Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 14 U 201/24
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. September 2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover <11 O 213/23> mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.297,64 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Am 12. August 2023 befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug, einem Audi A6 Avant, mit dem amtlichen Kennzeichen ... die W.straße in H. in Fahrtrichtung Norden die rechte der beiden Fahrspuren und anschließend auf die sich rechts bildende Abbiegespur, um auf den dortigen Parkplatz P2 des L. Centers rechts abzubiegen. Die Beklagte zu 1) befuhr mit ihrem Fahrzeug, einem Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen ..., zur selben Zeit die rechte der beiden Fahrspuren vor dem Kläger und wechselte wie der Kläger zuvor auf die rechte Abbiegefahrspur. Dabei kam es gegen Ende der Abbiegespur zu einer Kollision des Fahrzeugs des Klägers an der linken Vorderseite und der hinteren rechten Fahrzeugseite des Beklagtenfahrzeugs.
Das Fahrzeug des Klägers war vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall bereits im Mai 2022 an der rechten und im August 2022 an der linken Fahrzeugvorderseite im Rahmen von Verkehrsunfällen beschädigt worden.
Der Kläger macht mit seiner Klage einen Schaden an seinem Fahrzeug in Höhe von 12.139,01 €, einen merkantilen Minderwert in Höhe von 500,00 € und eine Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 € geltend, wie auch eine Freistellung von Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 1.628,63 €.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er habe die Vorschäden an seinem Fahrzeug fachgerecht reparieren lassen.
Das Landgericht hat mit am 18. September 2024 verkündeten Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge ergänzend Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Der Kläger habe seinen Fahrzeugschaden unter Berücksichtigung der unstreitigen Vorschäden nicht hinreichend dargelegt. Eine Beweiserhebung hätte eine unzulässige Ausforschung dargestellt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Der Kläger habe ausreichend zu Vorschäden vorgetragen.
Der Kläger beantragt,
- 1.
die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 12.669,01 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu bezahlen und den Kläger von der Honorarforderung des Sachverständigenbüros S. Gutachten i.H.v. 1.628,63 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit freizustellen:
- 2.
die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.134,55 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit freizustellen;
- 3.
das angefochtene Urteil nebst dem zugrundeliegenden Verfahren aufzuheben und an das Landgericht Hannover zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts gegen die Angriffe der Berufung. Der Kläger habe seinen Schaden nicht ausreichend dargelegt. Zur Reparatur des Vorschadens aus August 2022 sei der Vortrag des Klägers widersprüchlich. Einerseits behaupte er eine vollständige, ordnungsgemäße und fachgerechte Reparatur. Andererseits bleibe der konkrete Vortrag zu durchgeführten Reparaturmaßnahmen hinter den im Gutachten des Sachverständigenbüro B. (Anlage B 02) für erforderlich gehaltenen Reparaturmaßnahmen zurück. Zu dem im Mai 2022 entstandenen Vorschaden habe der Kläger schon nicht ausreichend vorgetragen. Art und Umfang der Beschädigung seien offengeblieben. Schließlich ergebe sich aus dem Vortrag des Klägers, dass zwei weitere Vorschadensfälle vorliegen müssen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben und begründet worden. In der Sache hat sie vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet, auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist und eine Partei die Zurückverweisung beantragt.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
1.
Das Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, da das angefochtene Urteil den Kläger in seinem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt.
Die Nichtbeachtung der von dem Kläger angebotenen Beweise zu der sach- und fachgerechten Reparatur der unstreitigen Vorschäden verletzt ihn in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Es verschließt sich in einem solchen Fall der Erkenntnis, dass eine Partei ihrer Darlegungslast schon dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. m.N. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 195/14).
Allerdings bleibt auch insoweit ein Mindestmaß an Substanziiertheit erforderlich und eine Behauptung wird unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist (vgl. m.N. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH a.a.O.; BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 283/99).
Für die sog. Vorschadensproblematik bedeutet das, dass der Kläger, der den Umfang des ihm durch das streitgegenständliche Unfallereignis entstandenen Schadens darzulegen und zu beweisen hat, die Beschädigung seines Pkw, für welche er Schadensersatz begehrt, unfallbedingt ist und nicht als Vorschaden bereits vor dem Unfall vorhanden war.
Nach diesen Maßstäben genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast hinsichtlich einer in seiner Besitzzeit erfolgten Reparatur von Vorschäden bereits dadurch, dass er - im Falle einer behaupteten sach- und fachgerechten Reparatur etwaiger Vorschäden - die wesentlichen Parameter des Vorschadens und dessen Reparatur vorträgt, während die weiteren Fragen in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu auch OLG Bremen, Urteil vom 30. Juni 2021 - 1 U 90/19; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 12. Dezember 2019 - 22 U 190/18). Selbst wenn der Geschädigte den Vorschaden kennt, darf es ihm grundsätzlich nicht verwehrt werden, die fachgerechte Reparatur unter Beweis zu stellen, wenn nicht jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte dafür fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - VI ZR 377/18; OLG Saarbrücken Urteil vom 17. Februar 2022 - 4 U 94/21).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Vortrag des Klägers zu den Vorschäden und deren Reparatur hinreichend und einer Beweiserhebung zugänglich.
Hinsichtlich des Vorschadens aus August 2022 liegt ein Schadensgutachten vor (Anlage B 2). Aus diesem ergibt sich der Umfang des Vorschadens. Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf Lichtbilder und eine Reparaturbescheinigung - mithin nicht ohne jegliche Anhaltspunkte - die sach- und fachgerechte Reparatur und stellt diese unter Zeugen- und Sachverständigenbeweis (Bl. 111 d. eALG). Soweit die Beklagten einwenden, der Vortrag des Klägers sei widersprüchlich, weil die durchgeführte Reparatur hinter der im Schadensgutachten vorgesehenen Reparatur zurückbleibe, greift dieser Einwand nicht durch. Zum einen kommt es durchaus in Betracht - und kann vom Senat mangels eigener Sachkunde nicht beurteilt werden - dass auch die behauptete Reparatur den Schaden sach- und fachgerecht behoben hat. Zudem anderen würde die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebotes wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag eine prozessual unzulässige tatrichterliche Beweiswürdigung darstellen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. November 2024 - VII ZR 191/23).
Der Kläger hat auch hinreichend zu dem Vorschaden aus Mai 2022 vorgetragen. Zwar liegen insoweit weder Lichtbilder noch ein Schadensgutachten vor. Der Kläger hat indes mit Schriftsatz vom 12. Juni 2024 zu dem Schadensvorfall und dem Schadensumfang vorgetragen. Er hat die betroffenen Fahrzeugteile benannt und Schrammspuren und Verformungen vorgetragen. Der Kläger kann - wie angeboten - zu der Art und dem Umfang der Vorschäden angehört werden. Das, was in dem bisherigen Vortrag im Schriftsatz vom 12. Juni 2024 bereits angedeutet ist, kann durch eine Parteianhörung weiter aufgeklärt werden, um Unklarheiten - hier im Hinblick auf die Schadensintensität - zu klären (vgl. Fritsche in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 141 Rn. 1). Sofern der Umfang des Schadens aufgeklärt werden kann, können die für die sach- und fachgerechte Reparatur angebotenen Zeugen gehört und ihre Angaben einer sachverständigen Überprüfung unterzogen werden. Selbst wenn im Ergebnis eine sach- und fachgerechte Reparatur nicht erwiesen werden könnte, ließe sich unter Berücksichtigung der durchgeführten Reparatur ein Wiederbeschaffungswert und eine etwaige Wertminderung - worum es bei nicht überlagernden Vorschäden allenfalls gehen kann - sachverständig feststellen.
Soweit die Beklagten einwenden, es würde sich aus dem Vortrag des Klägers ergeben, dass zwei weitere unbekannte Vorschadensereignisse vorliegen würden, folgt der Senat dem nicht. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich, dass der Querlenker - ob erforderlich oder nicht - im Zusammenhang mit dem Schadensereignis aus August 2022 erneuert worden ist (vgl. Ausführungen im Schriftsatz vom 12. Juni 2024). Hierfür hat der Kläger Beweis angeboten. Zu der Instandsetzung der Motorhaube trägt der Kläger hinreichend und unbestritten vor, dass die Lackierung aufgrund eines Steinschlages erfolgte (vgl. ebenfalls Schriftsatz vom 12. Juni 2024).
2.
Aufgrund der Verfahrensfehler wird eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig.
Die anstehende Beweisaufnahme ist aufwändig im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Es sind Zeugen zu vernehmen und Sachverständigenbeweis zu erheben. Eine grundsätzlich mögliche Beweisaufnahme durch den Senat würde den Parteien, da das Landgericht zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs bislang nicht verhandelt hat, eine Instanz nehmen, so dass davon abzusehen war.
3.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 7. März 2025 die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht beantragt (Bl. 63 EA).
III.
Ein Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist nicht veranlasst. Hierüber ist in dem die erste Instanz abschließenden Urteil nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine solche Entscheidung ist zu treffen, obwohl das vorliegende Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt enthält (vgl. OLG München, Urteil vom 18. September 2002 - 27 U 1011/01).
V.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben.
VI.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 91 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 538 Zurückverweisung 2x
- § 47 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 11 O 213/23 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 195/14 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 57/19 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 283/99 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 U 90/19 1x
- 22 U 190/18 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 377/18 1x (nicht zugeordnet)
- 4 U 94/21 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 191/23 1x (nicht zugeordnet)
- 27 U 1011/01 1x (nicht zugeordnet)