Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (7. Zivilsenat) - 7 W 7/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Nichtaussetzungsbeschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 3. Januar 2013 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 16. Januar 2013 zurückgewiesen.
Der Umstand, dass der Beklagte sich durch die im Zivilverfahren nach § 138 ZPO gebotene Einlassung zur Sache in dem gegen ihn wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren belasten könnte, rechtfertigt nicht die von ihm beantragte Aussetzung des Zivilverfahrens nach § 149 ZPO (vgl. LG Dortmund, Beschl. v. 06.12.2007 - 2 O 379/07; LAG Köln, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 Ta 327/08 -).
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Referenzen
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- ZPO § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat 1x
- 2 O 379/07 1x (nicht zugeordnet)
- 9 Ta 327/08 1x (nicht zugeordnet)