Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 2 W 117/24
Tenor:
Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. April 2024, in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 12. August 2024, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Vergütung des Sachverständigen nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten der nicht gestattet.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
I.
Der Sachverständige und Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. April 2024 mit dem seine Vergütung auf 0,00 EUR festgesetzt wurde.
Am 22. Dezember 2020 hat die Antragstellerin den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und entsprechende Beweisfragen gestellt (Bl. 1 ff. Bd. I d.A.), die sie am 15. März 2021 spezifiziert hat (Bl. 62 ff. d.A.).
Mit Beschluss vom 22. März 2021 hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover die Einholung des schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen beschlossen (Bl. 67 f. d.A.), nach Mitteilung der Handwerkskammer O. (Bl. 85 Bd. I d.A.) den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 14. Juni 2021 als Sachverständigen bestellt (Bl. 90 Bd. I d.A.) und ihn um Erstattung des Gutachtens gebeten (Bl. 92 ff. Bd. I d.A.). Das (erste) schriftliche Gutachten hat der Sachverständige am 30. Juni 2022 vorgelegt, woraufhin die Kammer eine Frist gem. § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt hat (Bl. 122 f. Bd. I d.A.) und hinsichtlich der Nachfragen der Parteien die Einholung eines Ergänzungsgutachten beschlossen hat (Bl. 155 f. Bd. I d.A.). Das schriftliche Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige am 25. Februar 2023 vorgelegt, woraufhin die Kammer den Parteien erneut eine Frist gem. § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt hat (Bl. 185 f. Bd. I d.A.). Einen Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen hat die Kammer mit Beschluss vom 1. August 2023 zurückgewiesen (Bl. 218 ff. d.A.).
Mit Beschluss vom 8. August 2023 hat die Kammer das Verfahren der (neuen) zuständigen Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (Bl. 222 f. Bd. I d.A.). Sie hat den Sachverständigen in der öffentlichen Sitzung am 22. Januar 2024 vernommen (Bl. 280 ff. Bd. I d.A.) und - zunächst ohne Anhörung des Sachverständigen - mit Beschluss vom 16. April 2024 die Vergütung des Sachverständigen auf 0,00 EUR festgesetzt (Bl. 10 ff. d. eA.). Die Leistung des Sachverständigen sei derart gravierend mangelhaft, dass eine Verwertbarkeit ausscheide. Der Sachverständige habe in der mündlichen Erörterung des Gutachtens selbst ausgeführt, dass er von den zur Bewertung einer behaupteten Mangelhaftigkeit zugrundeliegenden DIN-Normen keine tieferen Kenntnisse der eigentlichen Regelungen habe. Ferner habe der Sachverständige mitgeteilt, dass er sich als Praktiker verstehe und weniger mit den zugrundeliegenden Normen auseinandersetze. Eine Behebung des Mangels sei nicht möglich, weil der Sachverständige selbst ausgeführt habe, keine tieferen Kenntnisse der einschlägigen DIN-Normen zu haben, sodass eine Behebung des Mangels durch ihn selbst nicht in Betracht komme.
Gegen diesen ihm am 20. April 2024 zugestellt Beschluss hat der Sachverständige mit Schriftsatz vom 22. April 2024, eingegangen beim Landgericht am selben Tag Beschwerde eingelegt und diese am 17. Mai 2024 begründet (Bl. 22 ff. d. eA.). Die Einzelrichterin sei für den angefochtenen Beschluss nicht zuständig, nachdem der zu Grunde liegende Beweisbeschluss noch von der Kammer erlassen worden sei. Herangezogen worden sei der Sachverständige nicht von der Einzelrichterin, sondern von der Kammer in voller Besetzung. Darüber hinaus sei das Gericht im selbständigen Beweisverfahren für eine Entscheidung über die Frage, ob die Leistung des Sachverständigen mangelhaft sei, nicht zuständig. Im selbständigen Beweisverfahren ergehe keine Entscheidung des Gerichts, bei der die Ergebnisse des Gutachtens zu verwerten oder wenigstens zu berücksichtigen wären. Bei seiner Entscheidung habe das Gericht den Sachverständigen vor der Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung auf 0,00 EUR nicht angehört. Die fehlende Anhörung des Sachverständigen verstoße gegen das Recht des Sachverständigen auf rechtliches Gehör vor dem Erlass von Entscheidungen. Schließlich sei der Beweisbeschluss problematisch gewesen. Gegen die zur Beantwortung der Beweisfragen 2 und 3 vorgenommenen Untersuchungen des Sachverständigen und gegen die Ergebnisse dieser Untersuchungen seien seitens der Parteien keinerlei Einwendungen erhoben worden. Auch hinsichtlich der Feststellungen des Sachverständigen zu den Beweisfragen 2 und 3 sei das Gutachten in vollem Umfang verwertbar; auch insoweit ist eine Kürzung der Vergütung des Sachverständigen durch nichts gerechtfertigt. Auch zur Beweisfrage 4 habe der Sachverständige Feststellungen getroffen, die von den Parteien nicht beanstandet worden seien. Dasselbe gelte für die Beweisfrage 6. Der Beweisbeschluss lege zudem nicht nahe, dass der Sachverständige sich im Rahmen der Begutachtung mit einzelnen Prüfnormen intensiver beschäftigen müsste.
Die Einzelrichterin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. August 2024 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Sie sei nach § 348a Abs. 1 ZPO zuständig zur Entscheidung über die Festsetzung der Sachverständigenvergütung, da ihr mit Beschluss der Kammer vom 10.08.2023 das Verfahren zur Entscheidung übertragen worden sei. Auch sei das Gericht zur Festsetzung der Sachverständigenvergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 JVEG zuständig.
Ferner sei eine Vergütung deshalb nicht zu gewähren, weil die Leistung des Sachverständigen nach dessen Anhörung nicht verwertbar gewesen sei. Die unterlassene Anhörung habe im Rahmen des Nichtabhilfeverfahrens stattgefunden. Soweit der Beschwerdeführer den Beweisbeschluss als "problematisch" rüge, verhelfe auch dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Allein die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen hätten dazu geführt, dass weder die mündlichen Ausführungen noch die schriftlichen Feststellungen des Beschwerdeführers verwertbar gewesen seien. Das Gutachten sei aufgrund inhaltlicher, objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar und könne mithin unter keinem Gesichtspunkt als Entscheidungsgrundlage dienen. Denn soweit ein Standard allgemein anerkannter Regeln der Technik bestehe und ein Sachverständiger diesen weder kenne noch hieran Interesse zeige, stelle sich für die Parteien die Frage, auf welcher Grundlage er Feststellungen getroffen haben will und ob, wenn dies geklärt würde, der Beschwerdeführer einen zutreffenden Standard zu Grunde gelegt hätte.
II.
Die gemäß § 4 Abs. 3 Var. 1 JVEG zulässige Beschwerde, über die das Oberlandesgericht Celle als nächsthöheres Gericht gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG zu entscheiden hat, hat in der Sache vorläufigen Erfolg. Die Entscheidung der Einzelrichterin leidet an durchgreifenden Verfahrensfehlern, die zur Aufhebung und erneuten Entscheidung über die Vergütung des Sachverständigen nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats führen.
1. Die Entscheidung leidet bereits deshalb an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil sie nicht durch das gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 JVEG zuständige Gericht ergangen ist. Hierin liegt eine entscheidungserhebliche Verletzung des gesetzlichen Richters i.S.v. Art. 101 Abs. 1 GG.
a) Zuständig für eine Festsetzung der Vergütung ist gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 JVEG das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist. Bei einer Festsetzung von Amts wegen entscheidet die Kammer oder der Senat in voller Berufsrichterbesetzung. Nur über einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung entscheidet ein Mitglied als Einzelrichter (§ 4 Abs. 7 JVEG).
Der Grundsatz lautet insoweit, dass die Entscheidung immer von dem gefällt werden soll, der eine unmittelbare Kenntnis des Gutachtens oder der Zeugenvernehmung hat. Daher ist der Einzelrichter auch dann noch für die Festsetzung der Entschädigung eines Sachverständigen zuständig, wenn er die Sache zwischenzeitlich an die Kammer (den Senat) abgegeben hat (vgl. BeckOK KostR/Bleutge, JVEG § 4 Rn. 10 [Stand: 1. Juli 2024]). Bei der Heranziehung handelt es sich um die staatliche hoheitliche Beanspruchung auf Grund einer Verfahrensvorschrift (Toussaint/Weber, JVEG, 54. Aufl., § 1 Rn. 19). Herangezogen wird ein Sachverständiger dann, wenn er ordnungsgemäß geladen bzw. mit der Erstattung eines Gutachtens oder Fertigung einer Übersetzung beauftragt worden ist, aber auch dann, wenn er ohne gerichtliche Ladung vom Gericht vernommen wird (BeckOK KostR/Bleutge, aaO § 4 Rn. 26 m.w.N.). Als Sachverständiger herangezogen ist auch derjenige, der sein Gutachten nach § 411 ZPO auf Grund der Anordnung des Gerichts nur schriftlich erstattet. Das gilt natürlich erst recht dann, wenn es anschließend doch noch zu einer auch mündlichen Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens kommt, sei es auch nur auf den Antrag einer Partei (Toussaint/Weber, aaO § 1 Rn. 21; Hartmann/Hartmann, Kostengesetze online, JVEG § 1 Rn. 24 [Stand: 11/2022]).
b) Im konkreten Fall wurde der Sachverständige lediglich hinsichtlich der Erläuterung seiner schriftlichen Gutachten in der öffentlichen Sitzung am 22. Januar 2024 von der Einzelrichterin geladen (Bl. 259 ff. Bd. II d.A.) und damit herangezogen. Das schriftliche Gutachten vom 30. Juni 2022 und das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 25. Februar 2023 wurden hingegen nicht von der Einzelrichterin, sondern von der Kammer beauftragt. Die Übertragung auf die Einzelrichterin gem. § 348a Abs. 1 ZPO erfolgte - ungeachtet der Frage, ob eine solche Übertragung hier sinnvoll war, nachdem die schriftlichen Gutachten von der Kammer eingeholt worden waren und die Einzelrichterin offensichtlich neu in die Kammer eingetreten war - erst mit Beschluss vom 8. August 2023. Insoweit war die Einzelrichterin folglich nicht für die Festsetzung der Vergütung von Amts wegen zuständig und durfte die Vergütung des Sachverständigen nicht insgesamt auf 0,00 EUR festsetzen. Hinsichtlich der Festsetzung der Vergütung für die der mündlichen Erläuterung vorangehenden Gutachten war die Einzelrichterin nicht die gesetzliche Richterin im Sinne von Art. 101 Abs. 1 GG.
2. Im weiteren Verfahren wird deshalb die Einzelrichterin die Sache der zur Entscheidung über die gerichtliche Festsetzung zuständigen Zivilkammer vorzulegen haben. Dabei wird die Zivilkammer zu berücksichtigen haben, dass die Entscheidung der Einzelrichterin auch inhaltlich einer Überprüfung im Rahmen der Beschwerde nicht standhalten würde.
a) Insoweit kann zunächst dahinstehen, dass die Einzelrichterin zwar den Anspruch des Sachverständigen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, indem sie ihn vor der zu seinen Lasten wirkenden Entscheidung nicht angehört hat (vgl. Toussaint/Weber, Kostenrecht, 54. Aufl., JVEG § 4 Rn. 27 ff. m.w.N.). Die zunächst unterbliebene Beteiligung wurde im Rahmen des Abhilfeverfahrens nachgeholt. Allerdings fehlt es auch insoweit an einer konkreten Auseinandersetzung des Nichtabhilfebeschlusses mit den von dem Beschwerdeführer erhobenen Einwänden (s. dazu nachfolgend).
b) Der Berechtigte erhält eine Vergütung grundsätzlich nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann (§ 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG). Inhaltliche Mängel berühren grundsätzlich nicht den Vergütungsanspruch des Sachverständigen. Voraussetzung für eine Versagung der Vergütung ist vielmehr, dass das Gutachten aufgrund inhaltlicher, objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und mithin unter keinem Gesichtspunkt als Entscheidungsgrundlage dienen kann (OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. September 2017 - 12 W 130/17, BeckRS 2017, 142299; OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Dezember 2019 - 12 W 72/19, BeckRS 2019, 44260; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2022 - 11 W 17/22, BeckRS 2022, 22065; BeckOK KostR/Bleutge, aaO JVEG § 8a Rn. 10 m.w.N.). Mangelhaft i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG ist eine gutachterliche Leistung, wenn sie fachliche oder objektiv feststellbare, inhaltliche Defizite aufweist, die gestellte Beweisfrage nicht, weitgehend nicht eindeutig oder nicht nachvollziehbar beantwortet oder sich auf die Mitteilung eines Ergebnisses beschränkt (OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Dezember 2019 - 12 W 72/19, BeckRS 2019, 44260). Hat das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar (§ 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG). Soweit das Gericht daher eine Leistung im Ergebnis als nicht nur völlig untergeordnet mitberücksichtigt hat, gilt sie als verwertbar und brauchen die Bedingungen in § 8 a Abs. 2 JVEG.
Für ein im selbständigen Beweisverfahren eingeholtes Gutachten bedarf es insoweit einer Prognoseentscheidung hinsichtlich der Verwertbarkeit im Hauptsacheverfahrens (OLG Celle, Beschluss vom 11. November 2015 - 2 W 229/15, DS 2016, 129 Rn. 16; OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 4 W 48/24, BeckRS 2024, 15537 Rn. 6; OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. September 2017 - 12 W 130/17, BeckRS 2017, 142299 Rn. 2).
Die Vergütung entfällt allerdings nur dann (teilweise), wenn der Sachverständige die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt. Die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann. Die Entscheidung ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen (vgl. BeckOK KostR/Bleutge, aaO JVEG § 8a Rn. 10e; Toussaint/Weber, aaO § 8a Rn. 49; jew. m.w.N.). Eine Fristsetzung ist danach beispielsweise entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist, z.B. nicht dem Auftrag der heranziehenden Stelle entspricht oder sie dieser nicht ermöglicht, die Gedankengänge des Sachverständigen nachzuvollziehen, weil nur das Ergebnis mitgeteilt wird oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht möglich ist, z.B. wenn ein neues Gutachten erstellt werden müsste (Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Binz, JVEG, 5. Aufl., § 8a Rn. 12)
c) Diesen Maßstäben wird die landgerichtliche Entscheidung nicht gerecht.
aa) Die Beweisfragen gemäß dem Beweisbeschluss vom 22. März 2021 (Bl. 67 f. Bd. I d.A.) erstreckten sich im Wesentlichen auf die folgenden Themenkomplexe:
Beschädigung des Teppichbodens in den Räumlichkeiten (Beweisfrage 1.)
VOC-Kontamination in den Räumlichkeiten (Beweisfragen 2 und 3) und
Ursache(n) für die Beschädigung des Teppichbodens (Beweisfragen 4 bis 7).
Soweit es die behauptete Kontamination mit flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) gemäß den Beweisfragen zu 2. und 3. betrifft hat die Einzelrichterin des Landgerichts nicht dargelegt inwieweit das Gutachten aufgrund inhaltlicher, objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und mithin unter keinem Gesichtspunkt als Entscheidungsgrundlage dienen kann. Die Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf die mangelnde Kenntnis des Sachverständigen von DIN-Normen wie etwa der DIN EN 1307 (Anforderungen an die Einstufung aller textilen Bodenbeläge und Teppichfliesen, ausgenommen abgepasste Teppiche und Läufer) und die insoweit fehlende hinreichende und notwendige fachliche Kenntnis. Entsprechend erstreckte sich auch die gesamte Anhörung des Sachverständigen am 22. Januar 2024 auch nur auf den Teppich- bzw. Bodenbelag und damit im Zusammenhang stehende DIN-Normen und Testverfahren.
Der Sachverständige weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass er zu den Beweisfragen 2. und 3. hinsichtlich einer Kontamination mit flüchtigen organischen Verbindungen Feststellungen getroffen hat, die von den Parteien nicht angegriffen worden sind. Weder gegen die Untersuchungen des Sachverständigen noch gegen die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind seitens der Parteien Einwendungen erhoben worden.
Damit hat sich das Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung nicht auseinandergesetzt, sondern nur ausgeführt, allein die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen hätten dazu geführt, dass weder die mündlichen Ausführungen noch die schriftlichen Feststellungen des Beschwerdeführers verwertbar seien. Gegenstand der mündlichen Anhörung war aber nicht eine etwaige Kontamination mit flüchtigen organischen Verbindungen. Damit hat die Einzelrichterin erneut das rechtliche Gehör des Sachverständigen verletzt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. November 2014 - 14 W 693/14, BeckRS 2014, 22174; Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Binz, 5. Aufl., JVEG § 4 Rn. 16). Die entsprechenden Feststellungen des Sachverständigen in dem schriftlichen Gutachten vom 30. Juni 2022 (S. 19 ff.) wurden von den Parteien nachfolgend nicht angegriffen.
Nicht zuletzt ist damit auch der Begründung des Landgerichts, es könnte nicht festgestellt werden, dass Teile der Begutachtungsleistung fachgerecht erfolgt seien, die Grundlage entzogen.
bb) Die Beweisfrage 1. hat den Ist-Zustand in dem streitgegenständlichen Gebäude und die Fragen zum Gegenstand, ob der eingebrachte Teppichboden großflächig beschädigt und in Teilbereichen stark abgerieben und löchrig ist bzw. stark flust. Dazu hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 30. Juni 2022 (S. 15 ff.) Feststellungen getroffen, die ebenfalls nicht von den Parteien angegriffen wurden und deshalb auch nicht mehr Gegenstand des Ergänzungsgutachtens vom 25. Februar 2023 waren. Es ist damit nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das Gutachten insoweit aufgrund inhaltlicher, objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und mithin unter keinem Gesichtspunkt als Entscheidungsgrundlage dienen kann.
cc) Im Hinblick auf die Beweisfragen zu 4. und 5. hat der Sachverständige entsprechende Feststellungen zur Belegreife des Estrichs getroffen und in diesem Zusammenhang elektronische Feuchtigkeitsmessungen durchgeführt. Das wurde in der Folge weder von den Parteien bemängelt noch war es Gegenstand der mündlichen Erläuterungen am 22. Januar 2024, so dass die Argumentation des Landgerichts auch an dieser Stelle nicht zu überzeugen vermag.
dd) Dasselbe gilt für die Beweisfrage zu 6., bei der es um die Frage geht, ob die fehlende Belegreife für die Beschädigung des Teppichbodens und eine teilweise Blasenbildung im eingebrachten Linoleum sowie für VOC-Emissionen auszuschließen sei. Auch das war nicht (mehr) Gegenstand der mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen.
ee) Die Festsetzung der Vergütung auf einen Betrag von 0,00 EUR hat die Einzelrichterin damit im Wesentlichen mit den Ausführungen des Sachverständigen zu der Beweisfrage zu 7. und der Feststellung begründet, dass der Nadelvliesbelag von minderer Qualität gewesen sei. Insoweit fehlt jedoch eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Verwertbarkeit der sachverständigen Feststellungen im Hauptsacheverfahrens.
Die Einzelrichterin hat ferner ausgeführt, es könnte nicht ausgeschlossen werden, dass ggf. Feststellungen des Sachverständigen zutreffend ermittelt sind. Darauf komme es vorliegend jedoch nicht an. Denn die Feststellung, dass Feststellungen des Beschwerdeführers zutreffend seien, würde sich mangels eigener Sach- und Fachkunde des Gerichts ausschließlich durch die Einholung eines Obergutachtens klären lassen, wodurch für die Parteien weitere erhebliche Kosten entstünden. Bedürfe es jedoch zur Feststellung der Verwertbarkeit der Gutachterfeststellungen der Kontrolle durch einen weiteren Sachverständigen, seien die erstgutachterlichen Feststellungen aus sich heraus nicht verwertbar und damit nicht zu vergüten.
Mit diesen der Entscheidung zugrunde gelegten Obersätzen verkennt das Landgericht die Voraussetzungen für die Feststellung eines Mangels i.S.v. § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG. Nach der ausdrücklichen Begründung des Gesetzgebers soll die heranziehende Stelle die objektiv feststellbaren Mängel benennen und dem Berechtigten unter Fristsetzung er möglichen, diese Mängel zu beheben (BT-Drs. 19/23484, S. 66; s. auch BeckOK KostR/Bleutge, aaO JVEG § 8a Rn. 10c m.w.N.). Nur bei grundlegenden Mängeln kann von der Fristsetzung damit der Benennung der Mängel abgesehen werden. Solche grundlegenden Mängel hat das Landgericht aber gerade nicht festzustellen vermocht, weil dies die Klärung der Frage vorausgesetzt hätte, welche Leistungen des Sachverständigen nicht zu beanstanden sind, wovon das Landgericht aber abgesehen hat. Das Gericht kann nicht die Vergütung kürzen bzw. auf 0,00 EUR festsetzen, wenn es keine Feststellungen dazu trifft, ob die Leistungen des Sachverständigen grundlegend mangelhaft, (nur) mängelbehaftet oder doch verwertbar sind. Das Landgericht wird im konkreten Fall eine Prognose dahingehend zu treffen haben, ob die Leistung des Sachverständigen ganz oder teilweise (nicht) verwertbar ist oder nicht.
ff) Schließlich hat das Landgericht dem Sachverständigen keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt, aber auch nicht überzeugend dargelegt, dass die Leistung grundlegende Mängel aufweist bzw. offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann. Allein der Umstand, dass der Sachverständige entsprechende DIN-Normen nicht kannte bzw. anwendete, dürfte zwar regelmäßig zur Mangelhaftigkeit der Leistung führen, lässt aber eine Fristsetzung nicht per se entbehrlich erscheinen.
gg) Im Ergebnis spricht damit zwar viel für eine teilweise Kürzung der Vergütung des Sachverständigen aufgrund seiner Unkenntnisse hinsichtlich der zur Beantwortung der Beweisfrage 7. erforderlichen DIN-Normen. Das Landgericht wird jedoch die gebotenen Feststellungen zu dem Vorliegen einer ganz oder teilweise mangelhaften Leistung unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen nachzuholen haben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 411 Schriftliches Gutachten 3x
- ZPO § 348a Obligatorischer Einzelrichter 2x
- JVEG § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde 8x
- Grundgesetz Artikel 101 2x
- Grundgesetz Artikel 103 1x
- JVEG § 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs 5x
- 12 W 130/17 2x (nicht zugeordnet)
- 12 W 72/19 2x (nicht zugeordnet)
- 11 W 17/22 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Zivilsenat) - 2 W 229/15 1x
- Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (4. Zivilsenat) - 4 W 48/24 1x
- 14 W 693/14 1x (nicht zugeordnet)