Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 6 W 20/25
In der Nachlasssache
betreffend den am ##. Dezember 2023 verstorbenen M. J., mit letztem
gewöhnlichen Aufenthalt in R.,
hier: Vergütung der Nachlasspflegerin
Beteiligte:
1. D. K., in W.,
Nachlasspflegerin und Beschwerdeführerin,
2. R. B., in B.,
Verfahrenspfleger
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 2. Januar 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Stolzenau vom 13. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. D., den Richter am Oberlandesgericht V. und die Richterin am Oberlandesgericht S. am 17. Februar 2025 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis zu 3.000 €.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 erstrebt mit ihrer Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, für ihre Vergütung in der Zeit vom 16. Januar 2024 bis zum 20. Juni 2024 gemäß ihrer Rechnung vom 20. Juni 2024 eine Erhöhung des Stundensatzes von zuerkannten 90 € auf 110 €.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2024 (Bl. 4 d. A.) bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 1, nach eigenen Angaben (Bl. 218) ausgebildete Hotelfach- und Immobilienkauffrau, als Nachlasspflegerin für die Wirkungskreise Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die erforderlichen Tätigkeiten für den Nachlass zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die sich gegen den Nachlass richten.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
a) Der Anspruch der Beteiligten zu 1 auf Vergütung gemäß §§ 1960, 1961, § 1888 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3 VBVG für ihre Tätigkeit als Nachlasspflegerin, die sie, wie vom Amtsgericht auch festgestellt, berufsmäßig führt, in der Zeit vom 16. Januar 2024 bis zum 20. Juni 2024 geht nicht über den vom Amtsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2024 (Bl. 231) festgesetzten Betrag in Höhe von 9.112,50 € (zzgl. Aufwendungen, dazu s. u. b) hinaus.
Es ist keine Festsetzung auf mehr als 90,00 € pro Stunde angemessen.
aa) Gemäß § 1888 Abs. 2 BGB in der hier anwendbaren Neufassung, in Kraft ab 1. Januar 2023, bestimmt sich die Höhe des Stundensatzes grundsätzlich nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen der Nachlasspflegerin sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Dabei geht der Senat vorliegend davon aus, dass ungeachtet der von der Beteiligten zu 1 (und ausweislich des Beschlusses vom 13. Dezember 2024 auch vom Amtsgericht) angenommenen Überschuldung des Nachlasses kein Fall der Mittellosigkeit (vgl. dazu BGH, IV ZB 8/23, Rn. 11 bei juris) vorliegt (s. Beschwerdeschreiben vom 2. Januar 2025, S. 2, vorletzter Absatz, Bl. 242).
Die (jedenfalls teilweise auch veröffentlichte) Rechtsprechung des Senats geht seit Jahren dahin, dass eine Anlehnung an die Struktur des § 3 VBVG sinnvoll (und vom Gesetzgeber jedenfalls nicht ausgeschlossen worden) ist, was auch bedeutet, dass der Stundensatz von (bislang noch) bis zu 39 €, den der Gesetzgeber bei mittellosem Nachlass auch für einen Rechtsanwalt oder sonstigen Akademiker als angemessen und auskömmlich angesehen hat, im Regelfall nicht mehr als verdoppelt werden kann, wobei eine weitere Erhöhung im Einzelfall vom Senat aber nicht ausgeschlossen wird, wie dies auch § 3 Abs. 3 Satz 1 VBVG für Fälle "besonderer Schwierigkeit" ausdrücklich vorsieht (z. B. 6 W 145/22, Beschluss vom 29. November 2022, juris).
Entgegen der Annahme der Beteiligten zu 1 gibt es für den Fall nicht mittelloser Nachlässe keine festen Stundensätze (feste Stundensätze gibt es nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 VBVG, danach hätte die Beteiligte zu 1 einen Stundensatz von nicht mehr als 29,50 € zu beanspruchen, und zwar selbst für den Fall besonderer Schwierigkeit, § 3 Abs. 3 Satz 2 VBVG). So kann sich die Beschwerde auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass das Amtsgericht Springe, wie die Beteiligte zu 1 durch Vorlage eines an sie gerichteten Schreibens auch belegt hat, "beschlossen" hat, dass "zukünftig ein Stundensatz von bis zu 120 € abgerechnet werden" könne (Bl. 244). Der Stundensatz kann nach Maßgabe des § 1888 Abs. 2 Satz 2 BGB nur individuell unter Zugrundelegung der dort abschließend genannten Kriterien bestimmt werden. Feste Stundensätze sind damit nicht zu vereinbaren. Folglich besteht auch kein Recht der Amtsgerichte, schon vor oder bei Bestellung der Nachlasspfleger Zusagen zu Stundensätzen zu machen. Vergütungslisten, wie sie bei manchen Amtsgerichten offenbar geführt werden, sind zwar nicht von vornherein unzulässig. Sie können durchaus sinnvoll sein, um eine einheitliche Praxis zu gewährleisten. Solche Listen begründen aber keine Ansprüche der Nachlasspfleger und binden das Beschwerdegericht selbstverständlich nicht.
Der von der Beschwerde angeführte erhöhte Aufwand rechtfertigt keine Festsetzung über die vom Amtsgericht vorgenommene hinaus. Diesem Umstand dürfte ohnehin durch die Zahl der angefallenen und abgerechneten Stunden ausreichend Rechnung getragen sein.
bb) Ob nach Auffassung des Senats eine niedrigere Vergütung festzusetzen gewesen wäre, kann dahinstehen, weil das Verböserungsverbot einer entsprechenden Entscheidung entgegenstünde (s. a. KG, 1 W 5768/84, MDR 1986, 1035, zit. nach juris). Die Beteiligte zu 1 selbst hat in ihrem Schreiben vom 7. März 2024 (und zwar bereits in Kenntnis des von ihr für "sehr anspruchsvoll" gehaltenen Nachlasses) an das Amtsgericht mitgeteilt, sie möchte "einen Stundenlohn in Höhe von 65,00 € beantragen und erbitte diese zu bewilligen" (Bl. 32). Dem Widerspruch zur Rechnungsstellung wenige Monate danach ist das Amtsgericht nicht nachgegangen.
b) Das Amtsgericht scheint verkannt zu haben, dass die Festsetzung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz durch das Nachlassgericht nur bei mittellosen Nachlässen möglich ist (§ 1888 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1 VBVG, je in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung).
§ 168 Abs. 5 FamFG a.F. beinhaltete eine Regelung gerade für die Pflegschaft, und verwies (u. a.) auf § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. FamFG a.F., der die gerichtliche Festsetzung zwar ausdrücklich vorsah, allerdings nur für den Fall, dass der Aufwendungsersatz aus der Staatskasse verlangt werden kann, was lediglich die Fälle der Mittellosigkeit des Nachlasses betraf. Der Nachlasspfleger durfte danach den Erstattungsbetrag aus dem von ihm verwalteten Nachlassvermögen entnehmen (st. Rspr. des Senats, u. a. 6 W 145/22, Beschluss vom 29. November 2022, juris, zum alten Recht), wobei die Berechtigung dazu gegebenenfalls mit dem Erben im Prozesswege zu klären war.
Eine § 168 Abs. 5 FamFG a.F. unmittelbar folgende Regelung fehlt. Nunmehr dürften sich aus der entsprechenden Anwendung von § 292 Abs. 1 Nr. 1 FamFG n.F., auf den auch § 168 d FamFG n.F. verweist, letztlich identische Folgen ergeben. § 292 FamFG gilt für den Betreuer und ist jedenfalls dann gemäß der allgemeinen Verweisung in § 1888 Abs. 1 BGB n.F. anwendbar, wenn man davon ausgeht, dass diese Verweisung auf "die Vorschriften des Betreuungsrechts" nicht nur die materiellrechtlichen Vorschriften der §§ 1814 ff. BGB n.F. meint, sondern auch die verfahrensrechtlichen in §§ 271 ff. FamFG n.F. (so Grüneberg-Götz, BGB, 83. Aufl., § 1888 Rn. 1 a. E.).
III.
Eine Kostenentscheidung war entbehrlich. Da die Beschwerde unbegründet ist, folgt die Pflicht, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, aus dem Gesetz.
Der Beschwerdewert folgt aus der Differenz zwischen der begehrten und der festgesetzten Vergütung.
IV.
Über das Beschwerdeverfahren hinausgehend erteilt der Senat folgende Hinweise:
Mit der Erbenermittlung war die Beteiligte zu 1 nicht beauftragt. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Kinder des Erblassers das Erbe ausgeschlagen haben sollen. Sollte das Amtsgericht davon ausgehen, dass es keine Erben gibt, war zu prüfen, ob ein Fall der §§ 1936, 1964 BGB vorliegt (und dementsprechend das Land bereits im Vorfeld am Verfahren zu beteiligen). Dabei hat der Feststellung nach § 1964 BGB aber der Versuch der Erbenermittlung vorauszugehen (s. a. Senat, 6 W 60/21, Beschluss vom 21. April 2021, juris). Soweit es im Schreiben des Amtsgerichts an das Finanzamt Nienburg/Weser vom 7. Februar 2024 (Bl. 28, i. W. identisch das Schreiben vom 3. April 2024 an den Lkr. Schaumburg, Bl. 81) heißt, es lägen bereits Ausschlagungserklärungen vor, für weitere mögliche Erben laufe die Ausschlagungsfrist noch, Erben könnten nicht mitgeteilt werden, und ausschließlich im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens prüfe das Gericht, wer Erbe geworden sei, kann einer solchen Aussage in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden.
Die Aufhebung der Nachlasspflegschaft ist vom Amtsgericht zu prüfen. Außerdem erlaubt sich der Senat den Hinweis darauf, dass die Nachlasspflegerin eine Überschuldung des Nachlasses festgestellt hat. Und schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beteiligte zu 1 den Nachlass nur sichern und verwalten sollte, dessen vollständige Abwicklung aber von ihr jedenfalls im Grundsatz nicht vorzunehmen war.
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Referenzen
- §§ 1814 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 271 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 VBVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 168 d FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 292 Zahlungen an den Betreuer 2x
- BGB § 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung 1x
- BGB § 1888 Entlassung von Beamten und Religionsdienern 5x
- § 1 Abs. 3 VBVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 3 Satz 1 VBVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 VBVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 3 Satz 2 VBVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 VBVG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 168 Beschluss über Zahlungen des Mündels 3x
- IV ZB 8/23 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 6 W 145/22 2x
- 1 W 5768/84 1x (nicht zugeordnet)
- 6 W 60/21 1x (nicht zugeordnet)