Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 7 U 25/24
In dem Rechtsstreit
... - pp. - ...
hat das Oberlandesgericht Celle - 7. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin
am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht Dr. ... und den Richter
am Oberlandesgericht ... am 17.10.2024 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 16.02.2024 wird zurückgewiesen.
- 2.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- 3.
Dieser Beschluss ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Berufung ist entsprechend den Erwägungen des Senates unter Ziffer 1. und 2. a) im Hinweisbeschluss vom 29.07.2024, auf den hiermit Bezug genommen wird (EA 94 ff.), unbegründet und daher zurückzuweisen. Die dagegen gerichteten Einwendungen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 26.09.2024 greifen im Ergebnis nicht durch (EA 94 ff.).
1. Der Senat bleibt zunächst bei seiner Auffassung unter Ziffer 1. des Hinweisbeschlusses, es fehle aufgrund einer Verhaltensänderung der Beklagten an der erforderlichen Erwerbskausalität.
Der Kläger kann nicht mit seiner nun pauschal erhobenen Einwendung durchdringen, die Pressemitteilungen der Beklagten seien "dermaßen allgemein gehalten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher keine Kenntnis davon hat, ob sein Fahrzeugmodell von den - für die zeitlich unpräzisen und lediglich für die Zukunft angekündigten - Maßnahmen betroffen ist". Der Kläger habe erst durch den Rückruf vom 10.05.2017 von dem Sachverhalt erfahren.
Vielmehr hat die Beklagte die Öffentlichkeit, wie mit dem Hinweisbeschluss schon hervorgehoben, bereits vor dem Erwerb des Wagens im März 2017, nämlich durch Pressemitteilungen vom 15.12.2015, 12.05.2016, 17.05.2016 und 20.05.2016, darüber informiert, das Emissionskontrollsystem der betreffenden Motoren durch ein Software-Update verbessern zu wollen. Dazu hatte sie das Software-Update entwickelt und bereits dem KBA vorgestellt und dessen Freigabe beantragt. Damit hatte die Beklagte ihr Verhalten vor dem Abschluss des konkreten Erwerbsgeschäfts grundlegend geändert, nämlich die Ausrüstung der Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung öffentlich bekannt gegeben, was einem objektiven Dritten die mit dem Kauf eines solchen Kraftfahrzeugs verbundenen Risiken verdeutlichen musste (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 57, juris). Dies steht der Annahme der Erwerbskausalität objektiv entgegen.
2. Weiterhin bleibt es bei den Erwägungen unter Ziffer 2. a) des Hinweisbeschlusses, wonach aufgrund des Software-Updates von einer signifikanten Reduzierung der Gefahr behördlicher Betriebsbeschränkungen auszugehen ist, sodass der Differenzschaden des Klägers vollständig kompensiert wird. Der Kläger kann demgegenüber nicht mit dem Einwand durchdringen, der AdBlue-Verbrauch habe sich verdoppelt. Zum einen ist dieser Vortrag, soweit ersichtlich, neu und daher nach § 529 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Zum anderen ist ein erhöhter AdBlue-Verbrauch die zwangsläufige Folge der Beseitigung der unzulässig reduzierten AdBlue-Einspritzung in den SCR-Katalysator, sodass daraus schon im Ansatz kein der Vorteilsausgleichung entgegenstehender Umstand abgeleitet werden kann.
Etwas anderes könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn der AdBlue-Verbrauch nach dem Software-Update höher wäre, als dies bei einer von Anbeginn an ordnungsgemäßen Abgasstrategie der Fall gewesen wäre. Dies ist jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich.
3. Da die beiden vorgenannten, unter Vorziffer 1. und 2. erörterten Gesichtspunkte die Zurückweisung der Berufung jeweils alleine tragen, bedarf es keiner Ausführungen zu dem weiteren Einwand, entgegen der im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht protokollierten Erklärung des Klägers habe dieser das Auto nicht mit bereits aufgespieltem Software-Update erworben gehabt. Dies mag zwar objektiv so sein, ändert aber allein nichts an dem Ergebnis.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 2, § 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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