Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 2 Ws 247/23

In dem Klageerzwingungsverfahren
gegen R. W.,
wegen Nötigung
Antragsteller: C. R., ...,
- Verfahrensbevollmächtigter: B. R., ... -
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und den Richter am Landgericht XXX am 8. September 2023 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Celle vom 4. Juli 2023 wird verworfen.

Gründe

Der nach § 172 Abs. 2 StPO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung genügt schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil er entgegen § 172 Abs.3 S.2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben ist.

Der Umstand, dass der Antrag von dem durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 9. Februar 2023 (Az.: 174 Gs 23/23) gem. § 138 Abs. 3 StPO genehmigten Beistand des Verletzten unterzeichnet ist, vermag daran nichts zu ändern. Denn § 172 Abs. 3 S. 2 StPO verlangt nach seinem eindeutigen Wortlaut die Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt; es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass selbst die Unterzeichnung des Antrags durch einen Strafverteidiger und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule, der nicht gleichzeitig Rechtsanwalt ist, das vorgenannte Formerfordernis nicht erfüllt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29. März 2022 - 1 Ws 36/22 -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 1 Ws 290/21 -, juris; Detlef Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Rn. 2827).

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch schon deshalb unzulässig ist, weil das Verfahren ausschließlich Straftaten zum Gegenstand hat, die von dem Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden können. Der geltend gemachte hinreichende Tatverdacht für Straftaten der Nötigung im besonders schweren Fall gem. § 240 Abs. 4 StGB ist ersichtlich nicht gegeben.

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen