Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (4. Zivilsenat) - 4 AR 14/00

Tenor

Das Amtsgericht Syke wird als das zuständige Gericht bestimmt.

Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

Durch den am 9. Februar 1999 erlassenen Mahnbescheid des Amtsgerichts Oldenburg/Holstein hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.450 DM geltend gemacht wegen eines nicht eingelösten Schecks vom 13. August 1998. Im Mahnbescheid hat die Klägerin die Abgabe des Verfahrens im Fall des Widerspruchs an das Amtsgericht Syke beantragt.

2

Durch anwaltlichen Schriftsatz vom 11. November 1999 hat die Klägerin ihren Antrag im Mahnbescheid, das Verfahren an das Amtsgericht Syke abzugeben, zurückgenommen und die Abgabe des Mahnverfahrens an das Amtsgericht Oldenburg mit der Begründung beantragt, dessen Zuständigkeit ergebe sich aus § 29 a ZPO, da die Forderung aus der Vermietung einer Ferienwohnung herrühre.

3

Durch Verfügung vom 30. November 1999 hat das Amtsgericht Oldenburg/Holstein das Mahnverfahren an das Amtsgericht Syke abgegeben.

4

Nach Gewährung rechtlichen Gehörs durch Verfügung vom 6. Dezember 1999 hat sich das Amtsgericht Syke durch Beschluss vom 15. Dezember 1999 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Oldenburg/Holstein verwiesen.

5

Das Amtsgericht Oldenburg/Holstein hat durch Beschluss vom 23. Dezember 1999 die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt mit der Begründung, eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Oldenburg/Holstein nach § 29 a ZPO bestehe nicht. Der Verweisungsbeschluss vom 15. Dezember 1999 binde nicht, da ihm jede rechtliche Grundlage fehle und er somit als willkürlich anzusehen sei.

6

Das Amtsgericht Syke hat die Akten mit Verfügung vom 23. März 2000 dem Senat vorgelegt zur Bestimmung des zuständigen Gerichts.

7

Nach der Kompetenzleugnung beider beteiligter Gerichte war das Amtsgericht Syke gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO als das zuständige Gericht zu bestimmen.

8

Bereits im Mahnantrag hat die Klägerin gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das Amtsgericht Syke als das für das Streitverfahren zuständige Gericht bezeichnet und damit sein Wahlrecht nach § 35 ZPO ausgeübt, das mit Zustellung des Mahnbescheides durch Niederlegung am 11. Februar 1999 erloschen ist (BGH NJW 1993, 1273; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 690 RdNr. 16 m. w. N.).

9

Die entsprechende Abgabe im Sinne von § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Amtsgericht Syke als Empfangsgericht nach § 692 Abs. 1 Nr. 6, 696 Abs. 5 ZPO lediglich insoweit nicht gebunden, als ihm im Grundsatz die Feststellung eigener Unzuständigkeit und die darauf gegründete Verweisung gemäß § 281 ZPO auf Antrag der Klägerin verblieb. Hier allerdings war die Zuständigkeit des Amtsgerichts Syke nach § 13 ZPO nach wie vor gegeben.

10

Dem Verweisungsbeschluss vom 15. Dezember 1999 fehlt deshalb jede rechtliche Grundlage, er ist nicht als verbindlich hinzunehmen, zumal er die seit 1992 geltende Regelung des § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO übergeht, die eine mehrfache Weiterverweisung (bzw. Abgabe) gerade vermeiden sollte (vgl. BGH a.a.O.). Eine Bindungswirkung des Amtsgerichts Oldenburg/Holstein nach § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO ist danach gerade nicht eingetreten.

11

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ausschließlichen Zuständigkeit gemäß § 29 a ZPO, weil diese Vorschrift bei Wohnraum in Ferienhäusern und Ferienwohnungen nicht anwendbar ist (vgl. Zöller-Vollkommer a.a.O., § 29 a RdNr. 5).

 


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