Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 1 Ws 95/25 (StrVollz)

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war seit dem 22. März 2023 als Vorarbeiter im Werkbetrieb 1 der JVA L., Abteilung G. H., eingesetzt. Nachdem bei einer Kontrolle des Haftraums des Antragstellers Unterlagen aufgefunden worden waren, aus denen sich Hinweise darauf ergaben, dass der Antragsteller Zahlungen von außen auf Konten anderer Gefangener veranlasst hatte, und anschließende Ermittlungen darauf hindeuteten, dass der Antragsteller auf diese Weise die Höchstgrenze des zulässigen Einkaufs zu umgehen versucht hätte, wurde er mit Verfügung vom 3. Februar 2025 von seiner Arbeitsplatzzuweisung abgelöst und einem anderen Arbeitsbereich zugeteilt. Zur Begründung hat die Antragstellerin ausgeführt, dass die sich aus dem manipulativen Vorgehen des Antragstellers ergebende Beeinflussung anderer Gefangener mit seiner Vorarbeitertätigkeit, die ein hohes Maß an Zuverlässigkeit erfordere, nicht vereinbaren lasse.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, indem er die Aufhebung der Ablösung von seiner Arbeit, die - soweit organisatorisch möglich - Wiedereinsetzung auf die Arbeitsstelle als Vorarbeiter im Werkbetrieb 1 der JVA L., Abt. G.-H., und die Erstattung entgangener Arbeitsentgelte beantragte. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Kammer sämtliche Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat mit der erhobene Verfahrensrüge jedenfalls vorläufigen Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zunächst zulässig, weil mit der angefochtenen Entscheidung, wäre sie fehlerhaft, dem Antragsteller das rechtliche Gehör versagt worden wäre. Dies stellt neben den in § 116 Abs. 1 StVollzG genannten Gründen einen weiteren Zulassungsgrund dar (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 7.10.2009 - 1 Ws 425/09 (StrVollz); BayObLG, NStZ 2024, 250 [BayObLG 19.10.2023 - 204 StObWs 376/23]; KG, Beschl. v. 21.9.2020 - 5 Ws 115/19 Vollz; OLG Bamberg, ZfStrVo SH 1979, 111; OLG Koblenz, Beschl. v. 14.9.2012 - 2 Ws 330/12 (Vollz), juris). Die vom Antragsteller erhobene Verfahrensrüge ist auch zulässig, da sie deutlich macht, dass der Antragsteller von der Entscheidung der Kammer überrascht worden ist, weil ihm der Inhalt der Stellungnahme der Antragsgegnerin nicht bekannt gemacht worden sei. Soweit der Antragsteller nicht mitteilt, was er im Fall der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, steht dies der Zulässigkeit der Verfahrensrüge nicht entgegen. Auch wenn es sich hierbei wegen der Formvorgabe aus § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG regelmäßig um ein für die Zulässigkeit einer die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend machenden Verfahrensrüge notwendiges Vorbringen handelt (vgl. KG, StraFo 2014, 113 [KG Berlin 15.08.2013 - 2 Ws 389/13 Vollz]; OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.2.2020 - 1 Ws (Vollz) 7/20; OLG Hamm, Beschl. v. 16.7.2013 - 1 Vollz (Ws) 256/13, juris), gebietet es der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG, in Fällen eines eklatanten Verstoßes gegen grundsätzliche Verfahrensprinzipien, die einfachgesetzlichen Anforderungen abzuschwächen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.10.2024 - 2 BvR 1134/24; BayObLG, a.a.O.; KG, FS 2020, 77).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, da die Kammer das rechtliche Gehör des Antragstellers dadurch verletzt hat, dass sie ihm die Stellungnahme der Antragsgegnerin zu seinem Antrag vor ihrer Entscheidung nicht übermittelt hat. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nur die Gewährleistung richtiger Entscheidungen dient, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten, ist es auch unerheblich, ob eine etwaige Äußerung Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewonnen hätte oder nicht (BVerfG, Beschl. v. 6.6.2011 - 2 BvR 2076/08; BayObLG, a.a.O.).

III.

Mangels Spruchreife war die Sache gemäß § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Kammer zurückzuverweisen.

IV.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, 52, 60, 65 GKG.

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