Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 32 Ss 116/11
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 12. kleinen Strafkammer des Landgerichts Verden vom 11. Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass sich der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen strafbar gemacht hat.
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
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Der Erörterung bedarf im Hinblick auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. November 2011 lediglich noch das Folgende:
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1. Der im Urteil enthaltene Kompensationsausspruch, wonach 8 Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen rechtswidriger Verfahrensverzögerung als verbüßt gelten, darf wegen des Verbots der Schlechterstellung in einem nur vom Angeklagten betriebenen Rechtsmittelverfahren nicht aufgehoben werden.
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Das in §§ 358 Abs. 2 Satz 1, 321 Abs. 1 StPO kodifizierte Verbot der Schlechterstellung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass ein Angeklagter bei seiner Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt werden soll, es könne ihm dadurch ein Nachteil entstehen (BGHSt 7, 86; BGHSt 25, 38; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 331 Rdnr. 1). Dem Angeklagten sollen die durch das angefochtene Urteil erlangten Vorteile belassen werden, und dies selbst dann, wenn sie gegen das sachliche Recht verstoßen (Meyer-Goßner a. a. O.).
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Um einen solchen Vorteil handelt es sich auch bei der Kompensation von Verfahrensverzögerungen im Strafausspruch, denn auch der nachträgliche Wegfall einer durch das Tatgericht angeordneten Kompensation würde durch den längeren Vollzug im Ergebnis eine härtere Bestrafung für den Angeklagten bedeuten. Die zu verbüßende Strafe kann deshalb im Rechtsmittelverfahren nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden (vgl. auch BGH, NStZ-RR 2008, 168 und StV 2008, 400).
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Deshalb kann auch dahinstehen, ob auf die vom Landgericht erkannte Kompensation - wie die Generalstaatsanwaltschaft meint - nicht oder nicht in diesem Ausmaß hätte erkannt werden dürfen.
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2. Der Schuldspruch war gemäß § 354 Abs. 1 StPO wie erkannt zu berichtigen. Das Landgericht hat keine Feststellungen zum Handeltreiben mit den erworbenen Betäubungsmitteln getroffen, während der Besitz rechtsfehlerfrei festgestellt ist.
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