Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
ZPO § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
Zivilprozessordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.