GWB § 173 Wirkung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.

(2) Das Gericht lehnt den Antrag nach Absatz 1 Satz 3 ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den öffentlichen Auftrag oder die Konzession zu erhalten, und das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens.

(3) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nachprüfung durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben, so unterbleibt dieser, solange nicht das Beschwerdegericht die Entscheidung der Vergabekammer nach § 176 oder § 178 aufhebt.

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Vergabesenat) - 54 Verg 3/22
19. September 2022
54 Verg 3/22 19. September 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Vergabesenat) - 13 Verg 6/21
18. November 2021
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Vergabesenat) - 54 Verg 5/21
28. Oktober 2021
54 Verg 5/21 28. Oktober 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Vergabesenat) - 13 Verg 2/21
17. Juni 2021
13 Verg 2/21 17. Juni 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Vergabesenat) - 17 Verg 6/20
3. Februar 2021
17 Verg 6/20 3. Februar 2021
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Vergabesenat) - 54 Verg 2/20
12. November 2020
54 Verg 2/20 12. November 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Vergabesenat) - 17 Verg 2/20
12. August 2020
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Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Vergabesenat) - 17 Verg 3/19
2. Oktober 2019
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