Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 U 90/19
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 U 90/19 = 6 O 1484/18 Landgericht Bremen Verkündet am 30.06.2021 gez. … als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes U r t e i l In dem Rechtsstreit …, Kläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … gegen …, Beklagter, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist gemäß § 128 Abs. 2 ZPO bis zum 16.06.2021 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlan- desgericht Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht Varelmann für Recht erkannt:
- 2 - Seite 2 von 17 I. Auf die Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird das Urteil des Land- gerichts Bremen vom 11.11.2019 (Az. 6 O 1484/18) abgeändert und insge- samt wie folgt gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 12.451,33 nebst 5 Pro- zentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29.05.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. EUR 490,99 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 28.09.2018 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Gegenstandswert der Berufung wird auf EUR 12.451,33 festgesetzt. Gründe I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in An- spruch. Bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall, der sich am 03.05.2018 in Bremer- haven ereignete, wurde der Pkw Audi A6 des Klägers durch eine linksseitige Kollision mit einem in Polen zugelassenen und dort versicherten Lkw beschädigt. Der Unfallher- gang und die alleinige Einstandspflicht des Beklagten als der für Deutschland zustän- digen Einrichtung zur Abwicklung von Autohaftpflichtfällen im Rahmen des internatio- nalen Grüne Karte Systems steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Kläger hat zur Feststellung der Unfallschäden ein Privat-Sachverständigengutach- ten der … vom 16.05.2018 eingeholt, welches einen Reparaturaufwand für das Fahr- zeug des Klägers i.H.v. EUR 11.161,95 netto ausweist. Nach den Angaben im Gutach- ten lagen beim Fahrzeug des Klägers Vor- und Altschäden vor, namentlich ungleich- mäßige Spaltmaße am Stoßfänger vorne und am Stoßfänger hinten sowie ein erkenn- barer Spachtelauftrag im vorderen Schadenbereich der Fahrertür. Mit Schreiben vom 18.05.2018 forderten die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beklagten fruchtlos zur Zahlung des Betrags von EUR 11.161,95 zuzüglich
- 3 - Seite 3 von 17 der Kosten des Sachverständigengutachtens i.H.v. EUR 1.264,38 sowie einer Ausla- genpauschale von EUR 25,- binnen zehn Tagen auf. Der Kläger behauptet, sein Pkw sei durch den Unfall beschädigt worden in den Berei- chen Vorderachse, vorderer linker Kotflügel, Fahrertür, hintere linke Tür, hinteres linkes Seitenteil sowie vorderes linkes Rad, und der Reparaturaufwand entspreche dem im Gutachten ausgewiesenen Betrag. Zur Frage von Vorschäden behauptet der Kläger, dass er den Pkw im Jahre 2014 gekauft habe und dass Schäden im vorderen Bereich jedenfalls nicht in seiner Besitzzeit aufgetreten seien. Etwaige Schäden an der Fahrer- tür und an der vorderen Stoßstange seien nicht bemerkbar gewesen und jedenfalls voll- ständig und einwandfrei instandgesetzt gewesen. Während der Besitzzeit des Klägers sei lediglich eine Beschädigung durch einen Unfall am 10.08.2016 erfolgt, wobei hier ein anderer Verkehrsteilnehmer von hinten auf den klägerischen Pkw aufgefahren sei, der danach in vollem Umfang gutachtengemäß repariert worden sei. Auch bei der TÜV- Untersuchung 2017 sei kein die Fahrsicherheit betreffender Schaden festgestellt wor- den, ebenso nicht bei der letzten Wartung des Pkw 2018. Der Beklagte bestreitet, dass die geltend gemachten Schäden unfallbedingt seien und dass hierdurch unfallbedingt Reparaturkosten in der geltend gemachten Höhe entstan- den seien. Soweit der Kläger geltend mache, dass etwaige Schäden vor seiner Besitz- zeit aufgetreten seien, entbinde ihn dies nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast dafür, auszuschließen, dass es sich bei den geltend gemachten Schäden um Vorschä- den handele. Die Kosten für das Sachverständigengutachten seien mangels Verwert- barkeit des Gutachtens ebenfalls nicht zu ersetzen und die Auslagenpauschale sei überhöht. Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.11.2019 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Pkw des Klägers Vorschäden im Anstoßbe- reich aufgewiesen habe. Der insoweit darlegungsbelastete Kläger habe weder substan- tiiert zur Art der Vorschäden noch zu deren Reparatur vorgetragen, so dass er nicht habe ausschließen können, dass die Vorschäden gleicher Art und gleichen Umfangs wie die streitgegenständlichen Schäden gewesen seien. Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort ge- stellten Anträge wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 11.11.2019, Az.: 6 O 1484/18 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstin- stanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Zur Begründung der Berufung wiederholt
- 4 - Seite 4 von 17 und vertieft der Kläger sein Vorbringen, dass ihm ein Unfallschaden auf der linken Fahr- zeugseite nicht bekannt gewesen sei. Das Fahrzeug habe sich vor dem Unfall in einem einwandfreien und vollständig reparierten Zustand befunden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 12.451,33 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basis- zinssatz ab dem 29.05.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. EUR 490,99 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 28.09.2018 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er meint, es sei nicht aufklärbar, ob der Vorschaden an der Fahrertür tatsächlich vollständig und einwandfrei repariert ge- wesen sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. Bernd Deeken vom 20.04.2021 zum Umfang und zur Verursachung der unfallbedingten Schäden am Pkw des Klägers. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet und führt wie tenoriert zur Abände- rung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe von EUR 12.451,33 nebst den zuerkannten Zinsen sowie auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfol- gungskosten i.H.v. EUR 490,99 nebst Zinsen. 1. Der Beklagte haftet dem Kläger aus §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit den § 115 Abs. 1 VVG, § 6 Abs. 1 AuslPflichtVG und den Regelungen des Grüne-Karte-Abkom- mens, wonach der Beklagte auf der Grundlage eines Direktanspruchs des Geschädig- ten verpflichtet ist, den von einem eingereisten Inhaber einer Grünen Karte verursach- ten Schaden so zu regulieren, als wenn er von einem pflichtversicherten Inländer ver- ursacht worden wäre (siehe BGH, Urteil vom 01.07.2008 – VI ZR 188/07, juris Rn. 10, NJW 2008, 2642; Prölss/Martin/Klimke, VVG, 30. Aufl. 2018, Vor § 1 PflVG Rn. 3). Die
- 5 - Seite 5 von 17 alleinige Verantwortlichkeit des Fahrers des in Polen zugelassenen Lkw und die Ein- standspflicht des Beklagten dem Grunde nach stehen zwischen den Parteien nicht im Streit. 2. Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 249 Abs. 2 BGB in der geltend gemachten Höhe von EUR 12.451,33 nebst den zuerkannten Zinsen be- gründet. Das Vorhandensein von Vorschäden am Pkw des Klägers steht dem Bestehen dieses Ersatzanspruchs nicht entgegen, da – auch wenn der Kläger nicht die Einzelhei- ten des Umfangs und der fachgemäßen Beseitigung an seinem Fahrzeug vorhandener Vorschäden hat darlegen können – auf der Grundlage der durch den Senat durchge- führten Beweisaufnahme eine Verursachung weiterer Schäden im vorgeschädigten Be- reich durch den streitgegenständlichen Unfall im geltend gemachten Umfang nachzu- weisen war. 3. Zur Frage der Bestimmung des Umfangs der Schadensersatzpflicht des Unfallverur- sachers bzw. seines Versicherers im Fall von Vorschäden am Fahrzeug des Geschä- digten sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte eine Anzahl besonderer Regeln und Grundsätze entwickelt worden, die wie folgt zu- sammenzufassen sind: a. Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist der allgemeine Grundsatz, dass es auch hinsichtlich des haftungsausfüllenden Tatbestands dem jeweiligen Geschädigten ob- liegt, die Voraussetzungen eines Haftungstatbestands darzulegen, also die kausale Verursachung und den Umfang eines Schadens auf der Grundlage eines unstreitigen oder festgestellten haftungsbegründenden Tatbestands, d.h. hier dem Unfallereignis mit der Beschädigung des Eigentums des Geschädigten (vgl. allgemein BGH, Be- schluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18, juris Rn. 8, NJW 2020, 393). Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs und des Umfangs des Schadens gelten nicht die stren- gen Anforderungen des § 286 ZPO, sondern es kommt § 287 ZPO zur Anwendung, wonach für die Überzeugungsbildung des Gerichts je nach Lage des Einzelfalls eine überwiegende (höhere oder deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. BGH, Ur- teil vom 13.12.1951 – IV ZR 123/51, juris Ls., BGHZ 4, 192; Urteil vom 19.04.2005 – VI ZR 175/04, juris Rn. 9 f., NJW-RR 2005, 897; Urteil vom 17.09.2019 – VI ZR 396/18, juris Rn. 13, NJW 2020, 236; Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18, juris Rn. 8, NJW 2020, 393; siehe auch OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris Rn. 9, RuS 2017, 665; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2008 – 1 U 181/07, juris Rn. 25, DAR 2008, 344; OLG München, Urteil vom 05.07.2019 – 10 U 2814/18, juris
- 6 - Seite 6 von 17 Rn. 25). Wenn der Schädiger den Umfang oder die Höhe des vom Geschädigten gel- tend gemachten Schadensersatzes mit der Begründung bestreitet, der Gegenstand sei bereits durch ein früheres Ereignis beschädigt worden, so ändert sich an diesen Grundsätzen nichts und es verbleibt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Geschädigten (siehe BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18, juris Rn. 8, NJW 2020, 393 m.w.N.): Der Geschädigte muss also darlegen und gegebenenfalls bewei- sen, dass die Beschädigung seines Pkw, für welche er Schadensersatz begehrt, unfall- bedingt ist und nicht als Vorschaden bereits vor dem Unfall vorhanden war. b. Dieser Darlegungs- und Beweislast kann der Geschädigte in erster Linie durch den Nachweis der Beseitigung der von der Gegenseite geltend gemachten Vorschäden nachkommen. aa. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sind in der Vergangenheit beson- dere detaillierte Anforderungen an den Vortrag des Geschädigten zur Beseitigung von Vorschäden an seinem Fahrzeug entwickelt worden. (a) Ausgangspunkt dieser Erwägungen ist, dass der Geschädigte grundsätzlich ver- pflichtet sein soll, im Einzelnen zur Art der Vorschäden vorzutragen sowie substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass der Vorschaden ordnungsgemäß repariert und be- seitigt wurde (siehe KG Berlin, Beschluss vom 12.11.2009 – 12 U 9/09, juris Rn. 5, NZV 2010, 348; Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 38, MDR 2015, 1128; Urteil vom 10.07.2017 – 22 U 79/16, juris Rn. 2, DAR 2018, 265; OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris Rn. 9, RuS 2017, 665; Beschluss vom 20.09.2018 – 14 U 124/18, juris Rn. 5, MDR 2019, 160; Urteil vom 11.11.2020 – 14 U 119/19, juris Rn. 27; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 – 1 U 32/14, juris Rn. 4, Schaden-Pra- xis 2015, 265; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2019 – 22 U 190/18, juris Rn. 7, ZAP EN-Nr 117/2020; Urteil vom 24.11.2020 – 8 U 45/20, juris Rn. 26; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 29.08.2013 – 14 U 57/13, juris Rn. 13, Schaden-Praxis 2014, 60; OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 – 9 U 199/17, juris Rn. 4, RuS 2018, 392; OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2018 – 15 U 7/18, juris Rn. 8; Beschluss vom 27.12.2018 – 16 U 118/18, juris Rn. 6; Urteil vom 21.01.2021 – 15 U 164/19, juris Rn. 5; OLG Naum- burg, Beschluss vom 06.11.2017 – 1 U 79/17, juris Rn. 74, VerkMitt 2018, Nr 50; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2019 – 4 U 56/18, juris Rn. 23, VersR 2019, 561; siehe auch Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 09.01.2007 – 3 U 54/06, juris Rn. 17). (b) An die Darlegung der Reparatur von Vorschäden sind dabei im Einzelnen strenge Anforderungen gestellt worden. Mit einem Hinweis auf das äußere Erscheinungsbild
- 7 - Seite 7 von 17 oder mit einer nicht weiter substantiierten Behauptung, Vorschäden seien fachgerecht behoben worden, genügt nach dieser Rechtsprechung der Geschädigte seiner Darle- gungslast regelmäßig nicht (siehe KG Berlin, Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 40, MDR 2015, 1128; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 – 1 U 32/14, juris Rn. 7, Schaden-Praxis 2015, 265; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2019 – 22 U 190/18, juris Rn. 15, ZAP EN-Nr 117/2020; OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2018 – 9 U 180/17, juris Rn. 20, NJW-RR 2018, 1296; Beschluss vom 28.03.2018 – 9 U 180/17, juris Rn. 12, NJW-RR 2018, 1296; Beschluss vom 10.04.2018 – 9 U 199/17, juris Rn. 7, RuS 2018, 392). Auch die Vorlage eines vom Geschädigten eingeholten Privat-Scha- densgutachtens wurde als für die Darlegung der Reparatur von Vorschäden nicht ge- nügend angesehen, wenn nicht dem Sachverständigen vom Geschädigten die betref- fenden Vorschäden offengelegt wurden (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 – 1 U 32/14, juris Rn. 8, Schaden-Praxis 2015, 265; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2019 – 22 U 190/18, juris Rn. 15, ZAP EN-Nr 117/2020; OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2018 – 9 U 180/17, juris Rn. 19, NJW-RR 2018, 1296; Beschluss vom 10.04.2018 – 9 U 199/17, juris Rn. 6, RuS 2018, 392; Beschluss vom 16.10.2019 – 31 U 115/19, juris Rn. 1). (c) Noch weitergehend wurde verlangt, dass der konkrete Reparaturweg unter Angabe der einzelnen Reparaturschritte und der tatsächlich vorgenommenen Arbeiten darzule- gen ist (siehe KG Berlin, Beschluss vom 12.11.2009 – 12 U 9/09, juris Rn. 14, NZV 2010, 348; Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 40, MDR 2015, 1128; OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris Rn. 9, RuS 2017, 665; OLG Düssel- dorf, Urteil vom 10.02.2015 – 1 U 32/14, juris Rn. 9, Schaden-Praxis 2015, 265; OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2016 – 9 U 79/15, juris Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 26.11.2019 – 12 U 1022/19, juris Rn. 4, SVR 2020, 308; OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2018 – 15 U 7/18, juris Rn. 8). Selbst mit der Vorlage von Rechnungen allein soll der Darlegungslast des Geschädigten nicht Genüge getan worden sein (siehe OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris Rn. 9, RuS 2017, 665; Beschluss vom 20.09.2018 – 14 U 124/18, juris Rn. 4, MDR 2019, 160), während im Gegenzug die Behauptung einer Reparatur als unsubstantiiert angesehen wurde, wenn sie nicht auf die Rechnungen, soweit sie sich beim Geschädigten befinden müssten, gestützt wurde (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2016 – 9 U 79/15, juris Rn. 6; Beschluss vom 10.04.2018 – 9 U 199/17, juris Rn. 7, RuS 2018, 392). Teilweise ist auch das Erfordernis aufgestellt worden, dass die behaupteten Reparaturarbeiten in Übereinstimmung mit den betreffenden gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben gestanden haben müssten
- 8 - Seite 8 von 17 (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 – 1 U 32/14, juris Rn. 4, Schaden-Praxis 2015, 265; OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 – 9 U 199/17, juris Rn. 4, RuS 2018, 392; OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2018 – 15 U 7/18, juris Rn. 8). bb. Dieser Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist der Bundesgerichtshof aller- dings jüngst dahingehend teilweise entgegengetreten, als er auf den Grundsatz verwie- sen hat, dass Anforderungen an den Sachvortrag einer Partei nicht zu überspannen sind und dass die Frage, wie weit eine Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, auch von ihrem Kenntnisstand abhängt (siehe BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18, juris Rn. 13, NJW 2020, 393). (a) Dies verweist auf die allgemeinen Anforderungen aus der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs, wonach ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs grundsätz- lich bereits dann schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen, und die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (siehe BGH, Beschluss vom 28.02.2012 – VIII ZR 124/11, juris Rn. 6, WuM 2012, 311; Urteil vom 17.12.2014 – VIII ZR 88/13, juris Rn. 43, NJW 2015, 934; Beschluss vom 26.03.2019 – VI ZR 163/17, juris Rn. 11, VersR 2019, 835; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 7, NJW 2020, 1740). Diese Grundsätze gel- ten insbesondere auch dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vor- gängen hat, und das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tat- sächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzun- gen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 283/99, juris Rn. 13, NJW-RR 2004, 337; Beschluss vom 28.02.2012 – VIII ZR 124/11, juris Rn. 6, WuM 2012, 311; Beschluss vom 26.03.2019 – VI ZR 163/17, juris Rn. 11, VersR 2019, 835; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 7, NJW 2020, 1740). Dabei ist es einer Partei grundsätzlich nicht ver- wehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 283/99, juris Rn. 13, NJW-RR 2004, 337; Beschluss vom 09.11.2010 – VIII ZR 209/08, juris Rn. 15; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 8, NJW 2020, 1740). Allerdings bleibt auch insoweit ein Mindestmaß an Sub- stantiiertheit erforderlich und eine Behauptung wird unbeachtlich, wenn sie ohne greif- bare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs
- 9 - Seite 9 von 17 Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 04.03.1991 – II ZR 90/90, juris Rn. 18, WM 1991, 942; Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 283/99, juris Rn. 13, NJW-RR 2004, 337; Beschluss vom 09.11.2010 – VIII ZR 209/08, juris Rn. 15; Urteil vom 26.01.2016 – II ZR 394/13, juris Rn. 20, WM 2016, 974; Be- schluss vom 26.03.2019 – VI ZR 163/17, juris Rn. 11, VersR 2019, 835; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 8, NJW 2020, 1740). Eine solche Annahme von Willkür in diesem Sinne ist aber nur zurückhaltend vorzunehmen und kann in der Regel nur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt werden (siehe BGH, Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 283/99, juris Rn. 13, NJW-RR 2004, 337; Be- schluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 8, NJW 2020, 1740). (b) Aus diesen Vorgaben ist zum einen zu folgern, dass der Geschädigte seiner Darle- gungslast hinsichtlich einer in seiner Besitzzeit erfolgten Reparatur von Vorschäden be- reits dadurch genügen kann, dass er die wesentlichen Parameter der Reparatur vor- trägt, während die weiteren Fragen in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2019 – 22 U 190/18, juris Rn. 25, ZAP EN-Nr 117/2020; ähnlich OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2020 – I-9 U 132/19, juris Rn. 14; an- ders offenbar (Festhalten an Darlegungsanforderungen entsprechend der früheren Rechtsprechung) OLG Celle, Urteil vom 11.11.2020 – 14 U 119/19, juris Rn. 28). Ins- besondere dürfte es daher zu weitgehend sein, zur Substantiiertheit der Behauptung der Reparatur von Vorschäden die Vorlage von Rechnungen oder die Darlegung der Einzelschritte der Reparatur bzw. ihrer Ausführung in Übereinstimmung mit früheren gutachterlichen Vorgaben zu verlangen. Dies schließt nicht aus, dass das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung – nach Einholung von Sachverständigen- oder Zeugen- beweis zur behaupteten Reparatur von Vorschäden – das Vorliegen bzw. Nichtvorlie- gen dieser Umstände berücksichtigt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2020 – 8 U 45/20, juris Rn. 29 ff.). (c) Zum anderen wirken sich die vorstehend dargelegten Grundsätze begrenzend aus insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an den Vortrag in Bezug auf vor der Be- sitzzeit des Geschädigten erfolgte Vorschäden: Hierzu ist herkömmlich angenommen worden, dass der Umstand, dass etwaige Vorschäden vor der Besitzzeit des Geschä- digten eingetreten sind, den Geschädigten von seiner Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf deren Beseitigung nicht entlastet (siehe KG Berlin, Beschluss vom 12.11.2009 – 12 U 9/09, juris Rn. 7, NZV 2010, 348; Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 39, MDR 2015, 1128; OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2018 – 14 U 124/18, juris Rn. 8, MDR 2019, 160; OLG Koblenz, Beschluss vom 26.11.2019 – 12 U
- 10 - Seite 10 von 17 1022/19, juris Rn. 6, SVR 2020, 308; OLG Köln, Urteil vom 21.01.2021 – 15 U 164/19, juris Rn. 5). Ein Vortrag von Einzelheiten zu einer vor der Besitzzeit des Geschädigten erfolgten Reparatur dieser Vorschäden ist allerdings im Lichte der jüngeren Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs vom Geschädigten nicht zu verlangen. Vielmehr kann der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast in einer solchen Situation bereits durch eine unter Beweis gestellte Behauptung genügen, dass der Vorschaden beseitigt worden sei, auch wenn der Geschädigte geltend macht, von einem solchen Schaden keine Kenntnis zu haben, und lediglich vermutet, dass eine fachgerechte Reparatur er- folgt sei, solange es sich hier nicht um eine bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhalts- punkte ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung handelt (siehe BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18, juris Rn. 9 f., NJW 2020, 393; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2020 – I-1 U 294/19, juris Rn. 29, VersR 2021, 457; OLG Köln, Urteil vom 21.01.2021 – 15 U 164/19, juris Rn. 5). Hinreichend substantiiert ist demnach das Vorbringen des Geschädigten bereits dann, wenn er vorträgt, das Fahrzeug seinerseits als unbeschädigt erworben zu haben, oder wenn er darlegt, dass bei einer fachkundi- gen Untersuchung des Fahrzeugs Vorschäden nicht festgestellt worden seien (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 12 f.; trotz Bezugnahme auf diese Rechtsprechung des BGH ein- schränkend offenbar OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2019 – I-7 U 70/19, juris Rn. 7). Ob das Fahrzeug tatsächlich keine Vorschäden aufgewiesen hat, wäre dann im Rah- men der Beweisaufnahme – bei verbleibender Beweislast des Geschädigten – festzu- stellen. cc. Fehlt es an dem nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen Vortrag des Geschädigten bzw. gelingt ihm gegebenenfalls der erforderliche Beweis zur Reparatur oder zum Nichtvorhandensein der Vorschäden nicht, dann ist ein Schadensersatzan- spruch für die Beschädigungen seines Pkw in solchen Bereichen, die von geltend ge- machten Vorschäden betroffen waren, zu verneinen, sofern nicht im Einzelnen der po- sitive Nachweis ihrer Unfallbedingtheit erbracht ist, siehe dazu unter 3.c. Ein Schadens- ersatzanspruch scheidet mithin auch für an sich unfallkompatible Schäden aus, wenn feststeht, dass nicht sämtliche vom Geschädigten geltend gemachten Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, ohne dass der positive Nachweis der Unfallverur- sachung erbracht wird oder durch den Geschädigten eine ausreichende Aufklärung er- folgt (so KG Berlin, Beschluss vom 06.06.2007 – 12 U 57/06, juris Rn. 6, NZV 2008, 297; Beschluss vom 12.11.2009 – 12 U 9/09, juris Rn. 4, NZV 2010, 348; OLG Düssel- dorf, Urteil vom 06.02.2006 – 1 U 148/05, juris Rn. 10, DAR 2006, 324; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2015 – 22 U 150/14, juris Rn. 10, NZV 2016, 436; OLG Köln, Urteil
- 11 - Seite 11 von 17 vom 05.02.1996 – 16 U 54/95, juris Ls., NJW 1996, 2314; Beschluss vom 29.01.2015 – 12 U 63/14, juris Rn. 7; OLG Schleswig, Beschluss vom 04.01.2021 – 7 U 150/20, juris Rn. 19). Zu beachten kann in diesem Zusammenhang auch sein, dass das Ver- schweigen von vorhandenen Vorschäden durch den Geschädigten im Rahmen der Gel- tendmachung eines Schadensersatzanspruchs auch ein Indiz für das Vorliegen eines manipulierten Unfallgeschehens darstellen kann, so dass gegebenenfalls Schadenser- satzansprüche wegen dieses Ereignisses gänzlich zu versagen sein könnten (siehe KG Berlin, Beschluss vom 09.03.2011 – 22 U 10/11, juris Rn. 17 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.09.2014 – 7 U 99/13, juris Rn. 10; OLG Celle, Urteil vom 11.11.2020 – 14 U 119/19, juris Rn. 23; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.01.2017 – 7 U 120/16, juris Rn. 9, SchlHA 2017, 351; Beschluss vom 04.01.2021 – 7 U 150/20, juris Rn. 19; ebenso auch die Rspr. des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.03.2021 – 1 U 48/20, juris Rn. 54). Ein weitergehender Grundsatz, dass derje- nige Geschädigte, der bewusst unzutreffend bei der Geltendmachung eines Schadens- ersatzanspruchs nach einem Unfall Ersatz auch für bereits vorhandene und von ihm verschwiegene Vorschäden begehrt, deswegen unter dem Gesichtspunkt einer unzu- lässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB seinen bestehenden Schadensersatzan- spruch verlieren würde, ist dagegen nicht begründet (so auch LG Hagen, Urteil vom 17.07.2020 – 7 S 19/20, juris Rn. 21 ff., NJW-RR 2020, 1353; anders dagegen LG Es- sen, Urteil vom 31.05.2019 – 1 O 251/17, juris Rn. 47; LG Münster, Urteil vom 23.04.2014 – 2 O 462/11, juris Rn. 28, NJW-RR 2014, 1498; Urteil vom 08.08.2014 – 11 O 279/11, juris Rn. 41, NJW-Spezial 2014, 618; siehe obiter auch OLG Hamm, Be- schluss vom 21.12.2018 – 26 U 172/18, juris Rn. 4, NJW-Spezial 2019, 170). Der Ge- schädigte steht im Verhältnis zum Schädiger gerade nicht in einem besonderen Ver- trauensverhältnis, welches es – wie im Recht der Kaskoversicherung, siehe BGH, Urteil vom 07.12.1983 – IVa ZR 231/81, juris Ls., VersR 1984, 228; Urteil vom 05.12.2001 – IV ZR 225/00, juris Rn. 14, NJW 2002, 518 – rechtfertigen könnte, dass das treuwidrige Verhalten des Geschädigten die Konsequenz eines Freiwerdens der Gegenseite von ihrer Leistungspflicht nach sich zieht. c. Auch ohne den Nachweis der Reparatur von Vorschäden kann ein Ersatzanspruch dann begründet sein, wenn nach dem Maßstab des § 287 ZPO das Gericht zu der Überzeugung kommen kann, dass bestimmte abgrenzbare Beschädigungen durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.1990 – VI ZR 115/89, juris Rn. 4, DAR 1990, 224; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2008 – 1 U 181/07, juris Rn. 27, DAR 2008, 344; OLG München, Beschluss
- 12 - Seite 12 von 17 vom 27.01.2006 – 10 U 4904/05, juris Rn. 21, NZV 2006, 261; vgl. auch Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 09.01.2007 – 3 U 54/06, juris Rn. 21). Dies wird teilweise auch dahingehend formuliert, dass hinsichtlich dieser bestimmten Beschädigungen, für die Schadensersatz vom Unfallgegner bzw. dessen Versicherer geltend gemacht wird, der Geschädigte ausschließen können muss, dass sie bereits als Vorschäden vor dem Unfall vorgelegen hatten (siehe KG Berlin, Beschluss vom 12.11.2009 – 12 U 9/09, juris Rn. 5, NZV 2010, 348; Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 38, MDR 2015, 1128; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2015 – 22 U 150/14, juris Rn. 10, NZV 2016, 436; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2019 – 22 U 190/18, juris Rn. 10, ZAP EN-Nr 117/2020; OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2018 – 15 U 7/18, juris Rn. 8; Beschluss vom 27.12.2018 – 16 U 118/18, juris Rn. 6; Urteil vom 21.01.2021 – 15 U 164/19, juris Rn. 5; OLG Naumburg, Beschluss vom 06.11.2017 – 1 U 79/17, juris Rn. 94, VerkMitt 2018, Nr 50; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2019 – 4 U 56/18, juris Rn. 23, VersR 2019, 561). Erforderlich ist damit jeweils der positive Nachweis der Verursachung und eine bloße Unfallkompatibilität der betreffenden Beschädigungen genügt für den An- spruch nicht (siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 06.11.2006 – 12 U 37/06, juris Rn. 8, ZfSch 2009, 90; OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2018 – 16 U 118/18, juris Rn. 9, NZV 2019, 312 (Ls.)). Dabei bleibt auch hier der anzuwendende Maßstab derjenige des § 287 ZPO (siehe BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18, juris Rn. 8, NJW 2020, 393), wenn auch insbesondere im Fall einer fehlenden Offenlegung erkennbarer Unfallschäden durch den Geschädigten erhöhte Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung zu beachten sein werden (so auch OLG München, Beschluss vom 27.01.2006 – 10 U 4904/05, juris Rn. 21 und 33, NZV 2006, 261). Eine rechtliche Grundlage dafür, in einem solchen Fall das Verhalten des Geschädigten dadurch zu pönalisieren, dass für die Unfallbedingtheit der geltend gemachten Schäden der noch strengere Maßstab des § 286 ZPO heranzuziehen wäre, ist dagegen nicht gegeben (so aber OLG Naumburg, Beschluss vom 06.11.2017 – 1 U 79/17, juris Rn. 94, VerkMitt 2018, Nr 50). d. Kann auch ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, dass jedenfalls bestimmte abgrenzbare Beschädigungen im vorgeschädigten Bereich durch das streitgegenständ- liche Unfallereignis verursacht wurden, dann kommt es jedenfalls bei genügenden An- haltspunkten in Betracht, das Vorliegen von nicht abzugrenzenden Vorschäden im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO durch einen Abschlag bei der Scha- densbemessung zu berücksichtigen (siehe BGH, Urteil vom 27.03.1990 – VI ZR 115/89,
- 13 - Seite 13 von 17 juris Rn. 4, DAR 1990, 224), was aber nur bei Vorliegen hinreichender greifbarer Tat- sachen der Fall ist, da auch § 287 ZPO eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht zulässt, auch nicht in Form der Schätzung eines Mindestschadens (siehe BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18, juris Rn. 8, NJW 2020, 393; siehe auch KG Berlin, Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 41, MDR 2015, 1128; OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2018 – 14 U 124/18, juris Rn. 4, MDR 2019, 160; OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2018 – 16 U 118/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 01.10.2020 – 12 U 74/20, juris Rn. 10 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2020 – 8 U 45/20, juris Rn. 33). In Bezug auf den Wiederbeschaffungswert wird dagegen die Schät- zung eines aktuellen Werts ohne detaillierte Kenntnis vom Umfang etwaiger Vorschä- den und deren Reparatur nicht möglich sein (siehe OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris Rn. 15, RuS 2017, 665). Der Geschädigte kann hier seiner Darle- gungslast auch nicht durch Vorlage eines Privatgutachtens nachkommen, wenn dem Sachverständigen die Vorschäden nicht offengelegt worden sind (siehe OLG Celle, Ur- teil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris Rn. 15, RuS 2017, 665; OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2019 – I-31 U 115/19, juris Rn. 1). e. Diese besonderen Darlegungs- und Beweisanforderungen zu Lasten des Geschä- digten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vorschäden gelten allerdings nicht stets, sondern nur dann, wenn Vorschäden unstreitig vorlagen oder konkreter Vortrag der Gegenseite oder sonst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind (siehe KG Berlin, Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 38, MDR 2015, 1128; OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2013 – 11 U 214/12, juris Rn. 2, NZV 2013, 445). Grundsätzlich gelten zudem die vorstehenden Grundsätze nur dann, wenn es um über- lagerte Schadensbereiche geht, d.h. Vorschäden gerade im Anstoßbereich bzw. vom geltend gemachten Unfallschaden nicht eindeutig abgrenzbare Vorschäden (siehe OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris Rn. 10, RuS 2017, 665; Beschluss vom 20.09.2018 – 14 U 124/18, juris Rn. 4, MDR 2019, 160; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 – 1 U 32/14, juris Rn. 4, Schaden-Praxis 2015, 265; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2019 – 22 U 190/18, juris Rn. 10, ZAP EN-Nr 117/2020; OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2013 – 11 U 214/12, juris Rn. 2, NZV 2013, 445). Lediglich in Bezug auf die Auswirkungen von Vorschäden auf den Wiederbeschaffungswert ist da- gegen auch zu sämtlichen übrigen konkret geltend gemachten Vorschäden auch in an- deren Schadensbereichen entsprechend vorzutragen (siehe KG Berlin, Beschluss vom 12.11.2009 – 12 U 9/09, juris Rn. 11, NZV 2010, 348; OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2018 – 14 U 124/18, juris Rn. 4, MDR 2019, 160; OLG Düsseldorf, Urteil vom
- 14 - Seite 14 von 17 29.09.2020 – I-1 U 294/19, juris Rn. 29, VersR 2021, 457; OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2016 – 9 U 79/15, juris Rn. 4; OLG Köln, Urteil vom 21.01.2021 – 15 U 164/19, juris Rn. 5), sofern nicht diese Vorschäden ihrer Art nach ohnehin keinen Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert haben können (siehe KG Berlin, Urteil vom 10.02.2021 – 25 U 160/19, juris Rn. 11, MDR 2021, 677). f. Das Vorliegen von Vorschäden wirkt sich auch auf die Ersatzfähigkeit von Kosten eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens aus: Teilweise wird hier angenom- men, dass derartige Kosten generell nicht zu ersetzen sind, wenn beispielsweise wegen der mangelnden Feststellbarkeit eines bestimmten abgrenzbaren Schadens im Hinblick auf das Vorliegen von Vorschäden ein Schadensersatzanspruch insgesamt verneint wird (siehe OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris Rn. 20, RuS 2017, 665; OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2016 – 9 U 79/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 28.03.2018 – 9 U 180/17, juris Rn. 24, NJW-RR 2018, 1296). Dies dürfte als genereller Grundsatz allerdings zu weitgehend sein, da auch in diesen Fällen dem Geschädigten durch das Unfallereignis ein Schaden in tatsächlicher Hinsicht durchaus eingetreten ist, wenn auch die Bestimmung seines Umfangs gescheitert ist (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019 – 1 U 84/18, juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2015 – 22 U 150/14, juris Rn. 15, NZV 2016, 436; OLG München, Beschluss vom 27.01.2006 – 10 U 4904/05, juris Rn. 43, NZV 2006, 261; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2019 – 4 U 56/18, juris Rn. 35, VersR 2019, 561). Die Kosten des vorgerichtlichen Sachver- ständigengutachtens sind aber dann nicht zu ersetzen, wenn dieses aus vom Geschä- digten zu verantwortenden Gründen nicht verwertbar ist, etwa wenn der Geschädigte ihm bekannte Vorschäden dem Sachverständigen nicht mitgeteilt hat, so dass letzterer diese im Gutachten auch nicht berücksichtigen konnte (siehe KG Berlin, Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 46, MDR 2015, 1128; OLG Celle, Urteil vom 11.11.2020 – 14 U 119/19, juris Rn. 29; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2018 – 1 U 181/07, juris Rn. 35, DAR 2008, 344; Urteil vom 05.03.2019 – 1 U 84/18, juris Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2016 – 9 U 79/15, juris Rn. 7; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2019 – 4 U 56/18, juris Rn. 35, VersR 2019, 561; siehe auch Hansea- tisches OLG in Bremen, Beschluss vom 04.09.2006 – 3 U 34/06, juris Rn. 5). Dies gilt wiederum dann nicht, wenn es keiner solchen Mitteilung bedurfte, etwa weil es sich um offensichtliche Schäden handelte (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019 – 1 U 84/18, juris Rn. 18) oder wenn die Schäden dem Sachverständigen bereits aus früherer Tätigkeit bekannt waren (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019 – 1 U 84/18, juris Rn. 19).
- 15 - Seite 15 von 17 g. Auch hinsichtlich der allgemeinen Unkostenpauschale wird teilweise ebenso wie zu den Kosten eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens angenommen, dass ein Anspruch hierauf nicht bestehen soll, wenn beispielsweise wegen der mangelnden Feststellbarkeit eines bestimmten abgrenzbaren Schadens im Hinblick auf das Vorlie- gen von Vorschäden ein Schadensersatzanspruch insgesamt verneint wird (siehe KG Berlin, Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 46, MDR 2015, 1128; OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris Rn. 20, RuS 2017, 665; OLG Hamm, Be- schluss vom 08.04.2016 – 9 U 79/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 28.03.2018 – 9 U 180/17, juris Rn. 24, NJW-RR 2018, 1296). Dies ist allerdings wie zu den Kosten eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens als zu weitgehend anzusehen, da es in diesen Fällen nur an der Bestimmbarkeit des Sachschadens fehlt, nicht an dessen Ent- stehung an sich (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019 – 1 U 84/18, juris Rn. 22): Das Anfallen der allgemeinen Unkostenpauschale bleibt also unberührt, auch wenn im Hinblick auf das Vorliegen von nicht abzugrenzenden Vorschäden die Bestim- mung des Umfangs eines Schadensersatzanspruchs nicht möglich war. 4. In der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist für den Senat mit der nach dem Maßstab des § 287 ZPO erforderlichen Überzeugung festzustellen ge- wesen, dass dem Kläger wegen der Beschädigungen seines Fahrzeugs ein Schadens- ersatzanspruch in Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten von EUR 11.161,95 entstanden ist. Zwar ist der Bereich der geltend gemachten Beschädigungen durch Vor- schäden betroffen gewesen und es hat auch der Kläger nicht konkret zu deren Umfang und zu den Einzelheiten von deren Reparatur vorgetragen. Dessen bedurfte es zur Feststellung des Umfangs ersatzfähiger Schäden aber nicht, da dem Beweisangebot des Klägers zur Einholung eines Sachverständigenbeweises zum Umfang der durch das Unfallereignis verursachten Schäden nachzugehen war und auf der Grundlage die- ser durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme dem Senat nach dem Maßstab des § 287 ZPO eine Feststellung des Umfangs der unfallbedingten Schäden möglich war. Nach dem durch den Senat eingeholten Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. X vom 20.04.2021 sind die linksseitigen Beschädigungen am Pkw des Klägers auf einen Kontakt mit dem Lkw der Unfallgegnerseite zurückzuführen. Den in der Kontaktzone erkennbaren Spachtelauftrag hat der Sachverständige als instand gesetzten Vorscha- den eingeschätzt und er hat auf dieser Grundlage – unabhängig davon, dass er die Möglichkeit des Bestehens eventueller weiterer Vorschäden der Tür offengelassen hat
- 16 - Seite 16 von 17 – den Umfang der im vom Kläger in Auftrag gegebenen Privat-Sachverständigengut- achten genannten Reparaturkosten bestätigt. Im Übrigen hat der Sachverständige aus- geführt, dass ein verbleibender nicht instand gesetzter Vorschaden anhand des Spur- bildes nicht auszumachen sei und dass sich Verstreifungen und massive Kontaktspuren auf den Kontakt mit dem Lkw der Unfallgegnerseite zurückführen ließen. Insbesondere sei auch eine Beschädigung durch den vorherigen heckseitigen Unfall nicht mehr nach- vollziehbar, Spaltmaßveränderungen seien nicht mehr auszumachen. Diesen fachlich überzeugenden und durch das Fotomaterial des Gutachtens belegten Ausführungen ist der Senat in seiner Überzeugungsbildung gefolgt. Sofern der Beklagte diesen Feststel- lungen entgegenhält, dass der Sachverständige mangels Kenntnis von der Tiefe des Vorschadens an der Tür nicht habe feststellen können, ob die Verspachtelung der sach- und fachgerechte Weg zur Reparatur des Vorschadens gewesen sei, kommt es hierauf im Hinblick darauf nicht an, dass auch bei nicht vollständig fachgerechter Reparatur des Vorschadens der Sachverständige diesen jedenfalls von der unfallbedingten Beschädi- gung abgrenzen konnte und auf dieser Grundlage auch seine Feststellungen zum un- fallbedingten Reparaturaufwand getroffen hat. Bei der Frage der Tiefe des Schadens und der Fachgerechtheit einer hier vorgenommenen Verspachtelung handelt es sich auch nicht um einen Umstand, der dem Geschädigten als offenbarer Mangel hätte auf- fallen müssen, so dass auch nicht aus einer fehlenden Offenlegung dieses Vorscha- dens resultierende Zweifel im Rahmen der Beweiswürdigung zulasten des Klägers zu berücksichtigen gewesen wären. 5. Ebenso sind nach den vorstehenden Ausführungen die Kosten für das vom Kläger eingeholte Privat-Sachverständigengutachten i.H.v. EUR 1.264,38 zu ersetzen: Ein Verschweigen dem Kläger bekannter und noch vorhandener Vorschäden, welches zu einer mangelnden Verwertbarkeit dieses Gutachtens geführt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Berechnung der Kosten des Sachverständigengutachtens begegnet keinen Beden- ken (siehe zu den hier anzuwendenden Grundsätzen die Rspr. des Senats, Hanseati- sches OLG in Bremen, Urteil vom 26.09.2018 – 1 U 14/18, juris Rn. 19 ff.). 6. Zu ersetzen ist auch die allgemeine Auslagenpauschale, die der Senat i.H.v. EUR 25,- schätzt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O., juris Rn. 16). 7. Der Zinsanspruch auf den zuerkannten Schadensersatz ist begründet aus Gründen des Verzugs, §§ 286, 288 BGB.
- 17 - Seite 17 von 17 8. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers i.H.v. EUR 490,99 sind als Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen nebst den hierauf geltend gemachten Pro- zesszinsen nach §§ 288, 291 BGB. 9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 10. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Be- deutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). gez. Dr. Schromek gez. Dr. Böger gez. Varelmann
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