Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 32 Ss 86/11

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichterin - Hannover vom 20.04.2011 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne des § 315c Abs. 1 StGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei mindestens 750,- EUR (vgl. BGH, NStZ 2011, 215; NStZ-RR 2008, 289). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.

Die Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

 


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