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BGB § 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (1. Senat für Familiensachen) - 6 UF 146/25
17. Dezember 2025
6 UF 146/25 17. Dezember 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Senat für Familiensachen) - 6 UF 235/25
27. November 2025
6 UF 235/25 27. November 2025
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (3. Senat für Familiensachen) - 12 UF 122/25
11. Oktober 2025
12 UF 122/25 11. Oktober 2025
Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (8. Senat) - L 8 SO 31/23
26. August 2025
L 8 SO 31/23 26. August 2025
Beschluss vom Amtsgericht Sigmaringen - 2 F 139/25
26. August 2025
2 F 139/25 26. August 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 5 K 23.635
13. Mai 2025
B 5 K 23.635 13. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 21 UF 237/24
19. März 2025
21 UF 237/24 19. März 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (8. Senat für Familiensachen) - 8 UF 22/24
27. November 2024
8 UF 22/24 27. November 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 11 UF 13/24
26. November 2024
11 UF 13/24 26. November 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 UF 209/23
12. November 2024
5 UF 209/23 12. November 2024