Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 3 ORbs 78/25
Tenor:
- 1.
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 25. Februar 2025 aufgehoben.
- 2.
Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. Damit sind der Verwerfungsbeschluss des Amtsgericht Hannover vom 14. Februar 2025 und der dagegen gerichtete Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts vom 18. März 2025 gegenstandslos.
- 3.
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 26. November 2024 wird verworfen.
- 4.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 26. November 2024 wegen vorsätzlichen Missachtens des Überholverbots, das durch Zeichen 277 angeordnet war, zu einer Geldbuße von 140 Euro verurteilt. Gegen das Urteil hat der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers am 3. Dezember 2024 Rechtsbeschwerde verbunden mit einem Zulassungsantrag eingelegt. Das schriftliche Urteil ist dem Betroffenen am 2. Januar 2025 zugestellt worden.
Mit Beschluss vom 14. Februar 2025 hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel bis dahin nicht begründet worden war.
Am 17. Februar 2025 hat der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung, der Verteidiger sei in der Zeit vom 3. bis 8. Februar 2025 an "einem heftigen Infekt" erkrankt gewesen. Zugleich hat der Betroffene die Begründung der Rechtsbeschwerde nachgeholt. Als Zulassungsgrund macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2025 hat das Amtsgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig und unbegründet verworfen.
Gegen diesen - dem Betroffenen am 4. März 2025 zugestellten - Beschluss hat der Betroffene am 6. März 2025 durch Schriftsatz seines Verteidigers sofortige Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz hat er am 18. März 2025 Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts beantragt.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat Erfolg.
1. Der Senat ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berufen. Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 46 Abs. 3 StPO ist zwar an sich die Bußgeldkammer des Landgerichts als Beschwerdegericht zuständig. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts müsste sich aber darauf beschränken, den Beschluss des unzuständigen Amtsgerichts aufzuheben. Zur sachlichen Entscheidung müsste die Sache danach dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht vorgelegt werden, das nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 46 Abs. 1 StPO über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Rechtsmittelbegründung zu befinden hat. Da der Senat ohnehin in der Sache zu entscheiden hat, ist er auch befugt, den Beschluss des Amtsgerichts als unrichtig aufzuheben (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 8. August 1997 - 1 Ss 231/97 [OWiz], juris; ebenso OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 1 ORbs 23/23, juris).
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig und begründet. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die anwaltliche Versicherung sich auch auf die Erkrankung des Verteidigers selbst oder nur auf die dargelegten Umstände zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses bezieht und ob diese ohne die zwar angekündigte, aber nicht nachgereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Mittel der Glaubhaftmachung ausreicht. Denn Folge davon wäre allein, dass ein fehlendes Verschulden des Verteidigers nicht glaubhaft gemacht wäre. Da jedoch das dann denklogisch anzunehmende Verschulden des Verteidigers dem Betroffenen nicht zuzurechnen ist und das Vorbringen zugleich ein Verschulden des Betroffenen selbst ausschließt, ist das Wiedereinsetzungsgesuch zulässig und begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 5 StR 418/10, juris). Dies schließt die Wiedereinsetzung in die aufgrund desselben Verteidigerverschuldens versäumte Wiedereinsetzungsfrist ein.
III.
Die Gewährung der Wiedereinsetzung hat zur Folge, dass der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 14. Februar 2025 und der dagegen gerichtete Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts vom 18. März 2025 gegenstandslos sind (vgl. BGH aaO).
IV.
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 26. November 2024 ist nach § 80 Abs. 1 und 4 OWiG zu verwerfen, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V.m § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig. Soll die Gehörsrüge auf einen Verfahrensverstoß gestützt werden, der in den Anwendungsbereich einer speziellen Verfahrensregelung - hier Ablehnung von Beweisanträgen (§§ 77 OWiG, 244 StPO) - fällt, muss sie auch den Darlegungsanforderungen an die spezielle Verfahrensrüge genügen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 311 SsRs 52/11 -; OLG Köln VRS 95, 383; KG VRS 83, 428). Dementsprechend hätten hier die Beweisanträge und die Ablehnungsbeschlüsse ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden müssen (vgl. nur Schmitt/Köhler StPO 68. Aufl. § 244 Rn. 85 mwN). Daran fehlt es.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass das Urteil nicht den Inhalt der Beweisanträge mitteile, zeigt er keinen Rechtsfehler auf. Denn die Wiedergabe von Verfahrenshandlungen wie Beweisanträgen gehört mit Ausnahme von Hilfsbeweisanträgen und solchen Beweisanträgen, deren Bescheidung nach § 244 Abs. 6 Satz 4 StPO dem Urteil vorbehalten ist, nicht zu dem nach § 267 StPO vorgeschriebenen Inhalt der Urteilsgründe.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.
Eine Erstattung der durch die erfolgreiche sofortige Beschwerde entstandenen Auslagen des Betroffenen kommt nicht in Betracht. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurde der Senat zwar auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hin befasst. Er hat jedoch sachlich keine Beschwerdeentscheidung getroffen, sondern als das nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, § 46 Abs. 1 StPO in der Sache selbst berufene Gericht entschieden. Die durch die Wiedereinsetzung verursachten Auslagen hat der Betroffene gemäß § 473 Abs. 7 StPO selbst zu tragen.
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- § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 344 Revisionsbegründung 1x
- StPO § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen 1x
- § 46 Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- 1 Ss 231/97 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ORbs 23/23 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 418/10 1x (nicht zugeordnet)
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