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GWB § 121 Leistungsbeschreibung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Die Leistungsbeschreibung enthält die Funktions- oder Leistungsanforderungen oder eine Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, deren Kenntnis für die Erstellung des Angebots erforderlich ist, sowie die Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung.

(2) Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, sind bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungsbeschreibung ist den Vergabeunterlagen beizufügen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - VERG 11.25 E
21. November 2025
VERG 11.25 E 21. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 13 Verg 1/25
29. April 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 4798/21
10. April 2025
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Beschluss vom Vergabekammer Westfalen - VK 2 - 2/25
10. Februar 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 6 L 126/25
5. Februar 2025
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28. Januar 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 36/23
12. Juni 2024
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Beschluss vom Vergabekammer Westfalen - VK 3 - 30/23
27. Oktober 2023
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Beschluss vom Vergabekammer Westfalen - VK 3 - 18/23
15. August 2023
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Urteil vom Landgericht Hannover - 74 O 93/22
13. Juli 2023
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