnungen und Gemeinsamkeiten der Eheleute zumindest erheblich zu reduzieren.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass der Antragsgegner versucht, sie bewusst in Aktivitäten in Gartenpflege und Haushalt einzubeziehen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Allerdings können wiederholte Kontaktaufnahmen gegen den erklärten Willen des anderen Ehegatten sich als unzumutbare Belästigung darstellen, die auch unterhalb der Eingriffsschwelle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b. GewSchG im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine unbillige Härte begründen können (vgl. MüKo-BGB/Weber-Monecke, a.a.O., § 1361b Rn. 9). Die Antragstellerin hat indes bereits nicht dargelegt, dass der Antragsgegner gegen ihm konkret erteilte Verbote verstoßen oder auf Hinweis das beanstandete Verhalten nicht sofort unterlassen hat. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner Vorgaben hinsichtlich der Nutzung von ihr angeschaffter Lebensmittel im Sinne einer getrennten Vorratshaltung gemacht und der Antragsgegner diese nicht beachtet hat.
Ein geltend gemachter umfassender Anspruch der Antragstellerin auf Privatsphäre in der gesamten Ehewohnung sowie Kenntnis der Anwesenheitszeiten des Antragsgegners besteht während des Zusammenlebens innerhalb der Ehewohnung während der Trennungszeit nicht. Dieses würde dem Charakter als gemeinsam genutzte Ehewohnung widersprechen. Die fehlende (vollständige) Privatsphäre ist der gemeinsamen Nutzung immanent und kann nicht zur Begründung der unbilligen Härte gemäß § 1361b Abs. 1 BGB herangezogen werden. Hinsichtlich der Anwesenheitszeiten des Antragsgegners ist unstreitig, dass dieser werktags ab 07:30 Uhr bis nach Arbeitsende sich nicht in der Ehewohnung aufhält. Es würde den Antragsgegner unzumutbar in seinem freien Nutzungsrecht einschränken, wenn er der Antragstellerin darüber hinaus stets seine exakten Ankunfts-, Abfahrts- und Anwesenheitszeiten mitteilen müsste.
Eine lediglich pauschal behauptete psychische Belastung der Antragstellerin ist in Erscheinungsform und Auswirkungen nicht weiter substantiiert und daher ebenfalls nicht geeignet, als relevantes Abwägungskriterium im Rahmen der Feststellung einer unbilligen Härte herangezogen zu werden.
f. Auch das Zeitmoment spricht vorliegend nicht für die Annahme einer unbilligen Härte. Zwar haben die Beteiligten gemäß schriftlicher Bestätigung vom 17.11.2020 seit Oktober 2020 zunächst innerhalb der Wohnung getrennt gelebt. Allerdings kam es nachfolgend zu ernsthaften Versöhnungsversuchen, die nach Angaben der Antragstellerin scheiterten, weil der Antragsgegner sein außereheliches Verhältnis nicht beenden wollte. Die endgültige Trennung seitens der Antragstellerin erfolgte nach den im Termin vor dem Amtsgericht vom 13.12.2021 getroffenen Feststellungen jedoch erst Ende September 2021 und somit vor etwa einem halben Jahr. Im Rahmen der Gesamtabwägung ist daher vorliegend dem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, dass die Rechtsprechung für den Zeitraum nach Trennung der Ehegatten auch in anderen Bereichen davon ausgeht, dass vor Ablauf des Trennungsjahres regelmäßig keine Verhältnisse geschaffen oder gefördert werden sollen, die verbleibenden Chancen auf eine Versöhnung der Ehegatten mehr als notwendig im Wege stehen (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 10.07.2015, Az. 18 UF 76/15 m.w.N. zur Rspr.; Grüneberg-Götz, a.a.O., § 1361b Rn. 14).
Insgesamt liegen daher bei einer Gesamtabwägung der berechtigten Interessen beider Eheleute derzeit keine hinreichenden Gründe vor, um von einer unbilligen Härte für die Antragstellerin bei einem Verbleiben des Antragsgegners in der Ehewohnung auszugehen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Der Senat erachtet eine Kostenaufhebung in beiden Instanzen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vor allem deshalb als angemessen, da in die Beschwerdeentscheidung auch die teilweise erst nach Ergehen der amtsgerichtlichen Entscheidung erfolgte vermehrte Akzeptanz der Einhaltung der räumlichen Trennung der Beteiligten innerhalb der Ehewohnung eingeflossen ist.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 48 Abs. 1 FamGKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.