Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 13 Verg 1/25
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung vom 17. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB, und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 602.653,36 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin hat mit EU-Bekanntmachung vom 22. August 2024 ein PET/CT-System (= Positronen-Emissions-Tomographie/Computertomographie-System) mit langem axialem Gesichtsfeld (field-of-view, LA-FOV PET) einschließlich Installation, Inbetriebnahme und Schulung sowie der Wartung des Systems zur vorbeugenden Instandhaltung im offenen Verfahren ausgeschrieben.
Der Zuschlag soll auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden, dabei soll der Bieter mit dem höchsten Gesamtwert aus den Wertungskriterien den Zuschlag erhalten. Die detaillierten Wertungskriterien sind in dem Leistungsverzeichnis (GGP 1045 - Lieferung und Installation eines PET/CT mit langem axialem Gesichtsfeld für die Klinik für Nuklearmedizin in der M. H., Leistungsverzeichnis zur Ausschreibung Nr.: 2024/731/7470, fortan LV) und der zugehörigen Excel-Datei festgelegt. Danach soll das zu beschaffende System zu gleichen Teilen in Forschung und Lehre, sowie in der Krankenversorgung eingesetzt und dort zu einer Weiterentwicklung der Einsatzmöglichkeiten der PET genutzt werden (vgl. S. 2 LV).
Nach S. 3 f. LV war mit dem Angebot u.a. eine maßstabsgetreue Grundplanung der vorgesehenen Aufstellkonstellation der Geräte einzureichen. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass Gerätekonstellationen, deren Platzbedarf die verfügbare und nachfolgend dargestellte Raumsituation überstiegen bzw. die Einhaltung von gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststandards inkl. Arbeitsplatzvorschriften nicht ermöglichten, vom Wettbewerb ausgeschlossen würden. Dem Leistungsverzeichnis war ferner ein Tabellenblatt "Planungsdaten Formale Vorgaben" beigefügt. Darin wurden die Bieter u.a. zu Angaben zu der Größe und den Abmessungen des angebotenen Systems nebst einer maßstabsgetreuen Raumplanung aufgefordert.
Darüber hinaus muss das angebotene System nach S. 3 LV und dem Ausschlusskriterium in Pos. 1.8 LV, das als Ja-/Nein-Frage ausgestaltet war, eine "uneingeschränkte Kompatibilität mit der bestehenden Netzwerkinfrastruktur" der Antragsgegnerin und eine "nahtlose Integration in die bestehende Nachverarbeitungs- und Auswerteplattform S., oder einer anderen gleichwertigen Gesamtlösung im Rahmen des Projektes" gewährleisten. Zudem hatten die Bieter nach dem Bewertungskriterium in Pos. 6.19 LV, das ebenfalls als Ja-/Nein-Frage ausgestaltet war, anzugeben, ob das angebotene Gerät über eine TLS verschlüsselte DICOM ("Digital Imaging and Communications in Medicine") Funktionalität verfügt.
S. 3 LV bestimmt schließlich, dass Bestandteil der zuschlagsrelevanten Preisabfrage ein Servicekonzept zur Sicherstellung eines werterhaltenden und planbaren Betriebs unter Berücksichtigung sämtlicher gesetzlicher Vorgaben sein sollte.
Die Antragstellerin sowie die Beigeladene reichten fristgerecht Angebote ein. Die Beigeladene kennzeichnete u.a. die Pos. 1.8 und 6.19 mit "Ja". Mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag der Beigeladenen zu erteilen.
Mit Nachprüfungsantrag vom 25. Oktober 2024 hat die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, sowie der Antragsgegnerin aufzugeben, das Angebot der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer auszuschließen und die Angebotswertung vergaberechtskonform anhand der bekannt gemachten Zuschlagskriterien zu wiederholen. Das Angebot der Beigeladenen sei wegen einer Änderung der Vergabeunterlagen auszuschließen. Es erfülle nicht die Mindestanforderungen des Leistungsverzeichnisses an die Passgenauigkeit des Systems in den von der Antragsgegnerin vorgesehenen Raum und die Einhaltung der erforderlichen gesetzlichen Mindestabstände. Weiter erfülle die Beigeladene nicht die Anforderungen nach Pos. 1.8 LV. Allein die Vorlage eines "DICOM ..." belege nicht, dass die vorhandenen Software-Applikationen bei der Antragsgegnerin mit den Daten des von der Beigeladenen angebotenen Systems nahtlos und problemlos funktionierten. Die Beigeladene habe auch keine andere gleichwertige Gesamtlösung angeboten. Die reine Auflistung diverser Softwareprodukte im Angebot der Beigeladenen lasse vermuten, dass es sich um gerätenahe Einzelarbeitsplätze handele, die weder eine ortsunabhängige noch eine zeitgleiche Nutzung mehrerer Anwender zuließen und damit gerade kein separates Softwarekonzept darstellten. Schließlich bestreitet die Antragstellerin, dass die Beigeladene ein mit der Angebotsabgabe gefordertes Servicekonzept vorgelegt habe.
Die Antragsgegnerin ist dem Nachprüfungsantrag entgegengetreten. Der Antrag sei unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Sämtliche Behauptungen der Antragstellerin seien Vermutungen ins Blaue hinein. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin gehe in keinerlei Hinsicht ein vergaberechtlicher Verstoß hervor. Der Antrag sei auch unbegründet. Das Angebot der Beigeladenen sei nicht auszuschließen gewesen. Es erfülle die Anforderungen an die geforderte Passgenauigkeit des Systems in den von der Antragsgegnerin vorgesehenen Raum. Zudem sei die Beigeladene mit der Einreichung des Dokuments "DICOM ..." den Anforderungen gemäß Pos. 1.8 LV nachgekommen. Das von dem System der Beigeladenen unterstützte Standardformat (DICOM) könne von der Anwendung der Antragsgegnerin gelesen werden. Damit sei eine nahtlose Integration in die bestehende Nachverarbeitungs- und Auswerteplattform gewährleistet. Schließlich sei S. 3 LV nicht dahin auszulegen, dass ein gesondertes Servicekonzept vorzulegen gewesen sei. Es habe sich dabei lediglich um eine Preisabfrage in Bezug auf die nach dem Leistungsverzeichnis anzubietenden Serviceleistungen gehandelt. Die hierzu erforderlichen Angaben enthalte das Angebot der Beigeladenen.
Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Nachprüfungsantrag sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das Angebot der Beigeladenen erfülle insbesondere die Anforderungen der Leistungsbeschreibung an die Vereinbarkeit des Platzbedarfs der angebotenen Gerätekonstellation mit der verfügbaren Raumsituation sowie an die Einhaltung von gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststandards inkl. Arbeitsplatzvorschriften. Die Antragsgegnerin habe anhand der von der Beigeladenen mit dem Angebot angegebenen Maße, den beigefügten Datenblättern sowie den Installationsplänen und den Zeichnungen überprüft, ob die entsprechenden Mindestabstände bei Installation des PET/CT-Systems der Beigeladenen im vorgesehenen Raum eingehalten würden. Es sei nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass sie auf der Grundlage dieser Daten und Unterlagen zu einem positiven Ergebnis gelangt sei.
Ferner sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Angebotsprüfung zu dem Ergebnis gelangt sei, das Angebot der Beigeladenen entspreche der Anforderung gemäß Pos. 1.8 LV. Die Antragsgegnerin habe angesichts des von der Beigeladenen ihrem Angebot unaufgefordert beigefügten "DICOM ..." davon ausgehen dürfen, dass das von der Beigeladenen angebotene PET/CT-System auch softwareseitig den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entspreche und mit der bereits bei ihr bestehenden Nachverarbeitungs- und Auswerteplattform S., die ebenfalls DICOM-zertifiziert sei, im notwendigen Umfang kompatibel sei. Hingegen lasse sich dem Leistungsverzeichnis keine produktscharfe Ausschreibung dahingehend entnehmen, dass Bieter zur Gewährleistung einer uneingeschränkten Kompatibilität nur die Software S. der Antragstellerin anbieten durften. Schließlich sei über die ausgeschriebenen und geforderten Serviceleistungen im Leistungsverzeichnis der Antragsgegnerin hinaus kein eigenes Servicekonzept zu erarbeiten und dem Angebot beizufügen gewesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags im Nachprüfungsverfahren die dort gestellten Anträge weiter verfolgt. Das Angebot der Beigeladenen sei zwingend auszuschließen. Es bestehe ein Widerspruch zwischen den Angaben der von der Beigeladen mit dem Angebot vorgelegten Installationsplanung sowie den Angaben der Beigeladenen im Leistungsverzeichnis und dem vorgelegten Datenblatt des Herstellers. So betrage die Gesamtlänge des von der Beigeladenen angebotenen Systems bei Addition der einzelnen Bestandteile nach dem Datenblatt des Herstellers United Imaging insgesamt mindestens 8,154 m (CT-Gantry: 212 cm, PET-Gantry: 190 cm, Tisch: 413,4 cm). Unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen mit ihrem Angebot vorgelegten Installationsplanung stehe lediglich eine verfügbare Raumdiagonale von 8,52 m zur Verfügung, sodass die Mindestanforderung der Passgenauigkeit des angebotenen Systems in den vorgesehenen Raum nicht erfüllt sei. Ferner habe die Beigeladene mit ihrem Angebot das nach den Ausschreibungsunterlagen geforderte Servicekonzept nicht vorgelegt.
Darüber hinaus erfülle das Angebot der Beigeladenen nicht die Anforderungen an Pos. 1.8 LV. Die Vorlage des "DICOM ..." genüge hierfür nicht. Denn nach Pos. 1.8 LV werde nicht nur eine reine Anbindung des Geräts an die Software-Lösung S. gefordert, sondern eine nahtlose Integration in die bestehende Nachverarbeitungs- und Auswerteplattform. Bei der Software-Lösung S. handle es nicht um eine reine Darstellungssoftware für Befunde, sondern um eine Nachverarbeitungs- und Auswerteplattform für die Befundung, bei der die Verarbeitung von Bilddaten zwingend notwendig sei. Die Antragsgegnerin habe nicht geprüft, ob eine solche Verarbeitung der Bilddaten des angebotenen Systems in S. möglich sei. Hierfür hätte das "DICOM ..." des angebotenen Systems mit dem von S. verglichen werden müssen. Dabei hätte sich gezeigt, dass zwischen dem von der Beigeladenen angebotenen System und S. Inkompatibilitäten bestünden. Die Definition im "DICOM ..." durch den Hersteller des von der Beigeladenen angebotenen Systems verhindere die ordnungsgemäße Handhabung des Bildindex-Attributs (0054,1330), welcher wiederum zur Identifizierung der Anordnung von PET-Schnitten in einer Serie erforderlich sei. Dies führe insbesondere dazu, dass sich dynamische (DYNAMIC) und getriggerte (GATED) Bildserien in S. nicht adäquat darstellen und nicht quantitativ auswerten ließen. Überdies habe die Beigeladene keine gleichwertige Gesamtlösung angeboten.
Weiter rügt die Antragstellerin, aus dem von der Beigeladenen vorgelegten "DICOM ..." folge, dass das von dieser angebotene System nicht über eine TLS-verschlüsselte DICOM-Funktionalität verfüge, die aber in Pos. 6.9 LV verlangt werde.
Schließlich macht die Antragstellerin (hilfsweise) geltend, Pos. 1.8 LV verstieße gegen die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GWB, soweit die Antragsgegnerin für die Erfüllung der darin aufgestellten Leistungsanforderungen lediglich die Einhaltung des DICOM-Standards verlange und die "praktische" bzw. "klinische Realität" als Maßstab für die Überprüfung heranziehe, ob und inwieweit die Beigeladene mit ihrem Angebot die Mindestanforderung gemäß Pos. 1.8 des LV erfülle.
Nachdem der Senat auf den ursprünglichen Antrag zu 4 der Antragstellerin mit Beschluss vom 6. Februar 2025 die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde verlängert hat, beantragt die Antragstellerin nunmehr noch,
- 1.
den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen vom 17. Dezember 2024, Aktenzeichen VgK-30/2024, aufzuheben,
- 2.
der Antragsgegnerin zu untersagen, in dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen,
- 3.
der Antragsgegnerin aufzugeben, das Angebot der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Vergabesenats auszuschließen und die Angebotswertung vergaberechtskonform anhand der bekanntgemachten Zuschlagskriterien zu wiederholen,
- 4.
(...),
- 5.
der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen,
- 6.
die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer gemäß § 182 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Vergabeverfahren in den Stand vor Bekanntmachung der Vergabeabsicht zurückzuversetzen sowie bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Verfahren ab diesem Zeitpunkt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Vergabesenats fortzuführen,
weiter hilfsweise,
der Antragsgegnerin zu untersagen, in dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, und der Antragsgegnerin bei fortbestehender Beschaffungsabsicht aufzugeben, das Angebot der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Vergabesenates nach den Vorgaben des GWB und der VgV weiter aufzuklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 1.
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen,
- 2.
der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer aufzuerlegen,
- 3.
festzustellen, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vor der Vergabekammer und dem Vergabesenat notwendig war,
- 4.
der Antragstellerin aufzuerlegen, dass sie alle zur zweckendsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren und in dem Verfahren vor der Vergabekammer zu tragen hat und ihre eigenen Kosten selbst trägt.
Sie und die Beigeladene verteidigen die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Januar 2025 die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin bis zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB einstweilen verlängert, der Antragstellerin ergänzende Akteneinsicht gewährt und darauf hingewiesen, dass der Nachprüfungsantrag nach vorläufiger Bewertung unbegründet sein dürfte (vgl. Bl. 134-140 d. A.). Nach erfolgter Stellungnahme der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 6. Februar 2025 aufgrund der nicht abschließend beurteilbaren Rügen der Antragstellerin, das Angebot der Beigeladenen erfülle nicht die Anforderungen nach Pos. 1.8 LV und Pos. 6.19 LV, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gemäß § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB verlängert (Bl. 471-479 d. A.). Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Prof. Dr. Z. in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2025.
II.
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht erhobene und begründete sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Nachprüfungsantrag ist zwar zulässig.
a) Der für die Anwendbarkeit der Vorschriften des vierten Teils des GWB gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 4 lit. c) RL 2014/24/EU maßgebliche Schwellenwert ist überschritten. Die Antragstellerin ist auch nach § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt. Sie hat geltend gemacht, als unterlegene Bieterin in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt worden zu sein, weil die Antragsgegnerin beabsichtige, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen, obwohl deren Angebot nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV hätte ausgeschlossen werden müssen oder zumindest das Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung in das Stadium vor Bekanntmachung der Vergabeabsicht hätte zurückversetzt werden müssen. Hierdurch drohe ihr ein Schaden, da es wahrscheinlich sei, dass ihr bei Ausschluss des Angebots der Beigeladenen der Zuschlag erteilt werden müsse.
b) Die Antragstellerin ist mit ihren Rügen nicht präkludiert.
aa) Dies gilt zunächst für die Rüge der fehlenden Passgenauigkeit des Systems der Beigeladenen in den von der Antragsgegnerin vorgesehenen Raum und der fehlenden Einhaltung der erforderlichen gesetzlichen Mindestabstände. Diese hat sie nach Erhalt des Bieterinformationsschreibens vom 17. Oktober 2024 mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 und damit innerhalb der nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB maßgeblichen Frist erhoben. Zudem hat sie nach der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2024, der Rüge nicht abzuhelfen, innerhalb der Frist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB einen Nachprüfungsantrag gestellt.
bb) Ferner ist die Antragstellerin nicht mit ihren weiteren Rügen präkludiert, dass das Angebot der Beigeladenen nicht die Anforderungen nach Pos. 1.8 des Leistungsverzeichnisses erfülle und die Beigeladene kein Servicekonzept vorgelegt habe. Für die Antragstellerin war der damit geltend gemachte Vergaberechtsverstoß erst erkennbar, nachdem ihr im Nachprüfungsverfahren Einsicht in Teile der Vergabeakte gewährt worden war.
cc) Weiter ist die Antragstellerin nicht mit ihrer erstmals im Schriftsatz vom 31. Januar 2025 erhobenen Rüge ausgeschlossen, die Beigeladene erfülle nicht die Leistungsanforderungen nach Pos. 6.19 LV. Denn den mit dieser Rüge erhobenen Vergaberechtsverstoß konnte die Antragstellerin erst erkennen, nachdem ihr im Beschwerdeverfahren ergänzend Einsicht in das von der Beigeladenen mit dem Angebot eingereichte "DICOM ..." gewährt worden war.
dd) Schließlich ist die Antragstellerin nicht gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB mit ihrer im Schriftsatz vom 31. Januar 2025 (hilfsweise) erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen den Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz ausgeschlossen.
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen das Vergaberecht auf die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Antragstellers an. Erkennbar sind somit Vergaberechtsverstöße, die von einem Durchschnittsbieter bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen erkannt werden. Die Erkennbarkeit muss sich dabei sowohl auf die den Verstoß begründenden Tatsachen als auch auf deren rechtliche Beurteilung beziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 13 Verg 5/19, juris Rn. 54 m.w.N.). In rechtlicher Hinsicht ist dies der Fall, wenn ein durchschnittlich fachkundiger Bieter des angesprochenen Bieterkreises bei üblicher Sorgfalt und üblichen Kenntnissen den Verstoß erkannt hätte, wenn also ein solcher Bieter einen Sachverhalt zumindest als rechtlich problematisch einstufen würde. Maßgeblich ist auf das allgemeine und grundlegende Wissen der beteiligten Bieterkreise abzustellen (KG, Beschluss vom 1. März 2024 - Verg 11/22, juris Rn. 29 m.w.N.). Da nach dem Transparenzgrundsatz aber hohe Anforderungen an die Qualität der Vergabeunterlagen zu stellen sind, die klar, genau und eindeutig formuliert sein müssen, um den Bietern zu ermöglichen, sie zu verstehen und in gleicher Weise auszulegen, trägt der Auftraggeber das Risiko einer Unklarheit. Widersprüche und Unklarheiten begründen deshalb nur unter gesteigerten Voraussetzungen eine Rügeobliegenheit (Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 13 Verg 7/21, juris Rn. 40; Summa in Summa/Schneevogl, jurisPK-Vergaberecht, 7. Aufl., § 160 GWB, Rn. 333).
(2) Nach diesen Maßstäben war der von der Antragstellerin gerügte Verstoß gegen den vergaberechtlichen Transparenzgrundsatz nicht bereits aufgrund der Auftragsbekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar. Sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene haben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11. März 2025 geschildert, dass nach ihrem Verständnis von Pos. 1.8 LV eine nahtlose Integration des angebotenen Systems in die bestehende Nachverarbeitungs- und Auswerteplattform S. verlange, dass sämtliche nach der Leistungsbeschreibung geforderten Aufnahmen des anzubietenden Systems in S. ausgewertet werden können müssen und damit auch die etwa nach dem Ausschlusskriterium in Pos. 2.30 LV geforderten EKG-getriggerten, dynamischen PET-Aufnahmen. Nach diesem zutreffenden Verständnis (zur Auslegung s. u. 2. b) aa)) musste ein durchschnittlicher Bieter nicht davon ausgehen, dass Pos. 1.8 LV nicht hinreichend transparent ist. Die für die den gerügten Transparenzmangel von der Antragstellerin angenommenen Umstände, dass die Antragsgegnerin für die Erfüllung der darin aufgestellten Leistungsanforderungen lediglich die Einhaltung des DICOM-Standards verlange und die "praktische" bzw. "klinische Realität" als Maßstab für die Überprüfung heranziehe, ob und inwieweit die Beigeladene mit ihrem Angebot die Mindestanforderung gemäß Pos. 1.8 des LV erfülle, sind erst im laufenden Beschwerdeverfahren so hervorgetreten, dass ein verständiger Bieter dann die Transparenz von Pos 1.8 LV für problematisch halten konnte.
2. Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. Das Angebot der Beigeladenen war weder gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV auszuschließen noch war das Verfahren aufgrund fehlender Transparenz von Pos. 1.8 LV in den Stand vor der Bekanntmachung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zurückzuversetzen.
a) Nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV sind Angebote von der Wertung auszuschließen, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind. Eine Änderung der Vergabeunterlagen i. S. d. 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV liegt vor, wenn das Unternehmen von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht, im Ergebnis also eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet (vgl. BR-Drs. 87/16, 211; Wagner in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 7. Aufl., § 57 VgV Rn. 82). Danach liegt hier kein Verstoß gegen § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV vor.
aa) Dies betrifft zunächst die Rüge der fehlenden Passgenauigkeit des Systems der Beigeladenen in den von der Antragsgegnerin vorgesehenen Raum und die fehlende Einhaltung der erforderlichen gesetzlichen Mindestabstände. Entgegen der Annahme der Antragstellerin besteht kein aufklärungsbedürftiger Widerspruch zwischen den Größenangaben im Angebot der Beigeladenen und dem von der Antragstellerin vorgelegten Datenblatt des von der Beigeladenen angebotenen Systems (vgl. Anlage ASt 15, Bl. 106 ff. d. A.), das insoweit dem von der Beigeladenen vorgelegten Datenblatt (Anlage AG 9) entspricht.
(1) Die Maßangaben des Datenblatts entsprechen den Angaben in der Anlage "Planungsdaten - Formale Vorgaben", die dem Angebot der Beigeladenen beigefügt waren. Die Antragstellerin nimmt bei der von ihr vorgenommenen Addition der Längenangaben für die "CT Gantry", die "PET Gantry" und den "Patient table" (vgl. S. 21 des Datenblatts) nicht ausreichend in den Blick, dass nach der beigefügten Skizze auf S. 22 des Datenblatts die CT- und PET-Einheit nicht längs, sondern quer zum Patiententisch angeordnet werden. Demnach sind, worauf die Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren zu Recht hingewiesen hat (vgl. Skizze S. 6 des Schriftsatzes vom 28. November 2024, Bl. 265 Rs. VergKA), für die Gesamtlänge des Systems aus der Tabelle auf Seite 21 des Datenblatts der "Length"-Wert des Patiententisches mit den "Width"-Werten der CT- und PET-Einheit zu addieren. Dies ergibt eine Gesamtlänge von weniger als sieben Meter und steht daher im Einklang mit der weiteren Angabe im Datenblatt, wonach die Mindestlänge des Raums, in dem das System installiert wird, 7,67 m betragen muss (vgl. S. 22 des Datenblatts). Die von der Antragstellerin angeführte Gesamtraumlänge von 8,7 m ist lediglich die vom Hersteller empfohlene, nicht jedoch die erforderliche Raumlänge.
(2) Nach der von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer in Augenschein genommenen Installationsplanung der Beigeladenen (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 6. Dezember 2024, Bl. 365 Rs. VergKA), die nach den Ausführungen der Beigeladenen die maximale Ausdehnung des Systems einschließlich Verkleidung berücksichtigt (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 6. Dezember 2024, Bl. 365 Rs. VergKA) soll das von ihr angebotene System genauso wie dasjenige der Antragstellerin diagonal, allerdings im Unterschied zur Positionierung des Systems der Antragstellerin (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 20. November 2024, Bl. 231 Rs. VergKA) mit der CT- und PET-Einheit in Richtung des Kontrollraums, in dem von der Antragsgegnerin vorgesehenen Raum installiert werden. Die Antragsgegnerin ist demnach auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin vorgelegten Datenblatts und der sich aus dem Grundriss des Raums (vgl. S. 4 LV) ermittelbaren Raumdiagonale zutreffend davon ausgegangen, dass das von der Beigeladenen angebotene System unter Einhaltung der erforderlichen gesetzlichen Mindestabstände in den vorgesehenen Raum passt. Das Angebot der Beigeladenen war demnach nicht weiter aufklärungsbedürftig. Einwände hiergegen hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht mehr erhoben.
bb) Ferner ist die Rüge der Antragstellerin unbegründet, die Beigeladene habe kein eigenes Servicekonzept vorgelegt. Die Vergabekammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein solches nach dem Leistungsverzeichnis nicht gefordert war. Den Ausführungen auf Seite 3 LV lässt sich bei Auslegung aus Sicht eines verständigen Bieters nicht entnehmen, dass ein gesondertes, individuell ausgearbeitetes Servicekonzept vorzulegen ist. Dagegen spricht bereits der Wortlaut der Ausführungen, wonach das Servicekonzept Bestandteil der zuschlagsrelevanten Preisabfrage ist. Diese Formulierung nimmt ersichtlich Bezug auf die am Ende des Leistungsverzeichnisses vorzunehmenden Eintragungen zu den in den jeweiligen Betriebsjahren anfallenden Service- und Wartungskosten. Weiter spricht gegen die Pflicht zur Vorlage eines gesonderten Servicekonzepts, dass von den Bietern unter Pos. 7 und 8 LV bereits umfassende Angaben zu den angebotenen Service- und Wartungsleistungen gefordert werden. Bei objektiver Auslegung aus Sicht eines verständigen Bieters lässt sich den Ausführungen auf Seite 3 LV demnach lediglich entnehmen, dass es für die Angebotswertung darauf ankommt, dass und zu welchem Preis ein Bieter die unter Pos. 7 und 8 LV aufgeführten Anforderungen an den Service und die Wartung des Systems erbringen kann. Ein zusätzliches eigenes Servicekonzept ist dagegen nicht gefordert. Hierfür hätte es angesichts der sehr umfassenden und detaillierten Anforderungen zu den geforderten Service- und Wartungsleistungen in Pos. 7 und 8 LV einer ausdrücklichen Anforderung eines gesonderten, individuellen Servicekonzepts im Leistungsverzeichnis bedurft, die gerade fehlt.
cc) Weiter ist auch die Rüge die Antragstellerin unbegründet, das Angebot der Beigeladenen erfülle nicht die Anforderungen an Pos. 6.19 LV.
(1) Bei diesem Bewertungskriterium war anzugeben, ob das angebotene Gerät über eine TLS-verschlüsselte DICOM-Funktionalität verfügt. Diese Frage hat die Beigeladene in ihrem Angebot mit "Ja" beantwortet. Mangels abweichender Anhaltspunkte durfte die Antragsgegnerin zunächst ohne weitere Überprüfung von der Erfüllung dieser Anforderung ausgehen. Der weitere Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Die Antragsgegnerin ist nach der von ihr daraufhin durchgeführten Angebotsaufklärung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, das Angebot der Beigeladenen erfülle die Anforderungen an Pos. 6.19 LV. Denn die Beigeladene hat auf Nachfrage der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass das angebotene System über die nach Pos. 6.19 LV geforderte TLS-verschlüsselte DICOM-Funktionalität verfüge. Das mit dem Angebot überreichte "DICOM ..." sei 2022 erstellt und zwischenzeitlich aktualisiert worden (aktualisierte Fassung vorgelegt als Anlage BG 8, Bl. 598 ff. d. A.). Nach der aktualisierten Fassung unterstütze das System eine TLS-verschlüsselte DICOM-Funktionalität (vgl. Antwort auf Aufklärungsanfrage vom 7. Februar 2025, Anlage BG 7, Bl. 597 d. A.). Weder hat die Antragstellerin diesen Vortrag erheblich in Abrede genommen noch bestehen Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung. Das Angebot war daher nicht gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV auszuschließen.
(2) Ebenso wenig liegt insoweit ein Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. c GWB vor. Danach kann ein Unternehmen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn es fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder hat die Antragstellerin Umstände aufgezeigt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene bei Angebotsabgabe wusste oder hätte wissen müssen, dass das von ihr angebotene System die nach Pos. 6.19 geforderte TLS-verschlüsselte DICOM-Funktionalität jedenfalls zum Zeitpunkt der geplanten Installation und Inbetriebnahme des Systems nicht erfüllen werde.
b) Darüber hinaus sind auch die von der Antragstellerin zur Transparenz und Einhaltung der Anforderungen nach Pos. 1.8 LV erhobenen Rügen unbegründet.
aa) Die Klausel ist nicht intransparent.
(1) Vergabeunterlagen müssen klar und verständlich sein. Aus den Vergabeunterlagen muss für Bieter eindeutig und unmissverständlich hervorgehen, was von ihnen verlangt wird. Vergabestellen trifft die Pflicht, die Vergabeunterlagen klar und eindeutig zu formulieren und Widersprüchlichkeiten zu vermeiden (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 2012 - X ZR 130/10, juris Rn. 9; vom 15. Januar 2013 - X ZR 155/10, juris Rn. 7). Für die Leistungsbeschreibung ergibt sich dies ausdrücklich aus § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB, § 31 Abs. 1 VgV, wonach der Leistungsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben ist, so dass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - Verg 19/17, juris Rn. 54; OLG Schleswig, Beschluss vom 19. September 2022 - 54 Verg 3/22, juris Rn. 215). In vergaberechtswidriger Weise nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen, wenn fachkundigen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben oder das zutreffende Verständnis der Vergabeunterlagen eine besondere Gesamtschau erfordert, die von den Bietern oder Bewerbern im Vergabewettbewerb erfahrungsgemäß nicht geleistet wird oder nicht geleistet werden kann (Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 13 Verg 7/21, juris Rn. 57; vgl. ferner OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - Verg 19/17, juris Rn. 60; OLG Schleswig Beschluss vom 19. September 2022 - 54 Verg 3/22, juris Rn. 216). Maßgeblich für das Verständnis der Leistungsanforderungen ist der objektive Empfängerhorizont. Dabei ist auf einen verständigen und sachkundigen, mit den Leistungen vertrauten Bieter abzustellen (Senat, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 13 Verg 8/20, juris Rn. 92 und vom 8. November 2021 - 13 Verg 6/21, juris Rn. 15).
(2) Nach diesen Maßstäben ist Pos. 1.8 LV hinreichend transparent.
(a) Pos. 1.8 LV ist eindeutig dahin auszulegen, dass zwischen der uneingeschränkten Kompatibilität des anzubietenden Systems mit der bestehenden Netzwerkinfrastruktur der Antragsgegnerin und der hier im Streit stehenden nahtlosen Integration in die bestehende Nachverarbeitungs- und Auswerteplattform S. zu unterscheiden ist. Letztere Leistungsanforderung verlangt aus Sicht eines verständigen Bieters, dass die vom anzubietenden System erzeugten Daten in der Software S. verarbeitet werden können. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis dient die Integration in der Informatik, speziell in der Softwaretechnik, der Verknüpfung von verschiedenen Anwendungen mit dem Ziel einer Verringerung oder Vermeidung von Schnittstellen (vgl. Eintrag wikipedia zum Begriff "Integration (Software)"). Mit dem Begriff "nahtlos" wird diese Zielsetzung zusätzlich hervorgehoben. Aus Sicht eines verständigen Bieters müssen demnach die von dem anzubietenden System generierten Daten in der Software S. ohne weitere wesentliche Zwischenschritte wie etwa dem Einsatz einer zusätzlichen Software oder gar manuell auszuführender Schritte verarbeitet werden können. Dies erfordert insbesondere, dass sämtliche nach der Leistungsbeschreibung geforderten Aufnahmeformate, und damit auch dynamische und getriggerte Aufnahmen, in der Software S. verarbeitet werden können, ohne dass es darauf ankommt, welche "praktische" bzw. "klinische Realität" den verschiedenen Aufnahmeformaten (derzeit und künftig) zukommt.
(b) Die bloße Einhaltung des DICOM-Standards genügt für die Erfüllung dieser Leistungsanforderungen nach Pos. 1.8 LV nicht. Dies verdeutlicht ein systematischer Vergleich zu Pos. 1.1 LV. Darin wird gefordert, dass das angebotene System die "komplette DICOM-Funktionalität" ermöglicht ("Send, Receive, Query, Retrieve, Store, Storage Commitment, Worklist, MPPS, Dose SR"). Dadurch wird sichergestellt, dass die Bilddaten, Patientendaten und Dosisdaten in den Systemen der Antragsgegnerin gespeichert und die Bilddaten mit allen für die Auswertung, Befundung und Archivierung relevanten Software-Lösungen ausgetauscht werden können. Die Anforderung nach einer kompletten DICOM-Funktionalität schafft damit die Grundlage für die von Pos. 1.8 LV nach der oben genannten Auslegung geforderte Verarbeitungsfähigkeit der aufgenommenen Schnittbilder in der Software S., ist mit dieser aber nicht gleichzusetzen.
(c) Von diesem Verständnis ist auch die Antragsgegnerin ausgegangen. Daher rechtfertigt die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 29. April 2025 in Bezug genommene Entscheidung des Vergabesenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, nach der Vergabeunterlagen intransparent sein könnten, wenn die Erwartungshaltung der verständigen Bieter in Bezug auf den Inhalt einer Eignungsanforderung eindeutig von der Intention des Auftraggebers abweiche, keine andere Beurteilung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. September 2023 - 11 Verg 2/23, juris Rn. 67). Dem Vorbringen der Antragsgegnerin lässt sich nicht entnehmen, dass es für die Erfüllung der Anforderungen nach Pos. 1.8 LV genüge, dass der DICOM-Standard eingehalten würde. Vielmehr hat sie lediglich die Auffassung vertreten, dass die Vorlage des "DICOM ..." durch die Beklagte die Annahme rechtfertige, dass auch die Anforderungen nach Pos. 1.8 LV erfüllt würden. Der Vortrag der Antragsgegnerin zielte damit auf den Nachweis der Anforderungen nach Pos. 1.8 LV und nicht auf deren Inhalt. Zudem war diese Annahme bis zu dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 31. Januar 2025 auch plausibel (s.u. II. 2. b) bb) (1)).
bb) Ausgehend von dieser Auslegung durfte die Antragsgegnerin annehmen, dass das System der Beigeladenen die Anforderungen nach Pos. 1.8 LV erfüllt.
(1) Ein öffentlicher Auftraggeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Bieter ihre mit dem Angebot verbindlich eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen einhalten werden. Vielmehr darf er sich grundsätzlich auch ohne Überprüfung auf die Leistungsversprechen der Bieter verlassen. Eine Überprüfungspflicht des öffentlichen Auftraggebers ergibt sich nur dann, wenn konkrete Tatsachen das Leistungsversprechen eines Bieters als nicht plausibel erscheinen lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2020 - VII-Verg 20/19, juris Rn. 70; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2020 - 15 Verg 2/20, juris Rn. 37). In diesen Fällen muss aus Gründen der Transparenz und der Gleichbehandlung der Bieter (§ 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GWB) der öffentliche Auftraggeber bereit und in der Lage sein, das Leistungsversprechen der Bieter effektiv zu verifizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2003 - C-448/01, juris Rn. 50; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2020 - VII-Verg 20/19, juris Rn. 70). Solche konkreten Tatsachen bestanden im Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht. Die Antragsgegnerin durfte zunächst allein aufgrund des "DICOM ..." des Herstellers des von der Beigeladenen angebotenen Systems ohne weitere Überprüfung davon ausgehen, dass die von diesem System erstellten Schnittaufnahmen dem DICOM-Standard entsprechen, die im Rahmen dieses Standards vorgesehenen Funktionalitäten ermöglichen und in S. abgebildet werden können. Denn S. unterstützt den DICOM-Standard.
(2) Keine abweichende Beurteilung rechtfertigt der von der Antragstellerin nach Einsicht in das von der Beigeladenen vorgelegte "DICOM ..." erstmals erhobene Einwand, die von dem System der Beigeladenen erstellten dynamischen und getriggerten Aufnahmen könnten in S. nicht adäquat dargestellt werden.
Die Antragsgegnerin kann nach der von ihr daraufhin ordnungsgemäß durchgeführten Angebotsaufklärung davon ausgehen, dass die von der Antragstellerin angenommene Inkompatibilität nicht vorliegt.
(a) Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar und plausibel vorgetragen, dass der von der Antragstellerin zum Nachweis der von ihr behaupteten Inkompatibilität verwendete Datensatz nicht von dem angebotenen System der Beigeladenen ("uM."), sondern einem anderen Modell desselben Herstellers ("uE.") stamme. Zudem beruhe die von der Antragstellerin behauptete Inkompatibilität darauf, dass S. bestimmte SOP-Klassen, hier die Klasse "Enhanced PET Image Storage" (SOP-Klasse 130), nicht verarbeiten könne. Eine fehlerfreie Verarbeitung sei hingegen möglich, wenn dynamische Daten verwendet würden, die mit dem hier angebotenen System der Beigeladenen generiert und in der SOP-Klasse 128 ("Positron Emission Tomography Image Storrage") gespeichert worden seien. Denn diese SOP-Klasse werde sowohl von dem von der Beigeladenen angebotenen System als auch von S. unterstützt. Dies habe sie anhand eines von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Datensatzes (onkologischer Ganzkörper-Datensatz) getestet. Dieser Datensatz habe in S. ausgewertet und nachbearbeitet werden können. Schließlich habe sie von der Universitätsklinik in Münster, bei der eine Teststellung des von der Beigeladenen angebotenen Systems unter Verwendung verschiedener dynamischer Aufnahmen durchgeführt worden sei, die Auskunft erhalten, dass eine Auswertung in S. problemlos möglich gewesen sei.
(b) Mit diesem Vortrag, den die Zeugin Z. in der mündlichen Verhandlung am 29. April 2025 glaubhaft bestätigt hat, ist die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht ausgeschlossen. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. April 2025 die Verhandlung wieder eröffnet, weil das Verfahren mit Blick auf die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2025 vorgelegte Präsentation (Anlage Bf 16), die als elektronisches Dokument erst am Tag nach der mündlichen Verhandlung übersandt wurde, nicht entscheidungsreif war. Durch die Wiedereröffnung der Verhandlung wird der gesamte Prozessstoff (erneut) Gegenstand der Verhandlung (BeckOK ZPO/Wendtland, § 156 Rn. 15 [Stand: 1. März 2025]; MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. § 156 Rn. 16).
Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin bereits mit Schriftsatz vom 26. Februar 2025 darauf hingewiesen, es sei unklar, ob der von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 31. Januar 2025 erwähnte Datensatz von dem angebotenen System der Beigeladenen stamme, und ihr sei ohne die Metadaten dieses Datensatzes keine Beurteilung möglich (vgl. S. 11 f. des Schriftsatzes vom 26. Februar 2025). Dem ist die Antragstellerin vor der mündlichen Verhandlung am 11. März 2025 nicht mehr erheblich entgegen getreten. Erst die Präsentation der Antragstellerin ermöglichte der Antragsgegnerin eine Prüfung der gerügten Inkompatibilität und begründete danach Anlass zur (weiteren) Aufklärung des Angebots der Beigeladenen. Daher war der von Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26. März 2025 gehaltene Vortrag zu berücksichtigen, in dem sie die oben genannten Ergebnisse ihrer vorgenommenen Angebotsaufklärung dargelegt hat.
(c) Weiter war die von der Antragsgegnerin vorgenommene Angebotsaufklärung ausreichend. Die Antragstellerin nimmt die Ergebnisse der Angebotsaufklärung nicht erheblich in Abrede. Ihr Einwand, der Vortrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen belege, dass die SOP-Klasse 130 nicht unterstützt werde, erfordert keine weitere Angebotsaufklärung, weil sämtliche nach der Leistungsbeschreibung geforderten Aufnahmeformate, und damit auch dynamische und getriggerte Aufnahmen in der Software S. verarbeitet werden können. Dies ist nach dem Ergebnis der Angebotsaufklärung der Fall.
Kein weiterer Aufklärungsbedarf folgt auch aus dem Vortrag der Antragstellerin, es sei nicht ausgeschlossen, dass weitere Inkompatibilitäten aufträten. Diesem Vortrag lassen sich keine konkreten Umstände entnehmen, die in Ansehung der durchgeführten Angebotsaufklärung Zweifel an dem Leistungsversprechen der Beigeladenen aufkommen lassen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin die Anbieterin von S. ist. Solche Umstände sind auch nicht sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den weiteren Einwand, die Antragsgegnerin bleibe den Nachweis schuldig, dass die Verarbeitung des von dem System der Beigeladenen erzeugten Datensatzes ohne jegliche Modifikation oder Umgehungslösung gelungen sei. Die Zeugin Prof. Dr. Z. hat in der mündlichen Verhandlung am 29. April 2025 nachvollziehbar, plausibel und für den Senat überzeugend bekundet, dass der von der Beigeladenen zur Verfügung gestellte Datensatz ohne Zwischenschritte in S. haben gelesen und verarbeitet werden können. Sie hätte im Rahmen der Teststellung keine Änderungen an dem Datensatz vornehmen müssen, um diesen in S. auswerten zu können. Die Auswertung sei vielmehr so möglich gewesen, wie mit Aufnahmen des bereits in der Klinik der Antragsgegnerin vorhandenen PET-/CT-Geräts der Antragstellerin.
III.
Die Kostenentscheidung folgt für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB aus § 175 Abs. 2 i.V.m. § 71 Satz 2 GWB. Danach hat die im Beschwerdeverfahren unterlegene Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu tragen.
Sie hat nach billigem Ermessen zudem der Beigeladenen deren notwendige Auslagen nach § 71 Satz 1 GWB zu erstatten, weil sich die Beigeladene aktiv an dem Beschwerdeverfahren beteiligt und sachdienlichen Vortrag gehalten hat.
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer hat diese festgestellt. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren ist nicht gesondert für notwendig zu erklären, weil es sich bei dem Beschwerdeverfahren ohnehin um einen Anwaltsprozess handelt, § 175 Abs. 1 Satz 1 GWB.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht auf § 50 Abs. 2 GKG (5 % von der Bruttoangebotssumme in Höhe von 12.053.067,32 €).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- GWB § 173 Wirkung 4x
- GWB § 97 Grundsätze der Vergabe 3x
- GWB § 182 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer 1x
- GWB § 106 Schwellenwerte 1x
- GWB § 160 Einleitung, Antrag 5x
- § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV 5x (nicht zugeordnet)
- 13 Verg 5/19 1x (nicht zugeordnet)
- 13 Verg 7/21 2x (nicht zugeordnet)
- § 57 VgV 1x (nicht zugeordnet)
- X ZR 130/10 1x (nicht zugeordnet)
- X ZR 155/10 1x (nicht zugeordnet)
- GWB § 121 Leistungsbeschreibung 1x
- § 31 Abs. 1 VgV 1x (nicht zugeordnet)
- 54 Verg 3/22 2x (nicht zugeordnet)
- 13 Verg 8/20 1x (nicht zugeordnet)
- 13 Verg 6/21 1x (nicht zugeordnet)
- 11 Verg 2/23 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Verg 2/20 1x (nicht zugeordnet)
- GWB § 71 Kostentragung und -festsetzung 2x
- GWB § 175 Verfahrensvorschriften 1x
- § 50 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)