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StPO § 138 Wahlverteidiger

Strafprozeßordnung

(1) Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden.

(2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts gewählt werden. Gehört die gewählte Person im Fall der notwendigen Verteidigung nicht zu den Personen, die zu Verteidigern bestellt werden dürfen, kann sie zudem nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden.

(3) Können sich Zeugen, Privatkläger, Nebenkläger, Nebenklagebefugte und Verletzte eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen, können sie nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Satz 1 auch die übrigen dort genannten Personen wählen.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz 422-425/24
9. Oktober 2025
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Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 424/24
24. Juli 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz 509/24
7. Mai 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (2. Strafsenat) - 2 Ws 68/24
27. März 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 734+798/23
30. Januar 2024
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4. Januar 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 2 Ws 247/23
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Beschluss vom Landgericht Köln - 116 Qs 2/23
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 36 A 1497/22.T
20. März 2023
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