Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 32 Ss 86/11
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichterin - Hannover vom 20.04.2011 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne des § 315c Abs. 1 StGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei mindestens 750,- EUR (vgl. BGH, NStZ 2011, 215; NStZ-RR 2008, 289). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
Die Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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Zitiert von
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Referenzen
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- StGB § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs 1x
- NStZ 2011, 215 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2008, 289 1x (nicht zugeordnet)