(1) Wer im Straßenverkehr
- 1.
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ein Fahrzeug führt, obwohl er - a)
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infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder - b)
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infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder - 2.
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grob verkehrswidrig und rücksichtslos - a)
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die Vorfahrt nicht beachtet, - b)
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falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, - c)
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an Fußgängerüberwegen falsch fährt, - d)
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an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, - e)
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an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, - f)
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auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder - g)
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haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
- 1.
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die Gefahr fahrlässig verursacht oder - 2.
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fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,