Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 7 W 8/25

In der Landwirtschaftssache
pp.
hat das Oberlandesgericht Celle - 7. Zivilsenat (Landwirtschaftssenat) - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht .... als Berufsrichter sowie die Landwirte ... und ... als ehrenamtliche Richter am 16.06.2025 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dannenberg (Elbe) - Landwirtschaftsgericht - vom 18.10.2024 (Az. 5 Lw 5/24) wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Außerdem hat er der Antragstellerin ihre etwaig entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 175.884 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses betreffend die Hoferbfolge nach dem am 05.12.2023 verstorbenen Erblasser - dem Ehemann der Antragstellerin und Vater des Antragsgegners -, der neben der Antragstellerin zur Hälfte Miteigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Dannenberg (Elbe) von S. Bl. 1035 verzeichneten Grundbesitzes war, für den ein Ehegatten-Hofvermerk eingetragen ist.

Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in S.. Er verstarb im Alter von 69 Jahren und hinterließ seine Ehefrau, die Antragstellerin, und seine beiden erwachsenen ehelichen Söhne, den Antragsgegner und den Beteiligten zu 3. Der Beziehung der Eheleute zu dem Antragsgegner war seit Jahren von Spannungen geprägt.

Die Eheleute hatten unter dem 27.01.2019 ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichtet (beglaubigte Kopie Bl. 22, 22R der Nachlassakten des Amtsgerichts Dannenberg 5 IV 31/19), in dem sie sich bezüglich des Hofes und des hoffreien Vermögens gegenseitig zu befreiten Vorerben eingesetzt und zum Nacherben den Beteiligten zu 3 bestimmt haben. Wegen des Wortlauts wird auf die Wiedergabe des Textes auf Seite 2f. des angefochtenen Beschlusses (PA 164f.) Bezug genommen.

Die Antragstellerin ist auf dem streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Besitz aufgewachsen. Sie hatte die Besitzung zu gleichen Teilen gemeinsam mit dem Erblasser im Jahr 1998 von ihren Eltern als Ehegattenhof übertragen erhalten, nachdem beide zuvor Pächter gewesen waren. Mit Bescheid des Finanzamts Lüchow vom 02.10.2003 wurde der Einheitswert auf 43.971 € festgestellt und ein Wirtschaftswert von 25.221,50 € zugrunde gelegt (Anlage AS 2 zum Schriftsatz vom 29.08.2024; PA 83f.). Der Hof umfasst ca. 54 ha Flächen, wobei ca. 36 ha Landwirtschaftsflächen (Acker- und Grünland) und ca. 17 ha Waldflächen sind. Eine Hofstelle mit Wohn- und landwirtschaftlichen Nebengebäuden ist vorhanden und wird von der Antragstellerin genutzt.

Bis zum Jahr 2014 hatten der Erblasser und die Antragstellerin, die eine Ausbildung als ländliche Hauswirtschafterin absolviert hat, den Hof über 35 Jahre gemeinsam bewirtschaftet und Ackerbau und Viehzucht betrieben. Als sich der Erblasser einer Amputation seines rechten Beines unterziehen musste, entschlossen sich die Eheleute ab Oktober 2014 zur langjährigen Verpachtung von ca. 30 ha der Landwirtschaftsflächen an drei Landwirte aus dem Ort, wobei die Ackerflächen von ca. 22 ha geschlossen an einen Pächter vergeben wurden. Die Pachteinnahmen betragen zzt. ca. 10.500 €/ Jahr. Auf die als Anlage AS 4 zum Schriftsatz vom 29.08.2024 (PA 87 ff.) in Kopie vorgelegten Pachtverträge wird Bezug genommen. Die Forstflächen haben die Antragstellerin und der Beteiligte zu 3 in Eigenbewirtschaftung und erzielen Einnahmen durch den Verkauf von Holz. Die landwirtschaftlichen Maschinen beließen die Eheleute bis auf wenige Verkäufe auf dem Hof (vgl. Fotoaufnahmen als Anlage AS 3 zum Schriftsatz vom 29.08.2024; PA 85f.). Sie werden zeitweilig entgeltlich an andere Landwirte verliehen. Zudem verrichtet der Beteiligte zu 3 für Rechnung des Hofes unter Einsatz der Maschinen Gelegenheitsarbeiten für benachbarte Landwirte. In den Jahren 2014 bis 2020 investierten die Eheleute über 50.000 € in die Instandsetzung der Hofgebäude.

Der Beteiligte zu 3 ist - wie der Antragsgegner auch - auf dem Hof aufgewachsen. Er hat eine Ausbildung als Industriemechaniker absolviert. Der Beteiligte zu 3 wohnt im ca. 10 km entfernten C. und arbeitet als Berufsfeuerwehrmann in H. im Schichtdienst. Nebenberuflich erteilt er Erste-Hilfe-Kurse.

Der Antragsgegner ist dem Begehren der Antragstellerin auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu ihren Gunsten entgegengetreten. Die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses müsse bereits deshalb ausscheiden, weil es sich bei der streitgegenständlichen Besitzung nicht (mehr) um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handele. Die Hofeigenschaft sei infolge der dauerhaften Einstellung des Betriebes im Jahr 2014 außerhalb des Grundbuchs entfallen. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass der Fortführungswunsch binnen der 10 Jahre seit der Beinamputation des Erblassers umgesetzt worden wäre. Insoweit hätte nahe gelegen, dass eine Hofübergabe an den Beteiligten zu 3 zu Lebzeiten organisiert worden wäre. Dass all dies nicht geschehen sei, spreche gegen den ernsthaften Willen zur Fortführung der Landwirtschaft und dafür, dass der eigentliche Hintergrund die Absicht der erbrechtlichen Umgehung des Antragsgegners sei. Der Beteiligte zu 3 sei weder wirtschaftsfähig noch Willens und aufgrund seiner beruflichen Verpflichtungen in der Lage, den Betrieb fortzuführen. Die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin stehe bereits aufgrund ihres Alters und ihrer körperlichen Verfassung infrage.

Das Landwirtschaftsgericht hat nach persönlicher Anhörung der Antragstellerin, des Antragsgegners und des Beteiligten zu 3 in der nichtöffentlichen Sitzung vom 30.08.2024 (PA 116 ff.) und Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Hofstelle (PA 117R) mit Beschluss vom 18.10.2024 die zur Begründung des Antrags auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet und angekündigt, nach Rechtskraft des Beschlusses ein Hoffolgezeugnis entsprechend dem Antrag der Antragstellerin erteilen zu wollen.

Die aufgrund des Hofvermerks bestehende Vermutung der Hofeigenschaft sei nicht widerlegt. Sowohl nach den objektiven Gegebenheiten als auch nach dem im Testament zum Ausdruck kommenden subjektiven Willen des Erblassers sei nicht von einer dauerhaften Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.

Gegen diese, der Vertreterin des Antragsgegners am 08.11.2024 zugestellte Entscheidung wendet sich dieser mit seiner am 06.12.2024 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenen Beschwerde, der das Landwirtschaftsgericht mit Beschluss vom 07.03.2025 nicht abgeholfen hat.

Mit der Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, dass trotz eingetragenem Hofvermerk die Hofeigenschaft der streitgegenständlichen Besitzung entfallen sei. Der subjektive Fortführungswille des Erblassers könne nicht aus dem Testament abgeleitet werden. Die fehlende Wirtschaftsfähigkeit von Antragstellerin und Beteiligtem zu 3 und die Tatsache, dass zu keiner Zeit ein Wiederanspannen in die Tat umgesetzt worden ist, stehe der Annahme eines Fortsetzungswillens entgegen. Letztlich sei alleiniges Ziel den Wert des Grundbesitzes an sich zu erhalten, um ihn mithilfe der Privilegien der Höfeordnung unter Benachteiligung des Antragsgegners an den Beteiligten zu 3 weitergeben zu können.

Der Antragsgegner beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

den Antrag auf Erlass eines Hoffolgezeugnisses zurückzuweisen und festzustellen, dass die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Landwirtschaftsgerichts vom 30.08.2024 (PA 116 ff.).

II.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gem. § 9 LwVG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG und beim zuständigen Gericht gem. § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingelegt. Der Antragsgegner gehört auch zum Kreis der gem. § 59 Abs. 1 FamFG Beschwerdeberechtigten.

Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG auch statthaft und nicht durch § 72 Abs. 1 NJG ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss v. 12.05.2023 - BLw 1/22, juris Rn. 12).

2. In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist.

a. Zu Recht ist das Landwirtschaftsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen, im Grundbuch von S. eingetragenen Grundbesitz um einen (Ehegatten-)Hof i.S. der HöfeO handelt.

aa. Für den vorgenannten Grundbesitz ist im Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen.

Dieser Vermerk begründet gemäß § 5 HöfeVfO die (widerlegliche) Vermutung, dass die Besitzung die durch den Vermerk ausgewiesene Eigenschaft hat. Da beim Tod des Hofeigentümers der Hof als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur dem Hoferben zufällt (§ 4 Satz 1 HöfeO), erleichtert die Eintragung des Hofvermerks die Feststellung, welche Grundstücke zum Hof gehören und damit von der gesetzlich angeordneten Nachlassspaltung erfasst werden (BGH, Beschluss v. 30.04.2021 - BLw 2/20, juris Rn. 17).

Allerdings kann die Hofeigenschaft auch bei fortbestehendem Hofvermerk entfallen ("Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs"), wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist (vgl. BGH, Beschluss v. 26.10.1999 - BLw 2/99, NJW-RR 2000, 292). Dies ist der Fall, wenn die landwirtschaftliche Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls auf Dauer aufgelöst war, weil der Erblasser den Betrieb bereits endgültig eingestellt hatte (BGH, Beschluss v. 29.11.2013 - BLw 4/12, juris Rn. 39f. m.w.N.). Für diesen Fall vererbt sich der Grundbesitz nach allgemeinem Erbrecht, weil eine landwirtschaftliche Besitzung, die ihre Eigenschaft als Hof im Zeitpunkt des Erbfalls bereits verloren hatte, nicht als Sondervermögen nach höferechtlichen Grundsätzen vererbt werden kann (BGH aaO, juris Rn. 41).

Für die Frage des Bestehens oder des Wegfalls der Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls ist auf eine Gesamtwürdigung und Bewertung aller in Betracht kommenden Tatsachen wie z.B. das Vorhandensein von einsetzbarem lebenden und toten Inventar, geeigneten Wirtschaftsgebäuden und landwirtschaftlichen Flächen, das Vorhandensein eines geeigneten Hofnachfolgers sowie Art und Weise und vor allem Grund der Aufgabe der Bewirtschaftung abzustellen (vgl. Senat, Beschluss v. 11.11.2016 - 7 W 38/16, juris Rn. 30). Maßgebliche Bedeutung kommt darüber hinaus dem geäußerten, ggf. an Kriterien festzumachenden Willen des Hofeigentümers zu, da die endgültige Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs naturgemäß von seinem Willen getragen sein muss (BGH, aaO, juris Rn. 45). Der Wunsch des Hofeigentümers, die Betriebseinheit zu erhalten, ist lediglich dann unbeachtlich, wenn sämtliche objektive Kriterien gegen die tatsächliche Durchführbarkeit dieser Absicht sprächen (BGH, aaO, juris Rn. 45; Senat, aaO, juris Rn. 30; Beschluss v. 29.10.2015 - 7 W 40/15, juris Rn. 31).

bb. Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich eine zum Entfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs führende Auflösung der Betriebseinheit entgegen der Auffassung des Antragsgegners im Streitfall nicht feststellen.

(1) Unter Berücksichtigung des gesamtem Sach- und Streitstands steht mit einer vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietenden Sicherheit fest, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls der landwirtschaftliche Betrieb des Erblassers lediglich ruhte und nicht endgültig aufgegeben und aufgelöst war.

(a) Dabei ist in erster Linie auf den dokumentierten Willen des Hofeigentümers abzustellen. Für den zur Beurteilung des Wegfalls der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs maßgeblichen Willen des Hofeigentümers ist, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Ehegattenhof im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 HöfeO handelt, auf den gemeinsamen Willen der Eheleute - hier des Erblassers und der Antragstellerin - abzustellen. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen des § 1 Abs. 2 und Abs. 5 HöfeO, die sowohl für die positive als auch für die negative Hoferklärung die Erklärung beider Ehegatten verlangen, was folgerichtig auch für konkludent abgegebene Willenserklärungen zur Endgültigkeit der Einstellung gelten muss.

Die Antragstellerin hat ihren Willen, den Betrieb nach den Ereignissen im Jahr 2014 lediglich ruhen zu lassen, ohne ihn endgültig aufzugeben, und ihn in einem Zustand zu erhalten, der ein Wiederanspannen erlaubt, durch ihre Position in diesem Verfahren zum Ausdruck gebracht und im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der nichtöffentlichen Sitzung des Landwirtschaftsgerichts vom 30.08.2024 ausdrücklich geäußert. Dabei hat sie durch die Verwendung des Pronomens "Wir" bestätigt, dass es sich dabei um den gemeinsamen Willen der Eheleute und Hofeigentümer, also des Erblassers und ihr selbst, handelte. Dass der Erblasser jemals einen abweichenden Willen geäußert hat, trägt auch der Antragsgegner nicht vor.

Anders als der Antragsgegner meint, kann ein solcher Fortsetzungswille zudem aus den testamentarischen Erklärungen in dem gemeinschaftlichen Testament vom 27.01.2019 gefolgert werden. Indem die Eheleute den Hof im Wortlaut der Verfügungen stets neben dem sonstigen Vermögen aufführten und den Beteiligten zu 3 zum "alleinigen Nacherben, insbesondere zum Erben unseres Hofes" bestimmten, billigten sie dem Hof diejenige Sonderstellung zu, die der Gesetzgeber mit der Höfeordnung aktiven Höfen zugewiesen hat. Daraus kann sehr wohl die Auffassung der Testierenden gefolgert werden, dass es sich bei der streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Besitzung um einen aktiven oder zumindest reaktivierbaren Hof handelt und handeln soll. Dass zuvor keine Hofübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge stattgefunden hat, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung und schließt den Willen zur nur vorübergehenden Stilllegung nicht aus.

(b) Zu einer abweichenden Wertung führt schließlich auch nicht der Grundsatz, dass der Wille der Hofeigentümer ausnahmsweise nicht entscheidend ist, wenn die Voraussetzungen der Hofeigenschaft nach § 1 HöfeO objektiv entfallen sind, wenn also im Zeitpunkt des Erbfalls bei realistischer Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Betrieb in Zukunft wieder aufgenommen werden könnte (BGH aaO, juris Rn. 45). Diese objektivierende Betrachtungsweise ist vorliegend anzustellen, weil der Antragsgegner eine Benachteiligungsabsicht mithilfe der Privilegien der Höfeordnung behauptet hat, die nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist, sich aber nach Prüfung als nicht durchgreifend herausgestellt hat. Im Gegenteil finden sich genügend objektiv greifbare Anhaltspunkte, die eine Wiederaufnahme des Betriebes realistisch erscheinen lassen:

(1) Das durch die landwirtschaftlichen Beisitzer fachlich qualifiziert besetzte Landwirtschaftsgericht konnte sich nach sorgfältiger Beweiserhebung durch Anhörung aller Beteiligten und Augenscheineinnahme vor Ort von der jedenfalls durch die Wiederanspannensperspektive fortbestehenden Hofeigenschaft der streitgegenständlichen Besitzung überzeugen.

(2) Die Eheleute haben an der Flächenausstattung des Hofes, die mit ca. 54 ha Eigentum nicht geringfügig ist, auch nach dem Jahr 2014 keine Veränderungen vorgenommen, etwa durch Veräußerung von Land. Sie haben durch den Abschluss der Pachtverträge sichergestellt, dass eine fortlaufende Bewirtschaftung stattfindet und damit der Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit. Selbst die geschlossene und dauerhafte Verpachtung sowie die damit einhergehende Aufgabe der Eigenbewirtschaftung durch den Hofeigentümer wird von der Rechtsprechung zumeist nicht als Indiz für eine dauerhafte Betriebseinstellung angesehen (zum Meinungsstand: Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl., § 1 HöfeO, Rn. 41), schon gar nicht eine lediglich vorübergehende Betriebsaufgabe im Fall von Krankheit oder aus ähnlichen Gründen, wenn der Betrieb nach dem Willen des späteren Erblassers lediglich vorübergehend ruht (BGH aaO, juris Rn. 41). Dementsprechend scheidet die Annahme einer endgültigen Betriebsaufgabe erst recht aus, wenn - wie im Streitfall - gar keine Betriebseinstellung erfolgt, sondern der Hof stattdessen fortlaufend weiter bewirtschaftet wird - selbst ggf. durch Pächter oder Lohnunternehmer (vgl. Senat, Beschluss v. 11.11.2016 - 7 W 38/16, juris Rn. 38).

(3) Auch die landwirtschaftlich genutzten Gebäude haben die Hofeigentümer durch Investitionen in Höhe von mehr als 50.000 € instandgehalten und damit für einen zukünftigen Betrieb erhalten. Ihnen kommt bis heute die Funktion zu, die - ebenfalls größtenteils erhaltenen - landwirtschaftlichen Maschinen vor Witterungseinflüssen zu schützen.

(4) Die landwirtschaftlichen Maschinen wurden und werden fortlaufend in einem funktionsfähigen Zustand erhalten, der es sogar erlaubt mit ihnen - wenn auch in einem geringfügigen Rahmen - Betriebseinnahmen durch Vermietung oder Lohnarbeiten zu erzielen.

(5) Die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit wird fortgesetzt, indem die Waldflächen nicht verpachtet wurden, sondern in Eigenbewirtschaftung verblieben und das geerntete Holz wirtschaftlich verwertet wird. Davon, dass eine Holzbewirtschaftung tatsächlich stattfindet, hat sich das Landwirtschaftsgericht durch Inaugenscheinnahme ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 30.08.2024 (S. 4; PA 117R) überzeugt.

(6) Die Bedenken des Antragsgegners zur Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin und des Beteiligten zu 3 teilt der Senat zum einen nicht. Sie haben zum anderen auch nicht die Bedeutung, die der Antragsgegner ihnen zumisst. Zunächst kommt es - wie der Antragsgegner selbst zugesteht - im Falle der Antragstellerin als Ehefrau gemäß § 6 Abs. 6 HöfeO überhaupt nicht auf die Wirtschaftsfähigkeit an. Zudem übersieht der Antragsgegner, dass die Wirtschaftsfähigkeit in Fällen der vorliegenden Art nach den oben zitierten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung lediglich ein Aspekt ist, auf die Absicht einer nur vorübergehenden Stilllegung des Betriebes zu schließen. Denn bei jemandem, der die Möglichkeit der Fortsetzung des landwirtschaftlichen Betriebes über seine Generation hinaus vor Augen hat, liegt es näher, von einer nur vorübergehenden Stilllegung des Betriebes auszugehen. Dies zwingt aber im Umkehrschluss nicht, in Fällen, in denen die Betriebsfortsetzung aufgrund von anderweitiger beruflicher Orientierung der Nachfolgegeneration nicht zwangsläufig auf der Hand liegt, zu dem Schluss zu kommen, der Hofeigentümer sei davon ausgegangen, dass von seinem Hof nie wieder Landwirtschaft stattfinden wird. Insoweit liegt die vorliegende Fallkonstellation grundlegend anders als in dem vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung herangezogenen Beschluss des OLG Oldenburg zu 10 W 37/09, in dem es um die Feststellung eines Hoferben ging. Dass also der Erblasser und die Antragstellerin berechtigterweise davon ausgegangen sind, dass der Beteiligte zu 3 oder diesem nachfolgende Generationen die landwirtschaftlichen Nutzung des Besitzes wieder aufnehmen, erscheint nachvollziehbar, auch wenn der Beteiligte zu 3 zu diesem Zeitpunkt bereits als Berufsfeuerwehrmann tätig war. Der Beteiligte zu 3 kennt die Abläufe eines landwirtschaftlichen Betriebes, weil er sie durch sein Aufwachsen auf dem Hof täglich miterlebt hat. Er ist in der Lage, landwirtschaftliche Maschinen zu bedienen und sich forstwirtschaftlich zu betätigen. Zudem steht er im Berufsleben und verfügt über seine nebenberufliche Tätigkeit als Anbieter von Erste-Hilfe-Kursen über betriebswirtschaftliche und administrative Kenntnisse und Erfahrungen. Es ist daher nichts ersichtlich, was aus der objektivierten Sicht der Eheleute dagegen gesprochen haben könnte, berechtigterweise anzunehmen, dass der Beteiligte zu 3 oder künftige Generationen die Landwirtschaft - und sei es in einer anderen Art und Weise als sie selbst oder auch nur nebenerwerblich - wieder anspannen.

3. Nach alledem erweist sich die Beschwerde des Antragsgegners als unbegründet. Das Landwirtschaftsgericht hat zu Recht angekündigt, der Antragstellerin entsprechend ihrem Antrag ein Hoffolgezeugnis erteilen zu wollen, durch das sie als Hoferbin nach dem Erblasser hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundbesitzes ausgewiesen wird.

III.

Die Entscheidung über die Kostenverteilung folgt aus §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 LwVfG.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren war gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 3 und 4, 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 GNotKG in der bis zum 10.04.2025 geltenden Fassung auf den vierfachen Einheitswert in Höhe von 43.971 € festzusetzen, weil die Beschwerde am 06.12.2024 und damit vor Inkrafttreten der Rechtsänderung am 11.04.2025, die nunmehr auf 50 Prozent des Grundsteuerwerts abstellt, beim Landwirtschaftsgericht eingegangen ist (vgl. § 134 Abs. 1 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§§ 9 LwVfG, 70 Abs. 2 FamFG).

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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